TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/25 L504 2123280-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §52
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §40
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

L504 2123280-1/60E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2016, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2016, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57 AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 AsylG 2005 idgF erteilt wird.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 idgF erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Blum, über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Blum, über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A) Der Antrag auf Zuweisung eines Verfahrenshelfers wird gem. § 40A) Der Antrag auf Zuweisung eines Verfahrenshelfers wird gem. Paragraph 40

VwGVG, § 52 BFA-VG, abgewiesen.VwGVG, Paragraph 52, BFA-VG, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20.12.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Bagdad stammt.

Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei als Ausreisemotiv an:

"Da ich Sunnit bin und ich in einem schiitischen Viertel aufgewachsen bin, werde ich von mir unbekannten schiitischen Milizen verfolgt. Ich bekam auch Morddrohungen. Ich konnte mein Studium nicht weiter absolvieren. Aus Angst um mein Leben beschloss ich zu flüchten."

Die bP gab in dieser Einvernahme weiters an, dass ihr zuletzt ausgeübter Beruf der eines Studenten gewesen sei. Sie sei am 27.09.2014 legal von Bagdad nach Istanbul geflogen. Dort habe sie sich ca. 2 Monate aufgehalten und gelegentlich gearbeitet. In dieser Zeit habe sie einen Schlepper kennengelernt und mit diesem die Reise nach Österreich organisiert.

Zur Existenz ihres irakischen Reisepasses befragt, gab sie an, dass sie diesen in der Türkei vernichtet habe, da es ihr der Schlepper "angeschafft" habe.

Bei der Einvernahme beim Bundesamt bestätigte sie eingangs, dass ihren Angaben bei der Erstbefragung richtig protokolliert und ihr die Niederschrift auch rückübersetzt wurde.

In der Einvernahme beim Bundesamt brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat im Wesentlichen Folgendes vor (Originalauszug aus der Niederschrift):

"[...]

Mir wurde das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit mir erläutert. Ich habe den Inhalt verstanden und bin mir der damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst.

Auf die Notwendigkeit wahrer Angaben werde ich nochmals hingewiesen. Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?

Ja.

[...]

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

Ich bin sunnitischer Moslem. Ich habe eine Todesdrohung erhalten. Das war von unbekannter Seite. Es ist bekannt, dass alle schiitischen Milizen alle Sunniten töten. Sie sind wie Banden. Ich komme aus Bagdad. Sie haben in Bagdad die Macht übernommen. Sie nennen sich Ahel al Haq und haben die volle Kontrolle über Bagdad. ISIS ist nicht in Bagdad, sie sind nur im Westen. Meine Mutter hat den Vorfall bei der Polizei angezeigt und ich habe am selben Tag den Irak verlassen. Das war am 24.09.2014. Mein Leben ist in Gefahr. (Übersetzung der Dolmetscherin: der Eingangsstempel des Innenministerium des Irak erfolgte am 02.12.2014. Die Anzeige erfolgte am 28.09.2014)

Sie haben gesagt Ihre Mutter hätte sofort Anzeige erstattet. Wie erklären Sie sich den verspäteten Eingang?

Das war ein Missverständnis.

Warum sollen ausgerechnet Sie persönlich bedroht worden sein?

Der einzige Grund ist, weil ich Sunnit bin.

Leben noch Bekannte oder Angehörige in Bagdad?

Meine Mutter und 2 Schwestern. Mein Vater befindet sich in der Türkei. Sie sind alle Sunniten.

Warum haben dann ausgerechnet nur Sie eine Drohung erhalten?

Die Terroristen töten nur die Jugendlichen, da wir für sie eine Gefahr seien.

Warum haben Sie Ihnen nur gedroht?

Das ist zurzeit die Situation im Irak.

Es ist nicht glaubhaft, dass ausgerechnet Sie eine pauschale Todesdrohung ohne jeglichen Hintergrund bekommen zu haben. Es gibt viele Schiiten im Irak?

Ich bin Student und Frisör. Ich habe aufgrund der Drohung sehr viel verloren. Ich musste meinen Job aufgeben, meine Familie verlassen und mein Studium beenden.

Wieviel haben Sie im Monat verdient?

Ich hatte mein eigenes Geschäft. Ich habe mindestens 2500 US-Dollar verdient. Ich hatte einen PKW. Ich bin nach Europa gekommen um mein Leben zur retten. Meine finanzielle Lage war in Ordnung.

Waren Sie in der Türkei nicht sicher?

Doch war ich.

Warum sind Sie nicht dort geblieben, es ging Ihnen ja primär um Ihre Sicherheit?

Ich wollte aber ein besseres Leben. Ich wollte studieren, arbeiten und eine Familie gründen.

Sie haben vorher gesagt, dass es Ihnen rein um Ihre Sicherheit ginge?

Jeder der seine Heimat verlässt will ein besseres Leben. In der Türkei konnte ich nicht studieren, arbeiten oder eine Familie gründen.

Sie haben bei Ihrer Erstbefragung angegeben bereits in der Türkei gearbeitet zu haben.

Ich habe nur gearbeitet um Lebensmittel zu kaufen. Ich wohnte bei meinem Vater. Ich habe sehr schlecht verdient.

Sie gaben an, dass es Ihnen finanziell sehr gut ginge.

Es war kein Reingewinn. Ich musste auch meine Mitarbeiter bezahlen. Meine Mutter arbeitet als Schuldirektorin. Sie verdient sehr wenig. Ich musste sie zusätzlich unterstützen.

Warum ist Ihr Vater in der Türkei?

Er hat bei den USA um Asyl angesucht. Die Amerikaner holen die Asylwerber in der Türkei mit dem Flugzeug ab. Sein Antrag wurde genehmigt. Mein Vater war Offizier bei der irakischen Armee. Er wurde von den Amerikanern gefangen genommen. Das war von 2003-2004. Nachdem er entlassen wurde ging er wieder zur Armee bis 2009. Er wurde dann von der Regierung des Verrats beschuldigt. Er wurde aber nicht verurteilt. 2008 war er auch eine Woche im Gefängnis.

Warum hat Ihr Vater seine gesamte Familie zurückgelassen?

Eigentlich war nur sein Leben in Gefahr.

Warum haben sie nicht auch in den USA um Asyl angesucht, nachdem Ihr Vater anerkannt wurde?

Es dauert sehr lange. Ich will keine Zeit vergeuden. Ich habe diese einmalige Chance genutzt um nach Österreich zu kommen, um in Sicherheit zu sein und studieren zu können. Ich würde auch arbeiten. Ich möchte auch eine Familie gründen.

Haben Sie keine Angst um Ihre Mutter und Ihre Schwestern?

Das Leben ist gefährlich und fürchterlich im Irak. Die Milizen töten aber nur junge Männer.

Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?

Nein.

Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

Von der Regierung nicht. Die Regierung ist nicht schlecht. Die Gefahr kommt nur von diesen Milizen.

Mit mir werden nun die Feststellungen zur Situation in meinem Herkunftsland erörtert. Ich gebe dazu an:

Ich kenne die Lage im Irak. Aber weil ich alles erlebt habe möchte ich das nicht mehr erörtern.

[...]

Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

Ich lege folgende Dokumente vor: Ein irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis (Anm.: das Foto ist unkenntlich).Ich lege folgende Dokumente vor: Ein irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis Anmerkung, das Foto ist unkenntlich).

Eine Geburtsurkunde

Ein Studentenausweis des AL-TURATH College in Bagdad.

Eine Kopie meines irakischen Personalausweises. Das Original wurde in Österreich vor ca. 6 Monaten gestohlen. Ich habe das in Gamlitz angezeigt.

Dem AW werden alle Dokumente wieder ausgefolgt.

Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

Ja, kein Problem.

Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Nach der Rückübersetzung gebe ich an, dass die Banden sich im Westen des Irak und nicht von Bagdad befinden. Und die Milizen befinden sich Bagdad.

[...]"

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

Mit Verfahrensanordnung vom 25.02.2016 wurde der bP gem. § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG die ARGE Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 25.02.2016 wurde der bP gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG die ARGE Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch ihre gewillkürte Vertretung, Diakonie Flüchtlingsdienst, Beschwerde erhoben. Die Beweiswürdigung und die getroffenen Feststellungen werden darin bestritten und ua. wurde die Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers beantragt.

Am 19.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters, RA Dr. Blum, eine Verhandlung durch. Das BFA blieb entschuldigt fern. Bei der Verhandlung wurde die Ehegattin als Zeugin einvernommen.

Mit der Ladung wurde die beschwerdeführende Partei auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert insbesondere ihre persönliche Ausreisemotivation und sonstigen Rückkehrbefürchtungen soweit als möglich durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine umfassende, jedoch demonstrative Aufzählung von grds. als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Insbesondere wurde die bP aufgefordert ihren irakischen Reisepass zur Verhandlung mitzunehmen.

Zugleich mit der Ladung wurden der beschwerdeführenden Partei ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das Verwaltungsgericht in die Entscheidung ergänzend miteinbezieht. Eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen wurde dazu eingeräumt. Eine solche schriftliche Stellungnahme wurde abgegeben.

Es wurde der bP am Ende der Verhandlung aufgetragen das BVwG unverzüglich zu verständigen, wenn sich entscheidungsrelevante Änderungen, die ihren Antrag auf internationalen Schutz bzw. ihr Privat- und Familienleben betreffen, ergeben. Bis zu dieser Entscheidung langte keine solche Mitteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität steht fest.

Die bP ist Staatsangehörige des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischen Glaubens.

Sie kommt aus Bagdad und war bislang in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Es kam nicht hervor, dass sie im Falle der Rückkehr nicht die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz decken könnte.

Sie verfügt im Herkunftsstaat, konkret in Bagdad noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz.

Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor die ein Abschiebehindernis bilden würden.

Die bP hat in Österreich im März 2016 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Diese spricht die Sprachen Arabisch, Deutsch und Englisch. Die Geburt eines gemeinsamen Kindes wird für Oktober 2018 erwartet. Die Ehegattin hält es auf Grund ihrer persönlichen Situation und der Lage im Irak persönlich für unzumutbar hochschwanger bzw. mit einem (neugeborenen) Kind mit der bP in den Irak zu reisen und dort gemeinsam ein Familienleben zu führen. Die Ehegattin ist - abgesehen von der nunmehrigen Karenz - in Österreich erwerbstätig und sie hat ein Haus zur Nutzung für Wohnzwecke mit der bP erworben. Das Land Steiermark hat den Ehegatten für das Darlehen einen Zinsenzuschuss für ein gefördertes Bankdarlehen zur Hausstandsgründung von Jungfamilien gewährt.

Die bP ist seit ihrer Einreise im Rahmen des AuslBG einer erlaubten Erwerbstätigkeiten im Rahmen der saisonalen Beschäftigung im Gastronomiebereich nachgekommen und hat sich in dieser Zeit wirtschaftlich selbst erhalten. Seit der Eheschließung ist die bP nicht mehr in Grundversorgung.

Der bP wird eine weitgehende Integration in Österreich und diesbezügliche Bemühungen bescheinigt. Sie hat die Prüfung für A1 und A2 gem. den Kritierien des GER für Sprachen nachweislich erfolgreich abgelegt.

Gerichtliche Strafen wurden nicht bekannt.

Die bP wurde mit Straferkenntnis vom 23.08.2017 wegen Verwaltungsübertretungen gem. § 99 Abs 1b Stvo iVm § 5 Abs 1 StVO sowie wegen § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG insgesamt zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 1100 Euro bestraft.Die bP wurde mit Straferkenntnis vom 23.08.2017 wegen Verwaltungsübertretungen gem. Paragraph 99, Absatz eins b, Stvo in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO sowie wegen Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG insgesamt zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 1100 Euro bestraft.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.

Die bP vermochte ihre dargestellte und als ausreisekausal bezeichnete Fluchtgeschichte nicht glaubhaft machen.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Anfragebeantwortung von ACCORD zum Irak: Sicherheitslage in Bagdad, vom 08.03.2018

Lifos, das Zentrum für Länderinformationen der schwedischen Einwanderungsbehörde (Migrationsverket), bemerkt in einem Bericht zur Sicherheitslage im Irak (Berichtszeitraum Juli 2016 bis November 2017) unter Berufung unter anderem auf Informationen des US-amerikanischen Institute for the Study of War (ISW), dass die Gruppe IS am 31. Dezember 2016 einen Selbstmordanschlag in Bagdad verübt habe, der mehr als 20 Todesopfer gefordert habe. Diesem Anschlag seien am 2. und 5. Jänner 2017 zwei weitere Attentate gefolgt, bei denen jeweils 35 und 14 Personen getötet worden seien. Die Attentate hätten verschiedenen schiitische Viertel der Stadt sowie Polizeikontrollpunkte ins Visier genommen. Danach sei die Gewalt zur Zeit der Mossul-Offensive wieder ein wenig abgeebbt und mit dem Sieg über den IS im Juli 2017 noch weiter gesunken. Es habe jedoch weiterhin sporadische Selbstmordanschläge gegeben, die sich vornehmlich auf schiitische Viertel (Beispielsweise Sadr City, Schula und Hay al Amel) und auf Polizeikontrollpunkte konzentriert hätten. In Bagdad sei die Anzahl der Anschläge von einer durchschnittlichen Anzahl von 11,6 Anschlägen pro Tag im Jänner 2016 auf 2,6 Angriffe pro Tag im Juni 2017 gesunken. Trotz der verbesserten Sicherheitslage habe der IS weiterhin von den ländlichen Gebieten im Norden und Süden der Stadt, dem "Bagdad-Gürtel", wo sich IS-Schläferzellen befinden würden, Angriffe auf die Stadt durchgeführt. Es komme gelegentlich zu Angriffen, von denen aber nur wenige erfolgreich seien.

Auf Musings on Iraq, einem Blog des US-Amerikanischen Irakanalysten Joel Wing, findet sich unter Bezug auf verschiedene Nachrichtenquellen eine Übersicht zu sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak in der Woche vom 1. bis zum 7. Februar. Laut dieser Übersicht habe es in Bagdad in diesem Zeitraum 26 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Todesopfern (davon 8 ZivilistInnen) und 44 Verletzten (davon 41 ZivilistInnen) gegeben. Die Gewalt sei in Bagdad angestiegen. Im Monat Jänner seien zwei Selbstmordanschläge verübt worden, ein weiterer Selbstmordattentäter sei Anfang Februar getötet worden. Der IS habe weiterhin improvisierte Spreng- und Brandvorrichtungen gelegt, die vor allem Geschäfte und Märkte ins Visier genommen hätten, um eine möglichst hohe Opferzahl zu erzielen.

Eine Übersicht auf Musings on Iraq für die Woche vom 8. bis 14. Februar 2018 vermerkt für die Provinz Bagdad 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 14 Todesopfern und 31 Verletzten. Eine vom IS gelegte Autobombe sei aufgefunden und entschärft worden. Eine Woche zuvor sei eine Selbstmordattentäterin in eine Schule in Tarmija (nördlich der Stadt Bagdad gelegen, Anm. ACCORD) gejagt worden, wo sie ihren Sprengsatz gezündet habe. Dies habe Ängste vor weiteren aufständischen Aktivitäten im Bagdad-Gürtel geschürt. Seit mehr als einem Jahr würden die meisten Angriffe vom Norden und Süden der Stadt ausgehen. Die Anzahl von Anschlägen mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen sei angestiegen. In der Woche vom 8. bis14. Februar sei es zu zwölf derartigen Vorfällen gekommen, neun davon hätten auf Geschäfte und Märkte abgezielt.Eine Übersicht auf Musings on Iraq für die Woche vom 8. bis 14. Februar 2018 vermerkt für die Provinz Bagdad 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 14 Todesopfern und 31 Verletzten. Eine vom IS gelegte Autobombe sei aufgefunden und entschärft worden. Eine Woche zuvor sei eine Selbstmordattentäterin in eine Schule in Tarmija (nördlich der Stadt Bagdad gelegen, Anmerkung ACCORD) gejagt worden, wo sie ihren Sprengsatz gezündet habe. Dies habe Ängste vor weiteren aufständischen Aktivitäten im Bagdad-Gürtel geschürt. Seit mehr als einem Jahr würden die meisten Angriffe vom Norden und Süden der Stadt ausgehen. Die Anzahl von Anschlägen mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen sei angestiegen. In der Woche vom 8. bis14. Februar sei es zu zwölf derartigen Vorfällen gekommen, neun davon hätten auf Geschäfte und Märkte abgezielt.

Ein weiterer Blogeintrag auf Musings on Iraq gibt eine Übersicht über sicherheitsrelevante Vorfälle im Irak für die Woche vom 15. bis 21. Februar. In Bagdad habe es 21 solche Vorfälle gegeben, bei denen sechs Personen getötet und 27 weitere verletzt worden seien. Landesweit sei die Provinz Bagdad von den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen gewesen. Bei 13 der 21 Vorfälle habe es sich um Anschläge mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen gehandelt, von denen sich sieben auf Geschäfte und Märkte konzentriert hätten. Der 20. Februar sei einer der wenigen Tage gewesen, an dem es keinen Bericht über Gewalt in Bagdad gegeben habe:

Iraqi News, eine nach eigenen Angaben unabhängige englischsprachige Onlinezeitung für den Irak und den Nahen Osten, berichtet im Februar 2018, dass laut Angaben von Sicherheitskräften bei zwei Bombenexplosionen im Norden und im Südosten von Bagdad sieben Personen verletzt worden seien. Eine Bombe sei in der Nähe eines belebten Marktes im Hussainiya-Viertel im Norden der Stadt explodiert und habe drei Menschen verletzt. Der zweite Anschlag habe sich im Distrikt Mada'in im Südosten von Bagdad ereignet und habe vier Verletzte zur Folge gehabt.

Die irakische Zeitung The Baghdad Post schreibt im Februar 2018, dass das irakische Militär die Zugänge zum Distrikt Tarmija im Norden von Bagdad wieder geöffnet habe. Vier Tage zuvor sei eine Ausgangssperre verhängt worden, um nach Terroristen zu fahnden.

Der irakische Fernsehsender Al-Sumaria News veröffentlicht regelmäßig Meldungen zu den einzelnen Provinzen des Irak. Folgende Meldungen konnten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad im Februar und März 2018 gefunden werden:

Am 8. Februar meldet Al Sumaria zwei bei der Explosion eines Sprengsatzes verletzte Personen in der Gegend Radhwanija [im Bagdad-Gürtel südwestlich der Stadt Bagdad, Anm. ACCORD] (Al Sumaria, 8. Februar 2018). Am 13. Februar meldet Al Sumaria, dass zwei Personen bei der Explosion eines Sprengsatzes im Stadtteil Raschidiya verletzt worden seien (Al Sumaria, 13. Februar 2018). Am 15. Februar meldet Al Sumaria zwei Verletzte bei einer Sprengstoffexplosion im Stadtteil Hay al-Furat im Südwesten von Bagdad (Al Sumaria, 15. Februar 2018).Am 8. Februar meldet Al Sumaria zwei bei der Explosion eines Sprengsatzes verletzte Personen in der Gegend Radhwanija [im Bagdad-Gürtel südwestlich der Stadt Bagdad, Anmerkung ACCORD] (Al Sumaria, 8. Februar 2018). Am 13. Februar meldet Al Sumaria, dass zwei Personen bei der Explosion eines Sprengsatzes im Stadtteil Raschidiya verletzt worden seien (Al Sumaria, 13. Februar 2018). Am 15. Februar meldet Al Sumaria zwei Verletzte bei einer Sprengstoffexplosion im Stadtteil Hay al-Furat im Südwesten von Bagdad (Al Sumaria, 15. Februar 2018).

Am 17. Februar wird berichtet, dass vier Zivilisten bei der Explosion eines Sprengsatzes in der Nähe von Geschäften in Yusufija [im Bagdad-Gürtel südwestlich der Stadt Bagdad, Anm. ACCORD] verletzt worden seien. Bagdad sei laut Angaben der Sicherheitskräfte derzeit relativ stabil. In den letzten Monaten seien Sprengstoffanschläge und bewaffnete Übergriffe zurückgegangen. Bisweilen würden in verschiedenen Teilen von Bagdad nicht identifizierte Leichen aufgefunden. (Al Sumaria, 17. Februar 2018)Am 17. Februar wird berichtet, dass vier Zivilisten bei der Explosion eines Sprengsatzes in der Nähe von Geschäften in Yusufija [im Bagdad-Gürtel südwestlich der Stadt Bagdad, Anmerkung ACCORD] verletzt worden seien. Bagdad sei laut Angaben der Sicherheitskräfte derzeit relativ stabil. In den letzten Monaten seien Sprengstoffanschläge und bewaffnete Übergriffe zurückgegangen. Bisweilen würden in verschiedenen Teilen von Bagdad nicht identifizierte Leichen aufgefunden. (Al Sumaria, 17. Februar 2018)

Am 18. Februar wird berichtet, dass in der Nähe eines Geschäftes in Radhwanija [im Bagdad-Gürtel südwestlich der Stadt Bagdad, Anm. ACCORD] bei der Explosion eines Sprengsatzes eine Person verletzt worden sei. (Al Sumaria, 18. Februar 2018)Am 18. Februar wird berichtet, dass in der Nähe eines Geschäftes in Radhwanija [im Bagdad-Gürtel südwestlich der Stadt Bagdad, Anmerkung ACCORD] bei der Explosion eines Sprengsatzes eine Person verletzt worden sei. (Al Sumaria, 18. Februar 2018)

Am 21. Februar wird berichtet, dass bei der Explosion eines Sprengsatzes im Norden der Stadt Bagdad drei Personen verletzt worden seien. Der Sprengsatz sei in Shatt at-Tadschi [im Bagdad-Gürtel nördlich der Stadt Bagdad, Anm. ACCORD] gezündet worden. Eine Quelle aus Sicherheitskreisen habe erwähnt, dass Bagdad von Zeit zu Zeit von Anschlägen mit Autobomben, Sprengsätzen oder Sprengstoffgürteln betroffen sei, die auf ZivilistInnen oder Mitglieder der Sicherheitskräfte abzielen würden. (Al Sumaria, 21. Februar 2018)Am 21. Februar wird berichtet, dass bei der Explosion eines Sprengsatzes im Norden der Stadt Bagdad drei Personen verletzt worden seien. Der Sprengsatz sei in Shatt at-Tadschi [im Bagdad-Gürtel nördlich der Stadt Bagdad, Anmerkung ACCORD] gezündet worden. Eine Quelle aus Sicherheitskreisen habe erwähnt, dass Bagdad von Zeit zu Zeit von Anschlägen mit Autobomben, Sprengsätzen oder Sprengstoffgürteln betroffen sei, die auf ZivilistInnen oder Mitglieder der Sicherheitskräfte abzielen würden. (Al Sumaria, 21. Februar 2018)

Am 2. März wird berichtet, dass laut Angaben der Einheit der irakischen Sicherheitskräfte "Baghdad Operations Command" ein Sprengsatz, der neben einer Straße in der Gegend Kanatir im Norden von Bagdad platziert worden sei, entschärft worden sei. Bei Durchsuchungen im Süden von Bagdad seien Waffen, Sprengstoff und eine Raketenabschussrampe sichergestellt worden. Zudem habe man vor kurzem Mitglieder einer kriminellen Bande festgenommen, die Entführungen organisiert hätten. (Al Sumaria, 2. März 2018)

Am 3. März wird berichtet, dass laut Polizeiangaben bei der Explosion eines Sprengsatzes in der Nähe von Geschäften in Schati' at-Tadschi [im Bagdad-Gürtel nördlich der Stadt Bagdad, Anm. ACCORD] drei Zivilisten verletzt worden seien. (Al Sumaria, 3. März 2018a)Am

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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