Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L502 2153064-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Reichenbach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, FZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Reichenbach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, FZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 03.07.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 05.07.2015 fand seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, danach wurde das Verfahren zugelassen.
3. Am 24.08.2015 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, einvernommen.
4. Er legte der Behörde als Identitätsnachweise einen Personalausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis vor, die am 17.05.2016 einer urkundentechnischen Untersuchung zugeführt wurden, wobei der Personalausweis einer Mitteilung vom 12.03.2017 folgend als unbedenklich bewertet wurde und den Staatsbürgerschaftsnachweis betreffend kein Ergebnis im Akt auffindbar war. Als weitere Beweismittel legte er eine irakische Meldebescheinigung und eine Lebensmittelbezugskarte, Deutschkursbesuchsbestätigungen, ein Prüfungszeugnis auf dem Niveau A1 und weitere Integrationsbescheinigungen vor. Die von ihm als Beweise für sein Vorbringen zu seinen Ausreisegründen vorgelegten Urkunden in arabischer Sprache wurden einer amtswegigen Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt und beides zum Akt genommen.
5. Zu den ihm in der Einvernahme ausgefolgten länderkundlichen Feststellungen der Behörde nahm er mit Schriftsatz einer bevollmächtigten Vertretung vom 04.11.2016 Stellung.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I. und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt, unter einem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt, unter einem wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.03.2017 wurde ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.03.2017 wurde ihm gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
8. Gegen den ihm am 21.03.2017 zugestellten Bescheid des BFA wurde mit Schriftsatz seiner damaligen Vertretung vom 04.04.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
Der Beschwerde wurden als weitere Beweismittel - jeweils in Kopie - diverse Fotos, irakische Ausbildungsnachweise in arabischer und in englischer Sprache, Zivilregisterauszüge seiner Gattin und seiner Kinder sowie eine als Strafregisterauszug bezeichnete Urkunde in arabischer Sprache beigelegt.
9. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 13.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der vormals zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
10. Am 01.06.2017 legte die vormalige anwaltliche Vertretung des BF dem BVwG nochmals die bereits vor Bescheiderlassung beigebrachten arabischen Urkunden sowie deren Übersetzung in die deutsche Sprache vor.
11. Mit Schriftsatz vom 13.11.2017 brachte diese Vertretung beim BVwG einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des BVwG vom 1711.2017 als unzulässig zurückgewiesen, worauf die Vertretung des BF am 22.11.2017 einen Vorlageantrag einbrachte. Beide Anträge wurden vom BVwG am 24.11.2017 dem VwGH vorgelegt. Mit Beschluss vom 11.12.107 wies auch der VwGH den Fristsetzungsantrag des BF als unzulässig zurück.
12. Am 06.04.2018 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in der gg. Beschwerdesache im Beisein des BF sowie seiner nunmehrigen anwaltlichen Vertretung durch, in der weitere Beweismittel in der Form eines Sprachprüfungszertifikats auf dem Niveau B1, eines bedingten Dienstvertrags sowie verschiedener Fotos vorgelegt wurden.
Die vom Gericht ins Verfahren eingeführten länderkundlicher Informationen zum Herkunftsstaat betreffend beantragte die Vertretung des BF eine Frist zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme. Eine solche langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim BVwG ein.
13. Am 26.04.2018 und am 25.05.2018 langten beim BVwG im Wege der Vertretung des BF weitere Integrationsnachweise ein.
14. Vom BVwG wurden aktuelle Auszüge aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem, dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister erstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet.
Der Ehe mit einer irakischen Staatsangehörigen entstammen zwei Kinder im Alter von derzeit ca. neun und sieben Jahren. Gattin und Kinder leben weiterhin im Irak, ebenso seine Mutter sowie vier verheiratete Schwestern. Ihr genauer aktueller Aufenthaltsort war nicht feststellbar. Darüber hinaus lebt auch eine nicht näher bekannte Zahl an Onkel und Tanten des BF im Irak.
Er stammt aus dem Stadtteil XXXX von XXXX. Er besuchte von 1992 bis 2004 die Schule und absolvierte nach der Matura bis 2006 eine medizinisch-technische Ausbildung zum Anästhesisten, die er am 03.09.2006 erfolgreich abschloss. Ab 2007 war er als Anästhesie-Assistent in einem Krankenhaus namens XXXX in XXXX im Stadtteil XXXX berufstätig. Wann er genau diese Tätigkeit beendete, war nicht feststellbar. Zuletzt vor der Ausreise war er mit seinen Angehörigen im Stadtteil XXXX wohnhaft.Er stammt aus dem Stadtteil römisch 40 von römisch 40 . Er besuchte von 1992 bis 2004 die Schule und absolvierte nach der Matura bis 2006 eine medizinisch-technische Ausbildung zum Anästhesisten, die er am 03.09.2006 erfolgreich abschloss. Ab 2007 war er als Anästhesie-Assistent in einem Krankenhaus namens römisch 40 in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 berufstätig. Wann er genau diese Tätigkeit beendete, war nicht feststellbar. Zuletzt vor der Ausreise war er mit seinen Angehörigen im Stadtteil römisch 40 wohnhaft.
Er reiste am 01.05.2015 auf dem Luftweg aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte anschließend schlepperunterstützt über Griechenland bis nach Österreich, wo er am 03.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.
Er bezieht seit der Einreise in das Bundesgebiet bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er hat Deutschkurse auf den Referenzniveaus A1 und B1 erfolgreich absolviert und verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er betätigte sich im Gefolge seiner Einreise ehrenamtlich in seiner vormaligen Wohnsitzgemeinde im Rahmen der Betreuung von Asylwerbern und anderer gemeinnütziger Tätigkeiten sowie beim Roten Kreuz und wohnt seit ca. einem halben Jahr privat in XXXX. Dort erhielt er eine bedingte Einstellungszusage als Ordinationsgehilfe. Er nimmt seit Mai 2018 auch an einem Werte- und Orientierungskurs teil.Er bezieht seit der Einreise in das Bundesgebiet bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er hat Deutschkurse auf den Referenzniveaus A1 und B1 erfolgreich absolviert und verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er betätigte sich im Gefolge seiner Einreise ehrenamtlich in seiner vormaligen Wohnsitzgemeinde im Rahmen der Betreuung von Asylwerbern und anderer gemeinnütziger Tätigkeiten sowie beim Roten Kreuz und wohnt seit ca. einem halben Jahr privat in römisch 40 . Dort erhielt er eine bedingte Einstellungszusage als Ordinationsgehilfe. Er nimmt seit Mai 2018 auch an einem Werte- und Orientierungskurs teil.
Er ist bis dato in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Es war nicht feststellbar, dass der BF, wie von ihm behauptet wurde, gemeinsam mit seinen Familienangehörigen im August 2014 am früheren Wohnsitz der Familie in XXXX einem gezielten Anschlag ausgehend von Mitgliedern einer schiitischen Miliz ausgesetzt war.1.2. Es war nicht feststellbar, dass der BF, wie von ihm behauptet wurde, gemeinsam mit seinen Familienangehörigen im August 2014 am früheren Wohnsitz der Familie in römisch 40 einem gezielten Anschlag ausgehend von Mitgliedern einer schiitischen Miliz ausgesetzt war.
Eine aus diesem Vorbringen behaupteter Weise resultierende Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Irak war sohin nicht feststellbar.
Es war auch nicht feststellbar, dass der BF im Zusammenhang mit seiner früheren beruflichen Tätigkeit in XXXX als Anästhesist vor seiner Ausreise aus dem Irak einer von ihm behaupteten individuellen Verfolgung durch Dritte, im Genaueren durch frühere Mitarbeiter einer Klinik, in der er beschäftigt war, ausgesetzt war.Es war auch nicht feststellbar, dass der BF im Zusammenhang mit seiner früheren beruflichen Tätigkeit in römisch 40 als Anästhesist vor seiner Ausreise aus dem Irak einer von ihm behaupteten individuellen Verfolgung durch Dritte, im Genaueren durch frühere Mitarbeiter einer Klinik, in der er beschäftigt war, ausgesetzt war.
Eine aus diesem Vorbringen behaupteter Weise resultierende Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Irak war ebenso nicht feststellbar.
1.3. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer langfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.05.2018 noch ca. 2 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,8 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. 83 % der im März und April 2018 in ihre Herkunftsregion zurückgekehrten ca. 119.000 Binnenvertriebenen stammten alleine aus der Provinz Ninava, weitere Schwerpunkte für Rückkehrende sind Anbar mit den Bezirken Fallujah, Ramadi und Heet, Salah al-Din mit den Bezirken Tikrit und Al Shirqat und Kirkuk.1.3. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um römisch 40 sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer langfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.05.2018 noch ca. 2 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,8 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. 83 % der im März und April 2018 in ihre Herkunftsregion zurückgekehrten ca. 119.000 Binnenvertriebenen stammten alleine aus der Provinz Ninava, weitere Schwerpunkte für Rückkehrende sind Anbar mit den Bezirken Fallujah, Ramadi und Heet, Salah al-Din mit den Bezirken Tikrit und Al Shirqat und Kirkuk.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an römisch 40 anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in römisch 40 und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mit zustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Am 15.10.2017 wurden die in Kirkuk stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus Kirkuk zurückzogen. Zuletzt kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen XXXX via Amman und via Dubai nach Erbil und auf indirektem Weg via XXXX möglich.Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mit zustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Am 15.10.2017 wurden die in Kirkuk stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus Kirkuk zurückzogen. Zuletzt kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen römisch 40 via Amman und via Dubai nach Erbil und auf indirektem Weg via römisch 40 möglich.
Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt geworden.
Die Sicherheitslage im Großraum XXXX war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Seit 2016 kam es jedoch im Stadtgebiet von XXXX zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. So wurden am 13. und 15. J