TE Bvwg Beschluss 2018/9/25 G305 2187238-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G305 2187238-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.12.2017, Zl.XXXX, gerichtete Beschwerde der Firma XXXX, vertreten durch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.12.2017, Zl.XXXX, gerichtete Beschwerde der Firma römisch 40 , vertreten durch römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.12.2017, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz StGKK) gegenüber der Firma XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aus, dass sie wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 07.12.2016 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 08.12.2016 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 80.193,67 nachzuentrichten.1. Mit Bescheid vom 18.12.2017, Zl. römisch 40 , sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz StGKK) gegenüber der Firma römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aus, dass sie wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 07.12.2016 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 08.12.2016 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 80.193,67 nachzuentrichten.

2. Gegen diesen, der BF am Mittwoch, 20.12.2017 nachweislich zugestellten Bescheid richtete sich deren im Wege ihrer ausgewiesenen steuerlichen Vertretung am Donnerstag, 18.01.2018 zur Post gegebene Beschwerde, die sie mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verband.

3. Am 26.02.2018 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 18.12.2017 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

4. Am 24.09.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich der die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichteten Rechtsmittels noch notwendigen ergänzenden Ermittlungen geführt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde

Gegenständlich betrug die Beschwerdefrist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den zum 18.12.2017 datierten Bescheid der belangten Behörde vier Wochen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides korrekt hingewiesen wurde.

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird gemäß § 32 Abs. 1 AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit.).

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Beschwerdefrist grundsätzlich nicht abgeändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Beschwerdefrist grundsätzlich nicht abgeändert werden.

Aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Rückschein ergibt sich, dass der angefochtene, zum 18.12.2017 datierte Bescheid der belangten Behörde der BF durch Übergabe an deren Mitarbeiterin, XXXX, am Mittwoch, 20.12.2017, zugestellt wurde.Aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Rückschein ergibt sich, dass der angefochtene, zum 18.12.2017 datierte Bescheid der belangten Behörde der BF durch Übergabe an deren Mitarbeiterin, römisch 40 , am Mittwoch, 20.12.2017, zugestellt wurde.

Aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich, dass gegen diesen binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung (=Beschwerdefrist) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne und dass die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen sei und den Bescheid zu bezeichnen habe.

Ausgehend von der am Mittwoch, 20.12.2017 erfolgten Zustellung des zum 18.12.2017 datierten Bescheides der belangten Behörde endete die Rechtsmittelfrist am Mittwoch, 17.01.2018, 24:00 Uhr.

Gegen den genannten Bescheid richtete sich die zum 18.01.2018 datierte, am selben Tag im Wege ihrer steuerlichen Vertretung zur Post gegebene Beschwerde der BF. Da die gegen den vorbezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde am Donnerstag, 18.01.2018 zur Post gegeben wurde, erweist sich diese als verspätet.

Wenn der steuerliche Vertreter der BF in der mündlichen Verhandlung nach erfolgter telefonischer Rücksprache mit dem Sekretariat seiner Kanzlei (nach erfolgter Einsichtnahme in das dort geführte Posteingangs- und -ausgangsbuch) beauskunftete, dass der angefochtene Bescheid am Freitag, 22.12.2017, seiner Kanzlei übergeben worden sei, vermag dies die Verspätung der eingebrachten Beschwerde nicht zu exkulpieren, da der Bescheid nachweislich am Mittwoch, 20.12.2017 in die Sphäre der BF gelangte. Umstände, die die BF an einer rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels gehindert hätten, wurden nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die von der BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die von der BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2187238.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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