TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/26 W264 2150706-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W264 2150706-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Caritas Wien Perspektivenberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Caritas Wien Perspektivenberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zahl:

1091286708/VZ:151563944, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäßDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 sowie gemäß

§§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG idgF sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Umgehung der Grenzkontrollen am 2.10.2015 ein und stellte den Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.10.2015 wurde der BF auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen sowie auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. Er gab in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, am XXXX in Shiraz im Iran geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und Moslem (Sunnit) zu sein. Er sei mit der iranischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, verheiratet und habe keine Kinder. Befragt zu weiteren Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer als Vater XXXX, als Mutter XXXX und als Schwestern XXXX, XXXX und XXXX an. Er sei 1 1/2 Monate zuvor mit der Ehefrau illegal ausgereist und habe ca. vor 15 Tagen die österreichische Staatsgrenze überquert. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen und könne dort nicht leben. Im Falle seiner Rückkehr habe er mit keinen von staatlicher Seite ausgehenden Sanktionen zu rechnen, so der BF. Weitere Fragen zu Befürchtungen im Falle der Rückkehr sind im Erstbefragungsprotokoll nicht dokumentiert. Am Ende der Niederschrift ist festgehalten, dass eine Rückübersetzung stattgefunden habe und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.10.2015 wurde der BF auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen sowie auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. Er gab in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, am römisch 40 in Shiraz im Iran geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und Moslem (Sunnit) zu sein. Er sei mit der iranischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet und habe keine Kinder. Befragt zu weiteren Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer als Vater römisch 40 , als Mutter römisch 40 und als Schwestern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 an. Er sei 1 1/2 Monate zuvor mit der Ehefrau illegal ausgereist und habe ca. vor 15 Tagen die österreichische Staatsgrenze überquert. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen und könne dort nicht leben. Im Falle seiner Rückkehr habe er mit keinen von staatlicher Seite ausgehenden Sanktionen zu rechnen, so der BF. Weitere Fragen zu Befürchtungen im Falle der Rückkehr sind im Erstbefragungsprotokoll nicht dokumentiert. Am Ende der Niederschrift ist festgehalten, dass eine Rückübersetzung stattgefunden habe und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe.

Im Akt liegt ein bei einer Dienststelle der LPD Wien gestellter Asylantrag, vom 2.10.2015, erstellt von GrInsp. XXXX ein, wonach sich der BF mit "Heiratsurkunde Afghanistan, Personalausweis Afghanistan" legitimierte und dieXXXX mit "Iran. Personalausweis" legitimierte. Diesem Asylantrag angeschlossen sind ein Foto des BF und derXXXX sowie Fotos von genannten Dokumenten.Im Akt liegt ein bei einer Dienststelle der LPD Wien gestellter Asylantrag, vom 2.10.2015, erstellt von GrInsp. römisch 40 ein, wonach sich der BF mit "Heiratsurkunde Afghanistan, Personalausweis Afghanistan" legitimierte und dieXXXX mit "Iran. Personalausweis" legitimierte. Diesem Asylantrag angeschlossen sind ein Foto des BF und derXXXX sowie Fotos von genannten Dokumenten.

2. Am 21.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetsch in der Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen, auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen sowie auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. Er gab in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, am XXXX in Shiraz im Iran geboren worden zu sein und bei seiner Erstbefragung "eine Scheidungsurkunde" und seine "ID-Karte aus dem Iran" abgegeben zu haben. Am Tag der Niederschrift vor dem BFA legte er identitätsbezeugende Dokumente er nicht vor.2. Am 21.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetsch in der Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen, auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen sowie auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. Er gab in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, am römisch 40 in Shiraz im Iran geboren worden zu sein und bei seiner Erstbefragung "eine Scheidungsurkunde" und seine "ID-Karte aus dem Iran" abgegeben zu haben. Am Tag der Niederschrift vor dem BFA legte er identitätsbezeugende Dokumente er nicht vor.

Der BF gab an, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und ein nicht sehr gläubiger Moslem (Sunnit) sei. Auf Befragen gab er an den Dolmetsch "sehr gut" zu verstehen.

Er gab an, im Iran elf Jahre lang die Schule besucht und nach Abbruch der Schulausbildung mit 19 Jahren über einen Zeitraum von acht Jahren als Maurer gearbeitet zu haben. In Österreich sei seine Ehe auf Antrag der XXXXbei Gericht geschieden worden, ein schriftliches Dokument zur Scheidung gäbe es nicht. Es sei bei Gericht bloß mündlich ausgesprochen worden, eine Verschriftlichung habe es nicht gegeben. Befragt zur Familie gab er an vier Schwestern zu haben: XXXX(verheiratet und in Hannover lebend), XXXX,XXXX und XXXX. Letztere drei würden mit den Eltern in Freiburg, Deutschland, leben.Er gab an, im Iran elf Jahre lang die Schule besucht und nach Abbruch der Schulausbildung mit 19 Jahren über einen Zeitraum von acht Jahren als Maurer gearbeitet zu haben. In Österreich sei seine Ehe auf Antrag der XXXXbei Gericht geschieden worden, ein schriftliches Dokument zur Scheidung gäbe es nicht. Es sei bei Gericht bloß mündlich ausgesprochen worden, eine Verschriftlichung habe es nicht gegeben. Befragt zur Familie gab er an vier Schwestern zu haben: XXXX(verheiratet und in Hannover lebend), römisch 40 ,XXXX und römisch 40 . Letztere drei würden mit den Eltern in Freiburg, Deutschland, leben.

Nicht nur die Schwester XXXX, auch zwei Brüder namensXXXX(im Iran lebend) und XXXX (Deutschland) gab er erstmalig an. Auf die Frage, warum er bei der Erstbefragung keinen einzigen Bruder angegeben habe, gab er an "ich wurde nicht gefragt ob ich Brüder habe".Nicht nur die Schwester römisch 40 , auch zwei Brüder namensXXXX(im Iran lebend) und römisch 40 (Deutschland) gab er erstmalig an. Auf die Frage, warum er bei der Erstbefragung keinen einzigen Bruder angegeben habe, gab er an "ich wurde nicht gefragt ob ich Brüder habe".

Er sei nicht mit den Eltern und den drei zuletzt genannten Schwestern, sondern mit XXXX geflohen. Er besitze ein Grundstück in Afghanistan, glaublich im Ausmaß von 2 ha. Sein Vater habe Feinde in Afghanistan gehabt, er habe ihm aber nicht viel darüber erzählt. Es sei zu der Zeit als die Regierung von Najibbullah gestürzt worden sei gewesen und seien die Mujahedin gekommen, woraufhin der Vater des BF habe flüchten müssen.Er sei nicht mit den Eltern und den drei zuletzt genannten Schwestern, sondern mit römisch 40 geflohen. Er besitze ein Grundstück in Afghanistan, glaublich im Ausmaß von 2 ha. Sein Vater habe Feinde in Afghanistan gehabt, er habe ihm aber nicht viel darüber erzählt. Es sei zu der Zeit als die Regierung von Najibbullah gestürzt worden sei gewesen und seien die Mujahedin gekommen, woraufhin der Vater des BF habe flüchten müssen.

Zu seinen konkreten und individuellen Fluchtgründen befragt gab er an, dass zu einem Zeitpunkt, als er "fünf oder sechs" Jahre alt gewesen sei im Jahre 1995 / 1996, fremde Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien, welche ihm und seiner Familie gedroht hätten. Was diese gesagt haben, wisse er nicht, weil er "viel zu jung" gewesen sei. Er "glaube" aber, dass es "wegen der Feindschaft meines Vaters in Afghanistan" gewesen sei, weshalb sie nach Ahwaz (Iran) geflohen wären. Drei Jahre später seien wieder fremde Leute (vier Männer mit verdeckten Gesichtern) zu ihnen nach Hause gekommen, sie hätten denen die Tür nicht geöffnet und sei der Vater zu diesem Zeitpunkt nicht daheim gewesen. Wieder sei die Familie "nach diesem Vorfall im Jahr 1388 (2009)" umgezogen und hätte sich in Karaj niedergelassen. Immer habe die Familie sich geängstigt, ob wieder jemand an der Tür klopfen werde. Er habe eine iranische Frau geheiratet und habe die Ehe offiziell eintragen lassen wollen, da er aber Afghane sei, sei dies verboten gewesen und "aus diesen Gründen haben wir beschlossen den Iran zu verlassen". Die letzte Bedrohung habe laut seinen Angaben 2015 stattgefunden. Nachgefragt wann die letzte Bedrohung stattgefunden habe, gab er dann noch eine Bedrohung im Jahr 2015 in Karaj an und besserte dann aus, dass dies 2014 gewesen sei, im Frühling / Sommer.

Auf die Nachfrage ob es weitere Fluchtgründe gäbe, gab er an: "es gibt nur diese zwei Gründe. Ich wurde von klein auf immer bedroht. Ich habe alles gesagt".

Die geschilderten Bedrohungen konkretisierte er nachfolgend. In Shiraz seien diese Männer abends zu ihnen nach Hause gekommen und hätten geschrien, dass ihnen die Tür zu öffnen sei und hätten diese die Fenster des Hauses eingeschlagen. Die Mutter haben den BF in einem Abstellraum eingeschlossen, damit ihm nichts passiere.

In Awas sei er zu dem Zeitpunkt des Vorfalls nicht zuhause gewesen. Er habe nur gehört, wie seine Mutter dem Vater davon berichtet habe, dass Männer gekommen wären und geklopft hätten. Diese hätten gesagt, der Vater habe sie geschickt um Arbeitsmaterial zu holen. Die Mutter habe nicht geöffnet und abends habe sich herausgestellt, dass diese Männer nicht vom Vater gesendet worden seien.

In Karaj habe der BF gehört, dass Männer nach ihnen suchen würden. Er habe seinen Vater immer nach dem Grund hierfür gefragt und habe dem Vater vorgeschlagen, nach Afghanistan zurückzukehren. Der Vater habe gesagt, dass sie dort nicht mehr leben könnten. Der BF gab an, einen Cousin zu haben, welcher im Alter von 14 Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt sei und drei Monate vor der Befragung des BF vor dem BFA ermordet worden sei. Der BF zeigte Fotos eines Leichnams vor.

Er sei persönlich nie bedroht worden, die Drohungen seien gegen seinen Vater gegangen und ergänzte er "wir sind eine Familie". Er könne nicht sagen, wie diese Männer sie an den unterschiedlichen Adressen gefunden hätten, er "glaube", dass es sich um Familienangehörige handle. Er wisse jedoch nicht um den Grund des Streits.

Er sei bei der Erstbefragung angehalten worden sich kurz zu halten und habe daher als Fluchtgrund nur die Ehe angeführt. Dann habe er mit der Diakonie gesprochen und sich beraten lassen und habe man ihm gesagt, dass das Problem mit der Drohung für das Verfahren relevant sei.

Nochmals nach dem Zeitpunkt der ersten Drohung befragt gab er an, es sei "1995 in Shiraz" gewesen. Er gab bezeichnete die Verständigung mit dem Dolmetsch als "einwandfrei" und verneinte die Frage, ob er in seiner Heimat jemals persönlich bedroht worden sei. Er sei nie religiös oder politisch tätig gewesen, bei seinem Vater sei er sich diesbezüglich nicht sicher. Er habe im Heimatstatt nie Probleme mit Behörden, Gerichten, Polizei gehabt. Am XXXX habe er in Wien Lassallestraße einen Streit mit einem Iraner gehabt und habe er auf eine Anzeige verzichtet. Er werde in Afghanistan weder von den Behörden, noch von den Taliban gesucht. Es würde herausgefunden werden, dass er zu seiner Familie gehöre, weil man ihn erkennen würde, so der BF auf die Frage nach einer Rückkehr nach Afghanistan. Auf die Frage nach seiner Arbeitswilligkeit gab er an "Ja, gelernt habe ich Maurer, aber da ich die Sprache nicht beherrsche, würde ich alles machen, ich bin beruflich flexibel."Nochmals nach dem Zeitpunkt der ersten Drohung befragt gab er an, es sei "1995 in Shiraz" gewesen. Er gab bezeichnete die Verständigung mit dem Dolmetsch als "einwandfrei" und verneinte die Frage, ob er in seiner Heimat jemals persönlich bedroht worden sei. Er sei nie religiös oder politisch tätig gewesen, bei seinem Vater sei er sich diesbezüglich nicht sicher. Er habe im Heimatstatt nie Probleme mit Behörden, Gerichten, Polizei gehabt. Am römisch 40 habe er in Wien Lassallestraße einen Streit mit einem Iraner gehabt und habe er auf eine Anzeige verzichtet. Er werde in Afghanistan weder von den Behörden, noch von den Taliban gesucht. Es würde herausgefunden werden, dass er zu seiner Familie gehöre, weil man ihn erkennen würde, so der BF auf die Frage nach einer Rückkehr nach Afghanistan. Auf die Frage nach seiner Arbeitswilligkeit gab er an "Ja, gelernt habe ich Maurer, aber da ich die Sprache nicht beherrsche, würde ich alles machen, ich bin beruflich flexibel."

Er lese in Österreich Bücher, um sich auf die Zukunft und auf die Berufswelt vorzubereiten. Es bestehe zu niemandem in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis. Weder im Iran, noch in Afghanistan sei er aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt worden. Er sei illegal ausgereist und habe nie einen Reisepass gehabt.

Auf die Frage, ob er sich bei dieser Einvernahme konzentrieren habe können, antwortete der BF: "Sehr sogar, sehr gut. Danke".

Befragt nach dem Sachverhalt zu den politischen Parteien seines Vaters gab er an: "Da ich nichts Genaues über die Tätigkeiten meines Vaters weiß, möchte ich keine Behauptungen aufstellen, er erzählte uns nie etwas über die Tätigkeiten, ich glaube, dass er in der Partei Jammiat tätig war. Aber ich möchte nochmals wiederholen, dass ich es nicht genau weiß, sondern nur glaube."

Er könne nach Afghanistan nicht zurück, er habe große Angst davor und Ungewissheit, warum sein Vater Probleme hat, dies lasse ihm keine Ruhe. Er gab an, er habe "alles vorbringen" können und wolle nichts mehr ergänzend vorbringen.

Die Rückübersetzung fand wortwörtlich statt und wurde ihm eine Ausfertigung davon überlassen. Die Niederschrift wurde dem BF und der anwesenden Vertrauensperson XXXX vorgelesen.Die Rückübersetzung fand wortwörtlich statt und wurde ihm eine Ausfertigung davon überlassen. Die Niederschrift wurde dem BF und der anwesenden Vertrauensperson römisch 40 vorgelesen.

Eine Bestätigung des Samariterbund vom 20.10.2016 wurde vorgelegt, wonach der BF im Notquartier in XXXX Wien seit seiner Ankunft als Reinigungskraft im Ausmaß der erlaubten Höchstgrenze zur vollsten Zufriedenheit arbeite. Vorgelegt wurde weiters die Anmeldungsbestätigung betreffend Alphabetisierungskurs der VHS Bildungsdrehscheibe.Eine Bestätigung des Samariterbund vom 20.10.2016 wurde vorgelegt, wonach der BF im Notquartier in römisch 40 Wien seit seiner Ankunft als Reinigungskraft im Ausmaß der erlaubten Höchstgrenze zur vollsten Zufriedenheit arbeite. Vorgelegt wurde weiters die Anmeldungsbestätigung betreffend Alphabetisierungskurs der VHS Bildungsdrehscheibe.

Weiters wurde dem BFA mit E-Mail des Diakonie Flüchtlingsdienst, XXXX, vom 3.11.2016 nochmals die Bestätigung des Samariterbund vom 20.10.2016 vorgelegt sowie die Anmeldungsbestätigung betreffend Alphabetisierungskurs der VHS Bildungsdrehscheibe undWeiters wurde dem BFA mit E-Mail des Diakonie Flüchtlingsdienst, römisch 40 , vom 3.11.2016 nochmals die Bestätigung des Samariterbund vom 20.10.2016 vorgelegt sowie die Anmeldungsbestätigung betreffend Alphabetisierungskurs der VHS Bildungsdrehscheibe und

* Kopie eines Fotos in schwarz-weiß auf DIN A4, worauf Kopf und Thorax eines liegenden Jungen mit geschlossenen Augen mit einem vom Mund über die Wangen-Schläfen-Partie über die Schädeldecke führenden weißen Mullbindenverband abgelichtet ist

* Kopie eines Fotos in schwarz-weiß auf DIN A4, worauf ein auf einem Teppich liegender Junge mit geschlossenen Augen und offenem Mund (Zähne sichtbar) abgelichtet ist, zugedeckt mit einem karierten Stoff, den Kopf auf weißem Tuch liegend

* Kopie eines Fotos in schwarz-weiß auf DIN A4 (Junge mit dunklem Sakko und weißem Hemd)

* Kopie eines Ausweises des XXXX, StA Afghanistan, Datum der Asylantragstellung 25.5.2016, XXXX, ausgestellt vom LRA Breisgau/Hochschwarzwald* Kopie eines Ausweises des römisch 40 , StA Afghanistan, Datum der Asylantragstellung 25.5.2016, römisch 40 , ausgestellt vom LRA Breisgau/Hochschwarzwald

* Kopie eines Ausweises der XXXX, StA Afghanistan, Datum der Asylantragstellung 25.5.2016, XXXX, ausgestellt vom LRA Breisgau/Hochschwarzwald* Kopie eines Ausweises der römisch 40 , StA Afghanistan, Datum der Asylantragstellung 25.5.2016, römisch 40 , ausgestellt vom LRA Breisgau/Hochschwarzwald

* Bescheinigung über die Weiterleitung eines Asylsyuchenden betreffendXXXX, ausgestellt von Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, Landkreis Darmstadt-Dieburg und XXXX, Datum XXXX mit Stempel "Räumliche Beschränkung: Siehe Zuweisungsentscheidung"* Bescheinigung über die Weiterleitung eines Asylsyuchenden betreffendXXXX, ausgestellt von Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, Landkreis Darmstadt-Dieburg und römisch 40 , Datum römisch 40 mit Stempel "Räumliche Beschränkung: Siehe Zuweisungsentscheidung"

* 5 Schriftstücke

3. Mit E-Mail vom 15.12.2016 übermittelte der Vertreter der Caritas Mag. XXXX dem BFA "im Auftrag von HerrnXXXX" angekündigte Beweismittel, nämlich drei Schriftstücke und einen Schriftsatz, wonach die beiden Schriftstücke die Bestätigung des Dorfältesten vonXXXX sind und die Tazkira seines Onkels zum Nachweise eines Verwandtschaftsverhältnisses.3. Mit E-Mail vom 15.12.2016 übermittelte der Vertreter der Caritas Mag. römisch 40 dem BFA "im Auftrag von HerrnXXXX" angekündigte Beweismittel, nämlich drei Schriftstücke und einen Schriftsatz, wonach die beiden Schriftstücke die Bestätigung des Dorfältesten vonXXXX sind und die Tazkira seines Onkels zum Nachweise eines Verwandtschaftsverhältnisses.

4. In einer Stellungnahme vom 21.11.2016 brachte der BF im Wege der Caritas Wien zur Einvernahme vom 21.10.2016 vor, dass die "Verständigung mit dem Dolmetscher zwar gut" gewesen sei, aber habe er die Frage nach weiteren Verwandten so verstanden, ob ein Familienzweig existiere. Es habe in Afghanistan einen Onkel und Tanten gegeben, mit welchen er zu besonderen Anlässen während seiner Zeit im Iran Kontakt gehabt habe. Sämtliche dieser Verwandten seien aber inzwischen verstorben, zuletzt ein Onkel, welcher vor zwei Jahren wegen seiner Tätigkeit (bei der Polizei) getötet worden sei. Weiters wurde auf ein im Verfahren des Bundesverwaltungsgericht W119 2006001-1 eingeholtes Gutachten betreffend Rückkehrer nach Kabul ohne familiäre Bindung und ohne Geldmittel hingewiesen und zur Zumutbarkeit einer Rückkehr betreffend den BF ausgeführt.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.2.2017, Zahl:

1091286708/VZ:151563944, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt III.), ihm mit Spruchpunkt III ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 leg.cit. nicht erteilt wurde und mit Spruchpunkt IV die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde.1091286708/VZ:151563944, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen wurde (Spruchpunkt römisch drei.), ihm mit Spruchpunkt römisch drei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, leg.cit. nicht erteilt wurde und mit Spruchpunkt römisch vier die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde.

6. Mit Eingabe vom 13.3.2017 brachte der Beschwerdeführer per Telefax fristgerecht die Beschwerde ein und langte diese bei der belangten Behörde am 13.3.2017 ein.

Darin wird ausgeführt, dass der BF im Iran geboren sei und seine Sozialisierung in der Sprache Farsi unter Iranern stattgefunden habe und er im Iran eine iranische Schulausbildung genossen habe. Im Iran habe er von einem Cousin mütterlicherseits erfahren, dass sein Onkel wegen der Tätigkeiten des Vaters des BF zu der Zeit der Mujaheddin elf Jahre in Haft gewesen sei und habe besagter Onkel später als Polizist gearbeitet und sei er getötet worden. Die Familie des BF sei wohlhabend, "was einen Rückschluss darauf sein könnte, dass der Vater des BF in Afghanistan eine höhere Position innehatte", so die Beschwerde.

Als Heranwachsender habe der BF nach Afghanistan zurückgehen wollen, doch habe der Vater ihn das nicht gestattet, ohne ihm von dessen Problemen, welche der BF im Falle einer Rückkehr hätte, zu erzählen. Der Vater habe gewollt, dass der BF im Iran ein Studium belege, was der BF aus Trotz nicht gemacht habe.

Ohne näher dazu auszuführen, wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Familie des BF während ihrer Zeit im Iran öfters bedroht worden wäre und daher ihren Wohnsitz (nicht nur kleinräumig) verlegt habe.

Einer seiner Cousins, welcher auch im Iran aufgewachsen und nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei "vor kurzem von den Feinden getötet" worden, obwohl er erst 14 Jahre alt gewesen sei, so die Beschwerde.

Die Eltern und Schwestern des BF seien nach Deutschland geflüchtet und habe der Vater dort Asylstatus erhalten. Der BF sei nicht sehr gläubig und trinke hie und da Alkohol und habe keinen Kontakt zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten, da er diese noch nie gesehen habe. Sämtliche seiner Tanten würden in einem eigenen Familienverband Leben und der erwähnte Onkel, welcher für die Polizei tätig gewesen sei, sei vor zwei Jahren getötet worden.

Die Beschwerde moniert unter Hinweis auf die sehr schlechte Qualität der nur als Kopie in Vorlage gebrachten Dokumente, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt habe und nicht einmal versucht hätte, den zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Es sei unklar, ob die belangte Behörde sich mit der Stellungnahme vom 15.12.2016 überhaupt auseinandergesetzt habe und wird dazu vorgebracht, dass mit der Übermittlung per E-Mail versucht worden sei, der Behörde Beweismittel "in bestmöglicher Qualität" zur Verfügung zu stellen.

Zu dem Vorwurf, dass der BF sein Vorbringen gesteigert habe, wird moniert, dass ihm bei der Erstbefragung nicht die Zeit eingeräumt worden sei, alles vorzubringen und ihm geraten wurde, jedenfalls auch diesen Tei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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