TE Bvwg Beschluss 2018/9/26 W263 2150273-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W263 2150273-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über den Antrag desXXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2018, Zl. W263 2150273-1/9E, abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über den Antrag desXXXX, geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2018, Zl. W263 2150273-1/9E, abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 23.02.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 23.02.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

3. Der BF erhob durch seine bevollmächtigte Vertreterin gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde, welche am 13.03.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Vertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

5. Die Beschwerde des Antragstellers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2018, Zl. W263 2150273-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.5. Die Beschwerde des Antragstellers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2018, Zl. W263 2150273-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

5.1. Zur Person des Antragstellers wurden im vorangegangenen Erkenntnis folgende Feststellungen getroffen:

"Der volljährige BF führt den Namen XXXX, geb. am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Bayat bzw. Hazara. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder."Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Bayat bzw. Hazara. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.

Der BF stammt aus dem Dorf XXXX, DistriktXXXX, Provinz Ghazni, Afghanistan. Der BF besuchte ungefähr drei Jahre lang eine staatliche Schule. Er kann Dari lesen, aber nicht schreiben. Der BF arbeitete bereits als Hilfsarbeiter in einem Lebensmittelgeschäft.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , DistriktXXXX, Provinz Ghazni, Afghanistan. Der BF besuchte ungefähr drei Jahre lang eine staatliche Schule. Er kann Dari lesen, aber nicht schreiben. Der BF arbeitete bereits als Hilfsarbeiter in einem Lebensmittelgeschäft.

Im Heimatdorf leben noch seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder. Die Familie besitzt dort landwirtschaftliche Grundstücke und Nutztiere; die Familie bewirtschaftet die Grundstücke auch und lebt wirtschaftlich von den Grundstücken bzw. den Nutztieren. Die Familie lebt unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und ist aktuell keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der BF steht im regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter. Eine Schwester des BF ist verheiratet und lebt inXXXX. Weiters leben in Afghanistan (Provinz Ghazni) noch Onkel und Tanten des BF.

Der BF lebte ungefähr bis Herbst 2014 in Afghanistan."

Asylrelevante Fluchtgründe des Antragstellers konnten zusammengefasst nicht festgestellt werden.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Antragstellers wurde festgestellt:

"Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Kabul und Mazar-e Sharif zur Verfügung."Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Kabul und Mazar-e Sharif zur Verfügung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Städte Kabul oder Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der BF ist gesund, mobil, anpassungsfähig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Kabul oder Mazar-e Sharif ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden. Die kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sind dem BF vertraut."

5.2. Neben Feststellungen zur Person des Antragstellers wurden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan getroffen:

  • -Strichaufzählung
    Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018;

  • -Strichaufzählung
    "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016" UNHCR (zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016):

"[...] Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragstellerinnen und Antragsteller müssen folgende Aspekte erwogen werden:

(i) der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan in Hinblick auf die Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind; und

(ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit ausgedehnten Einsatz improvisierter Sprengkörper und Landminen, Angriffen und Straßenkämpfen und von regierungsfeindlichen Kräften erzwungene Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten.

UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten nicht gegeben ist. Außerdem ist nach Ansicht von UNHCR keine interne Schutzalternative in jenen Teilen des Landes gegeben, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller ehemals Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet hergestellt hatten.

Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von Afghaninnen und Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben sind, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn die Person Zugang zu (i) einer Unterkunft, (ii) zu wesentlichen Grundleistungen wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung hat, und zudem (iii) Erwerbsmöglichkeiten geboten werden. Darüber hinaus ist laut UNHCR nur dann eine interne Schutzalternative in Erwägung zu ziehen, wenn die (erweiterte) Familie oder die ethnisch zugehörige Gemeinschaft der Person willens und in der Lage ist, diese in der Praxis tatsächlich zu unterstützen.

Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung sind alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten. Solche Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbaner und semiurbaner Umgebung leben, welche die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bietet und unter wirksamer staatlicher Kontrolle steht. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. [...]"

  • -Strichaufzählung
    Auszug aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan zur Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen die Kritik am Islam äußern
                     4)       Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa vom 01.06.2017;

5.3. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass dem Antragsteller hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukomme.

Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht aus:

"Für eine existenzielle Gefährdung des BF bestehen keine Hinweise. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in Kabul oder Mazar-e Sharif nicht in der Lage sein sollte, seinen Unterhalt - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden.

Im Übrigen wäre auf Grund des Kontakts des BF zu seiner Familie sowie deren gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen auch davon auszugehen, dass die Angehörigen willens und zumindest kurzfristig auch in der Lage wären, den BF (etwa durch Überweisung) zu unterstützen, sollte dies notwendig sein.

Die festgestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der BF in Kabul und Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und sichern kann. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der BF als junger Erwachsener in der Lage war, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste.

Zum Gesundheitszustand führte der BF zunächst in der Erstbefragung zur Frage "Haben Sie Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen?" aus, dass er dieser Einvernahme ohne Probleme folgen könne (s. S. 3 der Niederschrift). Ebenso teilte der BF bei der Befragung vor dem BFA zur Frage "Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?" mit, dass er in der Lage sei, die Fragen zu beantworten, er habe keine physischen oder psychischen Probleme.Zum Gesundheitszustand führte der BF zunächst in der Erstbefragung zur Frage "Haben Sie Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen?" aus, dass er dieser Einvernahme ohne Probleme folgen könne (s. Sitzung 3 der Niederschrift). Ebenso teilte der BF bei der Befragung vor dem BFA zur Frage "Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?" mit, dass er in der Lage sei, die Fragen zu beantworten, er habe keine physischen oder psychischen Probleme.

Der BF gab weiter an, dass er Nierensteine habe. Er sei deswegen in Afghanistan nicht behandelt worden. Er nehme derzeit die Medikamente XXXX undXXXX. Ein drittes Medikament sei direkt gegen den Nierenstein, der Nierenstein sei nur 3 mm groß. In Österreich sei er beim Arzt gewesen und der habe ihm gesagt, dass es mit Medikamenten wieder weggehe. Er müsse lediglich noch einmal zur Kontrolle. Er habe keine Unterlagen, es sei nicht so dramatisch (BFA S. 2).Der BF gab weiter an, dass er Nierensteine habe. Er sei deswegen in Afghanistan nicht behandelt worden. Er nehme derzeit die Medikamente römisch 40 undXXXX. Ein drittes Medikament sei direkt gegen den Nierenstein, der Nierenstein sei nur 3 mm groß. In Österreich sei er beim Arzt gewesen und der habe ihm gesagt, dass es mit Medikamenten wieder weggehe. Er müsse lediglich noch einmal zur Kontrolle. Er habe keine Unterlagen, es sei nicht so dramatisch (BFA Sitzung 2).

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2018 gab der BF an, gesund zu sein und der Verhandlung folgen zu können. Näher zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, es gehe ihm gut. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der BF gesund ist und keine maßgebliche Beeinträchtigung vorliegt.

Außergewöhnliche Gründe, die seine Rückkehr ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen."

5.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan führte das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend weiter aus:

"Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die Berichte wurden dem BF zur Verfügung gestellt und es wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der BF trat den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegen. Insgesamt vermochte der BF die Korrektheit der Erkenntnisquellen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Stellungnahme vom 30.07.2018 wendet sich zuerst unter "a) Anmerkungen zu den Informationen, die das LIB zur Rückkehrsituation vom Afghan*innen anführt" gegen die Ausführungen im Länderinformationsblatt zu Afghanistan zur Rückkehrsituation. Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen die Einschätzung, dass zur Rückkehrsituation fast ausschließlich auf den Fact Finding Mission Report Afghanistan zurückgegriffen wurde, nicht teilt. Soweit dieser Bericht nach der Stellungnahme vom 30.07.2018 primär auf Aussagen nicht namentlich genannter Mitarbeiter von nicht namentlich genannten NGOs basiere, ist dem entgegenzuhalten, dass dies im Hinblick auf die gegenständlichen Feststellungen nicht zutrifft. Die einzige "exemplarisch" in der Stellungnahme genannte Passage ist gegenständlich nicht relevant, weil der BF selbst gleichbleibend angab, mit seiner Familie in Kontakt zu stehen. In der Folge wird unsubstantiiert ausgeführt, dass das Länderinformationsblatt zu Afghanistan (offenbar insgesamt) weder den Kriterien der Aktualität noch der Objektivität entspricht (s. S. 4) und werden andere Länderberichte (teils gleichalte oder ältere Berichte) zitiert. Der BF vermochte auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 30.07.2018 die Korrektheit der getroffenen Feststellungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.Die Stellungnahme vom 30.07.2018 wendet sich zuerst unter "a) Anmerkungen zu den Informationen, die das LIB zur Rückkehrsituation vom Afghan*innen anführt" gegen die Ausführungen im Länderinformationsblatt zu Afghanistan zur Rückkehrsituation. Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen die Einschätzung, dass zur Rückkehrsituation fast ausschließlich auf den Fact Finding Mission Report Afghanistan zurückgegriffen wurde, nicht teilt. Soweit dieser Bericht nach der Stellungnahme vom 30.07.2018 primär auf Aussagen nicht namentlich genannter Mitarbeiter von nicht namentlich genannten NGOs basiere, ist dem entgegenzuhalten, dass dies im Hinblick auf die gegenständlichen Feststellungen nicht zutrifft. Die einzige "exemplarisch" in der Stellungnahme genannte Passage ist gegenständlich nicht relevant, weil der BF selbst gleichbleibend angab, mit seiner Familie in Kontakt zu stehen. In der Folge wird unsubstantiiert ausgeführt, dass das Länderinformationsblatt zu Afghanistan (offenbar insgesamt) weder den Kriterien der Aktualität noch der Objektivität entspricht (s. Sitzung 4) und werden andere Länderberichte (teils gleichalte oder ältere Berichte) zitiert. Der BF vermochte auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 30.07.2018 die Korrektheit der getroffenen Feststellungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch unter Würdigung des Gutachtens von Stahlmann für das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28.03.2018 davon ausging, dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen und ohne familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht spezifische individuelle Einschränkungen oder Handicaps festgestellt werden können (Verwaltungsgerichtshof 11.04.2018, A 11 S 1729/17). Auch nach Friederike Stahlmann, Überleben in Afghanistan, Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 3/2017, ist unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul; Mazar-e Sharif) von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter generell nicht unmöglich ist. Hinsichtlich der individuellen Situation des BF wird unter Punkt 3. Rechtliche Beurteilung, Unterpunkt 2. entsprechend der (offiziellen) UNHCR-Richtlinien eine einzelfallbezogene Analyse vorgenommen."Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch unter Würdigung des Gutachtens von Stahlmann für das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28.03.2018 davon ausging, dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen und ohne familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach Paragraph 60, Absatz 5, AufenthG, Artikel 3, EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht spezifische individuelle Einschränkungen oder Handicaps festgestellt werden können (Verwaltungsgerichtshof 11.04.2018, A 11 S 1729/17). Auch nach Friederike Stahlmann, Überleben in Afghanistan, Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 3/2017, ist unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul; Mazar-e Sharif) von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter generell nicht unmöglich ist. Hinsichtlich der individuellen Situation des BF wird unter Punkt 3. Rechtliche Beurteilung, Unterpunkt 2. entsprechend der (offiziellen) UNHCR-Richtlinien eine einzelfallbezogene Analyse vorgenommen."

5.5. In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus:

"Zu prüfen bleibt, ob der BF gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 auf eine andere Region des Landes - nämlich die Städte Kabul und Mazar-e Sharif - aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände verwiesen werden kann (vgl. VfGH 11.10.2012, U677/12)."Zu prüfen bleibt, ob der BF gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 auf eine andere Region des Landes - nämlich die Städte Kabul und Mazar-e Sharif - aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände verwiesen werden kann vergleiche VfGH 11.10.2012, U677/12).

In der Stellungnahme verwies der BF auf das Urteil eines französischen Berufungsgerichts (Cour nationale du droit d'asile, CNDA, 09.03.2018). Darin wurde ausgesprochen, dass in Kabul ein Zustand blinder Gewalt herrschen würde, der allein schon die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfordere; auf individuelle Gefahrenmomente wurde daher in dieser Entscheidung nicht mehr eingegangen.

Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen zwar keineswegs verkannt, dass die Situation in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist und Anschläge - auch auf Angehörige des schiitischen Glaubens - zuletzt vermehrt vorkommen. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, Mazar-e Sharif und größere Transitrouten hat; auch sind beide Städte über den Luftweg gut erreichbar.

Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul und Mazar-e Sharif nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen - zuletzt in Kabul vermehrt - auch stattfinden. Jedoch allein der Umstand, dass an diesen Orten ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet auch bei der derzeitigen Gefahrenlage für den BF noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016, mwN).Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul und Mazar-e Sharif nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen - zuletzt in Kabul vermehrt - auch stattfinden. Jedoch allein der Umstand, dass an diesen Orten ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet auch bei der derzeitigen Gefahrenlage für den BF noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016, mwN).

Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - häufig im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul und gerade in Mazar-e Sharif nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte.

Hinsichtlich der in der Stadt Kabul bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die Versorgung der afghanischen Bevölkerung ist jedoch zumindest grundlegend in beiden Städten gesichert.

Neben der Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter den Gesichtspunkten des Art. 3 EMRK und der Zumutbarkeit iSd § 11 AsylG 2005 relevant sein. Dies insbesondere dann, wenn es sich um Antragsteller handelt, bei denen individuelle Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen, wie z. B. Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen (VfGH 14.12.2011, U2495/2010 mit Verweis auf VfGH 07.10.2010, U694/2010). Derartige individuelle Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Neben der Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter den Gesichtspunkten des Artikel 3, EMRK und der Zumutbarkeit iSd Paragraph 11, AsylG 2005 relevant sein. Dies insbesondere dann, wenn es sich um Antragsteller handelt, bei denen individuelle Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen, wie z. B. Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen (VfGH 14.12.2011, U2495/2010 mit Verweis auf VfGH 07.10.2010, U694/2010). Derartige individuelle Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Auch eine - hypothetisch angenommene - Tätigkeit für XXXX würde dem BF kein besonderes Risikoprofil verleihen. Es wird nicht verkannt, dass der BF als Mitarbeiter eines XXXX in eines der potenziellen Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 fallen könnte. Jedoch würde gegenständlich maßgeblich ins Gewicht fallen, dass der BF lediglich als Wachmann tätig war und diese Tätigkeit auch schon vor längerer Zeit beendet hat.Auch eine - hypothetisch angenommene - Tätigkeit für römisch 40 würde dem BF kein besonderes Risikoprofil verleihen. Es wird nicht verkannt, dass der BF als Mitarbeiter eines römisch 40 in eines der potenziellen Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 fallen könnte. Jedoch würde gegenständlich maßgeblich ins Gewicht fallen, dass der BF lediglich als Wachmann tätig war und diese Tätigkeit auch schon vor längerer Zeit beendet hat.

Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keine soziale oder familiäre Unterstützung in Kabul oder Mazar-e Sharif (vgl. VfGH 12.03.2013, U1674/12). In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass selbst eine fehlende familiäre Anknüpfung nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründet (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; vgl. auch zuletzt VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5 und 05.04.2018, Ra 2017/19/0616-5).Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keine soziale oder familiäre Unterstützung in Kabul oder Mazar-e Sharif vergleiche VfGH 12.03.2013, U1674/12). In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass selbst eine fehlende familiäre Anknüpfung nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK begründet (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; vergleiche auch zuletzt VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5 und 05.04.2018, Ra 2017/19/0616-5).

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass aufgrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen, eine drohende Arbeitslosigkeit, eine nicht vorhandene familiäre Unterstützung in Afghanistan, eine nicht ausreichende Kenntnisse über die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit keine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen. Insgesamt stellen Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände dar (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063;In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass aufgrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen, eine drohende Arbeitslosigkeit, eine nicht vorhandene familiäre Unterstützung in Afghanistan, eine nicht ausreichende Kenntnisse über die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit keine Verletzung des Artikel 3, EMRK begründen. Insgesamt stellen Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände dar (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063;

18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036;

23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 10.03.2017, Ra 2017/18/0064;

25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 20.06.2017, Ra 2017/01/0023;

08.08.2017, Ra 2017/19/0118-5; 20.09.2017, Ra 2017/19/0190;

05.04.2018, Ra 2017/19/0616-5).

Demgegenüber ist der BF mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut und spricht Dari. Er ist ein arbeitsfähiger junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF ging in Afghanistan zur Schule (wenngleich er Dari nur lesen kann), nahm in Österreich an Bildungsprojekten teil und verfügt über in Afghanistan erworbene Berufserfahrung und verrichtete auch in Österreich im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeiten u.a. Reinigungsdienste.

Im Übrigen wäre auch davon auszugehen, dass die Familie bzw. die Verwandten des BF willens und zumindest kurzfristig auch in der Lage wären, den BF in Kabul oder Mazar-e Sharif (etwa durch Überweisungen) zu unterstützen.

Weiters könnte der BF durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.

Seinen Unterhalt könnte der BF mit Hilfs- bzw. Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei ihm seine Schulausbildung und Berufserfahrung zu Gute kommt. Es gibt somit unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des BF keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Ansehung seiner wirtschaftlichen Situation (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer existenzbedrohenden oder auch unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5).Seinen Unterhalt könnte der BF mit Hilfs- bzw. Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei ihm seine Schulausbildung und Berufserfahrung zu Gute kommt. Es gibt somit unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des BF keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Ansehung seiner wirtschaftlichen Situation (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer existenzbedrohenden oder auch unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5).

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall - auch unter Berücksichtigung des Gutachtens von Stahlmann für das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28.03.2018 - zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Rückkehr in die Städte Kabul und Mazar e-Sharif jedenfalls möglich und auch zumutbar ist.

Durch eine Rückführung des BF in den Herkunftsstaat besteht die Möglichkeit, dass der BF in Kabul oder Mazar e-Sharif mit einer schwierigen Lebenssituation insbesondere bezüglich der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht konfrontiert wäre. Jedoch wird er dadurch nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung des BF in den Herkunftsstaat besteht die Möglichkeit, dass der BF in Kabul oder Mazar e-Sharif mit einer schwierigen Lebenssituation insbesondere bezüglich der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht konfrontiert wäre. Jedoch wird er dadurch nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5, mHa VfGH 12.12.2017, E 2068/2017). Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5, mHa VfGH 12.12.2017, E 2068/2017). Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).

Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des BF sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Bezugnahme der Rechtsprechung des EGMR war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen."Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des BF sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Bezugnahme der Rechtsprechung des EGMR war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen."

6. Mit Eingabe des Rechtsvertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 13.09.2018 wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG zur Zahl W263 2150273-1 gestellt. Begründet wurde der Antrag zusammengefasst wie folgt:6. Mit Eingabe des Rechtsvertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 13.09.2018 wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG zur Zahl W263 2150273-1 gestellt. Begründet wurde der Antrag zusammengefasst wie folgt:

Die Abweisung der Beschwerde (im vorangegangenen Verfahren) werde in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten damit begründet, dass dem Antragsteller eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der afghanischen Stadt Kabul offen stünde.

Im Folgenden werden im Antrag die im vorangegangen Erkenntnis unter Pkt. II.1.1.3. (hier: Pkt. I.5.1.) getroffenen Feststellungen (nur) in Bezug auf Kabul zusammengefasst wiedergegeben und wendet sich der Antrag gegen diese.Im Folgenden werden im Antrag die im vorangegangen Erkenntnis unter Pkt. römisch zwei.1.1.3. (hier: Pkt. römisch eins.5.1.) getroffenen Feststellungen (nur) in Bezug auf Kabul zusammengefasst wiedergegeben und wendet sich der Antrag gegen diese.

Weiters habe am 30.08.2018 UNHCR die aktuellen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender veröffentlicht, welche im Wesentlichen die Ausführungen in den vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Länderberichten bestätigen und zu dem Schluss kommen würden, dass eine IFA in Kabul derzeit generell ausgeschlossen sei.

Nach Darlegung der Gründe für die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme wurde zum Antrag - nach Wiedergabe des § 32 Abs. 1 VwGVG unter Hervorhebung der Z 2 - ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wiederaufnahmegründe des § 32 VwGVG jenen des § 69 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser zurückgegriffen werden könne (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).Nach Darlegung der Gründe für die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme wurde zum Antrag - nach Wiedergabe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG unter Hervorhebung der Ziffer 2, - ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, VwGVG jenen des Paragraph 69, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser zurückgegriffen werden könne vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).

Da das neu entstandene Beweismittel eine Tatsache belege, die bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Erkenntnisses vorgelegen sei, könne die aktuelle Sicherheitslage nicht im Wege eines Folgeantrags nach § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG geltend gemacht werden. Das neue Beweismittel sei daher im Wege eines Antrags auf Wiederaufnahme geltend zu machen.Da das neu entstandene Beweismittel eine Tatsache belege, die bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Erkenntnisses vorgelegen sei, könne die aktuelle Sicherheitslage nicht im Wege eines Folgeantrags nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG geltend gemacht werden. Das neue Beweismittel sei daher im Wege eines Antrags auf Wiederaufnahme geltend zu machen.

Ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzte unter Rückgriff auf die höchstgerichtliche Judikatur zu § 69 AVG zweierlei voraus: es müsse sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssten entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen.Ein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzte unter Rückgriff auf die höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 69, AVG zweierlei voraus: es müsse sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssten entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Beweismittel dann als tauglich anzusehen, wenn es [das Beweismittel] nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitze, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt habe (vgl. VwGH 11.09.2017, 2017/02/0046).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Beweismittel dann als tauglich anzusehen, wenn es [das Beweismittel] nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitze, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt habe vergleiche VwGH 11.09.2017,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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