Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2152559-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Michael GENNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, Zl. 1051873710 - 150170189, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Michael GENNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, Zl. 1051873710 - 150170189, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 13.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 13.02.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters den Onkel des Beschwerdeführers habe heiraten müssen. Sein Onkel sei grausam gewesen. Der Onkel habe den Beschwerdeführer immer wieder geschlagen und der Onkel hab den Beschwerdeführer nicht in die Schule gehen lassen. Seine Mutter habe Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer vom Onkel getötet werde, seine Mutter habe ihn daher fortgeschickt.
3. Am 25.10.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er von seinem Onkel unter Druck gesetzt worden sei. Sein Vater habe die Taliban ausspioniert. Als der Vater gestorben sei, habe er kein ruhiges Leben mehr gehabt. Die Taliban seien immer wieder gekommen und haben nach ihm gefragt. Die Gruppe Arbaki (auch geschrieben Arbankian) habe immer junge Leute mitnehmen wollen, wer sich geweigert habe sei getötet worden. Sie seien aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen und gegen die Regierung zu kämpfen. Als sein Vater gestorben sei, sei er noch ein Kind gewesen, sein Onkel sei gemein zu ihm gewesen und habe ihn unter Druck gesetzt. Er sei vom Onkel geschlagen worden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann der bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgesucht und diesen aufgefordert haben sich der Gruppe anzuschließen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch von der Gruppe der Arbakian aufgefordert worden sich diesen anzuschließen und gegen die Regierung zu kämpfen. Wer sich geweigert habe, sei getötet worden. Es habe sich auch die Sicherheitslage verschlechtert, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei volatil. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes könne sich der Beschwerdeführer keine Existenz in Kabul aufbauen, da er dort keine familiären Anknüpfungspunkte habe, er nur ein Jahr lang die Schule besucht habe und er über keine berufliche Fachausbildung verfüge.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.09.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass er von seinem Onkel väterlicherseits misshandelt worden sei. Er sei deshalb nach Pakistan zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Nach drei Jahren habe sein Onkel väterlicherseits ihn aus Pakistan zurückgeholt. Er sei daraufhin wieder von seinem Onkel väterlicherseits misshandelt worden. Seine Mutter habe einen Schlepper organisiert, der ihn ins Ausland gebracht habe. Sein Vater sei von den Taliban getötet worden, die Taliban haben zweimal versucht den Beschwerdeführer mitzunehmen. Sein Onkel väterlicherseits habe mit den Taliban kooperiert und vom Beschwerdeführer verlangt mit den Taliban mitzugehen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan werde er von den Taliban beschuldigt ungläubig zu sein, da er aus Europa zurückkomme, er werde beschuldigt kein Moslem mehr zu sein, ungläubig zu sein und die Religion gewechselt zu haben. Da er keinen Beruf habe, könne er in Afghanistan nicht überleben. Er könne auch wegen der schlechten Sicherheitslage nicht nach Afghanistan zurück.
7. Mit Stellungnahme vom 07.09.2018, eingelangt am 08.09.2018, ist der Beschwerdeführer den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich aus dem Gutachten von Frederike Stahlmann ergebe, dass Rückkehrer nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen können. Eine Unterstützung durch die Familie sei dann ausgeschlossen, wenn durch einen Teil der Familie Gewalt drohe. Nur durch das Vorhanden sein von familiären und sozialen Netzwerken kann Obdach und Unterkunft erlangt werden. Der Beschwerdeführer wäre auch nicht in der Lage sich eine Tazkira zu beschaffen. Es zeige sich zudem eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul bzw. in ganz Afghanistan. Der Beschwerdeführer berief sich auf das Gutachten von Stahlmann und die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, diese oder weitere Länderberichte wurden jedoch nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache sowie weiters die Sprachen Dari und Pashai (AS 1; AS 228; Verhandlungsprotokoll vom 06.08.2018, OZ 13, S. 7, S. 3; Beilage ./P).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache sowie weiters die Sprachen Dari und Pashai (AS 1; AS 228; Verhandlungsprotokoll vom 06.08.2018, OZ 13, Sitzung 7, Sitzung 3; Beilage ./P).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren (OZ 13, S. 7) Als der Beschwerdeführer noch ein kleines Kind war, ist sein Vater verstorben (OZ 13, S. 9). Nachdem sein Vater verstorben war, heiratete der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers die Mutter des Beschwerdeführers (AS 229). Der Beschwerdeführer lebte als Kind für zwei bis drei Jahre bei seinem Onkel mütterlicherseits in Pakistan. Danach kehrte er zu seinem Onkel väterlicherseits und zu seiner Mutter und Schwester in sein Heimatdorf zurück (OZ 13, S. 8).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren (OZ 13, Sitzung 7) Als der Beschwerdeführer noch ein kleines Kind war, ist sein Vater verstorben (OZ 13, Sitzung 9). Nachdem sein Vater verstorben war, heiratete der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers die Mutter des Beschwerdeführers (AS 229). Der Beschwerdeführer lebte als Kind für zwei bis drei Jahre bei seinem Onkel mütterlicherseits in Pakistan. Danach kehrte er zu seinem Onkel väterlicherseits und zu seiner Mutter und Schwester in sein Heimatdorf zurück (OZ 13, Sitzung 8).
Der Beschwerdeführer hat ein Jahr lang in Pakistan eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat auch in Afghanistan zwei bis drei Jahre lang die Schule besucht (Beilage ./P). Er hat in Afghanistan seit seiner Kindheit in der Landwirtschaft bei seinem Onkel väterlicherseits gearbeitet (OZ 13, S. 9; AS 229). Von 2004 bis 2014 hat der Beschwerdeführer auch als Bäcker und Verkäufer in Afghanistan gearbeitet (Beilage ./P).Der Beschwerdeführer hat ein Jahr lang in Pakistan eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat auch in Afghanistan zwei bis drei Jahre lang die Schule besucht (Beilage ./P). Er hat in Afghanistan seit seiner Kindheit in der Landwirtschaft bei seinem Onkel väterlicherseits gearbeitet (OZ 13, Sitzung 9; AS 229). Von 2004 bis 2014 hat der Beschwerdeführer auch als Bäcker und Verkäufer in Afghanistan gearbeitet (Beilage ./P).
Die Mutter, die Schwester, der Onkel väterlicherseits, dessen Frau und Kinder leben noch im Heimatdorf des Beschwerdeführers in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (OZ 13, S. 8).Die Mutter, die Schwester, der Onkel väterlicherseits, dessen Frau und Kinder leben noch im Heimatdorf des Beschwerdeführers in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (OZ 13, Sitzung 8).
Die Familie des Beschwerdeführers besitzt zwei Häuser, Grundstücke und Felder, sowie Tiere (OZ 13, S. 9). Der Onkel väterlicherseits bewirtschaftet die Felder der Familie, der Onkel väterlicherseits hat Bauern die für ihn auf den Feldern arbeiten. Die Familie des Beschwerdeführers ist finanziell gut abgesichert (AS 229; OZ 13, S. 14).Die Familie des Beschwerdeführers besitzt zwei Häuser, Grundstücke und Felder, sowie Tiere (OZ 13, Sitzung 9). Der Onkel väterlicherseits bewirtschaftet die Felder der Familie, der Onkel väterlicherseits hat Bauern die für ihn auf den Feldern arbeiten. Die Familie des Beschwerdeführers ist finanziell gut abgesichert (AS 229; OZ 13, Sitzung 14).
Der Beschwerdeführer verfügt in der Stadt Herat und der Stadt Mazar-e Sharif über keine Familienangehörige. Der Beschwerdeführer hat selber weder in der Stadt Herat noch in der Stadt Mazar-e Sharif gelebt (OZ 13, S. 9).Der Beschwerdeführer verfügt in der Stadt Herat und der Stadt Mazar-e Sharif über keine Familienangehörige. Der Beschwerdeführer hat selber weder in der Stadt Herat noch in der Stadt Mazar-e Sharif gelebt (OZ 13, Sitzung 9).
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Februar 2015 durchgehend in Österreich auf. Drei Monate vor seiner Einreise in Österreich, sohin ca. November 2014, hat er Afghanistan verlassen (AS 1; AS 7, 9)
Der Beschwerdeführer hat bereits einen Deutschkurs A1 und einen Deutschkurs A2 besucht, er hat aber noch keine Prüfung abgelegt (OZ 13, S. 11; Beilage ./B; Beilage ./F, Beilage ./G).Der Beschwerdeführer hat bereits einen Deutschkurs A1 und einen Deutschkurs A2 besucht, er hat aber noch keine Prüfung abgelegt (OZ 13, Sitzung 11; Beilage ./B; Beilage ./F, Beilage ./G).
Der Beschwerdeführer hat am Workshop "Miteinander Leben", am Workshop "Bewerbungstraining" sowie am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen (Beilage ./C, Beilage ./D, Beilage ./E). Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2015/2016 für vier bis fünf Monate eine Schule in Österreich besucht (OZ 13, S. 11; Beilage ./H).Der Beschwerdeführer hat am Workshop "Miteinander Leben", am Workshop "Bewerbungstraining" sowie am Werte- und Orientierungskurs teilgenommen (Beilage ./C, Beilage ./D, Beilage ./E). Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2015/2016 für vier bis fünf Monate eine Schule in Österreich besucht (OZ 13, Sitzung 11; Beilage ./H).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Traiskirchen ca. einen Monat lang Reinigungsarbeiten übernommen (OZ 13, S. 11). Der Beschwerdeführer arbeitet ehrenamtlich für das Rote Kreuz, dabei verteilt er an Sonntagen für die Tafel des Roten Kreuzes von 16:00 bis 20:00 Lebensmittel. Diese Tätigkeit übt er seit ungefähr einem Jahr aus, er hat insgesamt 131 Stunden gemeinnützige Arbeit in Österreich für das Rote Kreuz geleistet (OZ 13, S. 11-12; Beilage L). Der Beschwerdeführer hat sich im Juli 2018 für ein Praktikum als Elektroinstallationstechniker beworben (Beilage ./O, Beilage ./P).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Traiskirchen ca. einen Monat lang Reinigungsarbeiten übernommen (OZ 13, Sitzung 11). Der Beschwerdeführer arbeitet ehrenamtlich für das Rote Kreuz, dabei verteilt er an Sonntagen für die Tafel des Roten Kreuzes von 16:00 bis 20:00 Lebensmittel. Diese Tätigkeit übt er seit ungefähr einem Jahr aus, er hat insgesamt 131 Stunden gemeinnützige Arbeit in Österreich für das Rote Kreuz geleistet (OZ 13, Sitzung 11-12; Beilage L). Der Beschwerdeführer hat sich im Juli 2018 für ein Praktikum als Elektroinstallationstechniker beworben (Beilage ./O, Beilage ./P).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich freundschaftliche Kontakte zu seinen Lehrerinnen und zu Mitarbeitern des Roten Kreuzes knüpfen können (OZ 13, S. 12; Beilage ./M; Beilage ./N). Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.Der Beschwerdeführer hat in Österreich freundscha