Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W259 2182232-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe aufgrund des Krieges sein Heimatland verlassen. Er habe sich in ein Mädchen verliebt. Sie sei jedoch Paschtu gewesen, deshalb habe er große Schwierigkeiten mit ihrer Familie gehabt. Sie hätten ihm gedroht (AS 19).
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 17.10.2017 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe vor viereinhalb Jahren Kontakt mit einer Paschtunin in der ProvinzXXXX gehabt und habe sie heiraten wollen. Nach einem Jahr habe er seine Mutter und seinen Onkel gebeten, mit der Familie des Mädchens zu sprechen. Sie seien zweimal dort gewesen. Weil sie Schiiten seien, hätten sie sie ihm nicht als Frau gegeben. Er habe das Mädchen am Grundstück getroffen und mit ihr gesprochen. Daraufhin habe ihn die Familie des Mädchens bedroht, dass sie ihn umbringen werde. Ihr Bruder habe ihn gesehen. Ihr Vater sei in Dubai gewesen. Das Mädchen habe ihm gesagt, dass sie ihn töten würden, wenn sie ihn wiedersehen würden und dass er flüchten müsse. Er sei nach XXXX geflohen. Der Onkel des Mädchens habe auch bei seiner Familie angerufen. (AS 47).3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 17.10.2017 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe vor viereinhalb Jahren Kontakt mit einer Paschtunin in der ProvinzXXXX gehabt und habe sie heiraten wollen. Nach einem Jahr habe er seine Mutter und seinen Onkel gebeten, mit der Familie des Mädchens zu sprechen. Sie seien zweimal dort gewesen. Weil sie Schiiten seien, hätten sie sie ihm nicht als Frau gegeben. Er habe das Mädchen am Grundstück getroffen und mit ihr gesprochen. Daraufhin habe ihn die Familie des Mädchens bedroht, dass sie ihn umbringen werde. Ihr Bruder habe ihn gesehen. Ihr Vater sei in Dubai gewesen. Das Mädchen habe ihm gesagt, dass sie ihn töten würden, wenn sie ihn wiedersehen würden und dass er flüchten müsse. Er sei nach römisch 40 geflohen. Der Onkel des Mädchens habe auch bei seiner Familie angerufen. (AS 47).
4. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die belangte Behörde oberflächlich und in keiner Weise gründlich mit seinem Vorbingen auseinandergesetzt habe. Zudem sei ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative weder möglich noch zumutbar (AS 215 ff).
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.07.2018 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der rechtskundigen Vertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Zudem wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte und weitere Länderberichte vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 13.07.2018 nahm die rechtskundige Vertretung zu den eingebrachten Länderberichten Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er ist im erwerbsfähigen Alter. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer ist im Jahr XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist im Jahr römisch 40 geboren.
Er ist in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen. Zu seiner Familie zählen seine Mutter, seine Schwester, sein Bruder und dessen Familie, sein Onkel mütterlicherseits und dessen Ehefrau. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers lebten, bis auf die Schwester, die in der Türkei lebt, zuletzt in Afghanistan. Zu seiner Familie hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen hat. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben, als der Beschwerdeführer 14 Jahre alt war. Nach dem Tod des Vaters lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie bei seinem Onkel mütterlicherseits. Darüber hinaus hat er eine Tante mütterlicherseits, die in XXXX lebt. Zu dieser Tante hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Zwei Onkel väterlicherseits leben in Australien.Er ist in der Stadt römisch 40 geboren und aufgewachsen. Zu seiner Familie zählen seine Mutter, seine Schwester, sein Bruder und dessen Familie, sein Onkel mütterlicherseits und dessen Ehefrau. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers lebten, bis auf die Schwester, die in der Türkei lebt, zuletzt in Afghanistan. Zu seiner Familie hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen hat. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben, als der Beschwerdeführer 14 Jahre alt war. Nach dem Tod des Vaters lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie bei seinem Onkel mütterlicherseits. Darüber hinaus hat er eine Tante mütterlicherseits, die in römisch 40 lebt. Zu dieser Tante hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Zwei Onkel väterlicherseits leben in Australien.
Seiner Familie geht es finanziell gut. Die Familie besitzt Grundstücke in XXXX in Afghanistan. In XXXX besitzt der Onkel mütterlicherseits ein Haus, in dem der Beschwerdeführer seit dem Tod seines Vaters bis zur Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er kann auch Dari lesen und schreiben. Zudem spricht er ein wenig Paschtu.Seiner Familie geht es finanziell gut. Die Familie besitzt Grundstücke in römisch 40 in Afghanistan. In römisch 40 besitzt der Onkel mütterlicherseits ein Haus, in dem der Beschwerdeführer seit dem Tod seines Vaters bis zur Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er kann auch Dari lesen und schreiben. Zudem spricht er ein wenig Paschtu.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan in der Stadt XXXX vier Jahre die Schule besucht. Er hat keine Berufsausbildung. Im Alter von 14 Jahren begann der Beschwerdeführer als Servicetechniker für Elektrogeräte bei seinem Onkel mütterlicherseits zu arbeiten. Dieser Tätigkeit ging er bis wenige Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan am im Juni 2015 nach. Der Beschwerdeführer hatte ein gutes Einkommen.Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan in der Stadt römisch 40 vier Jahre die Schule besucht. Er hat keine Berufsausbildung. Im Alter von 14 Jahren begann der Beschwerdeführer als Servicetechniker für Elektrogeräte bei seinem Onkel mütterlicherseits zu arbeiten. Dieser Tätigkeit ging er bis wenige Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan am im Juni 2015 nach. Der Beschwerdeführer hatte ein gutes Einkommen.
Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie finanziell unterstützt werden. Der Beschwerdeführer hat bereits zweimal Geld von seinem Onkel väterlicherseits erhalten.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte darüber hinaus keine Probleme mit Behörden. Er ist kein Mitglied von politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv.
1.2. Zum Fluchtgrund:
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan mit einem Mädchen eine außereheliche Beziehung geführt hat und der Beschwerdeführer seitens der Familie eines Mädchens bzw. der Taliban verfolgt und bedroht wurde.
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Moslem bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Moslem in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt bzw. einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hat.
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer Zwangsrekrutierung droht.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Eine Rückkehr in seine Heimatregion in die Stadt XXXX ist möglich. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt XXXX Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Gleiches gilt für eine alternative Rückkehr in die Städte XXXX oder XXXX.Eine Rückkehr in seine Heimatregion in die Stadt römisch 40 ist möglich. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt römisch 40 Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Gleiches gilt für eine alternative Rückkehr in die Städte römisch 40 oder römisch 40 .
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt XXXX, XXXX oder XXXX ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in den Städten XXXX, XXXX oder XXXX eine einfache Unterkunft zu finden. In der Stadt XXXX kann der Beschwerdeführer im Haus seines Onkels mütterlicherseits leben.Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in den Städten römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 eine einfache Unterkunft zu finden. In der Stadt römisch 40 kann der Beschwerdeführer im Haus seines Onkels mütterlicherseits leben.
Die Städte XXXX,XXXX und XXXX sind über den Flughafen direkt erreichbar.Die Städte römisch 40 ,XXXX und römisch 40 sind über den Flughafen direkt erreichbar.
1.4. Zum Leben in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Deutschkurse besucht. Er kann einfache und mittelschwere Fragen auf Deutsch verstehen, jedoch nur eingeschränkt beantworten. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer nahm an dem Projekt "XXXX" teil. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit geht er schwimmen, mit seinen Freunden bzw. Bekannten Fußball spielen und nimmt an Ausflügen teil. Zudem trifft er sich mit Freunden, um mit ihnen Deutsch zu lernen. Manchmal arbeitet er in der Nachbarschaft und bekommt ein wenig Geld dafür. In seiner Wohnumgebung unterstützt er häufig ältere Bewohner bei Einkäufen oder körperlich anstrengenden Tätigkeiten. In seiner Unterkunft half er bei Aufräumdiensten, schnitt Hecken und mähte den Rasen. Der Beschwerdeführer pflegt Freundschaften bzw. Bekanntschaften zu Österreichern, Afghanen, Deutschen als auch zu einem Syrer. Neben Freundschaften, konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften, Kinder) festgestellt werden. Es leben keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018:
Sicherheitslage:
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.)
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Es folgt ein Jahresvergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die von der UN und der NGO INSO in den Jahren 2015, 2016 und 2017 registriert wurden:
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Zivilist/innen
Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA
2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018).
Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018).
Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivili