TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/28 W261 2167930-1

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Veröffentlicht am 28.09.2018
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Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs4b
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W261 2167930-1/25E

W261 2167938-1/21E

W261 2167934-1/6E

W261 2167941-1/6E

W261 2167926-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,1. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

2. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,2. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

3. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre Mutter, XXXX als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch ihre Mutter, römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,

4. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch ihre Mutter, römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,

5. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,5. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seine Mutter, römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,

jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom

1. 31.07.2017, Zl. XXXX ,1. 31.07.2017, Zl. römisch 40 ,

2. 31.07.2017, Zl. XXXX ,2. 31.07.2017, Zl. römisch 40 ,

3. 31.07.2017, Zl. XXXX ,3. 31.07.2017, Zl. römisch 40 ,

4. 31.07.2017, Zl. XXXX ,4. 31.07.2017, Zl. römisch 40 ,

5. 31.07.2017, Zl. XXXX ,5. 31.07.2017, Zl. römisch 40 ,

nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.08.2018 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben.

II. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , mj. XXXX , mj.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 , mj.

XXXX und mj. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 und mj. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 3 Abs. 4b AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2021 erteilt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2021 erteilt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge BF2), beide afghanischer Staatsbürger, reisten nach ihren Angaben am 13.12.2015 gemeinsam mit ihren ehelichen minderjährigen Töchtern, der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin (in der Folge BF3 und BF4) alle afghanische Staatsbürger, und mit der Familie der BF1, ihrer Mutter XXXX , IFA XXXX , ihrem Vater XXXX , IFA XXXX , und ihren Geschwistern, genauer mit ihrem volljährigen Bruder, XXXX , IFA XXXX , der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen XXXX , IFA XXXX , und ihren minderjährigen Brüdern, mj. XXXX , IFA XXXX , mj. XXXX , IFA XXXX und mj. XXXX , IFA XXXX , ebenfalls afghanische Staatsbürger, und dem Cousin der BF1 und Verlobten ihrer Schwester, XXXX , XXXX , IFA XXXX , einem afghanischen Staatsbürger, irregulär in Österreich ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge BF2), beide afghanischer Staatsbürger, reisten nach ihren Angaben am 13.12.2015 gemeinsam mit ihren ehelichen minderjährigen Töchtern, der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin (in der Folge BF3 und BF4) alle afghanische Staatsbürger, und mit der Familie der BF1, ihrer Mutter römisch 40 , IFA römisch 40 , ihrem Vater römisch 40 , IFA römisch 40 , und ihren Geschwistern, genauer mit ihrem volljährigen Bruder, römisch 40 , IFA römisch 40 , der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen römisch 40 , IFA römisch 40 , und ihren minderjährigen Brüdern, mj. römisch 40 , IFA römisch 40 , mj. römisch 40 , IFA römisch 40 und mj. römisch 40 , IFA römisch 40 , ebenfalls afghanische Staatsbürger, und dem Cousin der BF1 und Verlobten ihrer Schwester, römisch 40 , römisch 40 , IFA römisch 40 , einem afghanischen Staatsbürger, irregulär in Österreich ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erstbefragungen von BF1 und BF2 fanden am 14.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeipolizeikommandos XXXX , Polizeiinspektion XXXX statt.Die Erstbefragungen von BF1 und BF2 fanden am 14.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeipolizeikommandos römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 statt.

Am 06.10.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in der Folge belangte Behörde oder BFA) die Ersteinvernahmen von BF1 und BF2 je im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch. Die BF legten jeweils eine Reihe von Integrationsunterlagen, ihre Tazkiras und Schulzeugnisse aus Afghanistan vor.

Die belangte Behörde veranlasste in weiterer Folge eine Übersetzung der vorgelegten afghanischen Dokumente.

BF1 und BF2 gaben mit Eingabe vom 25.11.2016 eine umfassende Stellungnahme zu den anlässlich der Ersteinvernahmen von der belangten Behörde vorgelegten Länderinformationen ab.

Die belangte Behörde führte in weiterer Folge ergänzende Einvernahmen der BF1 und des BF2 am 20.06.2017, jeweils im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, durch.

BF1 stellte am 01.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach § 34 Abs. 1 Z 3 AslyG 2005 für den am XXXX in XXXX geborenen Fünftbeschwerdeführer (in der Folge BF5), und legte eine Geburtsurkunde und einen Meldenachweis für BF5 vor.BF1 stellte am 01.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AslyG 2005 für den am römisch 40 in römisch 40 geborenen Fünftbeschwerdeführer (in der Folge BF5), und legte eine Geburtsurkunde und einen Meldenachweis für BF5 vor.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 31.07.2017 wies diese jeweils in den Spruchpunkten I die Anträge auf internationalen Schutz ab. In den Spruchpunkten II wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. In den Spruchpunkten III erteilte die belangte Behörde den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ in den jeweiligen Spruchpunkt IV eine Rückkehrentscheidung und stellte in den jeweiligen Spruchpunkten V fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. In den jeweiligen Spruchpunkten VI legte die belangte Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 31.07.2017 wies diese jeweils in den Spruchpunkten römisch eins die Anträge auf internationalen Schutz ab. In den Spruchpunkten römisch zwei wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. In den Spruchpunkten römisch drei erteilte die belangte Behörde den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ in den jeweiligen Spruchpunkt römisch vier eine Rückkehrentscheidung und stellte in den jeweiligen Spruchpunkten römisch fünf fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. In den jeweiligen Spruchpunkten römisch sechs legte die belangte Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Gegen diese Bescheide brachten die BF, alle bevollmächtigt vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, mit Eingaben vom 14.08.2017 jeweils fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein und legten Vertretungsvollmachten vor.

Die belangte Behörde legte die Beschwerden der BF samt den Aktenvorgängen jeweils mit Schreiben vom 16.08.2017 dem BVwG zur Entscheidung vor, wo diese am 18.08.2017 einlangten.

Das BVwG beraumte für 01.03.2018 und für 16.05.2018 mündliche Verhandlungen an, welche in weiterer Folge vertagt wurden.

Am 08.08.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, zu der die BF gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter des Vereins Menschenrechte Österreich erschienen. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teil. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung führten die BF im Wesentlichen das aus, was sie bereits vor der belangten Behörde aussagten und legten eine Reihe von Integrationsunterlagen vor.

Das BVwG legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Länderinformationen zu Afghanistan mit Stand 29.06.2018, im Besonderen zur Situation von Frauen in Afghanistan, und einen Auszug aus den UNHCR Richtlinien 2016 zu Frauen mit bestimmten Profilen oder unter bestimmten Bedingungen lebende Frauen vor, und räumte sowohl den BF, als auch der belangten Behörde, der die Niederschrift im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung samt allen Beilagen vom BVwG übermittelt wurde, die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die BF gaben keine Stellungnahme dazu ab, auch die belangte Behörde äußerte sich nicht zum bisherigen Ermittlungsergebnis.

Die BF gaben mit Eingabe vom 12.09.2018 durch ihren bevollmächtigten Vertreter die Geburt ihres Sohnes, XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Österreich, bekannt und legten eine Geburtsurkunde und eine Meldebestätigung vor.Die BF gaben mit Eingabe vom 12.09.2018 durch ihren bevollmächtigten Vertreter die Geburt ihres Sohnes, römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Österreich, bekannt und legten eine Geburtsurkunde und eine Meldebestätigung vor.

Laut den am 27.09.2018 vom BVwG eingeholten Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem befinden sich alle BF laufend in der vorübergehenden Grundversorgung.

Das BVwG holte am 27.09.2018 Strafregisterauskünfte der BF ein, wonach BF1 und BF2 strafrechtlich unbescholten sind. BF3, BF4 und BF5 sind in Österreich nicht strafmündig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu den Spruchpunkten A)

1. Feststellungen:

1.1 Zu den Beschwerdeführern

BF1 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni und ist Afghanische Staatsbürgerin. BF1 gehört der Volksgruppe der Sayed-Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni und ist Afghanische Staatsbürgerin. BF1 gehört der Volksgruppe der Sayed-Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.

BF1 schloss die zwölfte Klasse ab und studierte in weiterer Folge für vier Jahre. Im ersten Jahr studierte sie an der Universität in Kabul Psychologie, was ihrem Berufswunsch entsprach. Sie lebte in dieser Zeit alleine in einem Studentenheim. Es war ihr aus gesellschaftlichen Gründen nicht möglich, dieses Studium als alleinstehende Frau in Kabul fortzusetzen, weswegen sie wieder nach Ghazni zurückkehren musste. Dort studierte sie drei Jahre lang Literatur und die Sprache Dari an der Universität der Stadt Ghazni, da das Studium der Psychologie an der Universität Ghazni nicht angeboten wird. Sie arbeitete in weiterer Folge in einem Büro namens XXXX , einer Direktion, die dem afghanischen Bildungsministerium zugeordnet ist. Ihre Aufgabe war es, an Mädchenschulen die Uniformen und die Unterrichtspläne zu kontrollieren. BF1 wurde während ihrer beruflichen Tätigkeit angefeindet und als "unreine Frau" bezeichnet.BF1 schloss die zwölfte Klasse ab und studierte in weiterer Folge für vier Jahre. Im ersten Jahr studierte sie an der Universität in Kabul Psychologie, was ihrem Berufswunsch entsprach. Sie lebte in dieser Zeit alleine in einem Studentenheim. Es war ihr aus gesellschaftlichen Gründen nicht möglich, dieses Studium als alleinstehende Frau in Kabul fortzusetzen, weswegen sie wieder nach Ghazni zurückkehren musste. Dort studierte sie drei Jahre lang Literatur und die Sprache Dari an der Universität der Stadt Ghazni, da das Studium der Psychologie an der Universität Ghazni nicht angeboten wird. Sie arbeitete in weiterer Folge in einem Büro namens römisch 40 , einer Direktion, die dem afghanischen Bildungsministerium zugeordnet ist. Ihre Aufgabe war es, an Mädchenschulen die Uniformen und die Unterrichtspläne zu kontrollieren. BF1 wurde während ihrer beruflichen Tätigkeit angefeindet und als "unreine Frau" bezeichnet.

Die Eltern und die Geschwister von BF 1 leben, mit Ausnahme ihres Bruders XXXX , der sich in Schweden aufhalten soll, alle als Asylwerber in Österreich.Die Eltern und die Geschwister von BF 1 leben, mit Ausnahme ihres Bruders römisch 40 , der sich in Schweden aufhalten soll, alle als Asylwerber in Österreich.

BF1 wurde bereits mit 15 Jahren, als sie noch als Schülerin die 10. Klasse besuchte, mit BF2, der ihr leiblicher Cousin väterlicherseits ist, verlobt.

BF1 lebte zuletzt gemeinsam mit BF2 und den ehelichen Töchtern (BF3 und BF4) in einem eigenen Haus in XXXX in der Stadt XXXX .BF1 lebte zuletzt gemeinsam mit BF2 und den ehelichen Töchtern (BF3 und BF4) in einem eigenen Haus in römisch 40 in der Stadt römisch 40 .

BF1 nimmt hat die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 am 09.02.2018 gut bestanden. Sie spricht bereits recht gut Deutsch. Sie nimmt regelmäßig an den Schwimmkursen der Caritas SIQ, "Frauenschwimmen PLUS" teil. BF1 hat österreichische Freundinnen, welche BF1 besucht, und die auch sie zu Hause besuchen. BF1 beabsichtigt ihr Psychologiestudium an der Universität XXXX wiederaufzunehmen und strebt eine berufliche Selbständigkeit in diesem Umfeld an. BF1 beabsichtigt, den Führerschein zu machen.BF1 nimmt hat die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 am 09.02.2018 gut bestanden. Sie spricht bereits recht gut Deutsch. Sie nimmt regelmäßig an den Schwimmkursen der Caritas SIQ, "Frauenschwimmen PLUS" teil. BF1 hat österreichische Freundinnen, welche BF1 besucht, und die auch sie zu Hause besuchen. BF1 beabsichtigt ihr Psychologiestudium an der Universität römisch 40 wiederaufzunehmen und strebt eine berufliche Selbständigkeit in diesem Umfeld an. BF1 beabsichtigt, den Führerschein zu machen.

BF1 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. BF1 ist gesund.

BF2 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , im XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni und ist Afghanischer Staatsangehöriger. BF2 gehört der Volksgruppe der Sayed-Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.BF2 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , im römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni und ist Afghanischer Staatsangehöriger. BF2 gehört der Volksgruppe der Sayed-Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.

BF2 besuchte 12 Jahre lang die Schule. Es kann nicht festgestellt werden, dass BF2 Analphabet ist.

BF2 arbeitete acht Jahre lang als Polizist in Afghanistan.

Die finanzielle Lage der Familie der BF1 und des BF2 war gut.

Der Vater von BF2 heißt XXXX , er ist 65 Jahre alt, war Polizeioberst und lebt aktuell im Iran. Die Mutter von BF2 heißt XXXX und ist 58 Jahre alt. BF2 hat vier Brüder und drei Schwestern. Einer dieser Brüder lebt in Kabul, ebenso wie einer der Schwestern des BF2. Die übrigen Geschwister von BF2 leben im Iran. BF2 hat nach wie vor Kontakt zu seiner Familie.Der Vater von BF2 heißt römisch 40 , er ist 65 Jahre alt, war Polizeioberst und lebt aktuell im Iran. Die Mutter von BF2 heißt römisch 40 und ist 58 Jahre alt. BF2 hat vier Brüder und drei Schwestern. Einer dieser Brüder lebt in Kabul, ebenso wie einer der Schwestern des BF2. Die übrigen Geschwister von BF2 leben im Iran. BF2 hat nach wie vor Kontakt zu seiner Familie.

BF2 besuchte Deutschkurse beim Verein Sicher Leben in XXXX . Er ist der deutschen Sprache kaum mächtig. Er besucht das Fitnessstudio.BF2 besuchte Deutschkurse beim Verein Sicher Leben in römisch 40 . Er ist der deutschen Sprache kaum mächtig. Er besucht das Fitnessstudio.

BF2 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. BF2 leidet an Tachykardie (Herzrasen).

BF1 und BF2 haben im Jahr 1391 (das ist 2012), in Afghanistan traditionell geheiratet. Der Ehe entstammen insgesamt zwei Töchter, die mj. BF3 und die mj. BF4, und zwei Söhne, der mj. BF5 und der mj. XXXX , der am XXXX in XXXX , Österreich geboren wurde.BF1 und BF2 haben im Jahr 1391 (das ist 2012), in Afghanistan traditionell geheiratet. Der Ehe entstammen insgesamt zwei Töchter, die mj. BF3 und die mj. BF4, und zwei Söhne, der mj. BF5 und der mj. römisch 40 , der am römisch 40 in römisch 40 , Österreich geboren wurde.

Mj. BF3 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Stadt Ghazni, in der Provinz Ghazni und ist Afghanische Staatsangehörige. BF3 gehört der Volksgruppe der Sayed-Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.Mj. BF3 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Stadt Ghazni, in der Provinz Ghazni und ist Afghanische Staatsangehörige. BF3 gehört der Volksgruppe der Sayed-Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.

Mj. BF4 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Stadt Ghazni in der Provinz Ghazni und ist Afghanische Staatsangehörige. Mj. BF4 gehört der Volksgruppe der Sayed Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.Mj. BF4 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Stadt Ghazni in der Provinz Ghazni und ist Afghanische Staatsangehörige. Mj. BF4 gehört der Volksgruppe der Sayed Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.

Mj. BF5 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX in Österreich und ist Afghanischer Staatsangehöriger. Mj. BF5 gehört der Volksgruppe der Sayed Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.Mj. BF5 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 in Österreich und ist Afghanischer Staatsangehöriger. Mj. BF5 gehört der Volksgruppe der Sayed Sadat an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.

Die mj. BF3, BF4 und BF5 sind gesund und in Österreich noch nicht strafmündig.

Die Muttersprache der BF ist Dari.

Alle BF befinden sich in der laufenden Grundversorgung.

1.2 Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer

Die BF haben gemeinsam Afghanistan wegen der unsicheren Lage verlassen.

BF1 ist eine Frau, welche in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. BF1 lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, wieder nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. BF1 trägt ihr Haar aus freien Stücken mit einem Schal lose bedeckt und ist ansonsten nach ihrem eigenen Geschmack gekleidet.

BF1 führt in Österreich ein freies, selbstbestimmtes Leben. Die finanzielle Haushaltsführung obliegt in der Familie der BF der BF1. BF1 strebt eine berufliche Unabhängigkeit an, und ihr Fokus liegt aktuell darin, ihre vier minderjährigen Kinder, wovon der jüngste Sohn ca. einen Monat alt ist, zu betreuen, wobei sie plant, im Herbstsemester 2019 ihr Psychologiestudium zu beginnen. BF1 hat sich bereits um die Kinderbetreuung für die mj. BF3, mj. Bf4 und mj. BF5 gekümmert, damit sie ihr Studium aufnehmen kann. Diese Einstellungen stehen im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.

Die BF stellten am 13.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen sind, oder nach denen ein Ausschluss der BF zu erfolgen hat.

1.3 Zur Situation im Herkunftsstaat

Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der aktuellen Fassung vom 29.06.2018 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:

"...

3. Sicherheitslage

...

3.10 Ghazni

Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a).Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a).

Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vgl. UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vgl. HoA 15.3.2016).Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vergleiche UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vergleiche HoA 15.3.2016).

Nach mehr als zwei Jahrzehnten ohne Mohnanbau in der Provinz Ghazni (seit 1995), wird nun wieder Mohn angebaut. Mit Stand November 2017 wurden 1.027 Hektar Mohn angebaut: Opium/Mohn wurde insbesondere im Distrikt Ajrestan angebaut, in dem die Sicherheitslage schwach ist (UNODC 11.2017).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vgl. SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).

Wie in vielen Regionen in Südafghanistan, in denen die Paschtunen die Mehrheit stellen, konnten die Taliban in Ghazni nach dem Jahr 2001 an Einfluss gewinnen. Die harten Vorgehensweisen der Taliban - wie Schließungen von Schulen, der Stopp von Bauprojekten usw. - führten jedoch auch zu Gegenreaktionen. So organisierten Dorfbewohner eines Dorfes im Distrikt Andar ihre eigenen Milizen, um die Aufständischen fernzuhalten - auch andere Distrikte in Ghazni folgten. Die Sicherheitslage verbesserte sich, Schulen und Gesundheitskliniken öffneten wieder. Da diese Milizen, auch ALP (Afghan Local Police) genannt, der lokalen Gemeinschaft entstammen, genießen sie das Vertrauen der lokalen Menschen. Nichtsdestotrotz kommt es zu auch bei diesen Milizen zu Korruption und Missbrauch (IWPR 15.1.2018).

Im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) (15.12.2017-15.2.2018) haben regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin Druck auf die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeübt, indem koordinierte Angriffe auf Kontrollpunkte der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte unter anderem in der Provinz Ghazni verübt wurden (UNGASC 27.2.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

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Die meisten im Jahr 2017 registrierten Anschläge fanden - in absteigender Reihenfolge - in den Provinzen Nangarhar, Faryab, Helmand, Kandahar, Farah, Ghazni, Uruzgan, Logar, Jawzjan, Paktika und Kabul statt (Pajhwok 14.1.2018).

Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen. Dies deutet einen Rückgang von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Ghazni

Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vgl. Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vgl. MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vgl. Pajhwok 12.3.2018).Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vergleiche Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vergleiche MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche Pajhwok 12.3.2018).

Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vgl. AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vergleiche AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Ghazni

Sowohl Das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv (VoA 10.1.2018). Sicherheitsbeamte sprechen von mehreren Gruppierungen, die in der Provinz aktiv sind, während die Taliban selbst behaupten, die einzige Gruppierung in der Provinz Ghazni zu sein (Pajhwok 1.7.2017).

Basierend auf geheimdienstlichen Informationen, bestritt das afghanische Innenministerium im Jänner 2018, dass der IS in der Provinz Ghazni aktiv sei (VoA 10.1.2018). Für den Zeitraum 1.1.-15.7.2017 wurden IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet - insbesondere an der Grenze zu Paktika. Zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden hingegen keine Vorfälle registriert (ACLED 23.2.2018).

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15.1 Schiiten

Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).

Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 11.4.2018). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 15.8.2017).

Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% (AB 7.6.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% Ausschussbericht 7.6.2017; vergleiche USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).

Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vgl. USCIRF 2017).Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vergleiche USCIRF 2017).

Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten (USDOS 15.8.2017).

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16.2 Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).

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Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (BFA Staatendokumentation 7.2016).

Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vgl. IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vgl. GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vergleiche IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vergleiche GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).

So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vgl. BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016).So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisatio

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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