TE Vfgh Beschluss 1997/7/11 B1327/97

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Veröffentlicht am 11.07.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AuslBG §4 Abs3 Z7
AuslBG §21
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmartservice Wien, mit dem der Berufung des Arbeitgebers gegen einen seinen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Einschreiterin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß §4 Abs3 Z7 AuslBG abweisenden Bescheid keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt wurde.

2. a) Gemäß §3 Abs1 AuslBG (idF BGBl. 895/1995) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt (§3 Abs2 leg.cit.).

Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - gemäß §19 Abs1 AuslBG vom Arbeitgeber einzubringen.

Über die Stellung des Ausländers im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bestimmt §21 AuslBG (idF BGBl. 450/1990), daß der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, Parteistellung hat; im übrigen kommt ihm nur die Stellung eines Beteiligten zu. Gemäß §20 Abs6 AuslBG ist eine Bescheidausfertigung unter anderem über die Beschäftigungsbewilligung auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren (§21) zuzustellen.

b) Aus den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß das Recht zur Antragstellung und die uneingeschränkte Parteistellung im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung dem Arbeitgeber zukommt; dem Ausländer kommt lediglich beschränkte Parteistellung zu, und zwar - entsprechend §21 AuslBG - insoweit, als es sich um seine für die Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers maßgebenden persönlichen Umstände handelt. Soweit dem Arbeitnehmer auf diese Weise Parteistellung zukommt, ist er auch berechtigt, gegen die abweisende Entscheidung der Behörde I. Instanz Berufung einzubringen.

3. a) Bei der im vorliegenden Fall erfolgten Versagung einer Beschäftigungsbewilligung im Grunde des §4 Abs3 Z7 AuslBG (fehlende Aufenthaltsberechtigung der ausländischen Arbeitskraft nach dem AufenthaltsG) handelt es sich um einen persönlichen Umstand der Einschreiterin, was ihr im erstinstanzlichen Verfahren nach §21 AuslBG Parteistellung verschafft hat.

b) Aus dem angefochtenen Bescheid, der an den Arbeitgeber gerichtet ist und dessen Spruch ausschließlich eine Entscheidung über die Berufung des Arbeitgebers enthält, sowie den Verwaltungsakten ergibt sich, daß eine Berufungsentscheidung der belangten Behörde, mit der über eine Berufung der Einschreiterin entschieden worden wäre, nicht ergangen ist.

Hat aber die Einschreiterin als Arbeitnehmerin den erstinstanzlichen (bereits auf §4 Abs3 Z7 AuslBG gestützten) Bescheid, soweit ihre Parteistellung und damit ihre Berufungslegitimation reicht, nicht bekämpft, und wird - wie im vorliegenden Fall - durch den angefochtenen Bescheid die Rechtslage nicht zu ihrem Nachteil verändert, dann ist die Einschreiterin aufgrund des Art144 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zur Einbringung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde nicht legitimiert (vgl. VfSlg. 13685/1994 mwH).

4. Nach dem Gesagten erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof somit als offenbar ausichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Ausländerbeschäftigung, Parteistellung Arbeitsrecht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1327.1997

Dokumentnummer

JFT_10029289_97B01327_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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