Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2181908-1/18E
W251 2181908-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zl. 1111232001 - 160517615 sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zl. 1111232001 - 160517615, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zl. 1111232001 - 160517615 sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zl. 1111232001 - 160517615, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 11.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 12.04.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in Afghanistan Krieg herrsche, dort seien die Daesh und die Taliban. Sein Vater sei Kommandant gewesen und von unbekannten Personen getötet worden. Aufgrund der Tätigkeit seines Vaters sei er von unbekannten Personen bedroht worden.
3. Am 11.10.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass sein Leben wegen der Taliban und des IS in Gefahr gewesen sei. Sie (Anm. BVwG.: der Beschwerdeführer und seine Familie) haben Drohbriefe bekommen. In den Briefen sei der Beschwerdeführer und sein Bruder namentlich genannt worden. Sein Vater sei 6 Jahre zuvor getötet worden.3. Am 11.10.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass sein Leben wegen der Taliban und des IS in Gefahr gewesen sei. Sie Anmerkung BVwG.: der Beschwerdeführer und seine Familie) haben Drohbriefe bekommen. In den Briefen sei der Beschwerdeführer und sein Bruder namentlich genannt worden. Sein Vater sei 6 Jahre zuvor getötet worden.
4. Mit Bescheid vom 30.11.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 30.11.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann der somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er besonders gefährdet sei, da er aufgrund seines Vaters mit der Regierung in Zusammenhang gebracht werde. Es sei dem Beschwerdeführer auf Grund der Sicherheits- und Versorgungslage nicht zumutbar nach Afghanistan zurückzukehren. Es sei auch eine IFA nicht zumutbar.
6. Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2018 von einem Landesgericht wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung und der Verleumdung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
7. Mit Bescheid vom 10.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II. und III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.05.2018 verloren habe (Spruchpunkt VI.).7. Mit Bescheid vom 10.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.05.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs.).
8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm die Lebensbedingungen in Afghanistan fremd seien, er kenne dort keinen Menschen und habe keinerlei Anknüpfungspunkte. Da eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor Bescheiderlassung unterblieben sei, liege ein Ermittlungsmangel vor. Es stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über ein schützenswertes Familienleben. Er sei zwar vorbestraft, er sehe jedoch das Unrecht der Taten ein und würde diese bereuen, es habe ein Gesinnungswandel stattgefunden. Das Einreiseverbot in der Höhe von fünf Jahren sei jedenfalls zu hoch bemessen, da der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Taten absolute Reue gezeigt habe.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.09.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung betreffend die Beschwerde gegen den Beschied vom 30.11.2017 und betreffend die Beschwerde gegen den Beschied vom 10.07.2018 durch.
10. Mit Stellungnahme vom 06.09.2018 und mit Stellungnahme vom 24.09.2018 ist der Beschwerdeführer dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, und den Berichten von Landinfo nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Heimatprovinz volatil sei. Die Leistungsfähigkeit der Netzwerke würde sinken. Aus dem Gutachten von Stahlmann ergebe sich, dass es auch auf die Unterstützungswilligkeit der vorhandenen Netzwerke ankomme. Es sei zudem selbst für Personen mit Ausbildung und Qualifikation schwierig ohne Netzwerke einen Arbeitsplatz zu finden.
Der Beschwerdeführer berief sich unter anderem auf das Gutachten von Stahlmann vom 28.03.2018, auf die UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018, auf eine Power-Point Präsentation von UNHCR vom 12.03.2018, auf den EASO-Bericht aus Dezember 2017, auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie auf einen Entschließungsantrag des europäischen Parlaments und auf eine Entscheidung des französischen Asylgerichtshofs. Der Beschwerdeführer legte diese Berichte oder weitere Urkunden jedoch dem Gericht nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache (AS 1; AS 115; Protokoll vom 10.09.2018, OZ 16, S. 6).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache (AS 1; AS 115; Protokoll vom 10.09.2018, OZ 16, Sitzung 6).
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in der Provinz XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 4 Brüdern aufgewachsen (OZ 16, S. 8, S. 6). Der Beschwerdeführer hat insgesamt 10 Jahre lang eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt, er hat einige Monate in einer Bäckerei gearbeitet (AS 117; AS 13; OZ 16, S. 6-7).Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 4 Brüdern aufgewachsen (OZ 16, Sitzung 8, Sitzung 6). Der Beschwerdeführer hat insgesamt 10 Jahre lang eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt, er hat einige Monate in einer Bäckerei gearbeitet (AS 117; AS 13; OZ 16, Sitzung 6-7).
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Tante väterlicherseits in Mazar-e Sharif, zu der er ein bis zweimal im Monat telefonischen Kontakt hat. Diese Tante ist verheiratet und hat einen Sohn in Saudi Arabien (OZ 16, S. 8). Die Tante ist finanziell abgesichert. Nach dem Tod des Vaters hat der Bruder des Beschwerdeführers das Vermögen, nämlich ein Haus, ein Grundstück, bares Geld und Waffen, der Familie verwaltet. Nachdem der Bruder Afghanistan ebenfalls verlassen hat, wurde das Vermögen der Tante in Mazar-e Sharif übergeben, die nun das Vermögen der Familie verwaltet (OZ 16, S. 9).Der Beschwerdeführer verfügt über eine Tante väterlicherseits in Mazar-e Sharif, zu der er ein bis zweimal im Monat telefonischen Kontakt hat. Diese Tante ist verheiratet und hat einen Sohn in Saudi Arabien (OZ 16, Sitzung 8). Die Tante ist finanziell abgesichert. Nach dem Tod des Vaters hat der Bruder des Beschwerdeführers das Vermögen, nämlich ein Haus, ein Grundstück, bares Geld und Waffen, der Familie verwaltet. Nachdem der Bruder Afghanistan ebenfalls verlassen hat, wurde das Vermögen der Tante in Mazar-e Sharif übergeben, die nun das Vermögen der Familie verwaltet (OZ 16, Sitzung 9).
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest April 2016 durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer hat nur sehr geringe Deutschkenntisse (OZ 16, S. 10). Er hat einmal für zwei bis drei Monate einen Deutschkurs besucht (AS 125; OZ 16, S. 10). Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit oder regelmäßigen Arbeit nach. Er hat bei der Gemeinde ehrenamtliche Tätigkeiten einmal oder zweimal in der Woche ausgeübt. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig (OZ 16, S. 11).Der Beschwerdeführer hat nur sehr geringe Deutschkenntisse (OZ 16, Sitzung 10). Er hat einmal für zwei bis drei Monate einen Deutschkurs besucht (AS 125; OZ 16, Sitzung 10). Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit oder regelmäßigen Arbeit nach. Er hat bei der Gemeinde ehrenamtliche Tätigkeiten einmal oder zweimal in der Woche ausgeübt. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig (OZ 16, Sitzung 11).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 16, S. 11).Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 16, Sitzung 11).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 16, S. 12).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 16, Sitzung 12).
Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2018 vom Landesgericht XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung und der Verleumdung (§ 27 Abs 2a 2. Fall SMG; §§ 15, 269 Abs 1 1. Fall StGB, §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, § 297 Abs 1Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2018 vom Landesgericht römisch 40 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung und der Verleumdung (Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG; Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, Paragraph 297, Absatz eins
1. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit beringt nachgesehen.
Der Beschwerdeführer hat am 06.05.2018 vorschriftswidrig an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich insgesamt 5,7 Gramm Cannabiskraut an zwei verdeckte Ermittler verkauft. Der Beschwerdeführer hat versucht Polizeibeamte an seiner Festnahme zu hindern, indem er zunächst mit seinem Gipsarm auf einen Polizeibeamten einschlug sowie bereits zu Boden gebracht weiter auf den Polizeibeamten und einen weiteren Polizeibeamten eintrat und einschlug u