Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W245 2140196-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.10.2016, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.10.2016, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am 11.12.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass sein Onkel sehr reich sei, er habe den Taliban einmal Geld gegeben. Da sein Onkel den Taliban kein weiteres Mal Geld habe geben wollen, sei das Haus seines Onkels bombardiert worden. Als der BF dies erfahren habe, sei er mit seinem Bruder zu seinem Onkel gefahren. Da sein Bruder auf dem Weg zu seinem Onkel angeschossen worden sei, habe er ihn ins Krankenhaus gebracht. Dort sei sein Bruder verstorben. Sein Onkel sei nach Kabul geflüchtet. Der BF habe nicht nach Kabul flüchten können. Er sei von den Taliban bedroht worden, weil sie gehofft hätten, dass er ihnen Geld geben könne. Da der BF den Taliban kein Geld gegeben habe, hätten sie gedroht, ihn umzubringen. Aus diesem Grund habe der BF Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass die Taliban ihn töten, weil er ihnen kein Geld gebe.römisch eins.2. Im Rahmen der am 11.12.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass sein Onkel sehr reich sei, er habe den Taliban einmal Geld gegeben. Da sein Onkel den Taliban kein weiteres Mal Geld habe geben wollen, sei das Haus seines Onkels bombardiert worden. Als der BF dies erfahren habe, sei er mit seinem Bruder zu seinem Onkel gefahren. Da sein Bruder auf dem Weg zu seinem Onkel angeschossen worden sei, habe er ihn ins Krankenhaus gebracht. Dort sei sein Bruder verstorben. Sein Onkel sei nach Kabul geflüchtet. Der BF habe nicht nach Kabul flüchten können. Er sei von den Taliban bedroht worden, weil sie gehofft hätten, dass er ihnen Geld geben könne. Da der BF den Taliban kein Geld gegeben habe, hätten sie gedroht, ihn umzubringen. Aus diesem Grund habe der BF Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass die Taliban ihn töten, weil er ihnen kein Geld gebe.
I.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 04.10.2016 gab der BF an, dass sein Onkel väterlicherseits sehr wohlhabend sei und die Taliban von ihm Geld gefordert hätten. Der BF wisse nicht, ob sein Onkel den Taliban Geld gezahlt habe. Eines Tages hätten die Taliban eine Bombe in das Haus seines Onkels gefeuert. Der BF habe geschlafen. Die Frau des BF habe ihm gesagt, dass im Haus seines Onkels eine Bombe explodiert sei. Darauf seien der BF und sein Bruder XXXX mit dem Auto den Angreifern hinterher gefahren. Sie hätten wissen wollen, wer diesen Angriff verübt habe. Auf der Höhe des Friedhofes sei auf sie geschossen und sein Bruder verletzt worden. Der BF sei schnell ins Dorf zurückgefahren. Ein Dorfbewohner habe seinen Bruder ins Spital gebracht, wo dieser verstorben sei. Am nächsten Tag sei sein Onkel väterlicherseits nach Kabul übersiedelt. Einige Tage später hätten die Taliban einen Brief geschickt und ihn aufgefordert, seinen Onkel väterlicherseits zu übergeben oder 1.200.000 Kaldari zu bezahlen. Nachdem der Vater des BF ihn aufgefordert habe die Region zu verlassen, sei er nach Kabul gegangen. Er sei dort ca. zwei Monate bei seinem Onkel mütterlicherseits geblieben. Die Taliban hätten auch den Onkel mütterlicherseits aufgefordert, den BF aus dem Haus zu werfen. Ob die Taliban dies telefonisch oder per Brief getan hätten, wisse der BF nicht. Danach sei der BF geflüchtet. Nachdem der BF ausgereist sei, hätten die Taliban seinen Vater aufgefordert, dass sich der BF stellen solle. Was zwischen seinem Vater und den Taliban besprochen worden sei, wisse er nicht. Am Tag hätten die Taliban das Haus angegriffen. Nach diesem Angriff sei der Vater des BF an einer Herzerkrankung gestorben.römisch eins.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 04.10.2016 gab der BF an, dass sein Onkel väterlicherseits sehr wohlhabend sei und die Taliban von ihm Geld gefordert hätten. Der BF wisse nicht, ob sein Onkel den Taliban Geld gezahlt habe. Eines Tages hätten die Taliban eine Bombe in das Haus seines Onkels gefeuert. Der BF habe geschlafen. Die Frau des BF habe ihm gesagt, dass im Haus seines Onkels eine Bombe explodiert sei. Darauf seien der BF und sein Bruder römisch 40 mit dem Auto den Angreifern hinterher gefahren. Sie hätten wissen wollen, wer diesen Angriff verübt habe. Auf der Höhe des Friedhofes sei auf sie geschossen und sein Bruder verletzt worden. Der BF sei schnell ins Dorf zurückgefahren. Ein Dorfbewohner habe seinen Bruder ins Spital gebracht, wo dieser verstorben sei. Am nächsten Tag sei sein Onkel väterlicherseits nach Kabul übersiedelt. Einige Tage später hätten die Taliban einen Brief geschickt und ihn aufgefordert, seinen Onkel väterlicherseits zu übergeben oder 1.200.000 Kaldari zu bezahlen. Nachdem der Vater des BF ihn aufgefordert habe die Region zu verlassen, sei er nach Kabul gegangen. Er sei dort ca. zwei Monate bei seinem Onkel mütterlicherseits geblieben. Die Taliban hätten auch den Onkel mütterlicherseits aufgefordert, den BF aus dem Haus zu werfen. Ob die Taliban dies telefonisch oder per Brief getan hätten, wisse der BF nicht. Danach sei der BF geflüchtet. Nachdem der BF ausgereist sei, hätten die Taliban seinen Vater aufgefordert, dass sich der BF stellen solle. Was zwischen seinem Vater und den Taliban besprochen worden sei, wisse er nicht. Am Tag hätten die Taliban das Haus angegriffen. Nach diesem Angriff sei der Vater des BF an einer Herzerkrankung gestorben.
I.4. Mit Bescheid vom 25.10.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 25.10.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
I.5. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 09.11.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.5. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 09.11.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde.
I.6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 21.11.2016 vom BFA vorgelegt.römisch eins.6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 21.11.2016 vom BFA vorgelegt.
I.7. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Am 06.06.2017 langte dazu eine Stellungnahme ein.römisch eins.7. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Am 06.06.2017 langte dazu eine Stellungnahme ein.
I.8. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.8. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
I.9. Mit Schreiben vom 21.08.2018 wurde dem BF ergänzendes und aktualisiertes Länderberichtsmaterial mit der Möglichkeit übermittelt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist langte beim BVwG eine Stellungnahme ein.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 21.08.2018 wurde dem BF ergänzendes und aktualisiertes Länderberichtsmaterial mit der Möglichkeit übermittelt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist langte beim BVwG eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Stellungnahmen des BF, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:
Der BF führt den NamenXXXX, geboren am XXXX (alias XXXX), ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Zudem versteht er ein wenig Dari und Englisch. Er ist im erwerbsfähigen Alter. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1).Der BF führt den NamenXXXX, geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ), ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Zudem versteht er ein wenig Dari und Englisch. Er ist im erwerbsfähigen Alter. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1).
Der BF stammt nach seinen Angaben aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Khost. Der BF hat zwei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt.Der BF stammt nach seinen Angaben aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Khost. Der BF hat zwei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt.
Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Familie lebt in Kabul, aus finanzieller Sicht geht es seiner Familie gut.
Seine Mutter lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen Kindern, seinem Bruder XXXX sowie seiner Schwester XXXX in Kabul. Seine Schwester XXXX ist verheiratet und lebt in London. Seine Schwester XXXX ist verheiratet und lebt in der Provinz Khost. Sein ältester Bruder XXXXlebt in Dubai. Sein BruderXXXX ist verschwunden.Seine Mutter lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen Kindern, seinem Bruder römisch 40 sowie seiner Schwester römisch 40 in Kabul. Seine Schwester römisch 40 ist verheiratet und lebt in London. Seine Schwester römisch 40 ist verheiratet und lebt in der Provinz Khost. Sein ältester Bruder XXXXlebt in Dubai. Sein BruderXXXX ist verschwunden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF sowie sein Bruder XXXX gestorben sind.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF sowie sein Bruder römisch 40 gestorben sind.
Die Familie des BF hat in Afghanistan drei Häuser und ein Grundstück in der Größe von zwei Jirib. Die Häuser befinden sich im Heimatdorf
XXXX.römisch 40 .
Weiters hat der BF einen Onkel väterlicherseits, der in Dubai lebt. Ferner hat der BF drei Tanten und fünf Onkel mütterlicherseits, welche alle in Kabul leben. Den Verwandten in Kabul geht es gut.
Der BF telefoniert ein- bis zweimal im Monat mit seinen Angehörigen (Mutter, Ehefrau und Kindern).
Der BF hat elf Jahre die Schule in Afghanistan besucht. Während seiner Schulzeit hat er seinem Vater auf den landwirtschaftlichen Grundstücken geholfen. Zudem hat er Steine aus einem Berg geschlagen, damit diese verkauft werden konnten.
In seiner Freizeit hat der BF in Afghanistan Fußball gespielt. Er hatte eine sorgenfreie Kindheit und Jugend.
Der BF hat im Oktober 2015 Afghanistan verlassen.
Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte amXXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden sei, weil er ihnen kein Geld gegeben habe.
Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und plausibel erwiesen hat.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
II.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz ist nicht möglich.
Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise in den Städten, Mazar-e Sharif oder Herat nicht gelebt. Der BF kann Mazar-e Sharif oder Herat Stadt von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif oder Herat Stadt ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Stadt Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif oder in Herat Stadt eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen.
Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt.Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt.
Zudem ist es möglich, dass die in Kabul aufhältige Familie des BF ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan beim Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif oder in Herat Stadt unterstützt.
Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit.
Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.
II.1.4. Zum Leben in Österreich:römisch zwei.1.4. Zum Leben in Österreich:
Der BF hält sich seit Dezember 2015 in Österreich auf.
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z. B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften) festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF kein Mitglied von Vereinen. In seiner Freizeit spielt er mit seinen afghanischen Freunden Fußball. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt. Darin wird insbesondere das kollegiale und freundschaftliche Verhalten des BF hervorgehoben.
Der BF besucht zwischenzeitlich Deutschkurse und weist dies durch Teilnahmebestätigungen nach. Er ist in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren.
Da der BF keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage. Der BF hat vereinzelt gemeinnützige Aufgaben übernommen. Er hat ehrenamtlich in der Kirche gearbeitet. Er hilft seiner Lehrerin bei Gartenarbeiten. Ebenso erledigt er Gartenarbeiten in seiner Unterkunft. Ferner hat er in der Gemeinde XXXX bei der Fahrradbörse, einem Integrationsfest und bei den Niederösterreichischen Kindersommerspielen mitgearbeitet.Da der BF keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage. Der BF hat vereinzelt gemeinnützige Aufgaben übernommen. Er hat ehrenamtlich in der Kirche gearbeitet. Er hilft seiner Lehrerin bei Gartenarbeiten. Ebenso erledigt er Gartenarbeiten in seiner Unterkunft. Ferner hat er in der Gemeinde römisch 40 bei der Fahrradbörse, einem Integrationsfest und bei den Niederösterreichischen Kindersommerspielen mitgearbeitet.
II.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
II.1.5.1. Allgemeine Sicherheitslagerömisch zwei.1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den M