TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/28 W195 2206072-1

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Veröffentlicht am 28.09.2018
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Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

AVG §32 Abs2
AVG §63 Abs5
AVG §69 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.151 Abs51 Z8
VwGVG §28 Abs2
ZustG §17 Abs3

Spruch

W195 2206072-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vom XXXX gegen den Bescheid der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1) Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit XXXX datierter Schriftsatz des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (kurz: BMASGK) zur GZ. XXXX ein, wonach bei der Suche nach einem anderen Geschäftsstück aus dem Jahr

XXXX ein "alter" Fall einer offenen Berufung gefunden worden sei. Da das Sozialministerium seit XXXX nicht mehr zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Bescheide zuständig sei, werde der Fall an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

2) Aus dem Akt ergibt sich - im Wesentlichen - dass mit Bescheid vom

XXXX die Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH den Antrag des XXXX auf Insolvenz-Entgelt auf Grund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma XXXX gemäß § 1 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) abgewiesen hat.

3) Betreffend diesen - in der Folge rechtskräftig gewordenen - Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers gestellt, da ihm neue Unterlagen vorlägen, welche seine Sache in einem vollkommen neuen Licht erscheinen lassen würden. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei der Bescheid vom XXXX inhaltlich nicht mehr richtig.

4) Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH gemäß § 69 Abs. 2 AVG den Antrag auf Wiederaufnahme vom XXXX als verspätet zurück und führte begründend - kurz zusammengefasst - aus, dass der Antrag nicht binnen der gesetzlich normierten Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt worden sei, zumal der Antragsteller vom behaupteten neuen Sachverhalt nach eigenen Angaben bereits im Februar XXXX Kenntnis erlangt habe. Darüber hinaus wäre der behauptete neue Sachverhalt aber ohnehin nicht geeignet, eine andere Entscheidung als im abweisenden Bescheid vom XXXX herbeizuführen.

5) Mit E-Mail vom XXXX erhob der Antragsteller eine Berufung gegen den Bescheid vom XXXX und führte darin aus, dass der Sachverhalt ab dem Auffinden der Papiere, aus welchen sich ergeben habe, dass sein Kollege XXXX angemeldet gewesen sei, massiv seine Sichtweise verändert habe und es ihm klar geworden sei, dass auch er bei der insolventen Firma gemeldet gewesen sei. Er würde in vielen Punkten bei den Fragen, die man ihm gestellt habe, heute anders antworten, insbesondere, dass er bei der insolventen Firma gearbeitet habe, aber nicht wisse, warum er nicht angemeldet worden sei. Durch den Beweis der WGKK sei klar, dass er zu der insolventen Firma gehöre. Dass er dort gearbeitet habe, könne man auch auf seinen Fotos zweifelsfrei erkennen.

6) Mit Schriftsatz vom XXXX wurde diese Berufung samt dazugehörigem Akt an das (damalige) Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz übermittelt, welches sämtliche Unterlagen - wie oben erwähnt - (erst) am XXXX an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1) Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (hier: beim damaligen Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung vom 26.05.2009 (nunmehr: Beschwerde) auf das Bundesverwaltungsgericht über.

2) Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

3) Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

4) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

5) Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1) Das gegenständliche Verfahren stellt einen sogenannten Übergangsfall dar, zumal hier ein Fall vorliegt, in welchem die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine vor dem 1. Jänner 2014 erhobene Berufung gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Übergangsfällen ausgesprochen hat (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066), hat das Bundesverwaltungsgericht zwar grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, es sei denn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor Erlassung des Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, sodass es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war.

In diesem Sinne richtet sich sowohl die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung vom XXXX nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage als auch die Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme vom XXXX durch die Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH mit Entscheidung vom XXXX rechtmäßig war nach der damaligen Rechtslage.

2) Der gegenständlich angefochtene (verfahrensrechtliche) Bescheid der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH wurde gemäß dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein des RSa-Briefes am XXXX durch Hinterlegung zugestellt. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG (idF BGBl. I Nr. 471/1995) sah vor, dass die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Die Berufungsfrist von zwei Wochen begann somit am XXXX zu laufen (vgl. § 17 Abs. 3 ZustellG) und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des XXXX . Die laut Verwaltungsakt am XXXX Uhr, abgesendete Berufung gilt somit selbst dann als rechtzeitig erhoben, wenn man als Einlangensdatum des Schriftstückes den Wiederbeginn der Amtsstunden der Behörde am XXXX heranzieht.

3) In der Sache ist festzuhalten, dass die belangte Behörde als maßgeblichen Grund für die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme dessen Verspätung aufgrund des Umstandes anführte, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die zweiwöchige "subjektive" Frist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz. 59 unter Verweis auf VwGH 31.05.1988, 88/11/00048 und 03.09.1998, 98/06/0086) des § 69 Abs. 2 AVG nicht eingehalten habe.

§ 69 Abs. 2 AVG in der hier maßgeblichen Fassung (BGBl. I Nr. 158/1998) lautete:

"Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen."

Aus dem vom BMASGK vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich, dass der nunmehrige Beschwerdeführer "im Februar XXXX " (vgl. AS 47 und 51) ein Schriftstück der Wiener Gebietskrankenkasse erhalten habe, welches seine "Sache in einem vollkommen neuen Licht darstelle" und aufgrund der daraus zu ziehenden Erkenntnisse der "Bescheid vom XXXX inhaltlich nicht mehr richtig" sei (AS 50).

Selbst wenn man nun zu Gunsten des Beschwerdeführers den von ihm nicht näher definierten Zeitpunkt des Auffindens der Papiere im Februar XXXX mit dem letzten Kalendertag (somit den 28.02.) annehmen würde, wäre die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmeantrages eindeutig verstrichen.

Diesem von der belangten Behörde als maßgebliche Grundlage für die Zurückweisung herangezogenen Umstand tritt der Beschwerdeführer in seinem mit XXXX datierten Berufungsschriftsatz (AS 65) nicht einmal ansatzweise entgegen. Vielmehr betont dieser darin lediglich, dass sich für ihn durch das Auffinden "der Papiere" massiv die Sichtweise verändert habe und er "in vielen Punkten bei den Fragen die man [ihm] stellte heute anders antworten würde".

Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Begründung entgegenzutreten, weshalb die Berufung (nunmehr: Beschwerde) abzuweisen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - in der Entscheidung zitierten -Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berufungsfrist, Kenntnisnahme, Konkurs, Rechtslage, verspäteter
Antrag, Wiederaufnahmeantrag, Wiederaufnahmegrund, Zurückweisung,
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2206072.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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