Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
AVG §32 Abs2Spruch
W195 2206072-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vom XXXX gegen den Bescheid der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 vom römisch 40 gegen den Bescheid der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH vom römisch 40 , GZ römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1) Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit XXXX datierter Schriftsatz des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (kurz: BMASGK) zur GZ. XXXX ein, wonach bei der Suche nach einem anderen Geschäftsstück aus dem Jahr1) Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit römisch 40 datierter Schriftsatz des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (kurz: BMASGK) zur GZ. römisch 40 ein, wonach bei der Suche nach einem anderen Geschäftsstück aus dem Jahr
XXXX ein "alter" Fall einer offenen Berufung gefunden worden sei. Da das Sozialministerium seit XXXX nicht mehr zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Bescheide zuständig sei, werde der Fall an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.römisch 40 ein "alter" Fall einer offenen Berufung gefunden worden sei. Da das Sozialministerium seit römisch 40 nicht mehr zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Bescheide zuständig sei, werde der Fall an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
2) Aus dem Akt ergibt sich - im Wesentlichen - dass mit Bescheid vom
XXXX die Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH den Antrag des XXXX auf Insolvenz-Entgelt auf Grund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma XXXX gemäß § 1 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) abgewiesen hat.römisch 40 die Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH den Antrag des römisch 40 auf Insolvenz-Entgelt auf Grund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma römisch 40 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) abgewiesen hat.
3) Betreffend diesen - in der Folge rechtskräftig gewordenen - Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers gestellt, da ihm neue Unterlagen vorlägen, welche seine Sache in einem vollkommen neuen Licht erscheinen lassen würden. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei der Bescheid vom XXXX inhaltlich nicht mehr richtig.3) Betreffend diesen - in der Folge rechtskräftig gewordenen - Bescheid wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers gestellt, da ihm neue Unterlagen vorlägen, welche seine Sache in einem vollkommen neuen Licht erscheinen lassen würden. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei der Bescheid vom römisch 40 inhaltlich nicht mehr richtig.
4) Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH gemäß § 69 Abs. 2 AVG den Antrag auf Wiederaufnahme vom XXXX als verspätet zurück und führte begründend - kurz zusammengefasst - aus, dass der Antrag nicht binnen der gesetzlich normierten Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt worden sei, zumal der Antragsteller vom behaupteten neuen Sachverhalt nach eigenen Angaben bereits im Februar XXXX Kenntnis erlangt habe. Darüber hinaus wäre der behauptete neue Sachverhalt aber ohnehin nicht geeignet, eine andere Entscheidung als im abweisenden Bescheid vom XXXX herbeizuführen.4) Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG den Antrag auf Wiederaufnahme vom römisch 40 als verspätet zurück und führte begründend - kurz zusammengefasst - aus, dass der Antrag nicht binnen der gesetzlich normierten Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt worden sei, zumal der Antragsteller vom behaupteten neuen Sachverhalt nach eigenen Angaben bereits im Februar römisch 40 Kenntnis erlangt habe. Darüber hinaus wäre der behauptete neue Sachverhalt aber ohnehin nicht geeignet, eine andere Entscheidung als im abweisenden Bescheid vom römisch 40 herbeizuführen.
5) Mit E-Mail vom XXXX erhob der Antragsteller eine Berufung gegen den Bescheid vom XXXX und führte darin aus, dass der Sachverhalt ab dem Auffinden der Papiere, aus welchen sich ergeben habe, dass sein Kollege XXXX angemeldet gewesen sei, massiv seine Sichtweise verändert habe und es ihm klar geworden sei, dass auch er bei der insolventen Firma gemeldet gewesen sei. Er würde in vielen Punkten bei den Fragen, die man ihm gestellt habe, heute anders antworten, insbesondere, dass er bei der insolventen Firma gearbeitet habe, aber nicht wisse, warum er nicht angemeldet worden sei. Durch den Beweis der WGKK sei klar, dass er zu der insolventen Firma gehöre. Dass er dort gearbeitet habe, könne man auch auf seinen Fotos zweifelsfrei erkennen.5) Mit E-Mail vom römisch 40 erhob der Antragsteller eine Berufung gegen den Bescheid vom römisch 40 und führte darin aus, dass der Sachverhalt ab dem Auffinden der Papiere, aus welchen sich ergeben habe, dass sein Kollege römisch 40 angemeldet gewesen sei, massiv seine Sichtweise verändert habe und es ihm klar geworden sei, dass auch er bei der insolventen Firma gemeldet gewesen sei. Er würde in vielen Punkten bei den Fragen, die man ihm gestellt habe, heute anders antworten, insbesondere, dass er bei der insolventen Firma gearbeitet habe, aber nicht wisse, warum er nicht angemeldet worden sei. Durch den Beweis der WGKK sei klar, dass er zu der insolventen Firma gehöre. Dass er dort gearbeitet habe, könne man auch auf seinen Fotos zweifelsfrei erkennen.
6) Mit Schriftsatz vom XXXX wurde diese Berufung samt dazugehörigem Akt an das (damalige) Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz übermittelt, welches sämtliche Unterlagen - wie oben erwähnt - (erst) am XXXX an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.6) Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde diese Berufung samt dazugehörigem Akt an das (damalige) Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz übermittelt, welches sämtliche Unterlagen - wie oben erwähnt - (erst) am römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1) Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (hier: beim damaligen Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung vom 26.05.2009 (nunmehr: Beschwerde) auf das Bundesverwaltungsgericht über.1) Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (hier: beim damaligen Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung vom 26.05.2009 (nunmehr: Beschwerde) auf das Bundesverwaltungsgericht über.
2) Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.2) Gemäß Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
3) Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheid