TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/28 W179 2174170-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2018
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Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
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  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W179 2174171-1/20E

W179 2174173-1/20E

W179 2174163-1/20E

W179 2174166-1/20E

W179 2174161-1/21E

W179 2174172-1/20E

W179 2174170-1/20E

W179 2174168-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 ,

2.) des XXXX , 3.) der XXXX , 4.) der XXXX , 5.) des XXXX , 6.) der XXXX , 7.) der XXXX , und 8.) des XXXX , alle StA. XXXX , die XXXX jeweils vertreten durch Mag. Christian HIRSCH, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28, gegen die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl XXXX 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , 7.) XXXX , 8.) XXXX , ausgefertigten Bescheide, betreffend Anträge auf Internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX ,2.) des römisch 40 , 3.) der römisch 40 , 4.) der römisch 40 , 5.) des römisch 40 , 6.) der römisch 40 , 7.) der römisch 40 , und 8.) des römisch 40 , alle StA. römisch 40 , die römisch 40 jeweils vertreten durch Mag. Christian HIRSCH, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28, gegen die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 , 7.) römisch 40 , 8.) römisch 40 , ausgefertigten Bescheide, betreffend Anträge auf Internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 ,

SPRUCH

A) Zu Recht erkannt:

In Stattgabe der Beschwerden wird

1.) XXXX ,1.) römisch 40 ,

2.) XXXX ,2.) römisch 40 ,

3.) XXXX3.) römisch 40

4.) XXXX ,4.) römisch 40 ,

5.) XXXX ,5.) römisch 40 ,

6.) XXXX ,6.) römisch 40 ,

7.) XXXX , und7.) römisch 40 , und

8.) XXXX ,8.) römisch 40 ,

jeweils der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sowie

festgestellt, dass jedem der acht Genannten kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Beschlossen:

Im Übrigen werden die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und IV. der angefochtenen Bescheide wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.Im Übrigen werden die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.

C) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist XXXX und stellten alle nach illegaler Einreise in die Republik Österreich am XXXX einen Antrag auf Internationalen Schutz.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist römisch 40 und stellten alle nach illegaler Einreise in die Republik Österreich am römisch 40 einen Antrag auf Internationalen Schutz.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde jeweils die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihnen nicht einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sondern erließ vielmehr gegen jene eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung (Spruchpunkt III.) fest und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde jeweils die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihnen nicht einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sondern erließ vielmehr gegen jene eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.) fest und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

3. Gegen diese Bescheide wenden sich die erhobenen Beschwerden in vollem Umfange wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung; dies mit dem Begehren, den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls die angefochtenen Bescheide aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den spezifischen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Punkten befasst, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen [sic!], allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, und allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.

4. Die belangte Behörde legt ihren Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift und verzichtet auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ohne einen Antrag zu stellen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führt am XXXX eine erste Beschwerdeverhandlung ab, die aufgrund einer nicht einwandfrei sichergestellten Verständigung zwischen den Beschwerdeführern und dem Dolmetsch vertagt wird, und werden die Beschwerdesachen am XXXX erneut vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt.5. Das Bundesverwaltungsgericht führt am römisch 40 eine erste Beschwerdeverhandlung ab, die aufgrund einer nicht einwandfrei sichergestellten Verständigung zwischen den Beschwerdeführern und dem Dolmetsch vertagt wird, und werden die Beschwerdesachen am römisch 40 erneut vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt.

Einvernommen werden ausschließlich die Erstbeschwerdeführerin XXXX , der Zweitbeschwerdeführer XXXX und die Drittbeschwerdeführerin XXXX , auf die Einvernahme der anderen minderjährigen Beschwerdeführer wird mit Einverständnis des Rechtsvertreters in Hinblick auf das Kindeswohl und dem Vorliegen derselben Beschwerdegründe verzichtet. Weitere Beweisanträge werden nicht gestellt, der Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) jedoch aufgetragen, binnen zwei Wochen Beweismittel zu den von ihr eingenommenen Medikamente nachzureichen.Einvernommen werden ausschließlich die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , der Zweitbeschwerdeführer römisch 40 und die Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , auf die Einvernahme der anderen minderjährigen Beschwerdeführer wird mit Einverständnis des Rechtsvertreters in Hinblick auf das Kindeswohl und dem Vorliegen derselben Beschwerdegründe verzichtet. Weitere Beweisanträge werden nicht gestellt, der Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) jedoch aufgetragen, binnen zwei Wochen Beweismittel zu den von ihr eingenommenen Medikamente nachzureichen.

6. Die Erstbeschwerdeführerin legt daraufhin für ihre Person a) eine von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erstellte Diagnose über XXXX , und b) einen von einem klinischen Psychologen ausgestellten Befund mit XXXX vor, und erstattet eine Stellungnahme zu den von ihr eingenommenen XXXX .6. Die Erstbeschwerdeführerin legt daraufhin für ihre Person a) eine von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erstellte Diagnose über römisch 40 , und b) einen von einem klinischen Psychologen ausgestellten Befund mit römisch 40 vor, und erstattet eine Stellungnahme zu den von ihr eingenommenen römisch 40 .

7. Das Bundesverwaltungsgericht schickt diese nachgereichten Beweismittel sowie alle von den Beschwerdeführern in beiden Verhandlungen vorgelegten Unterlagen an die belangte Behörde zum rechtlichen Gehör binnen zwei Wochen, woraufhin sich diese verschweigt. Mit verfahrensleitendem Beschluss schließt das Bundesverwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

a) Zur Erstbeschwerdeführerin:

1. Die Erstbeschwerdeführerin heißt XXXX .1. Die Erstbeschwerdeführerin heißt römisch 40 .

b) Zum Zweitbeschwerdefüher:

2. Der Zweitbeschwerdeführer heißt XXXX .2. Der Zweitbeschwerdeführer heißt römisch 40 .

c) Zur Drittbeschwerdeführerin:

3. Die Drittbeschwerdeführerin heißt XXXX .3. Die Drittbeschwerdeführerin heißt römisch 40 .

d) Zur Viertbeschwerdeführerin:

4. Die Viertschwerdeführerin heißt XXXX .4. Die Viertschwerdeführerin heißt römisch 40 .

e) Zum Fünftbeschwerdeführer:

5. Der Fünftbeschwerdeführer heißt XXXX .5. Der Fünftbeschwerdeführer heißt römisch 40 .

f) Zur Sechstbeschwerdeführerin:

6. Die Sechstbeschwerdeführerin heißt XXXX .6. Die Sechstbeschwerdeführerin heißt römisch 40 .

g) Zur Siebtbeschwerdeführerin:

7. Die Siebtbeschwerdeführerin heißt XXXX .7. Die Siebtbeschwerdeführerin heißt römisch 40 .

h) Zum Achtbeschwerdeführer:

8. Der Achtbeschwerdeführer heißt XXXX "8. Der Achtbeschwerdeführer heißt römisch 40 "

i) Zur Verfolgung der Beschwerdeführer:

9. Der XXXX und war Inhaber eines Autohandelsgeschäftes, während9. Der römisch 40 und war Inhaber eines Autohandelsgeschäftes, während

XXXX betrieben, wobei sich die genannten drei Personen wechselseitig in den XXXX aushalfen und mitarbeiteten. Zudem betrieb der XXXX .römisch 40 betrieben, wobei sich die genannten drei Personen wechselseitig in den römisch 40 aushalfen und mitarbeiteten. Zudem betrieb der römisch 40 .

Das festgestellte Heimatdorf befindet sich XXXX .Das festgestellte Heimatdorf befindet sich römisch 40 .

XXXX .römisch 40 .

Der besagte XXXX war einer der Dorfältesten und wurde dort zum Stammesführer bestimmt. Als solcher nahm er eine kontroversielle Haltung zu den Daesh ein, weil dieser auch Dorfbewohner töteten. Ein direktes Gespräch zwischen den Daesh und dem besagten XXXX kam nicht in Frage, weil dies gleichbedeutend mit Kampfhandlungen zwischen beiden Parteien (den Daesh und dem XXXX samt dessen Anhänger) gewesen wäre, sodass die Daesh das XXXX zunächst mehrfach aufsuchten und dem XXXX unter Gewaltandrohung ausrichten ließen, seine ablehnende Gesinnung gegenüber den Daesh aufzugeben.Der besagte römisch 40 war einer der Dorfältesten und wurde dort zum Stammesführer bestimmt. Als solcher nahm er eine kontroversielle Haltung zu den Daesh ein, weil dieser auch Dorfbewohner töteten. Ein direktes Gespräch zwischen den Daesh und dem besagten römisch 40 kam nicht in Frage, weil dies gleichbedeutend mit Kampfhandlungen zwischen beiden Parteien (den Daesh und dem römisch 40 samt dessen Anhänger) gewesen wäre, sodass die Daesh das römisch 40 zunächst mehrfach aufsuchten und dem römisch 40 unter Gewaltandrohung ausrichten ließen, seine ablehnende Gesinnung gegenüber den Daesh aufzugeben.

Am Tag der Flucht der Beschwerdeführer drangen die Daesh gewaltsam in das Dorf ein, um des XXXX habhaft zu werden, und forderten dessen Herausgabe, was seine Brüder nicht zulassen wollten und ihm sagten, er solle jedenfalls im Hause bleiben. Daraufhin töteten die Daesh zuerst die zwei Brüder des genannten XXXX ), drangen in das Haus ein und nahmen gewaltsam XXXX mit, indem sie diese von den anderen Familienmitgliedern unter Gewaltanwendung wegzerrten. Seitdem fehlt jedwede Kunde von XXXX . Anwesend waren im Dorf zum Zeitpunkt des Angriffes alle Beschwerdeführer bis auf den XXXX war. Die Erstbeschwerdeführerin sah sowohl die erwähnten Leichname als auch wie die Daesh XXXX hinter sich zogen und gewaltsam mitnahmen, sodass sie in der Folge einen starken Druck im Kopf und im Herzen verspürte und bewusstlos zu Boden fiel. Der XXXX wurde von einem Nachbarn über den Überfall verständigt. Bei seinem Eintreffen fand er die Leichname der genannten Verwandten als auch seine am Boden liegende XXXX vor und wurde gewahr, dass XXXX zudem entführt worden waren. Noch am selben Tage fand das Begräbnis statt und machte sich die Familie auf die Flucht, wobei XXXX wurde, weil man davon ausging, dass dieses die Strapazen der Flucht nicht überleben könne, sowie blieben XXXX .Am Tag der Flucht der Beschwerdeführer drangen die Daesh gewaltsam in das Dorf ein, um des römisch 40 habhaft zu werden, und forderten dessen Herausgabe, was seine Brüder nicht zulassen wollten und ihm sagten, er solle jedenfalls im Hause bleiben. Daraufhin töteten die Daesh zuerst die zwei Brüder des genannten römisch 40 ), drangen in das Haus ein und nahmen gewaltsam römisch 40 mit, indem sie diese von den anderen Familienmitgliedern unter Gewaltanwendung wegzerrten. Seitdem fehlt jedwede Kunde von römisch 40 . Anwesend waren im Dorf zum Zeitpunkt des Angriffes alle Beschwerdeführer bis auf den römisch 40 war. Die Erstbeschwerdeführerin sah sowohl die erwähnten Leichname als auch wie die Daesh römisch 40 hinter sich zogen und gewaltsam mitnahmen, sodass sie in der Folge einen starken Druck im Kopf und im Herzen verspürte und bewusstlos zu Boden fiel. Der römisch 40 wurde von einem Nachbarn über den Überfall verständigt. Bei seinem Eintreffen fand er die Leichname der genannten Verwandten als auch seine am Boden liegende römisch 40 vor und wurde gewahr, dass römisch 40 zudem entführt worden waren. Noch am selben Tage fand das Begräbnis statt und machte sich die Familie auf die Flucht, wobei römisch 40 wurde, weil man davon ausging, dass dieses die Strapazen der Flucht nicht überleben könne, sowie blieben römisch 40 .

Bei keinem der Beschwerdeführer liegen Endigungs- oder Ausschlussgründe für den Status eines Asylberechtigten vor.

j) Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat:

10. Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

XXXX :römisch 40 :

XXXX .römisch 40 .

XXXX :römisch 40 :

XXXX .römisch 40 .

XXXX :römisch 40 :

XXXX .römisch 40 .

XXXX .römisch 40 .

XXXX .römisch 40 .

XXXX :römisch 40 :

XXXX .römisch 40 .

XXXX .römisch 40 .

XXXX .römisch 40 .

XXXX .römisch 40 .

XXXXrömisch 40

XXXX .römisch 40 .

XXXXrömisch 40

XXXX .römisch 40 .

XXXX .römisch 40 .

XXXX .römisch 40 .

XXXX .römisch 40 .

XXXX .römisch 40 .

IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat:

Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie zB die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hArt in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie zB die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hArt in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).

Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.10.2017).

Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).

Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017).

Blutrache:

Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.

Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist davon auszugehen, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch für Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden Beteiligten abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person ein Bedarf an internationalem Schutz bestehen.

Frauen in Afghanistan:

Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).

Bildung

Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Berufstätigkeit

Berufstätige Frauen sind oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 5.2018). Aus einer Umfrage der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses unter den Hazara 82,5% beträgt und am höchsten ist. Es folgen die Usbeken (77,2%), die Tadschiken (75,5%) und die Paschtunen (63,4%). In der zentralen Region bzw. Hazarajat tragen 52,6% der Frauen zum Haushaltseinkommen bei, während es im Südwesten nur 12% sind. Insgesamt sind 72,4% der befragten Afghanen und Afghaninnen der Meinung, dass Frauen außerhalb ihres Hauses arbeiten sollen (AF 11.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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