Entscheidungsdatum
01.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W263 1424703-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. am XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017, Zl. W263 1424703-2/20E, abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017, Zl. W263 1424703-2/20E, abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss:
A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.09.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 30.01.2012 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 30.01.2012 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen den obgenannten Bescheid des BFA richtete sich die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers vom 14.02.2012.
4. Mit Erkenntnis vom 19.03.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Weiter fasste das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss, die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.4. Mit Erkenntnis vom 19.03.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Weiter fasste das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss, die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
5. Das BFA wies mit Bescheid vom 21.02.2017 den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt I.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs.5. Das BFA wies mit Bescheid vom 21.02.2017 den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Abs.
1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage
ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).
6. Gegen den Bescheid vom 21.02.2017 erhob der Antragssteller Beschwerde, mit welcher der Bescheid des BFA hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte bekämpft wurde. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
7. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BFA vom 21.02.2017 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017, W263 1424703-2/20E, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.7. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BFA vom 21.02.2017 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017, W263 1424703-2/20E, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
7.1. Zur Person des Antragstellers wurden im vorangegangenen Erkenntnis folgende Feststellungen getroffen:
"Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer versteht grundsätzlich auch Farsi und hat geringe Englischkenntnisse. Der Beschwerdeführer befindet sich im erwerbsfähigen Alter, ist erwerbsfähig, mobil und anpassungsfähig."Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer versteht grundsätzlich auch Farsi und hat geringe Englischkenntnisse. Der Beschwerdeführer befindet sich im erwerbsfähigen Alter, ist erwerbsfähig, mobil und anpassungsfähig.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Takhar, Afghanistan. In XXXX lebte der Beschwerdeführer bis er ungefähr acht oder neun Jahre alt war. Er besuchte dort ungefähr zwei oder drei Jahre lang eine staatliche Schule. Zuletzt war der Beschwerdeführer im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Takhar, aufhältig.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Takhar, Afghanistan. In römisch 40 lebte der Beschwerdeführer bis er ungefähr acht oder neun Jahre alt war. Er besuchte dort ungefähr zwei oder drei Jahre lang eine staatliche Schule. Zuletzt war der Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Takhar, aufhältig.
Im Dorf XXXX leben noch die Mutter, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers. Nicht festgestellt werden kann, dass der Kontakt zu seiner Kernfamilie ungefähr im Juli 2017 abgerissen ist. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt bei einem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in XXXX. Der Unterhalt der Familie wird durch die landwirtschaftliche Arbeit des Onkels und des Bruders des Beschwerdeführers bestritten. Weiters leben im Heimatdorf des Beschwerdeführers zumindest noch seine Tante mütterlicherseits sowie Cousins und Cousinen.Im Dorf römisch 40 leben noch die Mutter, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers. Nicht festgestellt werden kann, dass der Kontakt zu seiner Kernfamilie ungefähr im Juli 2017 abgerissen ist. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt bei einem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in römisch 40 . Der Unterhalt der Familie wird durch die landwirtschaftliche Arbeit des Onkels und des Bruders des Beschwerdeführers bestritten. Weiters leben im Heimatdorf des Beschwerdeführers zumindest noch seine Tante mütterlicherseits sowie Cousins und Cousinen.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Familie des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer persönlich Probleme mit XXXX hatten, insbesondere von diesem bedroht, verfolgt oder angegriffen wurden.Nicht festgestellt werden kann, dass die Familie des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer persönlich Probleme mit römisch 40 hatten, insbesondere von diesem bedroht, verfolgt oder angegriffen wurden.
Der Beschwerdeführer lebte, zumindest bis er ungefähr neun Jahre alt war, in Afghanistan. Der Beschwerdeführer reiste dann mit einem Onkel in den Iran aus, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufhältig war. Im Iran lebte der Beschwerdeführer in XXXX. Er arbeitete in einem Supermarkt und auf der Baustelle und schickte manchmal Geld zu seiner Familie. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, dort (zumindest zuletzt) selbstständig zu leben und sich selbst zu versorgen."Der Beschwerdeführer lebte, zumindest bis er ungefähr neun Jahre alt war, in Afghanistan. Der Beschwerdeführer reiste dann mit einem Onkel in den Iran aus, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufhältig war. Im Iran lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 . Er arbeitete in einem Supermarkt und auf der Baustelle und schickte manchmal Geld zu seiner Familie. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, dort (zumindest zuletzt) selbstständig zu leben und sich selbst zu versorgen."
Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Antragstellers wurde festgestellt:
"Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention."Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden. Die kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sind dem Beschwerdeführer zumindest grundlegend bekannt."
7.2. Neben Feststellungen zur Person des Antragstellers wurden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan getroffen:
"Ausweichmöglichkeiten
Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragstellerinnen und Antragsteller müssen folgende Aspekte erwogen werden:
(i) der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan in Hinblick auf die Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind; und
(ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit ausgedehnten Einsatz improvisierter Sprengkörper und Landminen, Angriffen und Straßenkämpfen und von regierungsfeindlichen Kräften erzwungene Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten.
UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten nicht gegeben ist. Außerdem ist nach Ansicht von UNHCR keine interne Schutzalternative in jenen Teilen des Landes gegeben, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller ehemals Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet hergestellt hatten.
Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von Afghaninnen und Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben sind, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn die Person Zugang zu (i) einer Unterkunft, (ii) zu wesentlichen Grundleistungen wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung hat, und zudem (iii) Erwerbsmöglichkeiten geboten werden. Darüber hinaus ist laut UNHCR nur dann eine interne Schutzalternative in Erwägung zu ziehen, wenn die (erweiterte) Familie oder die ethnisch zugehörige Gemeinschaft der Person willens und in der Lage ist, diese in der Praxis tatsächlich zu unterstützen.
Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung sind alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten. Solche Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbaner und semiurbaner Umgebung leben, welche die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bietet und unter wirksamer staatlicher Kontrolle steht. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig."
7.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat führte das Bundesverwaltungsgericht aus:
"Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da die aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Feststellungen basierend auf den Länderfeststellungen der Staatendokumentation übermittelt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu bis eine Woche vor der Verhandlung schriftlich bzw. während der Verhandlung mündlich einzubringen. Im Zuge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer weitere Möglichkeiten zur Stellungnahme eingeräumt. Die getroffenen Länderfeststellungen - basierend auf den Länderfeststellungen der Staatendokumentation sowie der zusammenfassenden Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016 zu den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 - wurden nicht konkret und substantiiert bestritten (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Feststellungen basierend auf den Länderfeststellungen der Staatendokumentation übermittelt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu bis eine Woche vor der Verhandlung schriftlich bzw. während der Verhandlung mündlich einzubringen. Im Zuge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer weitere Möglichkeiten zur Stellungnahme eingeräumt. Die getroffenen Länderfeststellungen - basierend auf den Länderfeststellungen der Staatendokumentation sowie der zusammenfassenden Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016 zu den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 - wurden nicht konkret und substantiiert bestritten (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).
Die vorliegenden spezifischen Länderinformationen (Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Referat von Thomas Ruttig am 12.04.2017; Kommentar zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer [2017]) stellen im Wesentlichen die Lage in Afghanistan bzw. in der Stadt Kabul näher dar und beschreiben die allgemeine Situation von Rückkehrern etwa im Vergleich mit dem Gutachten von Mag. Karl Mahringer (letztlich auch Friderike Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 3/2017) in unterschiedlicher Art und Weise. Gemeinsam ist diesen Berichten, dass unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter generell nicht unmöglich ist. Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers wird unter Punkt 3. Rechtliche Beurteilung, Unterpunkt 1. entsprechend der UNHCR-Richtlinien (April bzw. Dezember 2016) eine einzelfallbezogene Analyse vorgenommen."
7.4. In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus:
"Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 auf eine andere Region des Landes - nämlich die Hauptstadt Kabul - aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände verwiesen werden kann (vgl. VfGH 11.10.2012, U677/12)."Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 auf eine andere Region des Landes - nämlich die Hauptstadt Kabul - aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände verwiesen werden kann vergleiche VfGH 11.10.2012, U677/12).
Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen zwar keineswegs verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul und größere Transitrouten hat. Auch ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Jedoch begründet allein der Umstand, dass an diesen Orten ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, bei der derzeitigen Gefahrenlage für den Beschwerdeführer noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016, mwN). Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte.Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen zwar keineswegs verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul und größere Transitrouten hat. Auch ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Jedoch begründet allein der Umstand, dass an diesen Orten ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, bei der derzeitigen Gefahrenlage für den Beschwerdeführer noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016, mwN). Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte.
Hinsichtlich der in der Stadt Kabul bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die Versorgung der afghanischen Bevölkerung ist jedoch zumindest grundlegend gesichert.
In Kabul sowie im Umland und auch in anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Rückkehrer können bis zu 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. Zudem ist zu beachten, dass nur 16% der Rückkehr aus Pakistan Kabul als Niederlassungsprovinz wählen und Rückkehrer aus dem Iran sich generell in Gegenden niederlassen, wo der Friede wiederhergestellt wurde.
Neben der Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein. Dies insbesondere dann, wenn es sich um Antragsteller handelt, bei denen individuelle Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen, wie z.B. Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen (VfGH 14.12.2011, U2495/2010 mit Verweis auf VfGH 07.10.2010, U694/2010). Derartige individuelle Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen; eine spezifische Vulnerabilität des Beschwerdeführers liegt nicht vor.Neben der Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK relevant sein. Dies insbesondere dann, wenn es sich um Antragsteller handelt, bei denen individuelle Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen, wie z.B. Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen (VfGH 14.12.2011, U2495/2010 mit Verweis auf VfGH 07.10.2010, U694/2010). Derartige individuelle Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen; eine spezifische Vulnerabilität des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über keine soziale oder familiäre Unterstützung in Kabul. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben in der Provinz Takhar (VfGH 12.03.2013, U1674/12). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass selbst eine fehlende familiäre Anknüpfung in Kabul nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK begründet (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Auch die UNHCR-Richtlinien sehen vor, dass alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität keiner externen Unterstützung bedürfen.Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über keine soziale oder familiäre Unterstützung in Kabul. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben in der Provinz Takhar (VfGH 12.03.2013, U1674/12). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass selbst eine fehlende familiäre Anknüpfung in Kabul nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK begründet (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Auch die UNHCR-Richtlinien sehen vor, dass alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität keiner externen Unterstützung bedürfen.
Zudem ist auch zu beachten, dass aufgrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sogar eine fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen, eine drohende Arbeitslosigkeit, eine nicht vorhandene familiäre Unterstützung in Afghanistan, nicht ausreichende Kenntnisse über die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art 3 EMRK begründen. Insgesamt stellen Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände dar (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063;Zudem ist auch zu beachten, dass aufgrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sogar eine fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen, eine drohende Arbeitslosigkeit, eine nicht vorhandene familiäre Unterstützung in Afghanistan, nicht ausreichende Kenntnisse über die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK begründen. Insgesamt stellen Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände dar (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063;
18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036;
23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 10.03.2017, Ra 2017/18/0064;
25.04.2017, Ra 2017/01/0016, 20.06.2017, Ra 2017/01/0023;
08.08.2017, Ra 2017/19/0118-5).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, anpassungs- und erwerbsfähigen Mann mit schulischer Ausbildung und Berufserfahrung im Supermarkt und auf Baustellen. Der Beschwerdeführer hat im Iran bereits selbst für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Der Beschwerdeführer hat bislang noch nicht in Kabul gelebt und verfügt dort über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er hat seine frühe und mittlere Kindheit (bis ungefähr zum Alter von neun Jahren) in Afghanistan verbracht. In den Iran ist er gemeinsam mit seinem Onkel ausgereist. Der Beschwerdeführer stand auch danach in Kontakt mit seiner Kernfamilie. Auch in Österreich ist der Beschwerdeführer mit afghanischen Staatsangehörigen befreundet. Dadurch sind ihm die kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates zumindest grundlegend vertraut und bekannt. Darüber hinaus spricht er Dari, versteht grundsätzlich Farsi und hat auch geringe Kenntnisse der englischen Sprache.
Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Vielmehr gehört der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, der der zweitgrößten und zweitmächtigsten Gemeinschaft in Afghanistan an. Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams; er gehört damit der größten Glaubensgemeinschaft an.
Im Übrigen lebt die gesamte Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat zwar bislang noch nicht in Kabul gelebt und verfügt dort über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte. Er stammt allerdings aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Auch wenn die Familienangehörigen bzw. Verwandten des Beschwerdeführers wirtschaftlich nicht dazu in der Lage sind, zusätzlich für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen, so ist auf Grund der Arbeit des Onkels und der Tätigkeit des Bruders sowie der weiteren Verwandten doch davon auszugehen, dass sie ihm eine kurzfristige Unterstützungsleistung etwa durch Überweisungen bzw. Hawala oder Sachleistungen zukommen lassen könnten, sollte dies erforderlich sein. Außerdem kann der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er dort mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei ihm seine Berufserfahrung (Supermarkt und Baustellen) zu Gute kommt. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist.
Durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat besteht die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Kabul mit einer schwierigen Lebenssituation insbesondere bezüglich der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht konfrontiert wäre. Jedoch wird er dadurch nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat besteht die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Kabul mit einer schwierigen Lebenssituation insbesondere bezüglich der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht konfrontiert wäre. Jedoch wird er dadurch nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
[...]"
8. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde beiden Verfahrensparteien mit Wirksamkeit vom 01.12.2017 zugestellt.
9. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017 wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der auf Antrag mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.02.2018, E 164/2018-6, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Beschluss vom 27.06.2018,9. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017 wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der auf Antrag mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.02.2018, E 164/2018-6, gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Beschluss vom 27.06.2018,
E 164/2018-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG vom 20.08.2018 sowie die damit verbundenen Anträge wurden dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.E 164/2018-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Über nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die außerordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vom 20.08.2018 sowie die damit verbundenen Anträge wurden dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
10. Mit Eingabe des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 17.09.2018 wurde der genannte, auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gestützte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017 abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Unter einem wurde mit näherer Begründung der Antrag gestellt, dem Wiederaufnahmeantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch erfolgte der "Hinweis" des Antragstellers, dass der belangten Behörde Gelegenheit zu geben sei, nach § 68 Abs. 3 AVG vorzugehen.10. Mit Eingabe des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 17.09.2018 wurde der genannte, auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG gestützte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017 abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Unter einem wurde mit näherer Begründung der Antrag gestellt, dem Wiederaufnahmeantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch erfolgte der "Hinweis" des Antragstellers, dass der belangten Behörde Gelegenheit zu geben sei, nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG vorzugehen.
Zur Begründung seines Antrages brachte der Wiederaufnahmewerber vor, es seien nach Abschluss des Verfahrens neue Tatsachen bzw. Beweismittel hervorgekommen, welche im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptteil des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Konkret wurde ausgeführt, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei damit begründet worden, dass Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative darstelle. Aufgrund der Annahme, es liege eine innerstaatliche Fluchtalternative, nämlich in Kabul vor, sei dem Antragsteller sowohl die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten verweigert worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf Länderberichte der Staatendokumentation gestützt.
Nunmehr sei der Antragsteller in den Besitz der "Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan" des UNHCR vom 30.08.2018 (im Folgenden: UNHCR-Richtlinien) gelangt, in denen Kabul als IFA/IRA ausgeschlossen werde.
Die aktualisierten UNHCR-Richtlinien würden sich auf die Informationslage 2017/2018 beziehen. Inhalt seien daher Tatsachen, die zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestanden hätten, aber erst nach der Entscheidung festgestellt worden seien.
Aufgrund der bereits zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, aber erst in den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 festgestellten, realen Gefahr einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK hätte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Aus den neuen UNHCR-Richtlinien gehe eindeutig hervor, dass Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative darstelle. Die UNHCR-Richtlinien, von denen der Antragsteller im Verfahren ohne Verschulden nicht Gebrauch machen habe können, wären geeignet gewesen, in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens eine stattgebende Entscheidung herbeizuführen.Aufgrund der bereits zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, aber erst in den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 festgestellten, realen Gefahr einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK hätte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Aus den neuen UNHCR-Richtlinien gehe eindeutig hervor, dass Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative darstelle. Die UNHCR-Richtlinien, von denen der Antragsteller im Verfahren ohne Verschulden nicht Gebrauch machen habe können, wären geeignet gewesen, in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens eine stattgebende Entscheidung herbeizuführen.
Zur Rechtzeitigkeit wurde ausgeführt, dass der Antragsteller die Informationen zu den UNHCR-Richtlinien am 03.09.2018 per E-Mail erhalten habe, sodass die zweiwöchige Wiederaufnahmefrist gewahrt sei.
Weiter wurde beantragt, die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017, W263 1424703-2/20E, abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen und dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu auszusprechen, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005, nach § 56 AsylG 2005 oder nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, sowie festzustellen, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet unzulässig ist.Weiter wurde beantragt, die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017, W263 1424703-2/20E, abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen und dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu auszusprechen, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005, nach Paragraph 56, AsylG 2005 oder nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen ist, sowie festzustellen, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet unzulässig ist.
Dem Wiederaufnahmeantrag wurden die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 (englische Fassung) sowie ein E-Mail der Asylkoordination Österreich vom 03.09.2018 mit einem Link zu diesen Richtlinien beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt, wobei in Hinblick auf das Wiederaufnahmevorbringen (Punkt I.10.) lediglich festgestellt wird, dass dieses erstattet wurde.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt, wobei in Hinblick auf das Wiederaufnahmevorbringen (Punkt römisch eins.10.) lediglich festgestellt wird, dass dieses erstattet wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (insbesondere mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG (insbesondere mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht über einen Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (s. Fister/Fuch/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 32 VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGV