Entscheidungsdatum
01.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W107 2160932-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2015 (als Minderjähriger) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2015 (als Minderjähriger) im Rahmen einer Erstbefragung von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung einvernommen. Hierbei gab er an, dass er seit seiner Geburt im Iran gelebt und dort große Schwierigkeiten gehabt habe. In Afghanistan habe er niemanden.
3. Am 16.03.2017 wurde der (noch minderjährige) Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab er als Fluchtgrund an, seine Eltern seien bereits vor seiner Geburt in den Iran geflohen, weil der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat in Afghanistan bedroht worden sei; er selbst habe im Iran Feinde gehabt, die ihm seine Hand verbrannt hätten.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 05.05.2017 nachweislich zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 05.05.2017 nachweislich zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der ausgewiesene Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit Schreiben vom 02.06.2017 erhob der (noch minderjährige) Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, umfänglich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerde wendet zusammengefasst ein, dass der Vater des Beschwerdeführers vor der Flucht aus Afghanistan in den Iran in das Visier der Taliban geraten sei und der Beschwerdeführer daher aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie einer Verfolgungsgefahr in Afghanistan ausgesetzt sei. Im Falle einer Rückführung würde der Beschwerdeführer als junger Mann im wehrfähigen Alter zudem Gefahr laufen, von den Taliban als Kämpfer rekrutiert zu werden. Zudem sei der Beschwerdeführer als Angehöriger der sozialen Gruppe der verlassenen Kinder besonderen Gefahren ausgesetzt. Auch drohe dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara. Mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Afghanistan sei eine Rückführung des Beschwerdeführers zudem unzumutbar. Die Rückkehrentscheidung verletze den Beschwerdeführer in seinem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.6. Mit Schreiben vom 02.06.2017 erhob der (noch minderjährige) Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, umfänglich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerde wendet zusammengefasst ein, dass der Vater des Beschwerdeführers vor der Flucht aus Afghanistan in den Iran in das Visier der Taliban geraten sei und der Beschwerdeführer daher aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie einer Verfolgungsgefahr in Afghanistan ausgesetzt sei. Im Falle einer Rückführung würde der Beschwerdeführer als junger Mann im wehrfähigen Alter zudem Gefahr laufen, von den Taliban als Kämpfer rekrutiert zu werden. Zudem sei der Beschwerdeführer als Angehöriger der sozialen Gruppe der verlassenen Kinder besonderen Gefahren ausgesetzt. Auch drohe dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara. Mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Afghanistan sei eine Rückführung des Beschwerdeführers zudem unzumutbar. Die Rückkehrentscheidung verletze den Beschwerdeführer in seinem durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
7. Am 09.06.2017 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor. In einem verzichtete das BFA auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG.
8. Am 10.04.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, eines länderkundigen Sachverständigen (im Folgenden: "SV") und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des (bereits volljährigen) Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seinen Rückkehrbefürchtungen gehört wurde.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung erstattete der SV im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers ein Gutachten zur politischen und menschenrechtlichen Situation sowie zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter wurde die Gelegenheit gegeben, zum Gutachten Stellung zu nehmen und Fragen an der Sachverständigen zu stellen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.
Die am Tag der mündlichen Verhandlung aktuellsten und den Parteien elektronisch zugänglichen Länderinformationen der Staatendokumentation wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter nahmen diese zur Kenntnis und verzichteten ausdrücklich auf eine Aushändigung.
9. Dem Beschwerdeführer wurde eine Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblatts, Stand: 29.06.2018, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Am 13.08.2018 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Länderinformationsblatt.
10. Am 13.09.2018 wurde das BVwG vom BFA verständigt, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen versuchten Diebstahls erhoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person und zum Leben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Er ist der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennt sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft. Seine Muttersprache ist Farsi.
Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und verbrachte dort sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise nach Europa. Er ist im Verband seiner afghanischen Familie aufgewachsen und mit den Gepflogenheiten des afghanischen Kulturkreises vertraut. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der afghanischen Provinz Bamyan und verließen Afghanistan einige Jahre vor der Geburt des Beschwerdeführers aufgrund des sowjetisch-afghanischen Krieges. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Iran und hielt sich nie mehr in Afghanistan auf. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über Verwandte verfügt, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer besuchte im Iran fünf Jahre die Schule. Er kann lesen und schreiben. Über eine Berufsausbildung oder Berufserfahrung verfügt er nicht.
Der Beschwerdeführer verließ den Iran im Herbst 2015 aufgrund privater Probleme im Zusammenhang mit seiner Drogensucht. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 24.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er nahm an einem Deutschkurs teil, legte jedoch kein Sprachzertifikat vor. Der Beschwerdeführer nimmt in keinem hohen Maß am gesellschaftlichen Leben teil und verfügt in Österreich über keine verfestigten Sozialkontakte.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörige. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborenen Kinder des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Am 11.09.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) erhoben.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Am 11.09.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen versuchten Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB) erhoben.
Der Beschwerdeführer wurde im Iran heroinabhängig; er nahm das Suchtmittel in Form von Pulver und nicht in Form von Injektionen (BVwG-Akt, VP S. 4). Er befand sich in Österreich nach seiner Einreise vorübergehend in medizinischer Behandlung (BFA-Akt, S. 110 f; BVwG-Akt, VP S. 4) und besuchte bis März 2017 wiederkehrend eine Suchtberatung (BFA-Akt, S. 99ff). Der Beschwerdeführer nimmt seit Februar 2018 keine Drogen mehr; er absolviert aktuell keine Drogenersatztherapie. Der Beschwerdeführer trinkt an Wochenenden Alkohol.Der Beschwerdeführer wurde im Iran heroinabhängig; er nahm das Suchtmittel in Form von Pulver und nicht in Form von Injektionen (BVwG-Akt, VP Sitzung 4). Er befand sich in Österreich nach seiner Einreise vorübergehend in medizinischer Behandlung (BFA-Akt, Sitzung 110 f; BVwG-Akt, VP Sitzung 4) und besuchte bis März 2017 wiederkehrend eine Suchtberatung (BFA-Akt, Sitzung 99ff). Der Beschwerdeführer nimmt seit Februar 2018 keine Drogen mehr; er absolviert aktuell keine Drogenersatztherapie. Der Beschwerdeführer trinkt an Wochenenden Alkohol.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, benötigt keine Medikamente und befindet sich auch sonst nicht in medizinischer Behandlung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung droht.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - Afghanistan:
Die Länderberichte zur aktuellen Beurteilung der maßgeblichen Situation in Afghanistan wurden in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht; ebenso das vom länderkundigen SV im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete mündliche Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan.
Bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, gesamtaktualisiert am 29.06.2018):
1.2.1. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßig