Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W247 2206570-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Tadschikistan, vertreten durch RA XXXX, gegen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.08.2018, Zl. XXXX, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 15.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tadschikistan, vertreten durch RA römisch 40 , gegen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.08.2018, Zl. römisch 40 , zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 15.08.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 15.08.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 15.08.2018 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz
1.1. Der Beschwerdeführer, ein tadschikischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer die Kopien eines tadschikischen Reisepasses und eines tadschikischen Führerscheins vor.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamtes mit Bescheid vom 06.12.2013, zugestellt am 10.12.2013, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamtes mit Bescheid vom 06.12.2013, zugestellt am 10.12.2013, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis, Zahl: XXXX, vom 06.08.2015, die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis, Zahl: römisch 40 , vom 06.08.2015, die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.01.2016, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Tadschikistan zulässig ist und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 2005 als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.01.2016, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 nach Tadschikistan zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.
Gegen diesen Bescheid übermittelte der bevollmächtigte Vertreter am 20.04.2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis, Zahl: XXXX, vom 12.12.2016, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen und mit Beschluss, Zahl: XXXX, vom 12.12.2016, die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis, Zahl: römisch 40 , vom 12.12.2016, die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen und mit Beschluss, Zahl: römisch 40 , vom 12.12.2016, die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
2. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK2. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
2.1. Am 03.02.2017 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.
Begründend führte der BF aus, dass sich seit Erlassung der Rückkehrentscheidung maßgebliche Änderungen hinsichtlich seiner Integration ergeben haben, da er um die Intensivierung seiner sozialen Kontakte bemüht war und mittlerweile Deutschkenntnisse auf A2-Niveau nachweisen könne. Neben Empfehlungsschreiben legten der BF eine Einstellungszusage, sowie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor.
2.2. Am 10.02.2017 wurde ihm eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und der BF aufgefordert, binnen 14-tägiger Frist ein Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Da der BF in seinem Antrag zudem angegeben hat, im Jahr 2015 in Wien geheiratet zu haben und dass er ein Kind habe, welches am 31.08.2016 geboren sein soll, wurden der BF aufgefordert, eine Heirats- und eine Geburtsurkunde vorzulegen.
2.3. Der BF gab am 21.02.2017 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme ab, wonach es ihm nicht möglich sei, die geforderten Dokumente nachzureichen. Die Ausstellung eines Reisedokuments und einer Geburtsurkunde wäre seiner Ansicht nach mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Heiratsurkunde könne er keine vorlegen, da die Hochzeit nur traditionell stattfand und es darüber kein Dokument gäbe und die Geburtsurkunde könne nicht erbracht werden, da das Kind in Tadschikistan auf die Welt kam.
2.4. Mit Bescheid vom 26.04.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen, der Bescheid wurde am 14.12.2017 in II. Instanz rechtskräftig.2.4. Mit Bescheid vom 26.04.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen, der Bescheid wurde am 14.12.2017 in römisch zwei. Instanz rechtskräftig.
2.5. Für 25.02.2018 wurde eine begleitete Abschiebung durch die belangte Behörde vorgesehen. Aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 09.02.2018 wurde der BF an seinem früheren Wohnsitz in Wien XXXX, sowohl am 22.02.2018 um 15:15h, wie auch am 23.02.2018 um 07:20h aufgesucht. Als Auskunftsperson gegen über den Beamten fungierte eine Person namens XXXX. Dessen Auskunft zufolge, sei der BF bereits seit einer Woche nicht mehr in der Wohnung wohnhaft. Mit 18.05.2018 führte der BF eine Neuanmeldungan der Adresse XXXX XXXX durch.2.5. Für 25.02.2018 wurde eine begleitete Abschiebung durch die belangte Behörde vorgesehen. Aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 09.02.2018 wurde der BF an seinem früheren Wohnsitz in Wien römisch 40 , sowohl am 22.02.2018 um 15:15h, wie auch am 23.02.2018 um 07:20h aufgesucht. Als Auskunftsperson gegen über den Beamten fungierte eine Person namens römisch 40 . Dessen Auskunft zufolge, sei der BF bereits seit einer Woche nicht mehr in der Wohnung wohnhaft. Mit 18.05.2018 führte der BF eine Neuanmeldungan der Adresse römisch 40 römisch 40 durch.
2.6. Mit 02.07.2018 wurde von der tadschikischen Botschaft ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt. Zur Zeit liegt ein HRZ mit Gültigkeit bis 05.10.2018 vor.
2.7. Für 27.07.2018 wurde eine begleitete Abschiebung des BF vorgesehen. Aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 14.06.2018 wurde am 25.06.2018 gegen 7:30h der BF an seiner Adresse XXXX XXXX zum Zwecke der Festnahme aufgesucht. Da es sich bei dem besagten Gebäude um eine "Großbaustelle" handelte und alle Wohnungen generalsaniert worden sind, war der BF dort nicht wohnhaft. Er war allerdings auch nicht anderswo gemeldet und daher konnte sein Aufenthalt nicht ermittelt werden und der Abschiebeflug musste storniert werden.2.7. Für 27.07.2018 wurde eine begleitete Abschiebung des BF vorgesehen. Aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 14.06.2018 wurde am 25.06.2018 gegen 7:30h der BF an seiner Adresse römisch 40 römisch 40 zum Zwecke der Festnahme aufgesucht. Da es sich bei dem besagten Gebäude um eine "Großbaustelle" handelte und alle Wohnungen generalsaniert worden sind, war der BF dort nicht wohnhaft. Er war allerdings auch nicht anderswo gemeldet und daher konnte sein Aufenthalt nicht ermittelt werden und der Abschiebeflug musste storniert werden.
2.8. Im Zuge einer stationären Verkehrskontrolle wurde der BF am 14.08.2018 um 23:41h zwecks Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle angehalten. Da gegen den BF ein Festnahmeauftrag vorlag, wurde mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen. Der BF wurde danach gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Am 15.08.2018 wurde der BF vor dem BFA, RD Wien, zum Zwecke der Schubhaftverhängung in Anwesenheit eines ihm verständlichen Dolmetschers für die Russische Sprache, niederschriftlich einvernommen. Befragt, wo er wohne, gab der BF an:2.8. Im Zuge einer stationären Verkehrskontrolle wurde der BF am 14.08.2018 um 23:41h zwecks Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle angehalten. Da gegen den BF ein Festnahmeauftrag vorlag, wurde mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen. Der BF wurde danach gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Am 15.08.2018 wurde der BF vor dem BFA, RD Wien, zum Zwecke der Schubhaftverhängung in Anwesenheit eines ihm verständlichen Dolmetschers für die Russische Sprache, niederschriftlich einvernommen. Befragt, wo er wohne, gab der BF an:
"Im 12. Bezirk, in der XXXX bin ich gemeldet". Auf die Vorhaltung, dass es sich um eine Scheinmeldung handle, der BF dort nicht aufhältig sei und die Polizei im Juni das überprüft habe, meinte der BF, dass er dort nicht ständig wohne mit seiner Freundin (Lebensgefährtin). Nachgefragt, gab er an, dass er ein Monat nicht dort gewesen wäre, da er bei seiner Freundin gewesen sei. Auf die Vorhaltung auch an seiner vorherigen Adresse nicht gewohnt zu haben, da der BF im Februar 2018 laut anwesendem Mieter dort bereits nicht mehr gewohnt habe und schon ausgezogen war, erwiderte der BF dort gewohnt zu haben. Befragt nach seinem Familienstand antwortete der BF auf Seite 2 des Protokolls: "Ich bin geschieden, habe zwei Kinder, die Familie lebt in Tadschikistan. Meine Frau hat das Sorgerecht". Befragt nach einer Familie im Bundesgebiet, meinte der BF: "Keine Familie. Bekannte habe ich viele". Befragt danach, wovon er lebe, gab der BF an: "Ich arbeite. Geringfügig. Wenn mir mitgeteilt wird, dass aufgrund des illegalen Aufenthalts auch keine geringfügige Beschäftigung erlaubt ist, sage ich der Chef meldete mich an vor 2 Jahren". Darüber informiert, dass nunmehr beabsichtigt sei, den BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu nehmen, meinte der BF: "Das ist schlimm, aber ich verstehe das. Ich kann alleine woanders hinreisen, aber ich will nicht nach Tadschikistan". Darüber informiert, dass er bis zur Realisierung der Abschiebung in Schubhaft verbleiben wird, erwiderte der BF: "Dazu gebe ich an, dass ich nicht nach Hause will.""Im 12. Bezirk, in der römisch 40 bin ich gemeldet". Auf die Vorhaltung, dass es sich um eine Scheinmeldung handle, der BF dort nicht aufhältig sei und die Polizei im Juni das überprüft habe, meinte der BF, dass er dort nicht ständig wohne mit seiner Freundin (Lebensgefährtin). Nachgefragt, gab er an, dass er ein Monat nicht dort gewesen wäre, da er bei seiner Freundin gewesen sei. Auf die Vorhaltung auch an seiner vorherigen Adresse nicht gewohnt zu haben, da der BF im Februar 2018 laut anwesendem Mieter dort bereits nicht mehr gewohnt habe und schon ausgezogen war, erwiderte der BF dort gewohnt zu haben. Befragt nach seinem Familienstand antwortete der BF auf Seite 2 des Protokolls: "Ich bin geschieden, habe zwei Kinder, die Familie lebt in Tadschikistan. Meine Frau hat das Sorgerecht". Befragt nach einer Familie im Bundesgebiet, meinte der BF: "Keine Familie. Bekannte habe ich viele". Befragt danach, wovon er lebe, gab der BF an: "Ich arbeite. Geringfügig. Wenn mir mitgeteilt wird, dass aufgrund des illegalen Aufenthalts auch keine geringfügige Beschäftigung erlaubt ist, sage ich der Chef meldete mich an vor 2 Jahren". Darüber informiert, dass nunmehr beabsichtigt sei, den BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu nehmen, meinte der BF: "Das ist schlimm, aber ich verstehe das. Ich kann alleine woanders hinreisen, aber ich will nicht nach Tadschikistan". Darüber informiert, dass er bis zur Realisierung der Abschiebung in Schubhaft verbleiben wird, erwiderte der BF: "Dazu gebe ich an, dass ich nicht nach Hause will."
3. Verhängung der Schubhaft und gegenständliche Beschwerde dagegen
3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.08.2018 über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.08.2018 über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG idgF, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen zur Fluchtgefahr des BF ausgeführt, dass sich der BF nicht an seinem angegebenen Wohnort aufgehalten habe und die Abschiebung durch Untertauchen zu verhindern versucht habe. Des Weiteren habe er falsche Angaben im Aufenthaltsverfahren gemacht, um den Aufenthalt zu erzwingen. Zur Abschiebung habe er angegeben, Widerstand leisten zu wollen. Der BF habe sich durch sein Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen und demnach sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt wäre, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden Verankerung des BF in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde.
Es wäre die Schubhaft in casu als ultima ratio-Maßnahme verhängt worden. Bei der Prüfung eines gelinderen Mittels käme für die belangte Behörde die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung gemäß § 77 FPG alleine aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Auch die Aufenthalts- und Meldeverpflichtung gemäß § 77 FPG würde nach Ansicht des BFA zu keinem gesicherten Erfolg in diesem Falle führen. Es würde somit im gegenständlichen Falle mit keinem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Auch seien für die belangte Behörde keine Umstände festgestellt worden bzw. wurden keine solchen vom BF behauptet, die eine Haftfähigkeit in Frage stellen würden.Es wäre die Schubhaft in casu als ultima ratio-Maßnahme verhängt worden. Bei der Prüfung eines gelinderen Mittels käme für die belangte Behörde die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 77, FPG alleine aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Auch die Aufenthalts- und Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 77, FPG würde nach Ansicht des BFA zu keinem gesicherten Erfolg in diesem Falle führen. Es würde somit im gegenständlichen Falle mit keinem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Auch seien für die belangte Behörde keine Umstände festgestellt worden bzw. wurden keine solchen vom BF behauptet, die eine Haftfähigkeit in Frage stellen würden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, ebenso wie die Verfahrensanordnung - betreffend die amtliche Beigabe eines Rechtsberaters für eine allfällige Beschwerdeerhebung - am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.
3.2. Am 06.09.2018 wurde seitens des BF ein Asylfolgeantrag gestellt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zum Asylfolgeantrag hat der BF am 18.09.2018, befragt nach seiner Ehegattin, auf Seite 4 und 5 des Protokolls angegeben, dass er 2015 eine Frau, namens XXXX, traditionell geheiratet habe und darüber keine Unterlagen existieren würden. Des Weiteren berichtete der BF bereits davor verheiratet gewesen zu sein und aus dieser Beziehung ein weiteres Kind zu haben.3.2. Am 06.09.2018 wurde seitens des BF ein Asylfolgeantrag gestellt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zum Asylfolgeantrag hat der BF am 18.09.2018, befragt nach seiner Ehegattin, auf Seite 4 und 5 des Protokolls angegeben, dass er 2015 eine Frau, namens römisch 40 , traditionell geheiratet habe und darüber keine Unterlagen existieren würden. Des Weiteren berichtete der BF bereits davor verheiratet gewesen zu sein und aus dieser Beziehung ein weiteres Kind zu haben.
3.3. Eine Abschiebung des BF wurde für den 16.09.2018 geplant. Am 06.09.2018 stellte der BF den o.a. Asylfolgeantrag. Die begleitete Abschiebung des BF am 16.09.2018 wurde daraufhin storniert.
3.4. Mit Schreiben vom 26.09.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigten Vertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.08.2018, Zl. XXXX, ein. Darin wird der Schubhaftbescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und wird zunächst der bisherige Verfahrensgang im Wesentlichen bestätigt.3.4. Mit Schreiben vom 26.09.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigten Vertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.08.2018, Zl. römisch 40 , ein. Darin wird der Schubhaftbescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und wird zunächst der bisherige Verfahrensgang im Wesentlichen bestätigt.
Die Beschwerdeseite wandte ein, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, dass beim BF Fluchtgefahr iSd 76 Abs. 2 Z 1 FPG bestünde. Die belangte Behörde gehe zur Begründung der Fluchtgefahr von Scheinmeldungen des BF aus, tatsächlich handele es sich aber nicht um Scheinmeldungen. Vielmehr habe der BF tatsächlich an den angegebenen Adressen gelebt, nur habe sich der BF "zu einem Zeitpunkt des Zugriffes am 22.02.2018 nicht dort" aufgehalten. Es sei völlig normal, seine Zeit bei Freunden zu verbringen. "Ein einmaliges Nichtantreffen an einem bestimmten Ort begründe noch lange keine Scheinmeldung bzw. die Annahme des Untertauchens". Der BF hätte weiter bei seiner Einvernahme am 15.08.2018 angegeben, zwar das Bundegebiet freiwillig verlassen, aber nicht nach Tadschikistan reisen zu wollen. Die Aussage des BF sich der Abschiebung entgegen zu setzen, würde für sich noch keine Fluchtgefahr begründen.Die Beschwerdeseite wandte ein, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, dass beim BF Fluchtgefahr iSd 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG bestünde. Die belangte Behörde gehe zur Begründung der Fluchtgefahr von Scheinmeldungen des BF aus, tatsächlich handele es sich aber nicht um Scheinmeldungen. Vielmehr habe der BF tatsächlich an den angegebenen Adressen gelebt, nur habe sich der BF "zu einem Zeitpunkt des Zugriffes am 22.02.2018 nicht dort" aufgehalten. Es sei völlig normal, seine Zeit bei Freunden zu verbringen. "Ein einmaliges Nichtantreffen an einem bestimmten Ort begründe noch lange keine Scheinmeldung bzw. die Annahme des Untertauchens". Der BF hätte weiter bei seiner Einvernahme am 15.08.2018 angegeben, zwar das Bundegebiet freiwillig verlassen, aber nicht nach Tadschikistan reisen zu wollen. Die Aussage des BF sich der Abschiebung entgegen zu setzen, würde für sich noch keine Fluchtgefahr begründen.
Auch bestünde kein Sicherungsbedarf, da der BF im Bundesgebiet sehr wohl über soziale, sowie berufliche Anknüpfungspunkte verfügen würde. Er verfüge über ein engmaschiges soziales Netz, es läge ein gesicherter Wohnsitz vor und der BF gehe einer Beschäftigung nach.
Selbst im Falle der Wahrannahme eines etwaigen Sicherungsbedarfes wandte die Beschwerdeseite die Unverhältnismäßigkeit der Haft und den Mangel an Notwendigkeit ein. So wäre die Anwendung eines gelinderen Mittels durch die belangte Behörde, wie die periodische Meldeverpflichtung bei einer Dienststelle der LPD oder eine Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumen zur Sicherung möglich gewesen. Abschließend wurde angeführt, die belangte Behörde habe nur einseitig ermittelt und keine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit vorgenommen.
Die Beschwerdeseite stellte folgende Anträge: 1) die Schubhaft sofort aufzuheben; 2) in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen; und 3) in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben; in eventu 4) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen; 5) der belangten Behörde den Ersatz der Kosten aufzuerlegen.
3.5. Am 27.09.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschwerdevorlageschreiben vom 28.09.2018 gab die belangte Behörde im Wesentlichen den im angefochtenen Bescheid skizzierten Verfahrensgang erläuternd wieder, verwies auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und auf jene bereits im angefochtenen Schubhaftbescheid von der belangten Behörde vertretenen Positionen. Beantragt wurde 1) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und 2) gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und 3) den Beschwerdeführer zum Ersatz von Kosten iHv EUR 426,2- zu verpflichten.3.5. Am 27.09.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschwerdevorlageschreiben vom 28.09.2018 gab die belangte Behörde im Wesentlichen den im angefochtenen Bescheid skizzierten Verfahrensgang erläuternd wieder, verwies auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und auf jene bereits im angefochtenen Schubhaftbescheid von der belangten Behörde vertretenen Positionen. Beantragt wurde 1) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und 2) gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und 3) den Beschwerdeführer zum Ersatz von Kosten iHv EUR 426,2- zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15.08.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, seiner Beschwerde vom 26.09.2018 gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.08.2018, sowie der Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist tadschikischer Staatsangehöriger und gehört dem muslimischen Glauben an. Er ist des TADSCHIKISCHEN, des DARI, des FARSI und des RUSSISCHEN mächtig. Der Beschwerdeführer ist volljährig, hat nach eigenen Angaben im Jahr 2015 eine tadschikische Staatsbürgerin nach muslimischer Tradition geheiratet und ist Vater eines am 31.08.2016 in Tadschikistan geborenen Sohnes, welcher mit seiner Mutter in Tadschikistan lebt. Der BF ist von der Mutter seines Sohnes geschieden und die Mutter hat das Sorgenrecht für den Sohn. Der Name der geschiedenen Ehegattin, sowie des Sohnes, kann aufgrund widersprüchlicher Angaben des BF im Verfahren nicht festgestellt werden. Der BF vermochte im Verfahren trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keine Unterlagen zu seiner Eheschließung und seinem Kind vorzulegen.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist tadschikischer Staatsangehöriger und gehört dem muslimischen Glauben an. Er ist des TADSCHIKISCHEN, des DARI, des FARSI und des RUSSISCHEN mächtig. Der Beschwerdeführer ist volljährig, hat nach eigenen Angaben im Jahr 2015 eine tadschikische Staatsbürgerin nach muslimischer Tradition geheiratet und ist Vater eines am 31.08.2016 in Tadschikistan geborenen Sohnes, welcher mit seiner Mutter in Tadschikistan lebt. Der BF ist von der Mutter seines Sohnes geschieden und die Mutter hat das Sorgenrecht für den Sohn. Der Name der geschiedenen Ehegattin, sowie des Sohnes, kann aufgrund widersprüchlicher Angaben des BF im Verfahren nicht festgestellt werden. Der BF vermochte im Verfahren trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keine Unterlagen zu seiner Eheschließung und seinem Kind vorzulegen.
Der BF verfügt über keine Verwandten im Bundesgebiet. Der BF reiste am 14.07.2011 unrechtmäßig in Österreich ein und ist seither durchgehend in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer verhielt sich im gegenständlichen Verfahren nicht kooperativ, indem er sich wiederholt seiner Abschiebung durch Untertauchen entzogen bzw. durch Stellen eines Asylfolgeantrages seine Abschiebung im September 2018 vereitelt hat und insgesamt seiner Verpflichtung zur Ausreise, trotz Vorliegen einer rechtskräftigen, aufenthaltsbeenden Maßnahme seit 22.12.2016, beharrlich nicht nachkam, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist. Am 15.08.2018 ist über den BF die Schubhaft verhängt worden.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen. Sehr wohl verfügt der BF aber über vorhandene soziale Bindungen im Bundesgebiet, welche aber in casu nicht dazu geeignet sind, das Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr abzuschwächen. Da der BF aber trotz gemeldeter Wohnsitze im Bundesgebiet sich wiederholter Maßen - durch Abtauchen seiner Person - dem Behördenzugriff erfolgreich entziehen konnte, kann nicht festgestellt werden, dass es sich zumindest bei seinen letzten zwei gemeldeten Wohnadressen um keine Scheinmeldungen handelt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen.
Der Beschwerdeführer verfügt nur über geringe Barmittel. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 15.08.2018 und auch zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig.
1.3. Zur Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung und der Frage nach einem gelinderen Mittel.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG hätte erreicht werden können.Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG hätte erreicht werden können.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben. Seine Identität steht fest.
2.3. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften am 14.07.2011 nach Österreich einreiste.
2.4. Die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im Verfahren zur Schubhaftverhängung ergibt sich aus dem vom BF gesetzten Verhalten, etwa, dass er im Verfahren trotz aufrechter Rückkehrentscheidung seit 22.12.2016 beharrlich und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und keinerlei eigene Schritte gesetzt hat, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Wenn die Beschwerdeseite auf Seite 5 der Beschwerdeschrift einräumt, dass der BF durchaus bereit wäre freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen um in jedes andere Land - außer Tadschikistan - ausreisen zu wollen, so vermag dies das erkennende Gericht in keinster Weise zu überzeugen, hatte der BF seit 22.12.2016 doch hinreichend Gelegenheit seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Diese blieb vom BF jedoch nachweislich ungenutzt.
Darüber hinaus hat sich der BF wiederholt durch das Abtauchen seiner Person dem Zugriff der Behörden entzogen und damit seine Abschiebung verhindert. Eine geplante Abschiebung für den 25.02.2018 konnte nicht vollzogen werden, da der BF bei seiner früheren Wohnadresse in Wien XXXX, sowohl am 22.02.2018 um 15:15 Uhr als auch am 23.02.2018 um 7:20h nicht festgenommen werden konnte. Eine Auskunftsperson Vorort namensXXXX hat den Beamten mitgeteilt, dass der BF bereits seit einer Woche nicht in der Wohnung wohnhaft und bereits ausgezogen ist. Eine begleitete Abschiebung des BF am 27.07.2018 musste storniert werden, da der BF an seiner damaligen Adresse XXXX nicht festgenommen werden konnte. Die angegebene Adresse war eine Großbaustelle und alle Wohnungen wurden generalsaniert. Die Person des BF war untergetaucht und für die Beamten nicht greifbar. Ein weiterer Termin für eine begleitete Abschiebung am 16.09.2018 musste, aufgrund eines Asylfolgeantrages des BF am 06.09.2018, storniert werden. Wenn die Beschwerdeseite auf Seite 4 der Beschwerdeschrift kritisch einwendet, dass die Wohnadressen des BF keine Scheinmeldungen gewesen wären und auf Seite 5 weiters anmerkt, dass die Behörde mehrere Versuche hätte unternehmen müssen den BF an seinem Wohnort aufzusuchen, bevor sie von einer Scheinmeldung hätte ausgehen könne, so vermag die Beschwerdeseite damit nicht durchzudringen. Einerseits haben die Beamten beim Festnahmeversuch im Februar 2018 sehr wohl an zwei verschiedenen Tagen die Wohnadresse aufgesucht und Vorort die glaubhafte Auskunft erhalten, dass der BF nicht mehr an angegebener Adresse wohnt, andererseits standen die Beamten im Juni 2018 an der nächsten gemeldeten Adresse des BF vor einer Großbaustelle an der ein Aufenthalt des BF schon alleine aufgrund der vor sich gehenden Generalsanierung der Wohnung nicht denkmöglich war. Auch bei diesem Mal hat es der BF verabsäumt seinen Wegzug ordnungsgemäß zu mitzuteilen. Da der BF von der Generalsanierung seiner Wohnung an der letzten Wohnadresse nicht einmal in der Beschwerdeschrift zu berichten wusste, um somit seine mangelnde physische Präsenz Vorort zumindest rechtfertigen zu können, muss zudem davon ausgegangen werden, dass dem BF nicht mal bewusst gewesen sein muss, dass seine gemeldete Unterkunft überhaupt generalsaniert worden ist, was wiederum umso mehr die Annahme einer Scheinmeldung an dieser Adresse erhärtet.Darüber hinaus hat sich der BF wiederholt durch das Abtauchen seiner Person dem Zugriff der Behörden entzogen und damit seine Abschiebung verhindert. Eine geplante Abschiebung für den 25.02.2018 konnte nicht vollzogen werden, da der BF bei seiner früheren Wohnadresse in Wien römisch 40 , sowohl am 22.02.2018 um 15:15 Uhr als auch am 23.02.2018 um 7:20h nicht festgenommen werden konnte. Eine Auskunftsperson Vorort namensXXXX hat den Beamten mitgeteilt, dass der BF bereits seit einer Woche nicht in der Wohnung wohnhaft und bereits ausgezogen ist. Eine begleitete Abschiebung des BF am 27.07.2018 musste storniert werden, da der BF an seiner damaligen Adresse römisch 40 nicht festgenommen werden konnte. Die angegebene Adresse war eine Großbaustelle und alle Wohnungen wurden generalsaniert. Die Person des BF war untergetaucht und für die Beamten nicht greifbar. Ein weiterer Termin für eine begleitete Abschiebung am 16.09.2018 musste, aufgrund eines Asylfolgeantrages des BF am 06.09.2018, storniert werden. Wenn die Beschwerdeseite auf Seite 4 der Beschwerdeschrift kritisch einwendet, dass die Wohnadressen des BF keine Scheinmeldungen gewesen wären und auf Seite 5 weiters anmerkt, dass die Behörde mehrere Versuche hätte unternehmen müssen den BF an seinem Wohnort aufzusuchen, bevor sie von einer Scheinmeldung hätte ausgehen könne, so vermag die Beschwerdeseite damit nicht durchzudringen. Einerseits haben die Beamten beim Festnahmeversuch im Februar 2018 sehr wohl an zwei verschiedenen Tagen die Wohnadresse aufgesucht und Vorort die glaubhafte Auskunft erhalten, dass der BF nicht mehr an angegebener Adresse wohnt, andererseits standen die Beamten im Juni 2018 an der nächsten gemeldeten Adresse des BF vor einer Großbaustelle an der ein Aufenthalt des BF schon alleine aufgrund der vor sich gehenden Generalsanierung der Wohnung nicht denkmöglich war. Auch bei diesem Mal hat es der BF verabsäumt seinen Wegzug ordnungsgemäß zu mitzuteilen. Da der BF von der Generalsanierung seiner Wohnung an der letzten Wohnadresse nicht einmal in der Beschwerdeschrift zu berichten wusste, um somit seine mangelnde physische Präsenz Vorort zumindest rechtfertigen zu können, muss zudem davon ausgegangen werden, dass dem BF nicht mal bewusst gewesen sein muss, dass seine gemeldete Unterkunft überhaupt generalsaniert worden ist, was wiederum umso mehr die Annahme einer Scheinmeldung an dieser Adresse erhärtet.
2.5. Das Vorhandensein von Verwandten in Österreich hat der BF in seiner Einvernahme vom 15.08.2018 explizit verneint, Hinweise auf eine soziale Verankerung des Beschwerdeführers sind im Laufe des Verfahrens sehr wohl hervorgekommen. Allerdings hat die wiederholte ungemeldete Unterkunftsnahme des BF bei Freunden und Bekannten dazu geführt, dass der BF für Behörden wiederholt nicht greifbar war. Der vorhandene Bekanntenkreis des BF im Bundesgebiet kann daher im gegenständlichen Fall nicht als Argument der Beschwerdeseite gegen das Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr eingewendet werden, zumal seine soziale Vernetzung das wiederholte Untertauchen des BF im Verfahren vielmehr begünstigt hat, als dies zu verhindern.
2.6. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht vom BF behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."3.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.4. Der § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.4. Der Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder