TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 W236 2118102-3

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Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W236 2118102-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2018, Zl. 1019920400/180113276, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2018, Zl. 1019920400/180113276, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, § 52 Abs. 2, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 27.05.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Hiezu wurde er am 29.05.2014 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 21.06.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in den Jahren 1997 und 1998 in Zentralrussland für die tschetschenische Itschkeria-Regierung von Mashadov im Außenministerium als Kontrolleur und Beobachter gearbeitet habe. Eines Tages hätte man ihm vorgeworfen, dass er als Mitglied einer Mafia Geld angenommen hätte, weswegen er gerichtlich verurteilt und von 1998 bis 2005 in Zentralrussland im Gefängnis gewesen sei. Nach seiner Entlassung 2005 hätten ihn Kadyrowzy abermals festgenommen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er als PKW-Lenker einem verunfallten und verletzten anderen PKW-Lenker keine erste Hilfe geleistet habe. Deswegen sei er erneut verurteilt worden und von 2005 bis 2013 in einem Gefängnis in Tschetschenien gewesen. Im Oktober 2013 sei er entlassen worden. Seitdem habe er sich bei Verwandten in Grosny versteckt gehalten. Im März 2014 habe er erfahren, dass er von den tschetschenischen Behörden wieder gesucht werde. Deshalb habe er sich im Mai 2014 entschlossen, das Heimatland zu verlassen.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2015 wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2015 wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft angesehen werde. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich gewesen. Sollte es sich um ungerechtfertigte Inhaftierungen des Beschwerdeführers aufgrund dessen politischer Gesinnung handeln, würde er nicht immer wieder aus dem Gefängnis entlassen werden - dies auch noch vorzeitig. Im Weiteren wäre es nicht nachvollziehbar, warum die Regierung der Russischen Föderation nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers ihm auch noch eine Wohnung zur Verfügung stellen sollte. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in der Erstbefragung legal aus der Russischen Föderation ausgereist, was bei einer staatlichen Verfolgung jedoch unmöglich wäre.

1.4. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.03.2017 mit Erkenntnis vom 04.08.2017, GZ. W147 2118102-1/12E, hinsichtlich aller Spruchpunkte aufgrund der gesteigerten, widersprüchlichen und völlig unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 08.08.2017 in Rechtskraft.

2. Verfahren über den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz:

2.1. Am 01.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu den Gründen für seine neue Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die "alten" Asylgründe, die er im Jahr 2014 angegeben habe, nach wie vor aufrecht seien. Es seien aber zwei neue Gründe dazu gekommen. Erstens sei er im Dezember 2017 in die Schweiz gereist, weil er dort eine Freundin gehabt habe, die er heiraten habe wollen. Leider habe dies nicht wie geplant geklappt und sie hätten sich getrennt. Die Schweizer Behörden hätten ihn im Jänner 2018 dann informiert, dass Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei und er nach Österreich zurückkehren müsse. In der Schweiz habe er bei einer Untersuchung zudem zufällig erfahren, dass er an TBC leide und dringend ärztliche Behandlung bedürfe. Der zweite neue Grund sei, dass Ende Oktober/Anfang November 2017 maskierte Männer von Kadyrow zu seiner Tochter in Tschetschenien in das Haus deren Schwiegereltern gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Sie hätten die Tochter nach seinem Aufenthaltsort gefragt und ihr und ihrem Ehemann mit dem Tode gedroht, sollten sie nicht die notwendigen Informationen preisgeben. Auch hätten sie im Handy seiner Tochter nach der Telefonnummer des Beschwerdeführers gesucht. Seine Tochter sei derzeit schwanger und sei vom Haus der Schwiegereltern vertrieben worden, nachdem die maskierten Männer dort aufgetaucht seien. Zudem seien "sie" auch im Haus seiner Schwester gewesen.

2.2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.07.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er an einer geschlossenen TBC leide und alle drei Monate zum Lungenröntgen müsse. In Österreich lebe sein Bruder, der mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft habe. Er habe zu diesem telefonischen Kontakt; ab und zu würde sein Bruder ihn besuchen kommen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem bestehe nicht.

Freiwillig wolle er nicht in die Russische Föderation zurückreisen. Er habe dort kein Haus, seine Verwandten hätten sich von ihm abgewendet. Er habe keine andere Wahl, er wolle nicht, dass seine Familie seinetwegen leide. Im Falle der Abschiebung werde er in Hungerstreik treten.

In der Schweiz habe er eine Frau heiraten wollen, jedoch habe er den Anwalt nicht bezahlen können; dieser habe 15.000 Schweizer Franken verlangt. Der Anwalt hätte ihm im Asylverfahren helfen sollen. Außerdem hätte die Hochzeit mit dieser Frau aufgrund der Dublin Relevanz mit Österreich ohnehin keinen Sinn gehabt, also sei er nach Österreich zurückgekehrt.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er immer noch zu Hause gesucht und auf ihn gewartet werde. Ende November 2017 sei seine Schwester von der Polizei heimgesucht worden. Man habe von ihr verlangt, dass sie sage, wann der Beschwerdeführer zurückkehren würde. In Tschetschenien sei verraten worden, dass er einen negativen Bescheid erhalten habe und deswegen zurückkehren werde. Er sei in Russland schuldlos im Gefängnis aufgrund einer Falschaussage gewesen; dem Zeugen sei unter Folter ein falsches Geständnis abgerungen worden. Er sei schon fast 60 und würde gerne nach Hause reisen, aber es sei unmöglich. Er müsste wieder ins Gefängnis. Sein Bruder sei bereits verstorben; dieser sei im Rollstuhl gesessen. Man habe seinem Bruder das Haus enteignet, falsche Dokumente wurden erstellt und Unterschriften gefälscht. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zukomme, könne er nicht zurückkehren. Ihm sei sein Inlandspass bei seiner Inhaftierung abgenommen worden. Nach der Entlassung habe er ihn nicht zurückbekommen. Sollte er jetzt einen Inlandsreisepass beantragen, würde ihn die tschetschenische Polizei finden und abholen. Verwandte hätten schon versucht die Polizei zu schmieren, aber es habe nicht funktioniert.

2.3. Im Anschluss an die Befragung des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner zweiten Asylantragstellung am 18.07.2018 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben; dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen zweiten Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorbringen habe können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit sei Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht glaubhaft, weswegen der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.2.3. Im Anschluss an die Befragung des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner zweiten Asylantragstellung am 18.07.2018 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben; dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen zweiten Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorbringen habe können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit sei Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht glaubhaft, weswegen der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.

In der Folge legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt mit einem als "Beschwerdevorlage" bezeichneten Schreiben vom 18.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am 20.07.2018 einlangte.

Mit Beschluss vom 23.07.2018, GZ. W236 2118102-2/3Z, legte das Bundesverwaltungsgericht den mündlich verkündeten Bescheid vom 18.07.2018 gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit.a B-VG (in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG) dem Verfassungsgerichtshof vor und stellte hinsichtlich § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005 (in eventu iVm § 22 Abs. 1 BFA-VG in eventu § 12a Abs. 2 AsylG 2005) die Anträge, die genannten gesetzlichen Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben. Hiezu erging bis dato keine Entscheidung.Mit Beschluss vom 23.07.2018, GZ. W236 2118102-2/3Z, legte das Bundesverwaltungsgericht den mündlich verkündeten Bescheid vom 18.07.2018 gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG (in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG) dem Verfassungsgerichtshof vor und stellte hinsichtlich Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz AsylG 2005 (in eventu in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG in eventu Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005) die Anträge, die genannten gesetzlichen Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben. Hiezu erging bis dato keine Entscheidung.

2.4. Mit dem o.a. Bescheid vom 26.08.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.).2.4. Mit dem o.a. Bescheid vom 26.08.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet habe und sein Vorbringen nach wie vor keinen glaubhaften Kern aufweise. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Asylverfahren wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch habe sich die Lage in der Russischen Föderation seit Rechtskraft des Letztverfahrens nicht geändert und keinesfalls verschlechtert, sodass auch vor diesem Hintergrund kein neuer Sachverhalt vorliegen könne. Es liege daher entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor, sodass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei. Lebensbedrohliche oder im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration oder familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich haben ebensowenig erkannt werden können, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in der Russischen Föderation.Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet habe und sein Vorbringen nach wie vor keinen glaubhaften Kern aufweise. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Asylverfahren wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch habe sich die Lage in der Russischen Föderation seit Rechtskraft des Letztverfahrens nicht geändert und keinesfalls verschlechtert, sodass auch vor diesem Hintergrund kein neuer Sachverhalt vorliegen könne. Es liege daher entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor, sodass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei. Lebensbedrohliche oder im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration oder familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich haben ebensowenig erkannt werden können, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in der Russischen Föderation.

2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2018 fristgerecht Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze in Beschwerde gezogen wird. Ausgeführt wird darin im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer neue Gründe vorgebracht habe (Kadyrowzy seien Ende Oktober/Anfang November 2017 bei seiner Tochter und Ende November 2017 auch noch bei seiner Schwester gewesen und hätten nach ihm gesucht; den Behörden sei bekannt geworden, dass sein Asylverfahren in Österreich negativ entschieden worden sei und er nach Russland zurückkehren müsse - zum Beweis werde die telefonische Befragung der Schwester und der Tochter des Beschwerdeführers beantragt), das Bundesamt jedoch keinerlei Ermittlungen dazu getätigt habe und sich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe keine glaubhafte Kernprüfung vorgenommen. Der Beschwerdeführer sei für die Itschkeria-Regierung politisch tätig gewesen und habe deswegen flüchten müssen. Er habe sich der Auflage widersetzt, das Land nicht verlassen zu dürfen und sei illegal ausgereist. Er besitze auch keinen Inlandsreisepass mehr, weswegen ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zustehe.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, im Falle der Abschiebung in Hungerstreik zu treten, mache deutlich, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme habe, weswegen die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens beantragt werden. Das Bundesamt habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass das Kadyrow-Regime immer radikaler werde. Hingewiesen wird zudem auf die schwierige Situation für Rückkehrer.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers (insbesondere auch zu seinem Vorverfahren), der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 27.05.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2015 zur Gänze abgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.03.2017 mit Erkenntnis vom 04.08.2017, GZ. W147 2118102-1/12E, hinsichtlich aller Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 08.08.2017 in Rechtskraft.

Am 01.02.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III.).Am 01.02.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2018 fristgerecht Beschwerde.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen privaten- und familiären Verhältnissen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stammt aus der Teilrepublik Tschetschenien, ist Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest und ist aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtlich.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Er ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die Russische als auch die Tschetschenische Sprache. Er absolvierte in Tschetschenien eine neunjährige Grundschulausbildung sowie eine Ausbildung als Ökonom und Finanzspezialist und war in der Lage sein eigenes Einkommen zu erzielen.

In Tschetschenien leben noch die Schwestern des Beschwerdeführers und deren Familien sowie seine verheiratete Tochter mit deren Familie. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer abgesehen von seinem Bruder, zu welchem jedoch nur oberflächlicher Kontakt besteht, mit dem der Beschwerdeführer nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt und zu dem er in keinem (finanziellen) Abhängigkeitsverhältnis steht, über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer hat sich trotz seines über vierjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nahezu keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie erwerbstätig, er lebt auch derzeit von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), sodass nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Es kann somit nicht von einer besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebensowenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.4. Zur maßgeblichen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 26.08.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Russischen Föderation wurde dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 18.07.2018 vorgelegt und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt sowie im angefochtenen Bescheid auszugsweise zitiert. Wenn auch mittlerweile ein neues "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Russischen Föderation (Stand 31.08.2018) publiziert wurde, so ergeben sich aus diesem für die entscheidungswesentlichen Umstände keine Änderungen von maßgeblicher Relevanz, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich den Ausführungen zur Lage in der Russischen Föderation vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

1.4.1. Politische Lage im Allgemeinen

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow h

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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