Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W222 2203458-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 22.03.2016 vor einem Organ der LPD Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner Person gab er an, er heiße XXXX , sei in XXXX in Indien geboren, Volksangehöriger der Jat und gehöre der Sikh-Religion an. In Indien habe er fünf Jahre die Schule besucht und als Landwirt gearbeitet. Zuletzt habe er in XXXX , in der Provinz Punjab gelebt. Er habe vor ca. zwei Monaten den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er vom Dorf XXXX aus begonnen und sei von Delhi mit einem Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist. Die Reise habe sein Vater mit Hilfe eines Schleppers organisiert. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, das religiöse Buch der Sikhs sei entehrt worden. Es habe mehrere Proteste gegen die Regierung gegeben. Auch er habe daran teilgenommen. Die Polizei habe die Namen der Beteiligten notiert und verhafte nun einen nach dem anderen. Einige Personen aus den Nachbardörfern seien bereits verhaftet worden. Er habe Angst gehabt, ebenfalls verhaftet zu werden.Zu seiner Person gab er an, er heiße römisch 40 , sei in römisch 40 in Indien geboren, Volksangehöriger der Jat und gehöre der Sikh-Religion an. In Indien habe er fünf Jahre die Schule besucht und als Landwirt gearbeitet. Zuletzt habe er in römisch 40 , in der Provinz Punjab gelebt. Er habe vor ca. zwei Monaten den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er vom Dorf römisch 40 aus begonnen und sei von Delhi mit einem Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist. Die Reise habe sein Vater mit Hilfe eines Schleppers organisiert. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, das religiöse Buch der Sikhs sei entehrt worden. Es habe mehrere Proteste gegen die Regierung gegeben. Auch er habe daran teilgenommen. Die Polizei habe die Namen der Beteiligten notiert und verhafte nun einen nach dem anderen. Einige Personen aus den Nachbardörfern seien bereits verhaftet worden. Er habe Angst gehabt, ebenfalls verhaftet zu werden.
Da sich aus dem Visa-Informationssystem ergab, dass der Beschwerdeführer über ein Schengen-Visum Nr. XXXX , gültig vom 09.03.2016 bis 09.03.2017, verfügte, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.04.2016 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an die Niederlande.Da sich aus dem Visa-Informationssystem ergab, dass der Beschwerdeführer über ein Schengen-Visum Nr. römisch 40 , gültig vom 09.03.2016 bis 09.03.2017, verfügte, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.04.2016 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an die Niederlande.
Mit Schreiben vom 26.05.2016 gab die niederländische Behörde für Fremdenwesen und Asyl dem Aufnahmegesuch statt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informierte die niederländische Behörde mit Schreiben vom 02.06.2016, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande verschoben werden müsse, da dieser flüchtig sei. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO verlängere sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informierte die niederländische Behörde mit Schreiben vom 02.06.2016, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande verschoben werden müsse, da dieser flüchtig sei. Gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO verlängere sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate.
Mit Schreiben vom 13.07.2016 teilte das Magistratische Bezirksamt für den XXXX . Bezirk dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass XXXX das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet hat.Mit Schreiben vom 13.07.2016 teilte das Magistratische Bezirksamt für den römisch 40 . Bezirk dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass römisch 40 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet hat.
Die Ladungen zur Einvernahme am 17.08.2016 sowie zur Einvernahme am 12.09.2016 konnten ihm an der von ihm im Zuge seiner Entlassung aus der Grundversorgung bekanntgegebenen Adresse nicht zugestellt werden, da er sich dort nicht regelmäßig aufhielt.
Mit Schreiben vom 23.09.2016 wurde eine Zustell- und Vertretungsvollmacht des Vereins ZEIGE vorgelegt, wobei als Name des Beschwerdeführers " XXXX " angeführt wurde.Mit Schreiben vom 23.09.2016 wurde eine Zustell- und Vertretungsvollmacht des Vereins ZEIGE vorgelegt, wobei als Name des Beschwerdeführers " römisch 40 " angeführt wurde.
Mit Ladung vom 28.09.2016 wurde der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am 10.10.2016 geladen.
Mit Ladung vom 10.10.2016 wurde der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am 19.10.2016 geladen.
Der Einvernahme am 19.10.2016 blieb der Beschwerdeführer wegen Krankheit fern.
Mit Ladung vom 19.10.2016 wurde er neuerlich zu einer Einvernahme am 24.10.2016 geladen.
Am 09.11.2016 erfolgte seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Er gab auf die Frage : "Für welchen Zweck haben sie sich das Visum für die Niederlande ausstellen lassen?" an, dass er nichts von einem Visum gewusst und diesbezüglich mit dem Schlepper auch nichts vereinbart habe. Angehörige, eine Familiengemeinschaft oder eine familienähnliche Gemeinschaft habe er im Bundesgebiet nicht. Gegen eine Außerlandesbringung in die Niederlande spreche, dass er in Österreich bereits ein paar Leute kenne, am Wochenende als Zeitungszusteller arbeite und € 200,-- monatlich verdiene. Daher wolle er hierbleiben.
Mit Ladung vom 22.01.2018 wurde der BF zu einer Einvernahme am 28.02.2018 geladen.
Mit Ladung vom 09.03.2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am 21.03.2018 geladen. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes sei der Beschwerdeführer zu diesem Termin zwar am Infopoint des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erschienen, allerdings sei er bei der Abholung zur Einvernahme nicht auffindbar gewesen und habe ihn auch sein Vertreter nicht erreichen können.
Die Einvernahme am 12.06.2018 unterblieb wegen Krankheit des Beschwerdeführers.
Am 11.07.2018 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auf Vorhalt, er habe den Ladungen am 17.08.2016, 12.09.2016, 10.10.2016, 19.10.2016, 24.10.2016, 28.02.2018 und am 21.03.2018 nicht Folge geleistet, gab er an, er sei von seinem Anwalt über die Termine nicht informiert worden.
Zu seiner Person gab er an, er heiße XXXX , sei gesund und nehme keine Medikamente. Von seiner Kindheit an bis November bzw. Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer im Dorf XXXX in der Provinz Punjab mit seinen Eltern, seiner Schwester, seinem Onkel und seinem Großvater in der Eigentumswohnung des Letztgenannten gelebt. Er habe noch mehrere Angehörige in Indien, die überwiegend in der Provinz Punjab leben würden. Mit seiner Familie stehe er nach wie vor in Kontakt und pflege ein gutes Verhältnis. Der Beschwerdeführer sei weder verheiratet, noch habe er Kinder. In Indien habe ihn sein Vater unterstützt und er habe auch als Hirte gearbeitet. Bei der Ausübung seiner Religion habe er in seinem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Am 01.03.2016 sei er von Delhi mit dem Flugzeug legal aus Indien ausgereist und später in Österreich unrechtmäßig eingereist. An welchen Orten er sich in der Zwischenzeit aufgehalten habe, wisse er nicht mehr. Selbstverständlich sei er von den Beamten in Indien bei seiner Ausreise kontrolliert worden. Seit der Antragstellung am 22.03.2016 habe er das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer spreche Punjabi, Hindi und ein wenig Deutsch. In Österreich habe er keine Freunde und bleibe in seiner Freizeit zu Hause. Seinen Lebensunterhalt finanziere er sich durch seine Tätigkeit als Zusteller für ein Unternehmen. Weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten der EU habe er Familienangehörige. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehöre er nicht an und führe in Österreich auch kein Familienleben oder eine familienähnliche Beziehung. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er aus, jemand habe das heilige Buch verbrannt, woraufhin es zu Demonstrationen gekommen sei, an denen er teilgenommen habe. Folglich sei sein Name bei der Polizei aktenkundig gewesen. Die Polizei habe ihm deshalb Probleme gemacht. Dann seien drei bis vier Personen wegen der Teilnahme an den Demonstrationen verhaftet worden und man wisse nicht, was mit ihnen nach der Festnahme geschehen sei. Aus Furcht vor der Polizei habe er sein Dorf daraufhin verlassen und sei zu Verwandten gezogen. Seine Familie habe Probleme, da ihn die Polizei suche. Auch bei seinen Verwandten, bei welchen er gelebt habe, sei er gesucht worden. Nachdem er sich zwei bis drei Monate versteckt habe, habe er Indien verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Nachdem ihm vorgehalten worden war, dass seine Angaben vage seien und er genaue Angaben zum Fluchtgrund machen sowie Einzelheiten und Details nennen solle, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Das ist alles. Mein Leben ist in Gefahr." Auf Wiederholung der Frage und Vorhalt, er schildere einen abstrakten Sachverhalt, er gebe keine Details und Einzelheiten an und er solle konkrete Angaben über seinen Fluchtgrund machen, antwortete er, drei bis vier Leute würden als vermisst gelten und die indische Polizei könne alles machen. Dies habe er bereits gesagt Auf Nachfrage erklärte er, er könne nicht mehr dazu angeben. Er sei nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden. Auf die Frage, wann die beschriebenen Vorfälle genau stattgefunden hätten, gab dieser lediglich an, er könne sich nicht erinnern. Befragt zu den Details betreffend die Verbrennung des heiligen Buches gab er zu Protokoll, er wisse nicht, wer das getan habe. Das wisse bis heute niemand. Nach Vorhalt des Widerspruches, dass er nach eigenen Angaben demonstriert habe, sich aber nicht an Einzelheiten erinnern könne, sowie nach Aufforderung, genaue Angaben (Zeit, Ort, wie er davon erfahren habe, warum, ...) zu diesem Vorfall zu machen, erklärte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht erinnern. Mehr könne er dazu nicht angeben. Er sei zweimal bei den Demonstrationen gewesen. Sie hätten demonstriert. Dann sei sein Name auf der Polizeiliste gewesen. Nach erneuter Wiederholung der Frage antwortete er, sie hätten auf der Hauptstraße neben seinem Dorf demonstriert. Es seien mehrere Leute gewesen. Sie seien dort gesessen. Das sei alles gewesen. Mehr könne er dazu nicht vorbringen. Auf Nachfrage gab er zu seinen Problemen mit der Polizei an, er habe schon alles erzählt. Die Frage wurde wiederholt und der Beschwerdeführer dazu angehalten, konkrete Angaben rund um die "Verfolgungshandlungen" der Polizei zu machen. Er gab zu Protokoll, sie hätten ihn gesucht, auch bei seinen Verwandten, wo er gelebt habe. Deshalb habe er Indien verlassen. Auf die neuerliche Wiederholung der Frage, antwortete er, sein Leben sei in Gefahr. Beweise dafür, dass ihn die Polizei gesucht habe, habe er nicht. Vorher hätte er schon Beweise gehabt. Er wisse dennoch, dass sie ihn gesucht hätten, da sie immer wieder seine Familie gefragt hätten, wo er sei. Ob es einen Haftbefehl oder eine Anzeige gegen ihn gebe, wisse er nicht. Befragt zu den Verhaftungen, die durch die Polizei bereits stattgefunden hätten, gab er an, er wisse nicht so viel von denen. Niemand wisse, was mit denen passiert sei. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mehr über die Verhaftungen zu erzählen, zumal er selbst angegeben habe, Angst vor einer Verhaftung zu haben. Er antwortete, es könne sein, dass er tot sei, wenn er verhaftet werde. Mehr könne er zu diesen Verhaftungen nicht sagen. Zu den Problemen der Familie mit der Polizei gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage zu Protokoll, die Polizei habe immer wieder gefragt, wo er sei. Manchmal müssten seine Angehörigen auch zur Polizeistelle gehen. Hinsichtlich der Aufforderung, er solle die Probleme seiner Verwandten mit der Polizei schildern, nachdem er sein Heimatdorf verlassen habe, gab er an, die Polizei habe ihn gesucht. Auf Wiederholung der Frage antworte der Beschwerdeführer, er könne nicht mehr dazu sagen. Im Falle seiner Rückkehr sei sein Leben in Gefahr.Zu seiner Person gab er an, er heiße römisch 40 , sei gesund und nehme keine Medikamente. Von seiner Kindheit an bis November bzw. Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 in der Provinz Punjab mit seinen Eltern, seiner Schwester, seinem Onkel und seinem Großvater in der Eigentumswohnung des Letztgenannten gelebt. Er habe noch mehrere Angehörige in Indien, die überwiegend in der Provinz Punjab leben würden. Mit seiner Familie stehe er nach wie vor in Kontakt und pflege ein gutes Verhältnis. Der Beschwerdeführer sei weder verheiratet, noch habe er Kinder. In Indien habe ihn sein Vater unterstützt und er habe auch als Hirte gearbeitet. Bei der Ausübung seiner Religion habe er in seinem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Am 01.03.2016 sei er von Delhi mit dem Flugzeug legal aus Indien ausgereist und später in Österreich unrechtmäßig eingereist. An welchen Orten er sich in der Zwischenzeit aufgehalten habe, wisse er nicht mehr. Selbstverständlich sei er von den Beamten in Indien bei seiner Ausreise kontrolliert worden. Seit der Antragstellung am 22.03.2016 habe er das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer spreche Punjabi, Hindi und ein wenig Deutsch. In Österreich habe er keine Freunde und bleibe in seiner Freizeit zu Hause. Seinen Lebensunterhalt finanziere er sich durch seine Tätigkeit als Zusteller für ein Unternehmen. Weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten der EU habe er Familienangehörige. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehöre er nicht an und führe in Österreich auch kein Familienleben oder eine familienähnliche Beziehung. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er aus, jemand habe das heilige Buch verbrannt, woraufhin es zu Demonstrationen gekommen sei, an denen er teilgenommen habe. Folglich sei sein Name bei der Polizei aktenkundig gewesen. Die Polizei habe ihm deshalb Probleme gemacht. Dann seien drei bis vier Personen wegen der Teilnahme an den Demonstrationen verhaftet worden und man wisse nicht, was mit ihnen nach der Festnahme geschehen sei. Aus Furcht vor der Polizei habe er sein Dorf daraufhin verlassen und sei zu Verwandten gezogen. Seine Familie habe Probleme, da ihn die Polizei suche. Auch bei seinen Verwandten, bei welchen er gelebt habe, sei er gesucht worden. Nachdem er sich zwei bis drei Monate versteckt habe, habe er Indien verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Nachdem ihm vorgehalten worden war, dass seine Angaben vage seien und er genaue Angaben zum Fluchtgrund machen sowie Einzelheiten und Details nennen solle, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Das ist alles. Mein Leben ist in Gefahr." Auf Wiederholung der Frage und Vorhalt, er schildere einen abstrakten Sachverhalt, er gebe keine Details und Einzelheiten an und er solle konkrete Angaben über seinen Fluchtgrund machen, antwortete er, drei bis vier Leute würden als vermisst gelten und die indische Polizei könne alles machen. Dies habe er bereits gesagt Auf Nachfrage erklärte er, er könne nicht mehr dazu angeben. Er sei nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden. Auf die Frage, wann die beschriebenen Vorfälle genau stattgefunden hätten, gab dieser lediglich an, er könne sich nicht erinnern. Befragt zu den Details betreffend die Verbrennung des heiligen Buches gab er zu Protokoll, er wisse nicht, wer das getan habe. Das wisse bis heute niemand. Nach Vorhalt des Widerspruches, dass er nach eigenen Angaben demonstriert habe, sich aber nicht an Einzelheiten erinnern könne, sowie nach Aufforderung, genaue Angaben (Zeit, Ort, wie er davon erfahren habe, warum, ...) zu diesem Vorfall zu machen, erklärte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht erinnern. Mehr könne er dazu nicht angeben. Er sei zweimal bei den Demonstrationen gewesen. Sie hätten demonstriert. Dann sei sein Name auf der Polizeiliste gewesen. Nach erneuter Wiederholung der Frage antwortete er, sie hätten auf der Hauptstraße neben seinem Dorf demonstriert. Es seien mehrere Leute gewesen. Sie seien dort gesessen. Das sei alles gewesen. Mehr könne er dazu nicht vorbringen. Auf Nachfrage gab er zu seinen Problemen mit der Polizei an, er habe schon alles erzählt. Die Frage wurde wiederholt und der Beschwerdeführer dazu angehalten, konkrete Angaben rund um die "Verfolgungshandlungen" der Polizei zu machen. Er gab zu Protokoll, sie hätten ihn gesucht, auch bei seinen Verwandten, wo er gelebt habe. Deshalb habe er Indien verlassen. Auf die neuerliche Wiederholung der Frage, antwortete er, sein Leben sei in Gefahr. Beweise dafür, dass ihn die Polizei gesucht habe, habe er nicht. Vorher hätte er schon Beweise gehabt. Er wisse dennoch, dass sie ihn gesucht hätten, da sie immer wieder seine Familie gefragt hätten, wo er sei. Ob es einen Haftbefehl oder eine Anzeige gegen ihn gebe, wisse er nicht. Befragt zu den Verhaftungen, die durch die Polizei bereits stattgefunden hätten, gab er an, er wisse nicht so viel von denen. Niemand wisse, was mit denen passiert sei. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mehr über die Verhaftungen zu erzählen, zumal er selbst angegeben habe, Angst vor einer Verhaftung zu haben. Er antwortete, es könne sein, dass er tot sei, wenn er verhaftet werde. Mehr könne er zu diesen Verhaftungen nicht sagen. Zu den Problemen der Familie mit der Polizei gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage zu Protokoll, die Polizei habe immer wieder gefragt, wo er sei. Manchmal müssten seine Angehörigen auch zur Polizeistelle gehen. Hinsichtlich der Aufforderung, er solle die Probleme seiner Verwandten mit der Polizei schildern, nachdem er sein Heimatdorf verlassen habe, gab er an, die Polizei habe ihn gesucht. Auf Wiederholung der Frage antworte der Beschwerdeführer, er könne nicht mehr dazu sagen. Im Falle seiner Rückkehr sei sein Leben in Gefahr.
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Ihm wurde überdies angeboten, dass ihm der Dolmetscher die Feststellungsunterlagen vorlese. Der Beschwerdeführer antwortete, er brauche das nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Beweiswürdigend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei. Zunächst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung zu seinem Fluchtweg unglaubwürdige Angaben gemacht habe, zumal er behauptet habe, dass er zum einen nicht wisse, ob er jemals in den Niederlanden gewesen sei, und er zum anderen nicht angeben habe können, über welche Länder er aus Indien ausgereist sei. Auch zu seinem Visum habe er keine konkreten Angaben machen können. Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant seien, so seien sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen, da er zahlreichen Ladungen nicht gefolgt sei und über eine Scheinmeldung verfügt habe. Lediglich einmal habe er dem Bundesamt eine Krankmeldung vorgelegt. Er habe sohin kein besonderes Interesse an der Fortführung des Asylverfahrens gehabt, woraus resultiere, dass er keinen Fluchtgrund habe.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien dementsprechend vage gewesen. Selbst auf Aufforderung, mehr über die mutmaßliche Verfolgung und die näheren Umstände zu berichten, sei er nicht in der Lage gewesen, glaubhafte und konkrete Angaben zu machen. So sei es nicht nachvollziehbar, dass er nicht wisse, ob er sich zwei oder drei Monate versteckt habe. Befragt zu den Demonstrationen, habe er lediglich ausführen können, er sei zwei- oder dreimal dabei gewesen und deshalb sei sein Name "auf der Polizeiliste". Er habe sich bloß auf nichtssagende Allgemeinplätze beschränkt, zumal er von sich aus weder reelle Zeit- oder Ortsangaben, noch andere Details genannt habe. Da er folglich kaum etwas über seine Fluchtgründe angeben habe können, sei nicht davon auszugehen, dass er das Geschilderte jemals erlebt habe. Überdies würden seine Ausführungen in Widerspruch zu den Länderinformationen der Staatendokumentation stehen, wonach die Verfassung in Indien die Rede- und Meinungsfreiheit garantiere und es möglich sei, an angemeldeten friedlichen Protesten teilzunehmen. Ein Eingriff der Behörden aufgrund von Aufruhr oder Gefahr stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Die Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers ergebe sich im Rahmen einer amtswegigen Prüfung nicht.
Rechtlich hielt das Bunddesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. fest, es sei eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben mache. Da sämtliche vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens getätigten Ausführungen als unglaubwürdig zu befinden seien, wie der Beweiswürdigung klar zu entnehmen sei, sei im konkreten Fall keine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention anzunehmen. Selbst unter Annahme eines Verfolgungsgrundes, stehe dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da es in Indien kein Meldesystem gebe und es ihm zumutbar sei, sich an einem anderen Ort in seinem Herkunftsstaat niederzulassen. Folglich könne ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden.Rechtlich hielt das Bunddesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. fest, es sei eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben mache. Da sämtliche vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens getätigten Ausführungen als unglaubwürdig zu befinden seien, wie der Beweiswürdigung klar zu entnehmen sei, sei im konkreten Fall keine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention anzunehmen. Selbst unter Annahme eines Verfolgungsgrundes, stehe dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da es in Indien kein Meldesystem gebe und es ihm zumutbar sei, sich an einem anderen Ort in seinem Herkunftsstaat niederzulassen. Folglich könne ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt rechtlich aus, dass eine Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht worden sei und keine Anhaltspunkte für eine unmenschliche Behandlung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers bestehen würden. Er könne sich in Indien eine Existenz aufbauen, zumal er gesund sei, über Sprachkenntnisse, eine Schulausbildung, Berufserfahrung sowie familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfüge und mit der Kultur bestens vertraut sei. Es sei sohin nicht zu erwarten, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geriete. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat sei keine Gefährdung ersichtlich.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt rechtlich aus, dass eine Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht worden sei und keine Anhaltspunkte für eine unmenschliche Behandlung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers bestehen würden. Er könne sich in Indien eine Existenz aufbauen, zumal er gesund sei, über Sprachkenntnisse, eine Schulausbildung, Berufserfahrung sowie familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfüge und mit der Kultur bestens vertraut sei. Es sei sohin nicht zu erwarten, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geriete. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat sei keine Gefährdung ersichtlich.
Zu den Spruchpunkten III., IV., V. und VI. hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfülle. Sein Aufenthalt in Österreich beruhe nur auf der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Seine Angehörigen würden sich in seinem Herkunftsstaat befinden, wo er den Großteil seines Lebens verbracht habe. Ansatzpunkte, welche die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden, seien nicht hervorgetreten. Er verfüge im Bundesgebiet sohin weder über relevantes Privatleben noch über Familienleben. Wie unter Spruchpunkt I. und II. dargelegt, bestehe im Falle einer Rückkehr keine Gefährdung iSd § 50 FPG. Folglich sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtmäßig und die Abschiebung nach Indien zulässig. Besondere Umstände, die bei der Bemessung der Frist zur freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen seien, seien nicht geltend gemacht worden.Zu den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG nicht erfülle. Sein Aufenthalt in Österreich beruhe nur auf der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Seine Angehörigen würden sich in seinem Herkunftsstaat befinden, wo er den Großteil seines Lebens verbracht habe. Ansatzpunkte, welche die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden, seien nicht hervorgetreten. Er verfüge im Bundesgebiet sohin weder über relevantes Privatleben noch über Familienleben. Wie unter Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dargelegt, bestehe im Falle einer Rückkehr keine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG. Folglich sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtmäßig und die Abschiebung nach Indien zulässig. Besondere Umstände, die bei der Bemessung der Frist zur freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen seien, seien nicht geltend gemacht worden.
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht mit Beschwerde vom 08.08.2018 wegen Feststellungs- und Begründungsmängeln, m