Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W193 1438702-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein für Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein für Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2013 gab der BF an, dass er am 30.08.1997 geboren worden sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und schiitischer Moslem sei. Er stamme aus Kabul in Afghanistan. Er habe eine Grundschule besucht. In Afghanistan habe er als Schweißer und Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben, nur seine Schwester lebe noch in Afghanistan. Seine Eltern seien gestorben als er 3 Jahre alt war. Er sei vom Onkel großgezogen worden und von diesem unterdrückt worden. Als er älter geworden sei, habe er sein Erbe beansprucht, was ihm vom Onkel jedoch verweigert worden sei. Seine Schwester sei zudem vom Onkel mit einem Cousin zwangsverheiratet worden. Wegen dem Erbe sei es zu Streitigkeiten mit dem Onkel und dessen Söhnen gekommen. Er habe dabei 4 Messerstiche erlitten. Er habe zwei Monate bis zu seiner Genesung bei der Schwester verbracht und sei anschließend aus Afghanistan geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte er von seinem Onkel und dessen Söhnen getötet zu werden.römisch eins.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2013 gab der BF an, dass er am 30.08.1997 geboren worden sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und schiitischer Moslem sei. Er stamme aus Kabul in Afghanistan. Er habe eine Grundschule besucht. In Afghanistan habe er als Schweißer und Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben, nur seine Schwester lebe noch in Afghanistan. Seine Eltern seien gestorben als er 3 Jahre alt war. Er sei vom Onkel großgezogen worden und von diesem unterdrückt worden. Als er älter geworden sei, habe er sein Erbe beansprucht, was ihm vom Onkel jedoch verweigert worden sei. Seine Schwester sei zudem vom Onkel mit einem Cousin zwangsverheiratet worden. Wegen dem Erbe sei es zu Streitigkeiten mit dem Onkel und dessen Söhnen gekommen. Er habe dabei 4 Messerstiche erlitten. Er habe zwei Monate bis zu seiner Genesung bei der Schwester verbracht und sei anschließend aus Afghanistan geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte er von seinem Onkel und dessen Söhnen getötet zu werden.
I.3. Am 10.04.2013 und 17.09.2013 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen und gab dabei an 1 Jahr die Schule besucht zu haben. Er habe als Hilfsarbeiter und die letzten 2 Jahre als Schweißer gearbeitet. Seine Eltern seien als der BF 3 Jahre alt war verstorben, sodass er und seine Schwester von seinem Onkel großgezogen worden seien. Im Alter von 8 Jahren habe er angefangen im Geschäft wo auch der Onkel arbeitete zu arbeiten. Bis zu seinemrömisch eins.3. Am 10.04.2013 und 17.09.2013 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen und gab dabei an 1 Jahr die Schule besucht zu haben. Er habe als Hilfsarbeiter und die letzten 2 Jahre als Schweißer gearbeitet. Seine Eltern seien als der BF 3 Jahre alt war verstorben, sodass er und seine Schwester von seinem Onkel großgezogen worden seien. Im Alter von 8 Jahren habe er angefangen im Geschäft wo auch der Onkel arbeitete zu arbeiten. Bis zu seinem
11. oder 12. Lebensjahr habe er dort gearbeitet. Sein Onkel habe ihm aber das Gehalt immer Weg genommen. Er habe auch seine Schwester mit einem Cousin zwangsverheiratet. Als er sein Erbe beanspruchte habe der Onkel seinen Kindern aufgetragen den BF zu schlagen. Diese seien sodann mit Messern auf den BF los und hätten ihn verletzt. Seine Schwester habe ihm Geld gegeben und er habe dann Afghanistan verlassen. Er habe es satt gehabt in Afghanistan zu Leben. Er habe nur 3000 Afghani im Monat zur Verfügung gehabt, damit sei ein Leben in Afghanistan nicht möglich. Er glaube auch nicht, dass sein Onkel wollte, dass seine Kinder ihn mit dem Messer angreifen, aber sie hätten es getan.
Des Weiteren wurde dem BF bei einer weiteren Einvernahme am 03.06.2013 die Ergebnisse der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme zur Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und ein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum mit XXXX festgestellt.Des Weiteren wurde dem BF bei einer weiteren Einvernahme am 03.06.2013 die Ergebnisse der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme zur Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und ein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum mit römisch 40 festgestellt.
I.4. Mit Bescheid vom 29.10.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 29.10.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
I.5. Über die gegen den Bescheid vom 29.10.2013 erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.01.2015, Zl. W176 1438702-1/3E, indem es den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behob und an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwies.römisch eins.5. Über die gegen den Bescheid vom 29.10.2013 erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.01.2015, Zl. W176 1438702-1/3E, indem es den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behob und an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwies.
I.6. Am 29.06.2016 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers ergänzend niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte er aus, dass seine Schwester inzwischen getötet worden sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er ebenso getötet zu werden.römisch eins.6. Am 29.06.2016 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers ergänzend niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte er aus, dass seine Schwester inzwischen getötet worden sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er ebenso getötet zu werden.
I.7. Mit hiergegenständlichem Bescheid vom 10.10.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde ihm nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn nach 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.7. Mit hiergegenständlichem Bescheid vom 10.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde ihm nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn nach 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).
I.8. Gegen den angeführten Bescheid vom 10.10.2016 erhob der BF mit Schreiben vom 19.10.2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, einer mangelhaften Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.8. Gegen den angeführten Bescheid vom 10.10.2016 erhob der BF mit Schreiben vom 19.10.2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, einer mangelhaften Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten.
I.9. An der am 19.09.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.9. An der am 19.09.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seinem gesundheitlichen Befinden, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen (Nachweis über eine geringfügige Beschäftigung der StGKK, Lohnabrechnung, Empfehlungsschreiben, etc.) des BF genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrensidentität.
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und stammt aus der Stadt Kabul. Er ist schiitischen Bekenntnisses. Die Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Er ist unverheiratet und hat keine Kinder.
Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Seine Schwester und weitere Verwandten befinden sich noch in Afghanistan, wobei der BF keinen Kontakt zu diesen pflegt und auch nicht weiß wo sich diese aufhalten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan wegen Erbstreitigkeiten mit seinem Onkel und seinen Cousins einer konkreten persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen ist bzw. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung durch diese zu befürchten hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass d