TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 W191 2152544-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W191 2152544-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX, geboren amXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017, Zahl 1096121210-151838269, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , geboren amXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017, Zahl 1096121210-151838269, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX, geboren am XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX, geboren am XXXX (BF2), der Bruder des BF2, XXXX, geboren am XXXX (BF3), der gemeinsame minderjährige Sohn von BF1 und BF2, XXXX, geboren am XXXX (BF4), und ihre gemeinsame minderjährige Tochter,XXXX, geboren am XXXX (BF5), afghanische Staatsangehörige, reisten irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurden im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 23.11.2015 in Linz mangels eines gültigen Aufenthaltstitels vorläufig festgenommen. Die BF stellten, die minderjährigen Kinder gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1), ihr Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2), der Bruder des BF2, römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF3), der gemeinsame minderjährige Sohn von BF1 und BF2, römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF4), und ihre gemeinsame minderjährige Tochter,XXXX, geboren am römisch 40 (BF5), afghanische Staatsangehörige, reisten irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurden im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 23.11.2015 in Linz mangels eines gültigen Aufenthaltstitels vorläufig festgenommen. Die BF stellten, die minderjährigen Kinder gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

1.2. In ihrer Erstbefragung am 23.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Linz, Polizeianhaltezentrum, gaben die BF1, der BF2 und der BF3 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Sie seien Angehörige der Volksgruppe der Hazara, (schiitische) Muslime, und hätten im Iran gelebt, wo sie auch (mit Ausnahme des BF2, der vor ca. 15 Jahren seine afghanische Herkunftsprovinz Ghazni verlassen habe) geboren worden seien.

Die BF schilderten relativ detailliert ihre Reiseroute (per Schlauchboot von Izmir/Türkei nach Mytilini/Griechenland, und dann über mehrere europäische Länder - Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien - bis nach Österreich).

Als Fluchtgrund gaben die BF an, dass sie illegal im Iran gelebt hätten. Der BF2 sei schon mehrmals nach Afghanistan, wo die Sicherheitslage sehr schlecht sei, abgeschoben worden, der BF3 hätte sich nach Festnahmen mehrmals von der Abschiebung freikaufen können.

Die BF1 gab zudem an, dass ihre Kinder im Iran nicht zur Schule gehen könnten, sie wolle für ihre Kinder eine gute Zukunft.

1.3. Bei ihrer Einvernahme am 16.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), offenbar Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (beides geht aus dem Briefkopf der Niederschrift nicht hervor), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigten die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben und führten sie auf Nachfrage näher aus.

Die BF1 gab an, sie habe vier Jahre einen Alphabetisierungskurs in Waramin besucht. Sie hätten vor ca. acht Jahren auch dort geheiratet. Zur Finanzierung der Reise hätten sie Schmuck und Haushaltsgeräte verkauft. Weitere Familienangehörige (Eltern, Geschwister) hielten sich noch illegal im Iran auf und hätten wegen der vielen Kinder nicht ausreisen können.

Sie gab weiters an, dass Hazara in Afghanistan sehr schlecht behandelt würden. Die Taliban gingen sehr schlecht mit den Frauen um und die Frauen hätten auch keine Rechte dort. Sie habe Angst um ihre Kinder.

Der BF2 gab an, er habe im Iran als Arbeiter und Tagelöhner alle Arbeiten angenommen, die er bekommen habe. Er sei einmal alleine nach Herat abgeschoben worden und nach zwölf Tagen über Pakistan wieder in den Iran zu seiner Familie gereist. Aus Afghanistan sei er seinerzeit wegen nicht näher bekannten Problemen seines Vaters im Bürgerkrieg gemeinsam mit diesem ausgereist.

Der BF3 gab an, dass er ein schreckliches Bild von Afghanistan habe. Er entnehme den Nachrichten, dass die Taliban die Hazara hassen, als Verräter bezeichnen und verfolgen würden.

Laut Niederschrift wurde den BF die Möglichkeit eingeräumt, "in die vom Bundesamt [...] herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA [...] Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen", worauf diese verzichteten.

Zu ihrer Integration in Österreich legten die BF Belege vor (Deutschkursbestätigungen, Empfehlungsschreiben, Bestätigungen über gemeinnützige Tätigkeiten des BF2 und BF3, Schulbesuchsbestätigungen des BF3).

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 28.02.2017 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 23.11.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte den BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen in Spruchpunkt III. jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 28.02.2018.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 28.02.2017 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 23.11.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen in Spruchpunkt römisch drei. jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 28.02.2018.

Dem BF2 und dem BF3 wurde der Status als subsidiär Schutzberechtigte originär zuerkannt. Aus den Bescheidbegründungen (nicht aus dem Spruch) geht hervor, dass den engeren Familienangehörigen des BF2, sohin auch der BF1, der Status als subsidiär Schutzberechtigte abgeleitet im Familienverfahren zuerkannt wurde.

In den Bescheidbegründungen traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, die BF hätten eine Verfolgung im Sinne des AsylG nicht geltend und somit auch nicht glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Subsidiärer Schutz wurde ihnen zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände aufgrund Fehlens eines familiären Netzwerkes nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihnen zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände aufgrund Fehlens eines familiären Netzwerkes nicht ausgeschlossen werden könne.

1.5. Gegen diesen Bescheid brachten die BF mit zwei offensichtlich von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellten Schreiben (ein Schreiben für BF1, BF2, BF4 und BF5, ein Schreiben für BF3) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein.

In den Beschwerdebegründung wurde neben weitwendigen Ausführungen (und Zitaten aus diversen Berichten - vielfach in englischer Sprache - und Judikaten etwa zur Lage der Hazara in Afghanistan) im Wesentlichen moniert, dass die belangte Behörde nicht hinreichend geprüft habe, ob die BF1 der sozialen Gruppe der Frauen mit westlicher Lebenseinstellung angehöre und ihr aus diesem Grund Asyl zuzuerkennen sei.

1.6. Das BVwG führte am 12.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durch, zu der die BF persönlich erschienen. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung.

"[...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Unsere Muttersprache ist Dari. Aber aufgrund unseres langjährigen Aufenthaltes im Iran sprechen wir viel besser Farsi.

BF3: Ich spreche auch ein bisschen Englisch.

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF?

D: Farsi.

RI befragt BF, ob sie D gut verstehen; dies wird bejaht.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Nein.

[...]

Die BF haben bisher keine Bescheinigungsmittel zu ihrer Identität oder zu ihrem Fluchtvorbringen vorgelegt und legen auch heute keine vor. Zu ihrer Integration haben sie bisher Deutschkursbestätigungen, Empfehlungsschreiben, Schulzeugnisse für den BF3 sowie Bestätigungen für die Ausübung gemeinnütziger Tätigkeiten vorgelegt.

Heute legen sie eine Mappe vor, in der sie ihre Unterlagen zum Verfahren und Belege zu ihrer Integration in Klarsichthüllen gesammelt haben (Zeitungsberichte, Mietvertrag, Arbeitsbestätigungen, Bestätigung des AMS der Vormerkung zur Arbeitssuche, Integrationserklärung, Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs, Deutschkursbestätigungen, Bestätigung, dass der BF2 Fahrräder für Flüchtlinge repariert hat, Kindergarten- und Schulnachrichten betreffend den BF4 sowie ein Arbeitszeugnis für den BF2 für eine Tätigkeit seit zwei Jahren).

Der BF3 legt weiters vor seinen Mietvertrag, Schulzeugnisse, Bankunterlagen sowie einen vorläufigen Führerschein für AM.

Diese Belege werden eingesehen, teilweise kopiert und rückausgefolgt.

BF2: Ich bin seit zwei Jahren beschäftigt und krankenversichert, ich wohne mit meiner Familie seit 01.08.2018 in einer neuen Mietwohnung.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja, aber das Geburtsdatum des BF4 lautet richtig XXXX. Wir können das zwar nicht schriftlich belegen, aber die Schule in Österreich hat ihn auch deswegen zurückgestuft. Er hat die erste Klasse wiederholt und besucht nunmehr - seinem wirklichen Alter entsprechend - die zweite Klasse.BF: Ja, aber das Geburtsdatum des BF4 lautet richtig römisch 40 . Wir können das zwar nicht schriftlich belegen, aber die Schule in Österreich hat ihn auch deswegen zurückgestuft. Er hat die erste Klasse wiederholt und besucht nunmehr - seinem wirklichen Alter entsprechend - die zweite Klasse.

Die diesbezüglichen Schulbesuchsbestätigungen werden in Kopie zum Akt genommen.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Hazara.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Schiiten.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF1 und 2: Wir haben im Jahr 2009 in Waramin (Iran) geheiratet.

BF3: Ich bin ledig und nicht verlobt.

RI an BF1: Warum haben Sie im Iran keine Schule besucht?

BF1: Wir waren dort illegal, ich durfte dort keine Schule besuchen, ich habe vier Jahre an einem Alphabetisierungskurs für afghanische Flüchtlinge teilgenommen. Ich hätte aber gerne die Schule besucht. Ich wäre gerne Frisörin geworden. Ich möchte das jetzt auch in Österreich lernen. Zuerst lerne ich die Sprache, dann mache ich eine Ausbildung als Frisörin, und dann arbeite ich.

RI an BF2: Was sagen Sie dazu, dass Ihre Frau arbeiten möchte?

BF2: Ich bin einverstanden.

Anmerkung: BF1 lacht.

BF1: Mein Mann sagt zuhause immer, er unterstützt mich. Jetzt habe ich ihm gesagt, er soll das jetzt auch hier sagen.

RI: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

BF2: Mein Onkel väterlicherseits lebt in Pakistan seit vielen Jahren, ich glaube sogar schon vor 30 Jahren ist er geflüchtet wegen dem Bürgerkrieg.

BF3: Ich habe gehört, dass wir irgendwo einen Onkel in Afghanistan haben. Bei der Einvernahme habe ich das auch gesagt. Wo er lebt, weiß ich nicht.

BF2: Ich habe vor ungefähr zweieinhalb Jahren gehört, dass unser Onkel in Afghanistan tot ist. Ich glaube, er hat in Bamyan gelebt. Eigentlich stammen meine Eltern ursprünglich aus Bamyan. Als ich noch ein Kleinkind war, ist meine Familie nach Jaghori (Ghazni) gezogen.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI an BF1: Wie verbringen Sie Ihren Tag?

BF1: Ich habe insgesamt ca. zwei Monate einen Deutschkurs besucht, weil meine Tochter noch sehr klein war und ich auf sie aufpassen musste. Ich habe aber zuhause sehr intensiv Deutsch gelernt, mit Hilfe des Internets. Dann habe ich die Prüfung für den Kurs A1 bestanden. Aktuell kann ich auch keinen Deutschkurs besuchen, weil meine Tochter in den Kindergarten geht. Um 7:15 Uhr bringe ich meinen Sohn zur Schule, wir gehen meistens zu Fuß und fahren manchmal mit der Straßenbahn. Dann bringe ich meine Tochter in den Kindergarten und fahre dann von dort mit der Straßenbahn ca. zehn Minuten zum AMS zum Deutschkurs, sobald dort wieder ein Kurs für mich angeboten wird. Dann erledige ich Einkäufe und hole dann die Kinder wieder ab und gehe dann mit ihnen zu dritt nachhause.

RI: Bekommen Sie von Ihrem Ehemann Wirtschaftsgeld?

BF1 lacht.

BF1: Das Geld bewirtschafte ich, das war von Anfang an so. Mein Mann arbeitet sehr brav, aber das Geld verwalte ich.

RI an BF2: Ist Ihnen das recht?

BF2 lacht.

BF2: Was sonst?

Angemerkt wird, dass die BF1 Sneaker, eine lange schwarze Hose, ein langes weiß-schwarz gemustertes Hemd sowie einen Schal, den sie als Kopftuch benützt, trägt. Sie ist dezent geschminkt, hat blond gefärbtes langes Haar und trägt pinke Ohrringe.

RI an BF1: Sind Sie immer geschminkt, seit wann sind Sie geschminkt?

BF1: Ich habe mich schon im Iran geschminkt, ich will ja Frisörin werden.

BF2 bestätigt dies.

RI an BF3: Was sagen Sie zum Outfit Ihrer Schwägerin?

BF3: Das geht mich überhaupt nichts an, ich bin nicht dagegen.

Angemerkt wird, dass die BF1 und der BF2 sehr entspannt und auf Augenhöhe miteinander umgehen. Die BF1 macht einen offenen und selbstbewussten Eindruck.

RI an BF1: Falls Sie nach Afghanistan gehen müssten, was würden Sie dazu sagen?

BF1: Ich kann in Afghanistan nicht zurechtkommen, weil ich praktisch nie dort war. Im bin im Iran aufgewachsen und eher iranisch. Jetzt bin ich seit einiger Zeit in Europa, ich habe mich hier angepasst, und ich liebe mein neues Leben hier in Österreich in Freiheit. Mein Lebensstil wird in Afghanistan nicht toleriert. Die Taliban, die IS-Kämpfer, die jetzt in Afghanistan sehr aktiv sind, werden mich umbringen, weil ich sehr unislamisch bin.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?

BF: Wir verstehen viel von dem, was Sie sagen.

RI stellt fest, dass die BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet haben. Der BF3 kann sehr gut Deutsch sprechen, da er jünger ist und in Österreich die Schule besucht hat.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF3 (auf Deutsch): Ich besuche derzeit die zweite Klasse einer fünfjährigen Schule, mit deren Abschluss mir viele Möglichkeiten offenstehen (Studium, Tourismus, etc.).

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? Wie ist Ihr Tagesablauf?

Die BF schildern diverse Aktivitäten. Der BF3 hat schon zweimal als Model bei einer Modenschau sowie bei einem Halbmarathon teilgenommen.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Nein.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint?

BF: Wir haben die Wahrheit gesagt.

RI an BF3: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF3: Ich will nicht übertreiben, deshalb sage ich, ich weiß überhaupt nicht, wie es in Afghanistan ist. Ich war nie dort. Ich bin im Iran aufgewachsen und auch sehr iranisch aufgewachsen. Die Sprache kenne ich nicht, wie man in Afghanistan lebt, weiß ich auch nicht, ich kenne mich in Afghanistan nicht aus und ich habe überhaupt keine Bindung zu Afghanistan. Alle wissen, dass die Sicherheitslage dort jetzt sehr kritisch ist. Ich habe das auch gehört, und ich wäre dann auch betroffen.

Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen die dieser Niederschrift beiliegenden Feststellungen und Berichte [...] in das Verfahren ein.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

RI folgt BF Kopien dieser Erkenntnisquellen aus und gibt ihnen die Möglichkeit, dazu sowie zu den bisherigen Angaben der BF eine mündliche Stellungnahme abzugeben.

BF3: Ich habe Ihre Ausführungen bzw. Argumentation verstanden, es ist der gesetzlichen Regelung zu folgen.

BF1: Wir sind sehr froh, dass wir hier da bleiben dürfen, aber auf der anderen Seite sind wir etwas traurig über die Rechtslage betreffend meinen Schwager.

Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme, und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.

RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint.

RI befragt BF, ob sie D gut verstanden haben; dies wird bejaht.

[...]"

Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.).

Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden. Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 23.11.2015 und der Einvernahmen vor dem BFA am 16.12.2017, Belege zur Integration der BF (Deutschkursbestätigungen, Empfehlungsschreiben, Schulzeugnisse für den BF3 und Bestätigungen für die Ausübung gemeinnütziger Tätigkeiten) sowie die Beschwerden vom 27.03.2017

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 66 bis 141 im Verwaltungsakt der BF1)

* Einvernahme der BF1, BF2 und BF3 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.09.2018 sowie Einsichtnahme in folgende in der Verhandlung vorgelegte Belege:

? Bezüglich BF1, BF2, BF4 und BF5: Zeitungsberichte, Mietvertrag, Arbeitsbestätigungen, Bestätigung des AMS der Vormerkung zur Arbeitssuche, Integrationserklärung, Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs, Deutschkursbestätigungen, Bestätigung, dass der BF2 (wie auch der BF3) Fahrräder für Flüchtlinge repariert hat, Kindergarten- und Schulnachrichten betreffend den BF4 sowie ein Arbeitszeugnis für den BF2 für eine Tätigkeit seit zwei Jahren

? Bezüglich BF3: Mietvertrag, Schulzeugnisse, Bankunterlagen sowie einen vorläufigen Führerschein für AM

* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF:

o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie der ethnischen Minderheiten, insbesondere der Hazara (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 22.08.2018)

o Auszug aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation für AfghanInnen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen (u.a. mögliche Ausgrenzung oder Belästigungen); Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren, vom 12.06.2015 (a-9219) sowie

o Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016 zur Lage der Frauen

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:

3.1. Zur Person der BF:

3.1.1. Die BF führen die Namen XXXX, geboren am XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX, geboren am XXXX (BF2), der Bruder des BF2, XXXX, geboren am XXXX (BF3), der gemeinsame minderjährige Sohn von BF1 und BF2, XXXX, geboren am XXXX (BF4), und ihre gemeinsame minderjährige Tochter, XXXX, geboren am XXXX.3.1.1. Die BF führen die Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1), ihr Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2), der Bruder des BF2, römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF3), der gemeinsame minderjährige Sohn von BF1 und BF2, römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF4), und ihre gemeinsame minderjährige Tochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 .

Die BF sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari, sie sprechen aber aufgrund ihres langjährigen bzw. lebenslangen Aufenthaltes im Iran besser Farsi.

3.1.2. Lebensumstände:

Der BF2 ist im Bürgerkrieg - gemeinsam mit seinem Vater - vor ca. 18 Jahren aus seiner Herkunftsprovinz Ghazni in Afghanistan in den Iran gegangen, wo die anderen BF geboren wurden, und dort aufgewachsen. BF1 und BF2 haben vor ca. zehn Jahren in Waramin geheiratet. Die BF waren illegal im Iran aufhältig und ständig von Abschiebung bedroht. Der BF2 wurde einmal nach Herat abgeschoben und reiste nach zwölf Tagen über Pakistan wieder zu seiner Familie in den Iran ein.

Die BF lebten von Erwerbstätigkeiten des BF2 als Arbeiter und Tagelöhner. Die minderjährigen BF konnten nicht die Schule besuchen.

Die BF haben mehrere Verwandte im Iran.

3.1.3. Die BF weisen beachtliche Integrationserfolge in Österreich auf. Sie besuchen Deutschkurse und haben gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt. Der BF2 ist seit vielen Monaten als Küchenhilfe bei einem Gastgewerbebetrieb beschäftigt und hat eine ausgezeichnete Beurteilung seiner Tätigkeit vorgelegt. Der BF3 spricht bereits ausgezeichnet Deutsch und besucht seit über zwei Jahren eine Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe. Der BF4 besucht die Volksschule.

3.1.4. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

3.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

3.2.1. BF1:

Die BF1 ist eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert ist. In Österreich kleidet, frisiert und schminkt sich die BF1 nach westlicher Mode und regelt als "Wirtschafterin" der Familie sämtliche Geldangelegenheiten der BF. Sie genießt die Freiheiten, die sie in Österreich als Frau hat, und bringt ihre Kinder alleine in die Schule bzw. in den Kindergarten. Die BF1 will in der Zukunft selbst eine Ausbildung machen bzw. einer Erwerbstätigkeit nachgehen und hat den Wunsch, als Frisörin erwerbstätig zu sein.

Die BF1 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach dem konservativ-afghanischen Wertebild zu leben, zumal sie im Iran in weniger restriktiven Verhältnissen aufgewachsen ist. Ihre Einstellung und ihr Lebensstil stehen im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.

Vor dem Hintergrund dieser grundlegenden und auch entsprechend verfestigten Änderung ihrer Lebensführung würde die BF1 im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden.

3.2.2. BF2, BF3, BF4 und BF5 konnten nicht glaubhaft vermitteln, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkret - etwa als Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie als schiitische Muslime - asylrelevant psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wären.

3.2.3. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auszuschließen wären.

3.2.4. Der BF3 verließ (wie auch die anderen BF) den Iran aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen für dort aufhältige Afghanen.

3.2.5. BF2, BF4 und BF5 sind Ehemann bzw. minderjährige Kinder der BF1, der mit Erkenntnis vom heutigen Tag - in Stattgebung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA - rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt wird, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, und leben mit ihr im gemeinsamen Haushalt.3.2.5. BF2, BF4 und BF5 sind Ehemann bzw. minderjährige Kinder der BF1, der mit Erkenntnis vom heutigen Tag - in Stattgebung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA - rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt wird, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, und leben mit ihr im gemeinsamen Haushalt.

3.3. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat:

Da von den BF glaubhaft vermittelt werden konnte, dass ihnen im Falle der "Rückkehr" in den Herkunftsstaat ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde, wurde dem BF3 (wie auch den anderen BF) der Status als subsidiär Schutzberechtigter bereits rechtskräftig zuerkannt. Diese Frage ist daher nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

3.4.1. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan ("Gesamtaktualisierung am 29.06.2018", zuletzt aktualisiert am 11.09.2018, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"[...] 2. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.01.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.01.2017; vgl. USDOS 20.04.2018, USDOS 15.08.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.01.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.01.2017; vergleiche USDOS 20.04.2018, USDOS 15.08.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.01.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.02.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.04.2018; vgl. USDOS 15.08.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.02.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.04.2018; vergleiche USDOS 15.08.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht Am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20.10.2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.04.2018; vgl. AAN 22.01.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht Am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20.10.2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.04.2018; vergleiche AAN 22.01.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.08.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenla

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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