Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2169653-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste Ende Juli 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 28.07.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am XXXX in der Provinz Takhar in Afghanistan geboren worden, dort habe er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er habe in seiner Herkunftsprovinz zehn Jahre die Grundschule besucht. Seine Familie würde sich nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan aufhalten. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Heimat aufgrund des Krieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Außerdem sei die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sehr schlecht. Er habe in Afghanistan nicht mehr die Schule besuchen können.Am 28.07.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am römisch 40 in der Provinz Takhar in Afghanistan geboren worden, dort habe er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er habe in seiner Herkunftsprovinz zehn Jahre die Grundschule besucht. Seine Familie würde sich nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan aufhalten. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Heimat aufgrund des Krieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Außerdem sei die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sehr schlecht. Er habe in Afghanistan nicht mehr die Schule besuchen können.
Am 10.05.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren statt. Bei dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er sunnitischer Moslem sei und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Er habe bis zu seiner Flucht in der Provinz Takhar in Afghanistan gelebt, seine Familie (Eltern, Bruder und Schwestern) würden noch in seiner Herkunftsprovinz leben, der Beschwerdeführer stehe mit seiner Familie in Kontakt. Der Familie gehe es in Afghanistan finanziell normal, sein Vater habe seine Ausreise aus Afghanistan finanziert. In seiner Heimat habe er zehn Jahre lang die Grundschule besucht, danach habe er den Beruf des Schweißers erlernt und diesen Beruf auch zwei Jahre lang ausgeübt. Ihm sei am XXXX in Ankara ein Pass von der afghanischen Botschaft ausgestellt worden, da er diesen für eine Krankenbehandlung gebraucht habe. Nunmehr sei er aber gesund und nehme keine ärztliche Behandlung in Anspruch. Befragt zu seinen Flucht- und Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es in Afghanistan unsicher gewesen sei, es habe Krieg gegeben. Zusammen mit seiner Familie habe er schon Ende 2013 versucht, wegen des Krieges über den Iran nach Europa zu gelangen, sie seien jedoch alle wieder zurückgeschickt worden. Er sei dann 2014 alleine in die Türkei geflüchtet, sein Vater habe gesagt, dass er dort warten solle, sie würden dann zusammen nach Europa reisen. Er habe in der Türkei acht oder neun Monate auf seinen Vater gewartet, in dieser Zeit habe ihm sein Vater Geld geschickt. Da er sich geschämt habe, seinen Vater nach mehr Geld zu fragen, habe er sich eine Arbeit gesucht. Er habe dann in der Türkei als Maler gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich dann wieder auf den Weg gemacht, er sei aber wieder im Iran aufgegriffen und zurückgeschickt worden. Sein Vater habe dann aufgegeben, Ende 2014 habe sich der Beschwerdeführer dann auf den Weg nach Österreich gemacht. Er sei aus Afghanistan geflüchtet, da er sich dort nicht weiterbilden habe können, es habe dort keine Bücher gegeben. Außerdem gebe es in Afghanistan einen Krieg zwischen den Taliban und der Regierung. Er sei persönlich nie bedroht worden, die Situation sei aber nicht sicher, deswegen habe er sein Herkunftsland verlassen. Die Regierung in Afghanistan könne nicht einmal für ihre eigene Sicherheit sorgen, wie könne er dann dort leben. Die Familienangehörigen, die es sich leisten hätten könnten, seien in den Iran gegangen. Seine restliche Familie sei aus finanziellen Gründen gezwungen, in Afghanistan zu bleiben. Im Rahmen der Einvernahme wurden Deutschkursbesuchsbestätigungen, eine Urkunde für ein Fußballturnier, eine Anmeldung zu einem Fitnessstudio und eine Bestätigung betreffend ehrenamtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers vorgelegt.Am 10.05.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren statt. Bei dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er sunnitischer Moslem sei und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Er habe bis zu seiner Flucht in der Provinz Takhar in Afghanistan gelebt, seine Familie (Eltern, Bruder und Schwestern) würden noch in seiner Herkunftsprovinz leben, der Beschwerdeführer stehe mit seiner Familie in Kontakt. Der Familie gehe es in Afghanistan finanziell normal, sein Vater habe seine Ausreise aus Afghanistan finanziert. In seiner Heimat habe er zehn Jahre lang die Grundschule besucht, danach habe er den Beruf des Schweißers erlernt und diesen Beruf auch zwei Jahre lang ausgeübt. Ihm sei am römisch 40 in Ankara ein Pass von der afghanischen Botschaft ausgestellt worden, da er diesen für eine Krankenbehandlung gebraucht habe. Nunmehr sei er aber gesund und nehme keine ärztliche Behandlung in Anspruch. Befragt zu seinen Flucht- und Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es in Afghanistan unsicher gewesen sei, es habe Krieg gegeben. Zusammen mit seiner Familie habe er schon Ende 2013 versucht, wegen des Krieges über den Iran nach Europa zu gelangen, sie seien jedoch alle wieder zurückgeschickt worden. Er sei dann 2014 alleine in die Türkei geflüchtet, sein Vater habe gesagt, dass er dort warten solle, sie würden dann zusammen nach Europa reisen. Er habe in der Türkei acht oder neun Monate auf seinen Vater gewartet, in dieser Zeit habe ihm sein Vater Geld geschickt. Da er sich geschämt habe, seinen Vater nach mehr Geld zu fragen, habe er sich eine Arbeit gesucht. Er habe dann in der Türkei als Maler gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich dann wieder auf den Weg gemacht, er sei aber wieder im Iran aufgegriffen und zurückgeschickt worden. Sein Vater habe dann aufgegeben, Ende 2014 habe sich der Beschwerdeführer dann auf den Weg nach Österreich gemacht. Er sei aus Afghanistan geflüchtet, da er sich dort nicht weiterbilden habe können, es habe dort keine Bücher gegeben. Außerdem gebe es in Afghanistan einen Krieg zwischen den Taliban und der Regierung. Er sei persönlich nie bedroht worden, die Situation sei aber nicht sicher, deswegen habe er sein Herkunftsland verlassen. Die Regierung in Afghanistan könne nicht einmal für ihre eigene Sicherheit sorgen, wie könne er dann dort leben. Die Familienangehörigen, die es sich leisten hätten könnten, seien in den Iran gegangen. Seine restliche Familie sei aus finanziellen Gründen gezwungen, in Afghanistan zu bleiben. Im Rahmen der Einvernahme wurden Deutschkursbesuchsbestätigungen, eine Urkunde für ein Fußballturnier, eine Anmeldung zu einem Fitnessstudio und eine Bestätigung betreffend ehrenamtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
Im Akt befindet sich eine Vollmacht vom 23.08.2017 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten der ARGE Rechtsberatung.
Mit Schriftsatz vom 30.08.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2017 vom BFA vorgelegt.
Der Beschwerdeführer wurde mit 27.12.2017 von der Grundversorgung abgemeldet.
Mit Parteiengehör vom 06.07.2018 wurde die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufgefordert, binnen zwei Wochen eine ladungsfähige Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben sowie mitzuteilen, ob die Vollmacht zum Beschwerdeführer noch aufrecht sei.
Mit Schreiben vom 20.07.2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass die von ihm erteilte Vollmacht zurückgelegt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 27.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: XXXX) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: römisch 40 ) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht zweifelsfrei fest.
Er stammt aus der Provinz Takhar und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan.
Der Beschwerdeführer beherrscht Dari in Wort und Schrift. Er hat in Afghanistan zehn Jahre lang die Schule besucht, danach hat er den Beruf des Schweißers erlernt und diesen Beruf auch zwei Jahre lang ausgeübt. Während seines Aufenthalts in der Türkei hat der Beschwerdeführer als Maler gearbeitet.
Die Eltern, die Schwestern und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Provinz Takhar in Afghanistan, zwei Onkel des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Er verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, eine Ausbildung als Schweißer und Berufserfahrung als Schweißer und Maler. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist daher gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2017 "untergetaucht". Er verfügt in Österreich seit 28.12.2017 über keinen gemeldeten Wohnsitz und hat seinen Aufenthaltsort auch sonst nicht bekannt gegeben. Auch die rechtliche Vertretung vermochte dem Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt zu geben. Die Vollmacht wurde zurückgelegt.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "Verwestlichung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Takhar ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Dem Beschwerdeführer steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Seine Existenz in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat könnte er - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, dabei könnte er seine oben bereits erwähnte Arbeitserfahrung nutzen.
Er ist auch in der Lage in den genannten Städten eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er könnte anfangs auch Unterstützung von seiner Familie, welche sich nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz aufhält, erhalten. Außerdem könnten ihn seine beiden Onkel, die im Iran leben, unterstützen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer kann Kabul, Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher auf dem Luftweg erreichen.
Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Ergänzend wird Folgendes festgestellt:
Balkh
Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vergleiche auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).
Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)
High-profile Angriff:
Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.