TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/3 W133 2167595-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W133 2167595-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 19.07.2017 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am XXXX in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren worden, dort habe er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er habe in seiner Herkunftsprovinz acht Jahre lang die Schule besucht, danach habe er als Bauer gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben, seine drei Schwestern würde sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten. Er habe auch noch zwei Brüder. Im Rahmen seiner Flucht habe der Beschwerdeführer ein Jahr in Serbien verbracht. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Afghanistan geflüchtet sei, da ihn sonst die Taliban rekrutiert hätten. Abgesehen davon sei die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht.Am 19.07.2017 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am römisch 40 in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren worden, dort habe er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er habe in seiner Herkunftsprovinz acht Jahre lang die Schule besucht, danach habe er als Bauer gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben, seine drei Schwestern würde sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten. Er habe auch noch zwei Brüder. Im Rahmen seiner Flucht habe der Beschwerdeführer ein Jahr in Serbien verbracht. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Afghanistan geflüchtet sei, da ihn sonst die Taliban rekrutiert hätten. Abgesehen davon sei die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht.

Am 02.08.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren statt. Bei dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er bis zu seiner Flucht in der Provinz Nangarhar in Afghanistan gelebt habe. Seit vier Tagen habe er Kontakt zu einer seiner Schwestern, diesen Kontakt habe er über einen weitschichtigen Verwandten des Ehemannes seiner Schwester herstellen können, welchen er in einem Flüchtlingslager kennengelernt habe. Seine Eltern seien verstorben, drei Schwestern würden noch in Afghanistan wohnen. Er habe auch noch zwei Brüder in Afghanistan, er wisse aber nicht genau, wo sich diese befinden würden. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht, danach habe er in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Zu seinen Gründen für das Verlassen von Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass in seinem Heimatdorf der IS und die Taliban gewesen seien. Jemand habe die Taliban informiert, dass sein Bruder für die Regierung als Polizist arbeite. Eines Tages sei seine Schwester sehr krank gewesen, daher sei er zu ihr gefahren. Am nächsten Tag sei er wieder nach Hause gefahren, da habe er gesehen, dass der IS seinen Bruder mitgenommen habe. Die Frau seines Bruders habe gesagt, dass beide Brüder mitgenommen worden seien. Am nächsten Tag sei er bei der Polizei gewesen und habe eine Beschwerde gemacht. Er habe der Polizei erzählt, dass seine Brüder mitgenommen worden seien. Danach sei die Polizei gekommen und es habe eine Schießerei mit dem IS gegeben. Es habe auf beiden Seiten Tote gegeben. Nach dieser Schießerei sei er sieben oder acht Tage bei seiner Schwester gewesen. Der IS sei bei ihm zu Hause gewesen und habe nach ihm gefragt. Es sei gedroht worden, dass, wenn sich der Beschwerdeführer nicht bei ihnen melden würde, sie das Haus der Familie zerstören würden. Er sei ein paar Tage bei seiner Schwester gewesen. Da er dort keine Möglichkeiten gehabt habe, habe er von dort flüchten müssen. Der Ehemann seiner Schwester habe für ihn einen Schlepper organisiert, der Ehemann seiner Schwester habe auch seine Flucht nach Europa bezahlt. Im Rahmen der Befragung konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wann seine beiden Brüder genau entführt worden seien. Er sei persönlich nie von Mitgliedern des IS kontaktiert worden, es sei aber von diesen nach ihm gesucht worden. Er wisse nicht, wo seine Brüder jetzt seien und ob sie überhaupt noch am Leben seien. Während seiner Flucht sei er lange in einem Lager in Serbien gewesen, er habe dort um Asyl angesucht, es gebe jedoch keine Möglichkeit in Serbien zu leben. Im Rahmen der Einvernahme wurde eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

Im Akt befindet sich eine Vollmacht vom 09.08.2017 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten des Vereins Menschenrechte Österreich.

Mit Schriftsatz vom 10.08.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2017 vom BFA vorgelegt.

Der Beschwerdeführer wurde mit 16.06.2018 von seinem Hauptwohnsitz abgemeldet, dem Bundesverwaltungsgericht wurde keine neue Adresse bekanntgegeben.

Mit Parteiengehör vom 06.07.2018 wurde die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufgefordert binnen zwei Wochen eine ladungsfähige Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben sowie mitzuteilen, ob die Vollmacht zum Beschwerdeführer noch aufrecht sei. Dieser Aufforderung kam die Rechtsvertretung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.

Am 18.09.2018 fand daher vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welcher der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertretung unentschuldigt fernblieben. Die Ladung zu dieser Verhandlung wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 09.08.2018 im elektronischen Rechtsverkehr rechtswirksam zugestellt. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Aufgrund der erfolgten ordnungsgemäßen Ladung wurde eine Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt, an der ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahm.

Mit Schreiben vom 20.08.2018 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die von ihm am 09.08.2017 erteilte Vollmacht nieder.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 19.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: XXXX) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: römisch 40 ) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.

Er stammt aus der Provinz Nangarhar und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan.

Der Beschwerdeführer beherrscht Paschtu in Wort und Schrift. Er hat in Afghanistan acht Jahre lang die Schule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben, seine drei Schwestern leben nach wie vor in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu einer Schwester, welche nach wie vor in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers lebt. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers sind unbekannten Aufenthalts. Die Familie des Beschwerdeführers lebte in Afghanistan von der Landwirtschaft.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Er verfügt über eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist daher gesund und arbeitsfähig.

Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 19.07.2017 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat keine Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses vorgelegt, er hat in Österreich auch keine Deutschprüfungen absolviert. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.

Der Beschwerdeführer war bis zum 16.06.2018 in einem Flüchtlingsquartier gemeldet. Danach ist er "untergetaucht". Er verfügt in Österreich seit 17.06.2018 über keinen gemeldeten Wohnsitz und hat seinen Aufenthaltsort auch sonst nicht bekannt gegeben. Auch die rechtliche Vertretung vermochte dem Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt zu geben. Die Vollmacht wurde nach Durchführung der Verhandlung zurückgelegt. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht feststellbar.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung, insbesondere durch die Taliban bzw. durch den IS, ausgesetzt war. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Dem Beschwerdeführer steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in einer der großen Städte Afghanistans, nämlich Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Seine Existenz in Mazar-e Sharif oder Herat könnte er - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Hierbei könnte er seine Arbeitserfahrung nutzen.

Er ist auch in der Lage in den genannten Städten eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er könnte anfangs auch Unterstützung von seiner Familie, welche sich in Afghanistan aufhält, erhalten. Der Mann seiner Schwester, welcher dem Beschwerdeführer seine Flucht finanziert hat, könnte dem Beschwerdeführer finanziell aushelfen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer kann Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten