Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W135 2175968-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2017, Zl. 1087572904 - 151366839, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.07.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2017, Zl. 1087572904 - 151366839, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.07.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 17.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und in XXXX in Pakistan geboren zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX aufgrund seiner Abstammung (Hazara, Schiite) die letzten drei Jahre von Soldaten der Jangui bereits zwei Mal angeschossen worden. Jangui seien Sunniten und würden Schiiten als Ungläubige sehen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.Am 17.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und in römisch 40 in Pakistan geboren zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei in römisch 40 aufgrund seiner Abstammung (Hazara, Schiite) die letzten drei Jahre von Soldaten der Jangui bereits zwei Mal angeschossen worden. Jangui seien Sunniten und würden Schiiten als Ungläubige sehen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.
Am 02.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er sei schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er sei in Afghanistan geboren, wisse aber nicht wo, da er mit seinen Eltern Afghanistan als Kleinkind verlassen habe. Er sei sieben Jahre lang in die Schule in Pakistan gegangen. Ein Onkel väterlicherseits lebe noch in Afghanistan, die Familie des Beschwerdeführers lebe aber in Pakistan, zwei seiner Brüder würden im Iran leben. In Pakistan habe er als Schneider gearbeitet und von diesen Einkünften auch gelebt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Pakistan Probleme gehabt, weil er Schiite sei und die Jangui immer wieder Übergriffe auf Schiiten durchführen würden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Herkunft oder Familie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dem afghanischen Staat keine Probleme gehabt habe, er sei nie in Afghanistan gewesen. Seine Familie sei damals aus Afghanistan geflüchtet, weil sein Onkel Erbstreitigkeiten mit dem Vater des Beschwerdeführers gehabt habe. Sein Vater habe ihm erzählt, dass die Familie einerseits wegen der Grundstücksstreitigkeiten und andererseits wegen des Krieges aus Afghanistan geflüchtet sei. Als ältestes Kind hätte der Beschwerdeführer ein Recht auf diese Grundstücke, er wisse aber nicht einmal wo diese seien. Auf die Frage, was ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkret erwarte, gab der Beschwerdeführer an, dass es in Afghanistan schon Strafe sei Hazara zu sein, er habe Angst von den Taliban oder irgendjemandem getötet zu werden; aufgrund seines Aussehens würde er sofort als Hazara auffallen und habe der Beschwerdeführer Angst vor einer generellen Verfolgung der Hazara. Zu seiner Mutter, die in Pakistan lebe, habe er Kontakt. In Afghanistan könne er nicht leben, weil er dort nie gewesen sei, er sei in Pakistan aufgewachsen und habe dort die Schule besucht. In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe einen Deutschkurs besucht und engagiere sich im Fußballverein. Er wolle eine Ausbildung machen und dann als Mechaniker arbeiten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.
Zu dem mit der Ladung übermittelten und in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial nahm der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 05.08.2018 Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan oder Pakistan geboren wurde und wann seine Familie Afghanistan verließ. Festgestellt werden kann, dass die Familie des Beschwerdeführers aus XXXX, Provinz Ghazni, Afghanistan stammt. Die Familie ließ sich nach der Ausreise aus Afghanistan in der Stadt XXXX in Pakistan nieder. Im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer Pakistan, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan oder Pakistan geboren wurde und wann seine Familie Afghanistan verließ. Festgestellt werden kann, dass die Familie des Beschwerdeführers aus römisch 40 , Provinz Ghazni, Afghanistan stammt. Die Familie ließ sich nach der Ausreise aus Afghanistan in der Stadt römisch 40 in Pakistan nieder. Im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer Pakistan, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat in Pakistan sieben Jahre die Grundschule besucht und hat danach den Schneiderberuf erlernt. Er war von seinem 15. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aus Pakistan als Schneider tätig.
Der Beschwerdeführer ist