Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L502 2128923-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, FZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, FZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 04.06.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 05.06.2015 fand seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, danach wurde das Verfahren zugelassen.
3. Am 15.12.2015 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, einvernommen.
Er legte dabei als Identitätsnachweise jeweils eine Kopie seines Personalausweises, seines Staatsbürgerschaftsnachweises und seines Reisepasses, sowie als weitere Beweismittel Kopien des Personalausweises, der Lebensmittelbezugskarte und der Wohnsitzbestätigung seines Vaters vor, die zum Akt genommen wurden.
4. Zu den ihm am 25.01.2016 übermittelten länderkundlichen Informationen der Behörde verzichtete er ausdrücklich auf eine Stellungnahme.
5. Zu weiteren ihm am 18.05.2016 übermittelten länderkundlichen Informationen nahm er mit Schriftsatz einer Rechtshilfeorganisation vom 07.06.2016 Stellung.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I. und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt, unter einem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt, unter einem wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.06.2016 wurde ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.06.2016 wurde ihm gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
8. Gegen den ihm durch Hinterlegung per 14.06.2016 zugestellten Bescheid des BFA wurde mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 23.06.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
9. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 28.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
10. Mit Schriftsatz eines vormaligen anwaltlichen Vertreters vom 04.09.2017 brachte der BF beim VwGH einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BVwG ein.
Mit Verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 25.10.2017 wurde dem BVwG aufgetragen binnen drei Monaten eine Ausfertigung seiner Entscheidung in der Beschwerdesache des BF vorzulegen. Diese Frist wurde auf Antrag des BVwG vom 31.03.2018 per 05.02.2018 um weitere drei Monate verlängert.
11. Bereits mit Beschluss vom 20.10.2017 beauftragte das BVwG einen länderkundlichen Sachverständigen mit Recherchen im Herkunftsstaat des BF um deren Ergebnis im Beschwerdeverfahren des BF als Beweisquelle heranzuziehen.
12. Mit Eingabe vom 29.03.2018 legte die nunmehrige Vertretung des BF ihre Bevollmächtigung sowie Urkunden in Kopie über einen Mitgliedschaftsantrag des BF vom 30.01.2017 einen Verein für sexuelle Randgruppen in Österreich betreffend vor.
13. Am 28.02.2018 langte beim BVwG eine Mitteilung über die Betretung des BF bei einer unselbständigen Beschäftigung ohne Bewilligung am 29.06.2017 ein.
14. Am 04.04.2018 langte beim BVwG die Mitteilung des vormaligen anwaltlichen Vertreters des BF über die Auflösung des Vollmachtverhältnisses ein.
15. Am 05.04.2018 langte ein Recherchebericht des länderkundlichen Sachverständigen beim BVwG ein, dessen Endfassung lag dem BVwG mit 20.04.2018 vor. In der Folge wurde der Sachverständige mit der ergänzenden Beibringung einer Darstellung des genaueren Rechercheverlaufs beauftragt, diese langte mit 14.05.2018 beim BVwG ein.
16. Am 13.04.2018 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in der gg. Beschwerdesache im Beisein des BF sowie seiner Vertretung durch. In dieser legte die Vertretung länderkundliche Informationen sowie einen Beschäftigungsnachweis des BF als weitere Beweismittel vor.
17. Mit Erkenntnis vom 24.05.2018 trug der VwGH in der Fristsetzungssache des BF dem BVwG die Nachholung seiner Entscheidung über die Beschwerde des BF auf.
18. Mit 11.09.2018 wurde dem BF im Wege seiner Vertretung sowie dem BFA das vorliegende Gesamtergebnis der im Auftrag des BVwG durchgeführten Recherchen zum Parteiengehör übermittelt.
19. Eine Stellungnahme der Vertretung des BF langte am 14.09.2018 beim BVwG ein.
20. Vom BVwG wurden aktuelle Auszüge aus dem Grundversorgungsinformationssystem, dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister den BF betreffend erstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig.
Er stammt aus Al Zubair unweit der südirakischen Stadt Basra. Er besuchte zwischen 1992 und 2009 die Schule. In der Folge war er im elterlichen Geschäft als KFZ-Elektriker beschäftigt, ehe er sich 2012 als solcher beruflich selbständig machte. Seine Eltern sowie drei Brüder und zwei Schwestern leben weiterhin in Basra.
Er reiste im November 2014 ausgehend von Basra auf dem Luftweg auf legale Weise unter Verwendung seines Reisepasses aus dem Irak in die Türkei aus, wo er sich für sechs Monate aufhielt, und gelangte anschließend schlepperunterstützt über Griechenland bis nach Österreich, wo er am 04.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.
Er bezieht seit der Einreise in das Bundesgebiet bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bewohnt eine organisierte Unterkunft in einem Wohnheim für Asylwerber. Er erwarb im Selbststudium grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Er nahm im Jahr 2017 eine unerlaubte Hilfstätigkeit in einem Gastronomiebetrieb war und betätigte sich 2018 als bezahlte Hilfskraft bei einer Feuerwehr.
Er ist bis dato in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Es war nicht feststellbar, dass der BF, wie von ihm behauptet wurde, vor seiner Ausreise aus dem Irak in einer homosexuellen Beziehung zu einem früheren Schulfreund stand und wegen dieser im November 2014 einer individuellen Bedrohung durch Dritte, insbesondere Mitgliedern der Herkunftsfamilie dieses Freundes, ausgesetzt war.
Es war darüber hinaus auch nicht feststellbar, dass der BF, wie von ihm behauptet wurde, grundsätzlich homosexuell orientiert ist.
Eine aus diesem Vorbringen behaupteter Weise resultierende Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Irak war sohin nicht feststellbar.
1.3. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer langfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.05.2018 noch ca. 2 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,8 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. 83 % der im März und April 2018 in ihre Herkunftsregion zurückgekehrten ca. 119.000 Binnenvertriebenen stammten alleine aus der Provinz Ninava, weitere Schwerpunkte für Rückkehrende sind Anbar mit den Bezirken Fallujah, Ramadi und Heet, Salah al-Din mit den Bezirken Tikrit und Al Shirqat und Kirkuk.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mit zustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Am 15.10.2017 wurden die in Kirkuk stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus Kirkuk zurückzogen. Zuletzt kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen Wien via Amman und via Dubai nach Erbil und auf indirektem Weg via Bagdad möglich.
Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt geworden.
Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Seit 2016 kam es jedoch im Stadtgebiet von Bagdad zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. So wurden am 13. und 15. Jänner 2018 von Selbstmordattentätern zwei Sprengstoffanschläge auf öffentliche Plätze in Bagdad verübt, deren genaue Urheber nicht bekannt wurden. Für den Großraum Bagdad sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet nur mehr wenige sicherheitsrelevante Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden. Zuletzt kam es am 06.06.2018 im Stadtteil Sadr-City zu einem Anschlag unbekannter Täter auf eine Moschee, bei dem 18 Menschen starben und 90 verletzt wurden.
(Quellen: Institute for the Study of War; IOM Iraq; IFK - Institut für Friedensforschung und Konfliktmanagement; Spiegel.online; Tagesschau.de; tripadvisor.com)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Einsichtnahme in die von ihm vorgelegten Urkunden und sonstigen Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat durch das BVwG sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.
2.2. Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, regionale Herkunft und soziale wie wirtschaftliche Verhältnisse des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie aktuell in Österreich wie auch jene seiner Angehörigen derzeit im Irak konnten auf der Grundlage seiner persönlichen Angaben vor dem BFA und dem BVwG in der Zusammenschau mit dem Inhalt der von ihm beigebrachten Beweismittel und den vom BVwG zuletzt erstellten Datenbankauszügen als unstrittig festgestellt werden.
2.3. Zu den Feststellungen oben unter 1.2. gelangte das BVwG aus nachstehenden Erwägungen:
2.3.1. Anlässlich seiner Erstbefragung führte der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er sich in seiner Heimat in ein Mädchen verliebt habe, ihr "Stamm" das aber nicht wollte. Ein Bruder des Mädchens, der Mitglied einer Miliz gewesen sei, habe ihn mit dem Tod bedroht, wenn er ihr zu nahe käme. Selbst in der Türkei sei er "von einer Mafia von ihnen" verfolgt w