Entscheidungsdatum
05.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W217 2117936-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, geb. XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 11.11.2015 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Herr XXXX (in der Folge BF), StA Afghanistan, stellte am 18.08.2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
1.1. Bei der Erstbefragung vor Organen der Landespolizeidirektion Tirol, PI Kufstein, am selben Tag führte der BF aus, er sei am 01.01.1999 in XXXX in Afghanistan geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadjiken an und habe die Grundschule von 2005 bis 2011 in Sengered besucht. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe im Juni 2014 seinen Herkunftsstaat verlassen. Vor ca. drei Jahren habe er Afghanistan verlassen, weil er mit einem Nachbarsmädchen sexuellen Kontakt gehabt habe. Als deren Familie davon erfahren habe, hätten ihr Bruder und ihr Vater sie umgebracht. In der Folge sei er für von dieser Familie jedoch für den Tod des Mädchens verantwortlich gemacht worden. Die Familie habe behauptet, der BF habe das Mädchen umgebracht, was aber nicht stimme. Auch gegenüber der Polizei habe die Familie dies behauptet.
1.2. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der BF am 14.04.2015 im Beisein eines Dolmetschers und seines gesetzlichen Vertreters von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einvernommen. Er führte aus, er stamme aus dem Dorf XXXX, Region XXXX, Bezirk Farkhad, Provinz Takhar. Dort habe er immer gelebt. Er habe sein Heimatdorf zweieinhalb Monate vor seiner Einreise nach Österreich verlassen. Dort habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder gewohnt. Weiters hätten im Heimatdorf zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits sowie fünf Tanten mütterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits gelebt. Das Dorf bestehe aus etwa 500 Einwohnern. Sein Vater sei verstorben, als der BF vier Jahre alt gewesen sei. Er stehe mit seiner Mutter in telefonischen Kontakt, aber eher selten. Zuletzt habe er vor einem Monat mit ihr telefoniert. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe seine Nachbarin geliebt und habe diese heiraten wollen. Deshalb habe er seine Mutter zweimal zu deren Familie geschickt. Die Familie des Nachbarmädchens habe jedoch die Heirat abgelehnt, weil der BF Sunnite sei und diese Schiiten seien. Immer wieder habe er sich mit dem Nachbarsmädchen getroffen. Sie seien zusammen in die Schule gegangen und hätten auch über die Hausmauer miteinander gesprochen. Eines Tages, als ihre Eltern nicht zuhause gewesen seien, habe das Mädchen ihn aufgefordert, zu ihr zu kommen. Er sei zu ihr gegangen und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Nachdem er nach Hause gekommen sei, habe ihn seine Mutter gefragt, warum er so blass im Gesicht sei, woraufhin er geantwortet habe, dass er mit dem Nachbarsmädchen geschlafen habe. Auch das Mädchen habe ihrer Mutter vom Geschlechtsverkehr erzählt. Diese habe es sodann ihrem Vater und ihrem Bruder weitererzählt. Daraufhin sei das Mädchen von ihrer Familie getötet worden. Von Dorfleuten habe er erfahren, dass er das Mädchen getötet hätte und dass Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Er habe seiner Mutter erzählt, dass er mit dem Mädchen geschlafen habe, damit er das Nachbarsmädchen vielleicht einmal später heiraten könnte. Das Mädchen, deren Eltern und ihr Bruder seien die einzigen Schiiten im Dorf gewesen. Am selben Tag noch habe seine Mutter ihn zu seinem Onkel väterlicherseits namens XXXXgebracht, welcher den BF noch am gleichen Tag mit seinem Auto nach Nimroz geführt habe. Am selben Tag noch habe der BF Nimroz schlepperunterstützt verlassen. Seine Flucht habe sein Onkel bezahlt. Im Falle einer Rückkehr würde er von der Familie bzw. vom Vater des Mädchens getötet werden.
In einer weiteren Einvernahme durch eine Organwalterin des BFA am 20.08.2015 in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters und einer beeideten Dolmetscherin wurde der BF darüber informiert, dass Untersuchungen zur Altersfeststellung ergeben hätten, dass er zum Untersuchungszeitpunkt (03.10.2014) bzw. zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (18.08.2014) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im
17. Lebensjahr gewesen sei. Sein Geburtsdatum werde seitens des BFA fiktiv mit XXXX angenommen bzw. bei den Datenangaben eingetragen. Der BF ergänzte in der Einvernahme, er sei völlig gesund, habe keine Verwandten in Österreich, werde von der Caritas unterstützt und besuche Deutschkurse. Einmal im Monat telefoniere er mit seiner Mutter. Seine Familie besitze Grundstücke und habe einen Bauern mit der Bewirtschaftung der Grundstücke beauftragt. Sein Vater sei verstorben, er erinnere sich nicht daran, wann sein Vater gestorben sei, er sei damals noch jung gewesen.
Im Laufe des Verfahrens legte der BF eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs der Caritas vom 05.05.2015, ein Zertifikat der Caritas für die Teilnahme an einem Workshop "Demokratie in Österreich" vom 17.06.2015, ein Empfehlungsschreiben, eine schriftliche Stellungnahme vom 31.08.2015 sowie eine Bestätigung von zwölf Dorfbewohnern über den Tod seines Vaters vor.
2. Mit Bescheid vom 11.11.2015, Zl.XXXX, wies das BFA unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Diese Entscheidung wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG verbunden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität und Nationalität des BF stütze sich auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.06.2015. Er habe die Behauptung, in Afghanistan einer Verfolgung durch die Polizei bzw. die Nachbarsfamilie ausgesetzt gewesen zu sein, weil er Geschlechtsverkehr mit der Nachbarstochter gehabt habe, die in weiterer Folge von ihrer Familie getötet worden sei, nur allgemein in den Raum gestellt ohne dies glaubhaft machen zu können. Im gegenständlichen Fall sei nämlich durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.06.2015 erwiesen, dass die asylbegründenden Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden. Es sei nämlich erhoben worden, dass die Nachbarstochter noch am Leben ist. Ebenso sei erhoben worden, dass es keine Feindschaft zwischen der Familie des BF und der Familie des Nachbarsmädchens gebe und handle es sich bei dieser Familie auch nicht um Schiiten. Der Vater des BF sei entgegen seinen Ausführungen auch noch am Leben. Selbst wenn er das Schreiben dieser zwölf Bewohner bzw. des Vorsitzenden des Rates nach Vorhalt des Rechercheergebnisses in Vorlage gebracht habe werde sein Vorbringen nicht glaubwürdiger und könne dies maximal als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum all die befragten Personen falsche Angaben machen sollten und sei weiters zu berücksichtigen, dass ein Vertrauensanwalt auch kein persönliches Interesse am Ausgang eines Asylverfahrens in irgendeine Richtung hat, während Asylwerber bzw. bevollmächtigte Vertreter alles unternehmen würden, um die Chance auf Asylgewährung bzw. Aufenthaltsrecht zu erhöhen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die befragten Personen zwar den Tod seines Vaters und auch den Tod des Nachbarsmädchens nicht bestätigen sollten, hingegen seine Herkunft aus XXXX sehr wohl.
Die Sicherheitslage in XXXX, Bezirk Farkhar, Provinz Takhar, sei gut und existiere dort gegenwärtig keinerlei Bedrohung durch die Taliban oder andere regierungsfeindliche Gruppierungen. Das Gebiet stehe unter der Kontrolle der Regierung und im Gegensatz zu vielen anderen Teilen des Landes seien auch die Straßen hier als sicher zu bezeichnen. Auch der Heimatort XXXX habe als erreichbar erhoben werden können. Die Hauptziele der Angriffe seien außerdem meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte. Der BF sei nicht unbedingt eine Person, die ein Hauptziel von Angriffen sei. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig, ihm drohe kein reales Risiko im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage zu kommen. Er könne sich auf die Unterstützung der Familie verlassen und auch realistisch nach XXXX gelangen, wo er mit den infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sei. Auch stehe ihm ergänzend die Möglichkeit offen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenn auch nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass dem BF gemäß § 52a BFA-VG 2005 beispielsweise auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden könne. Eine völlige Perspektivlosigkeit für ihn könne somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden, zumal er erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig sei, und weder über nennenswerte private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden könnten, noch er selbsterhaltungsfähig sei. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
3. Mit Beschwerde vom 24.11.2015 bekämpfte der minderjährige BF durch seine bevollmächtigte Vertretung sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom 11.11.2015.
4. Mit Schreiben vom 26.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. In der Folge wurden vom BF folgende Beweismittel zur Integration vorgelegt:
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Bestätigung der freiwilligen Feuerwehr XXXX vom 12.12.2016, wonach jeden Montag ab 19:00 Uhr eine Zusammenkunft der Mitglieder stattfindet,
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Teilnahmebestätigung am Kurs Brückenmodul/Mathematik, Deutsch, Englisch vom 16.12.2016,
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Teilnahmebestätigung vom 10.11.2016 an "Tiergestützte Interpretationshilfe" beginnend mit 19.03.2016 bis 24.09.2016,
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Teilnahmebestätigung vom 30.10.2016 am Workshop Erste Hilfe und Reanimation des Menschen,
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Bestätigungen vom 14.10.2017 bzw. 28.11.2017, wonach der BF den Pflichtschulabschlusslehrgang in XXXX besucht, der Lehrgang voraussichtlich bis Ende 2018 dauern werde.
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ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 02.10.2017, wonach der BF die Prüfung befriedigend bestanden hat,
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eine Bestätigung über die Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 Integrationsgesetz
6. Am 25.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. bezieht, zurückgezogen hat.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Zu A)
Da der BF während der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2018 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015 bezüglich der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid zu Spruchpunkt I. rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Verfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.4.2015, Fr. 2014/20/0047).
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W217.2117936.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018