TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 W171 2129600-1

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Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2129601-1/10E

W171 2129602-1 /9E

W171 2129597-1 /8E

W171 2129600-1/8E

W171 2148296-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Russische Föderation alias Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Russische Föderation alias Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des Bescheids zu lauten hat: "Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 2 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Herkunftsstaaten Russische Föderation und Georgien abgewiesen."Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Herkunftsstaaten Russische Föderation und Georgien abgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 05.02.2015 für sich und ihre drei minderjährigen Kinder, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (in der Folge: BF2, BF3, BF4) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung brachte die BF1 zu ihren Lebensverhältnissen zusammengefasst vor, traditionell verheiratet zu sein, keine Berufsausbildung zu haben und Hausfrau und Mutter zu sein. Sie habe von ihrer Geburt an bis zum Jahr 2004 in Tschetschenien gelebt und sich anschließend bis 30.01.2015 in der Ukraine aufgehalten. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte sie vor, mit ihrem Mann und ihren Kindern im Jahr 2004 wegen des Krieges von Tschetschenien in die Ukraine geflüchtet zu sein. Dort sei dann auch ihr drittes Kind zur Welt gekommen. Der Ehemann der BF1 habe bis August 2014 in der Ukraine gearbeitet. In der Nacht seien dann fünf Männer, davon drei mit ukrainischer Uniform und zwei in Zivil, zu ihnen gekommen und hätten ihren Mann mitgenommen. Seither habe die BF1 nichts mehr von ihm gehört. Weder wisse sie, wo er sich befinde, noch, ob er noch lebe. Da sie nicht genug Geld für eine Reise gehabt habe, habe sie Geld verdient, gespart und sei nun mit ihren Kindern um 1.300,- Euro in ein sicheres Land der EU gereist. Ihre drei Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte die BF1, dass sie und ihre Kinder von der Ukraine nach Tschetschenien überstellt werden könnten. Sie vermute, dass ihr Mann von der ukrainischen Regierung ebenfalls nach Tschetschenien überstellt worden sei. Er habe sich bei ihr jedoch seit dem Verschwinden nicht mehr gemeldet.

1.2. Am 08.03.2016 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Die BF1 legte im Zuge der Einvernahme Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse ihrer Kinder vor. Die Frage, ob sie Dokumente habe, aus denen ihre Identität hervorgehe, verneinte die BF1. Sie habeXXXX ohne Dokumente verlassen und sei auch in der Ukraine ohne Dokumente aufhältig gewesen. Zu ihren derzeitigen Lebensverhältnissen befragt, gab die BF1 an, abgesehen von ihren drei minderjährigen Kindern, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Bezüglich ihres Aufenthaltsstatus in der Ukraine führte die BF1 aus, dort dauerhaft gelebt zu haben. In Tschetschenien habe sie zunächst gemeinsam mit ihrer Mutter im Dorf XXXX gelebt. Nachdem sie geheiratet habe, sei sie gemeinsam mit ihrem Mann nach XXXX gezogen. 2002 sei ihre erste Tochter in XXXX zur Welt gekommen; im Jahr 2003 ihr Sohn. 2004 sei die BF1 wieder zu ihrer Mutter gezogen, weil ihr Mann Probleme bekommen habe. Er habe daher nicht mit ihnen zusammenbleiben können. Im Jahr 2004 seien sie dann schließlich gemeinsam mit den Kindern in die Ukraine gereist. Sie hätten im Gebiet XXXX, konkret in XXXX, ein Haus von einer älteren Frau gemietet. Die BF1 habe dort auf den großen Obstplantagen arbeiten und Geld verdienen können. Im Winter hätten sie in Glashäusern gearbeitet. Die BF1 habe bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 in XXXX gelebt. Nachgefragt, ob sie in Tschetschenien noch Familienangehörige habe, gab die BF1 an, dass ihre Eltern bereits verstorben seien; ihre Schwester lebe in Kasachstan. In der Ukraine hätten sie keine Verwandten. Derzeit habe sie zu niemandem, weder in Tschetschenien, noch in der Ukraine, Kontakt. Die Frage, ob ihre Kinder in der Ukraine die Schule hätten besuchen können, bejahte die BF1; in XXXX gebe es nur eine einzige Schule. Die Frage, ob sie Dokumente benötigt hätte, um zu arbeiten, verneinte die BF1; sie habe illegal für private Bauern gearbeitet und hätte dabei keine Dokumente benötigt. Dazu aufgefordert, möglichst ausführlich und konkret ihre Fluchtgründe zu schildern, brachte die BF1 vor, dass ihr Mann im August 2014 Probleme bekommen habe. Er sei von Zuhause weggebracht worden; er habe nur noch gesagt: "Rette dich und die Kinder." Nachgefragt, ob sie die Vorgänge ausführlicher beschreiben könne, gab die BF1 an, dass ihr Mann eine Schusswunde am Bein gehabt habe. Er sei deshalb in Tschetschenien als Rebell verfolgt worden. In dieser Zeit seien Kolonnen von Soldaten in Richtung Krim gefahren. Die Leute von Kadyrow hätten auch gemeinsam mit Russen an dem Konflikt in der Ukraine teilgenommen. Jemand hätte gesagt, dass im Dorf Tschetschenen wohnen würden. Dann seien fünf Leute zu ihrem Haus gekommen, davon seien zwei in Zivilkleidung gewesen; drei hätten Militäruniformen getragen. Das sei im August so gegen 10 Uhr abends gewesen. Sie seien ins Haus gekommen, hätten ihm die Hände zusammengebunden und ihn anschließend in ein Militärauto gebracht. Die BF1 habe das gar nicht so richtig mitbekommen, sondern habe nur gesehen, dass das Militärauto mit ihrem Mann weggefahren sei. Danach habe sie sich bemüht und fleißig gearbeitet, um das Land verlassen zu können. Die Frage, ob sie persönlich je Probleme in der Ukraine gehabt habe, verneinte die BF1; bis zu dem Vorfall mit ihrem Mann habe es nie Schwierigkeiten gegeben; auch danach habe die BF1 keine Probleme gehabt. Nachgefragt, aus welchen Gründen sie im Jahr 2004 Tschetschenien habe verlassen müssen, führte die BF1 aus, dass ihr Mann dort auch verfolgt worden sei. Nachdem er sie nach Schatoje gebracht habe, hätten sie nicht mehr zusammengelebt. Nachgefragt, welche Probleme er konkret gehabt habe, gab die BF1 an, dass ihn die Wunde am Fuß verraten habe; er sei deshalb als Kämpfer von der Regierung verfolgt worden. Die Verletzung stamme aus dem Jahr 1997 von einem Durchschuss. Dazu sei es nach dem ersten Krieg gekommen; die genaue Geschichte habe ihr ihr Mann nie erzählt. Sie könne nur sagen, dass nach dem Krieg viele Leute Zugang zu Waffen gehabt hätten. Über die Verwundung ihres Mannes wisse sie jedoch nichts. Die Frage, ob sie auch persönliche Probleme in Tschetschenien gehabt habe, verneinte die BF1. Sie habe nunmehr alle Fluchtgründe genannt, weitere gebe es nicht. Auch ihre Kinder hätten keine eigenen Gründe. Auf ihren Ehemann angesprochen gab die BF1 an, keinen Kontakt zu diesem zu haben und auch nicht zu wissen, wo er sich befinde. Zuletzt habe sie ihn gesehen, als ihn die Soldaten weggebracht hätten. Es seien ukrainische Soldaten gewesen; sie hätten sich auf ukrainischem Territorium aufgehalten. Im Jänner 2015 hätten sie die Ukraine verlassen. Nachgefragt, ob in der Zeit zwischen August 2014 und Jänner 2015 noch etwas vorgefallen sei, brachte die BF1 vor, dass es keine Probleme gegeben habe; niemand habe gefragt. Auf die Frage, ob in dieser Zeit mehrere Leute oder nur ihr Mann verschwunden seien, führte die BF1 aus, dass sie in diesem Dorf die einzigen Tschetschenen gewesen seien; alle anderen seien Ukrainer gewesen. Es habe aber Gerüchte gegeben, wonach einige Personen mitgenommen worden seien. Mit ihrem Mann könne alle passiert sein. Sie selbst habe keinerlei Probleme mit den ukrainischen Behörden gehabt, sondern habe ganz normal leben und arbeiten können. Auch habe sie niemals Schwierigkeiten oder Probleme mit Behörden oder der Polizei im Heimatland gehabt. Auch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion hätten im Heimatland und auch in der Ukraine keine Probleme bestanden. Nachgefragt, ob sie in irgendeiner Weise vom Konflikt in der Ukraine betroffen gewesen sei, gab die BF1 an, dass die Soldaten sich, als sie durchgefahren seien, dort aufgehalten, eingekauft und getrunken hätten. So hätten sie auch erfahren, dass eine tschetschenische Familie im Dorf lebe. Kämpfe habe es keine gegeben, es sei ein wenig Chaos gewesen. Nachgefragt, wie ihre Kinder, die in der Ukraine keine Dokumente gehabt hätten, dort die Schule hätten besuchen können, führte die BF1 aus, dass die Direktorin der Dorfschule ihre Bekannte gewesen sei und sie für sie gearbeitet hätten. So hätten sie gefragt, ob die Kinder auch ohne Dokumente in die Schule gehen könnten. Ihre Kinder würden auch ukrainisch sprechen. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zur Ukraine gab die BF1 an, dass die ukrainischen Soldaten wissen würden, dass die Tschetschenen und Kadyrow den Russen helfen würden. Daher hätten sie ihren Mann mitgenommen. Die Frage, ob ihr Mann pro-Kadyrow gewesen sei, verneinte die BF1. Sie hätten ihn mitgenommen, weil sie gedacht hätten, dass er in der Opposition sei.1.2. Am 08.03.2016 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Die BF1 legte im Zuge der Einvernahme Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse ihrer Kinder vor. Die Frage, ob sie Dokumente habe, aus denen ihre Identität hervorgehe, verneinte die BF1. Sie habeXXXX ohne Dokumente verlassen und sei auch in der Ukraine ohne Dokumente aufhältig gewesen. Zu ihren derzeitigen Lebensverhältnissen befragt, gab die BF1 an, abgesehen von ihren drei minderjährigen Kindern, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Bezüglich ihres Aufenthaltsstatus in der Ukraine führte die BF1 aus, dort dauerhaft gelebt zu haben. In Tschetschenien habe sie zunächst gemeinsam mit ihrer Mutter im Dorf römisch 40 gelebt. Nachdem sie geheiratet habe, sei sie gemeinsam mit ihrem Mann nach römisch 40 gezogen. 2002 sei ihre erste Tochter in römisch 40 zur Welt gekommen; im Jahr 2003 ihr Sohn. 2004 sei die BF1 wieder zu ihrer Mutter gezogen, weil ihr Mann Probleme bekommen habe. Er habe daher nicht mit ihnen zusammenbleiben können. Im Jahr 2004 seien sie dann schließlich gemeinsam mit den Kindern in die Ukraine gereist. Sie hätten im Gebiet römisch 40 , konkret in römisch 40 , ein Haus von einer älteren Frau gemietet. Die BF1 habe dort auf den großen Obstplantagen arbeiten und Geld verdienen können. Im Winter hätten sie in Glashäusern gearbeitet. Die BF1 habe bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 in römisch 40 gelebt. Nachgefragt, ob sie in Tschetschenien noch Familienangehörige habe, gab die BF1 an, dass ihre Eltern bereits verstorben seien; ihre Schwester lebe in Kasachstan. In der Ukraine hätten sie keine Verwandten. Derzeit habe sie zu niemandem, weder in Tschetschenien, noch in der Ukraine, Kontakt. Die Frage, ob ihre Kinder in der Ukraine die Schule hätten besuchen können, bejahte die BF1; in römisch 40 gebe es nur eine einzige Schule. Die Frage, ob sie Dokumente benötigt hätte, um zu arbeiten, verneinte die BF1; sie habe illegal für private Bauern gearbeitet und hätte dabei keine Dokumente benötigt. Dazu aufgefordert, möglichst ausführlich und konkret ihre Fluchtgründe zu schildern, brachte die BF1 vor, dass ihr Mann im August 2014 Probleme bekommen habe. Er sei von Zuhause weggebracht worden; er habe nur noch gesagt: "Rette dich und die Kinder." Nachgefragt, ob sie die Vorgänge ausführlicher beschreiben könne, gab die BF1 an, dass ihr Mann eine Schusswunde am Bein gehabt habe. Er sei deshalb in Tschetschenien als Rebell verfolgt worden. In dieser Zeit seien Kolonnen von Soldaten in Richtung Krim gefahren. Die Leute von Kadyrow hätten auch gemeinsam mit Russen an dem Konflikt in der Ukraine teilgenommen. Jemand hätte gesagt, dass im Dorf Tschetschenen wohnen würden. Dann seien fünf Leute zu ihrem Haus gekommen, davon seien zwei in Zivilkleidung gewesen; drei hätten Militäruniformen getragen. Das sei im August so gegen 10 Uhr abends gewesen. Sie seien ins Haus gekommen, hätten ihm die Hände zusammengebunden und ihn anschließend in ein Militärauto gebracht. Die BF1 habe das gar nicht so richtig mitbekommen, sondern habe nur gesehen, dass das Militärauto mit ihrem Mann weggefahren sei. Danach habe sie sich bemüht und fleißig gearbeitet, um das Land verlassen zu können. Die Frage, ob sie persönlich je Probleme in der Ukraine gehabt habe, verneinte die BF1; bis zu dem Vorfall mit ihrem Mann habe es nie Schwierigkeiten gegeben; auch danach habe die BF1 keine Probleme gehabt. Nachgefragt, aus welchen Gründen sie im Jahr 2004 Tschetschenien habe verlassen müssen, führte die BF1 aus, dass ihr Mann dort auch verfolgt worden sei. Nachdem er sie nach Schatoje gebracht habe, hätten sie nicht mehr zusammengelebt. Nachgefragt, welche Probleme er konkret gehabt habe, gab die BF1 an, dass ihn die Wunde am Fuß verraten habe; er sei deshalb als Kämpfer von der Regierung verfolgt worden. Die Verletzung stamme aus dem Jahr 1997 von einem Durchschuss. Dazu sei es nach dem ersten Krieg gekommen; die genaue Geschichte habe ihr ihr Mann nie erzählt. Sie könne nur sagen, dass nach dem Krieg viele Leute Zugang zu Waffen gehabt hätten. Über die Verwundung ihres Mannes wisse sie jedoch nichts. Die Frage, ob sie auch persönliche Probleme in Tschetschenien gehabt habe, verneinte die BF1. Sie habe nunmehr alle Fluchtgründe genannt, weitere gebe es nicht. Auch ihre Kinder hätten keine eigenen Gründe. Auf ihren Ehemann angesprochen gab die BF1 an, keinen Kontakt zu diesem zu haben und auch nicht zu wissen, wo er sich befinde. Zuletzt habe sie ihn gesehen, als ihn die Soldaten weggebracht hätten. Es seien ukrainische Soldaten gewesen; sie hätten sich auf ukrainischem Territorium aufgehalten. Im Jänner 2015 hätten sie die Ukraine verlassen. Nachgefragt, ob in der Zeit zwischen August 2014 und Jänner 2015 noch etwas vorgefallen sei, brachte die BF1 vor, dass es keine Probleme gegeben habe; niemand habe gefragt. Auf die Frage, ob in dieser Zeit mehrere Leute oder nur ihr Mann verschwunden seien, führte die BF1 aus, dass sie in diesem Dorf die einzigen Tschetschenen gewesen seien; alle anderen seien Ukrainer gewesen. Es habe aber Gerüchte gegeben, wonach einige Personen mitgenommen worden seien. Mit ihrem Mann könne alle passiert sein. Sie selbst habe keinerlei Probleme mit den ukrainischen Behörden gehabt, sondern habe ganz normal leben und arbeiten können. Auch habe sie niemals Schwierigkeiten oder Probleme mit Behörden oder der Polizei im Heimatland gehabt. Auch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion hätten im Heimatland und auch in der Ukraine keine Probleme bestanden. Nachgefragt, ob sie in irgendeiner Weise vom Konflikt in der Ukraine betroffen gewesen sei, gab die BF1 an, dass die Soldaten sich, als sie durchgefahren seien, dort aufgehalten, eingekauft und getrunken hätten. So hätten sie auch erfahren, dass eine tschetschenische Familie im Dorf lebe. Kämpfe habe es keine gegeben, es sei ein wenig Chaos gewesen. Nachgefragt, wie ihre Kinder, die in der Ukraine keine Dokumente gehabt hätten, dort die Schule hätten besuchen können, führte die BF1 aus, dass die Direktorin der Dorfschule ihre Bekannte gewesen sei und sie für sie gearbeitet hätten. So hätten sie gefragt, ob die Kinder auch ohne Dokumente in die Schule gehen könnten. Ihre Kinder würden auch ukrainisch sprechen. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zur Ukraine gab die BF1 an, dass die ukrainischen Soldaten wissen würden, dass die Tschetschenen und Kadyrow den Russen helfen würden. Daher hätten sie ihren Mann mitgenommen. Die Frage, ob ihr Mann pro-Kadyrow gewesen sei, verneinte die BF1. Sie hätten ihn mitgenommen, weil sie gedacht hätten, dass er in der Opposition sei.

1.3. Am 06.04.2016 erging eine Anfrage an den österreichischen polizeilichen Verbindungsbeamten für die Ukraine betreffend eine Überprüfung der Daten der BF1 und ihrer Familie.

Aus einem im Akt befindlichen E-Mail des Polizeiattache des BMI Österreich in der Ukraine vom 26.04.2016 ergibt sich, dass die Hauptverwaltung der Nationalen Polizei der Region XXXX eine Überprüfung des möglichen Aufenthaltes der Familie durchgeführt hat und sich keine Informationen über den Aufenthalt der BF auf dem Territorium ergeben hätten. Auch die Informationen über einen Schulbesuch der minderjährigen BF2 bis BF4 hätten nicht bestätigt werden können.Aus einem im Akt befindlichen E-Mail des Polizeiattache des BMI Österreich in der Ukraine vom 26.04.2016 ergibt sich, dass die Hauptverwaltung der Nationalen Polizei der Region römisch 40 eine Überprüfung des möglichen Aufenthaltes der Familie durchgeführt hat und sich keine Informationen über den Aufenthalt der BF auf dem Territorium ergeben hätten. Auch die Informationen über einen Schulbesuch der minderjährigen BF2 bis BF4 hätten nicht bestätigt werden können.

1.4. Die BF1 wurde schließlich am 18.05.2016 vom BFA zum Erhebungsergebnis einvernommen. Damit konfrontiert, dass sie angegeben habe, in einem Dorf namens XXXX gelebt zu haben und nachgefragt, in welchem Kreis sich dieses Dorf befunden habe, gab die BF1 an, dass dies der Kreis XXXX gewesen sei. Der nächste Ort sei XXXX gewesen, ansonsten kenne sie dort keine Orte. Die Stadt sei in etwa eine Stunde mit dem Bus von XXXX entfernt gewesen. Die BF1 sei nur ab und zu dort gewesen, ihr Mann häufiger. Dazu aufgefordert zu dem Schreiben betreffend die Ermittlungen in der Ukraine, welches am 03.05.2016 eingelangt sei, Stellung zu nehmen, gab die BF1 an, dass ihre Kinder dort in die Schule gegangen seien. Sie wisse es nicht, vielleicht würden die Leute nicht alles vor den Behörden erzählen. Damit konfrontiert, dass auch die Andresse, an der sie angegeben habe, gewohnt zu haben, nicht existiere, führte die BF1 aus, zu wissen, dass sie dort gewohnt hätten. Sie könne sich dies nicht erklären. Nachdem der Ort über Google Maps und mit russischer Tastatur gefunden wurde, wurde die BF1 dazu befragt, ob sie einige Orte, die in der Umgebung von XXXX gelegen seien, kenne. Daraufhin nannte die BF1 vier im Akt näher bezeichnete Orte. Dazu aufgefordert, den Weg von ihrem Haus zur Kirche und zur Schule zu beschreiben, brachte die BF1 vor, dass es dort nur zwei asphaltierte Straßen gebe. Die Schule befinde sich an der Hauptstraße im Zentrum. Die Kinder seien etwa zehn Minuten zu Fuß gegangen. Ihr Haus habe sich am Ende einer Seitenstraße der Hauptstraße befunden.1.4. Die BF1 wurde schließlich am 18.05.2016 vom BFA zum Erhebungsergebnis einvernommen. Damit konfrontiert, dass sie angegeben habe, in einem Dorf namens römisch 40 gelebt zu haben und nachgefragt, in welchem Kreis sich dieses Dorf befunden habe, gab die BF1 an, dass dies der Kreis römisch 40 gewesen sei. Der nächste Ort sei römisch 40 gewesen, ansonsten kenne sie dort keine Orte. Die Stadt sei in etwa eine Stunde mit dem Bus von römisch 40 entfernt gewesen. Die BF1 sei nur ab und zu dort gewesen, ihr Mann häufiger. Dazu aufgefordert zu dem Schreiben betreffend die Ermittlungen in der Ukraine, welches am 03.05.2016 eingelangt sei, Stellung zu nehmen, gab die BF1 an, dass ihre Kinder dort in die Schule gegangen seien. Sie wisse es nicht, vielleicht würden die Leute nicht alles vor den Behörden erzählen. Damit konfrontiert, dass auch die Andresse, an der sie angegeben habe, gewohnt zu haben, nicht existiere, führte die BF1 aus, zu wissen, dass sie dort gewohnt hätten. Sie könne sich dies nicht erklären. Nachdem der Ort über Google Maps und mit russischer Tastatur gefunden wurde, wurde die BF1 dazu befragt, ob sie einige Orte, die in der Umgebung von römisch 40 gelegen seien, kenne. Daraufhin nannte die BF1 vier im Akt näher bezeichnete Orte. Dazu aufgefordert, den Weg von ihrem Haus zur Kirche und zur Schule zu beschreiben, brachte die BF1 vor, dass es dort nur zwei asphaltierte Straßen gebe. Die Schule befinde sich an der Hauptstraße im Zentrum. Die Kinder seien etwa zehn Minuten zu Fuß gegangen. Ihr Haus habe sich am Ende einer Seitenstraße der Hauptstraße befunden.

1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer 1-4 auf internationalen Schutz vom 03.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesen gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer 1-4 auf internationalen Schutz vom 03.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

1.6. In den dagegen erhobenen Beschwerden vom 04.07.2016 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer bis August 2014 in der Ukraine gelebt hätten und dann, als die Probleme an der Grenze begonnen hätten, ebenfalls Probleme bekommen hätten, weil ihnen als Tschetschenen vom ukrainischen Militär eine politische Gesinnung unterstellt worden sei. Eines Nachts seien dann unbekannte Männer zu ihnen gekommen und hätten den Ehemann der BF1 bedroht und mitgenommen. Im Jänner 2015 seien sie nach Österreich geflohen. In Tschetschenien würden sie die gleichen Probleme bekommen wie der Mann der BF1, weil sie eine Familie seien. Eine Abschiebung würde sie in Lebensgefahr bringen. Außerdem würden sie fürchten, dass sie in Tschetschenien ihre Religion nicht mehr in der gewohnten Lebensform ausleben könnten, weil sie sich aufgrund ihrer religiösen Kleidung vor Übergriffen fürchten würden. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerde war ein handschriftliches Schreiben beigelegt, das in der Folge einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde. In dieser wurde das Fluchtvorbringen wieder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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