TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 W147 2197329-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W147 2197329-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Migrantinnen Verein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/RO1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Mai 2018, Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Migrantinnen Verein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/RO1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Mai 2018, Zl:

1160027704 / 170881110, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. gemäß den §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, 57 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraphen 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, 55 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer W147 2197323-1) in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 26. Juli 2017 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27. Juli 2017 führte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt aus, dass ihre Familie von tschetschenischen Kämpfern bedroht worden sei. Ihr Ehegatte sei auch brutal misshandelt worden. Aus Angst um ihr Leben sei die Beschwerdeführerin geflüchtet.

3. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer W147 2197325-1) wurde am 10. April 2017 erkennungsdienstlich in Frankreich behandelt und stellte am 14. September 2017 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 15. September 2017 gab der Ehegatte im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, dass er Probleme mit den Behörden seines Herkunftslandes gehabt habe, da ihm unterstellt worden sei, einer kriminellen Organisation anzugehören. Er sei verhaftet worden sowie zwei Wochen inhaftiert gewesen und hätten seine Verwandte Lösegeld für ihn gezahlt.

4. Am XXXX gebar die Beschwerdeführerin einen weiteren Sohn (Beschwerdeführer W147 2197320-1) und brachte für diesen als gesetzliche Vertretung am 17. November 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.4. Am römisch 40 gebar die Beschwerdeführerin einen weiteren Sohn (Beschwerdeführer W147 2197320-1) und brachte für diesen als gesetzliche Vertretung am 17. November 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

5. Am 14. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, gesund zu sein, von der Grundversorgung zu leben und sich überwiegend der Kinderbetreuung zu widmen. Im Heimatland habe sie elf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und ein Erdölstudium begonnen, aber nicht abgeschlossen. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit den Behörden des Herkunftsstaates Probleme gehabt habe, antwortete diese, dass sie einen Tag aufgrund der Probleme ihres Ehegatten in einer Polizeistation verbracht habe. Ihr Ehegatte sei Ende 2016 aus der Arbeit entführt worden. Am 20. Dezember 2016 seien Polizisten zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten befohlen, dass sich alle Personen auf den Boden legen sollen. Sodann habe die Polizei das Haus durchsucht. Es habe sich um zehn Polizisten gehandelt und hätten diese auch den Schwager der Beschwerdeführerin mitgenommen. Auf Nachfrage der Schwiegermutter hätten die Polizisten geantwortet, dass sie vermuten würden, dass ihr Sohn Terroristen unterstütze. Der Schwager sei nach seiner Freilassung untergetaucht und wisse die Beschwerdeführerin nichts über seinen Verbleib. Zu den Problemen der Beschwerdeführerin mit den Behörden des Herkunftsstaates befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass am 14. Januar 2017 Polizisten in ihr Haus gekommen seien und die Beschwerdeführerin und ihren Sohn mitgenommen hätten. Bei der Polizeistation habe man ihr den Sohn weggenommen und mit der Ermordung des Kindes gedroht. Den Sohn hätte man der Beschwerdeführerin nach ein paar Stunden wieder übergeben. In der Polizeistation habe die Beschwerdeführerin auch erfahren, dass ihr Ehemann ein paar Tage zuvor entlassen worden sei, da die Verwandten die Freilassung geheim halten wollten. Zwei Cousins des Ehemannes hätten für die Freilassung ihres Ehegatten bezahlt. Auf Nachfrage betreffend die vom Ehemann während der Einvernahme erwähnte Blutrache teilte die Beschwerdeführerin mit, dass Angehörige des getöteten Polizisten gedroht hätten, dass sie alle beschuldigten Personen auch töten würden. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, nicht zu wissen wie viele Personen getötet worden seien, lediglich, dass Polizisten im Kampf in Grosny gestorben seien. Nach der Entlassung aus der Polizeistation habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn bei ihrer Mutter in Grosny gelebt. Ihren Ehemann habe sie am 19. Januar 2017 in Moskau wiedergesehen, nachdem der Cousin des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sich ihr Ehemann in Moskau aufhalte. Von Verwandten habe die Beschwerdeführerin auch erfahren, dass Verwandte von dem getöteten Polizisten mehrmals im Haus der Beschwerdeführerin gewesen seien und Blutrache geschworen hätten. Aus Angst vor Übergriffen habe sich die Beschwerdeführerin samt dem Sohn bis zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland am 20. Juli 2017 bei ihrer Mutter aufgehalten. Zur Haft ihres Ehegatten befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieser am 19. Dezember 2017 inhaftiert und am 12. oder 13. Januar 2017 freigelassen worden wäre.

Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie ihr Heimatland nur wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen habe, da sie Angst um ihre Kinder und ihr eigenes Leben gehabt habe.

In einem händigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Länderinformationsblätter mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche aus.

6. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag gab dieser im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er am 19. Dezember 2016 festgenommen worden sei und am 10. Januar 2017 oder 12. Januar 2017 von seinen Verwandten freigekauft worden sei. Noch am selben Tag sei der Beschwerdeführer nach Moskau zu Verwandten gereist, von dort aus habe er einen Visumantrag gestellt. Ende Januar habe er das Visum erhalten und sei er sodann Anfang Februar 2017 aus dem Heimatland ausgereist. Eine Haftbestätigung könne der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht vorlegen, da er nicht offiziell festgenommen und auch nicht durch ein Gericht verurteilt worden sei.

Befragt, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin das Gefängnis, in welchem er inhaftiert gewesen sei, beschreiben könne, führte dieser aus, dass es sich um einen Vorraum mit drei Zellen gehandelt habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in der dritten Zelle untergebracht gewesen, in welchem sich ein Fenster mit Gittern befunden habe. Aus dem Fenster habe der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht sehen können, aber tagsüber sei Licht zu sehen gewesen. In der Zelle hätten sich anfangs acht weitere Personen befunden und später 15 oder 16 weitere Personen. Bei der Festnahme des Beschwerdeführers hätten sie ihn "zusammengepackt" und in ein Auto geworfen. Später habe der Ehemann der Beschwerdeführerin von Verwandten erfahren, dass er in einer Polizeistation inhaftiert gewesen sei. Auf Nachfrage, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Kopf im Auto nach unten gedrückt gewesen sei und er nichts habe sehen können.

Von der Polizeistation sei der Ehemann der Beschwerdeführerin nach XXXX gebracht worden. Von XXXX aus sei der Ehemann der Beschwerdeführerin freigelassen worden. In welcher Abteilung er sich befunden habe, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. In XXXX sei er in Untersuchungshaft gewesen.Von der Polizeistation sei der Ehemann der Beschwerdeführerin nach römisch 40 gebracht worden. Von römisch 40 aus sei der Ehemann der Beschwerdeführerin freigelassen worden. In welcher Abteilung er sich befunden habe, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. In römisch 40 sei er in Untersuchungshaft gewesen.

Auf die Frage, ob Österreich das eigentliche Reiseziel des Ehemannes der Beschwerdeführerin gewesen sei, gab dieser an, dass er zu seinen Verwandten nach Frankreich habe reisen wollen. Er habe in Frankreich Cousins, bei welchen es sich um anerkannte Flüchtlinge handle. Die Reise nach Europa sei von seinen Verwandten finanziert worden.

Ergänzend führte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Weiteren aus, dass in XXXX ein weiterer Tschetschene in Haft gewesen sei, welchen er in Traiskirchen im Lager wiedergetroffen habe. Dieser könne bestätigen, dass er in XXXX inhaftiert gewesen sei. Da die Verwandten des Ehemannes der Beschwerdeführerin Kontakte zu Mitarbeitern in XXXX gehabt hätten, habe man den Beschwerdeführer freikaufen können. Bei seiner Freilassung sei dem Ehemann der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass nicht garantiert werden könne, dass die Behörden ihn wieder festnehmen würden. Deshalb solle der Beschwerdeführer das Land verlassen.Ergänzend führte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Weiteren aus, dass in römisch 40 ein weiterer Tschetschene in Haft gewesen sei, welchen er in Traiskirchen im Lager wiedergetroffen habe. Dieser könne bestätigen, dass er in römisch 40 inhaftiert gewesen sei. Da die Verwandten des Ehemannes der Beschwerdeführerin Kontakte zu Mitarbeitern in römisch 40 gehabt hätten, habe man den Beschwerdeführer freikaufen können. Bei seiner Freilassung sei dem Ehemann der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass nicht garantiert werden könne, dass die Behörden ihn wieder festnehmen würden. Deshalb solle der Beschwerdeführer das Land verlassen.

Aus diesem Grund habe der Ehemann der Beschwerdeführerin das Heimatland verlassen. Die Behörden des Herkunftsstaates würden ihn bei einer Rückkehr nicht in Ruhe lassen und würden auch Verwandte von Polizisten, die von Widerstandskämpfern getötet worden wären, an dem Ehemann der Beschwerdeführerin Blutrache nehmen wollen. Die Behörden hätten die Namen an die Verwandten der getöteten Polizisten weitergegeben.

Auf Vorhalt, dass seine Ehegattin, welche am selben Tag einvernommen worden sei, ausgesagt habe, dass ein Polizist und nicht ein Widerstandskämpfer getötet worden sei, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass die Widerstandskämpfer Polizisten getötet hätten, woraufhin auch dieser Widerstandskämpfer umgebracht worden sei. Im Handy des getöteten Widerstandskämpfers sei die Telefonnummer des Ehemannes der Beschwerdeführerin gefunden worden.

Nachgefragt, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin in Moskau bei der Antragstellung des Visums Probleme gehabt habe, führte dieser aus, dass er keine Probleme gehabt habe.

Nochmals zu der Inhaftierung befragt, antwortete der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass er am 19. Dezember 2016 nach dem Mittagsgebet festgenommen worden sei. Auch der Bruder des Beschwerdeführers sei unmittelbar nach diesem inhaftiert worden. Der Bruder sei nur wenige Tage inhaftiert gewesen und sei dieser nach der Freilassung untergetaucht.

Kurz nach der Inhaftierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei auch seine Ehegattin einvernommen worden. Nach seiner Freilassung habe er seine Ehefrau in Moskau wiedergesehen.

Zum Tagesablauf des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Gefängnis befragt, gab dieser an, dass er zu Beginn seiner Inhaftierung stark geschlagen und mit Strom gefoltert worden sei. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei ein Sack über den Kopf gezogen worden, er sei gefesselt worden und habe man ihm mit Metallzangen in die Finger gezwickt und ihn mit Strom gefoltert. Man hätte von dem Ehemann der Beschwerdeführerin gefordert, dass er unterschreibe, dass er die Widerstandskämpfer unterstützt habe. Er sei sowohl mit einem Elektroschocker als auch mit einem braunen Stromgerät gefoltert worden. Die Narben seien nicht mehr zu erkennen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin über lange Zeit inhaftiert gewesen sei. Vor seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer mit Tabletten ruhig gestellt worden.

Die Frage, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin das Opfer gekannt habe, verneinte dieser. Weiters befragt, gab er an, dass er sich in Frankreich bei seinem Cousin aufgehalten habe. In Frankreich sei er nicht zu seinen Fluchtgründen befragt worden.

Im Weiteren führte er aus, dass Anhänger Kadyrows ihn im gesamten Herkunftsland finden würden und befürchte er im Falle seiner Rückkehr, dass er von der Regierung ermordet werde oder Blutrache zu fürchten habe.

Von der belangten Behörde befragt, antwortete der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass er am 10. oder 11. Januar 2017 aus dem Gefängnis entlassen worden sei und sich bis 10. Februar 2017 in Moskau aufgehalten habe.

7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich das Heimatland aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben, nicht als glaubhaft gewertet werde, zumal die Beschwerdeführerin das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ausgetauscht, widersprüchlich vorgebracht und nicht ausreichend substantiiert erstattet habe. So habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Hausdurchsuchung und der Anhaltung in der Polizeistation keine Details über das Geschehen in der Polizeistation schildern können. Auch die geschilderte Drohung durch die Polizisten, dass ihr Kind getötet werde, habe in diesem Zusammenhang als dramatische Inszenierung gewertet werden müssen, da eine solch barbarische Handlung keiner behördlichen Institution oder der Polizei zuzumuten sei und nicht mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland übereinstimme. Zudem habe weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann belegen können, dass sie wegen eines behaupteten Terrorismusverdachtes von der Polizei einvernommen worden wären, zumal die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung noch völlig andere Angaben zu ihren Widersachern getätigt und zu Protokoll gegeben habe. Ursprünglich habe die Beschwerdeführerin eine Bedrohung durch tschetschenische Kämpfer vorgebracht. Dieses Vorbringen habe die Beschwerdeführerin bei der niederschriftlichen Einvernahme dahingehend gewechselt, dass ihr Ehemann verhaftet worden sei und schließlich aus der Haft freigekauft worden sei. Von einer Bedrohung durch tschetschenische Widerstandskämpfer habe die Beschwerdeführerin nun nicht mehr gesprochen. Zum weiteren Vorbringen der Blutrache sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage durch die belangte Behörde eine solche ins Treffen geführt habe. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Verletzung aufgrund der Folter des Ehemannes würden nicht mit dessen Schilderungen übereinstimmen.

Es gäbe auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Bescheide gleichen Inhaltes ergingen auch an die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin.

8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

9. Mit am 31. Mai 2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr durch den Migrantinnen Verein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/RO1, 1090 Wien vertreten, fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und ficht diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an.

Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die belangte Behörde hätte bei korrekter Entscheidungsfindung Asyl oder in eventu subsidiären Schutz gewähren müssen. Eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative habe die belangte Behörde weder vorschlagen können, noch ergebe sich eine derartige aus der Berichtslage.

10. Mit Beschwerdeergänzung vom 11. Juni 2018 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihre Schilderungen über die Verfolgung mit denen ihres Ehegatten übereinstimmen würden und die belangte Behörde verabsäumt habe eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität feststeht, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Gattin des Beschwerdeführers zu W147 2197325-1 sowie Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu W147 2197320-1 und W147 2197323-1.

Die Beschwerdeführerin brachte am 26. Juli 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Juli 2017 durchgehend im Bundesgebiet. Sie hat sich lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Während die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat bis zur Geburt ihres Sohnes ein Erdölstudium betrieb, ist sie in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und lebt von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), sodass nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.

Die Beschwerdeführerin hat - mit Ausnahme ihres Gatten und den gemeinsamen minderjährigen Söhnen, deren Beschwerden mit heutigem Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurden, keine Angehörigen im Bundesgebiet, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Im Falle der Beschwerdeführerin konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt und kann auch vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.

1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

"Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vergleiche GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten