Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W147 2197325-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Migrantinnen Verein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/RO1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Mai 2018, Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Migrantinnen Verein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/RO1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Mai 2018, Zl:
1168100909 - 171064276, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. gemäß den §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, 57 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraphen 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, 55 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste nachdem er in Frankreich erkennungsdienstlich behandelt wurde, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14. September 2017 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15. September 2017 gab der Beschwerdeführer eingangs an, dass er im Heimatland die Grund- und Berufsschule besucht sowie bis 1. Januar 2016 als KFZ-Diagnostiker gearbeitet habe. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er Anfang März 2017 mit einem Auslandsreisepass, welcher in Grosny ausgestellt worden sei, aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. Den Reisepass habe ihm der Fahrer auf dem Weg nach Frankreich abgenommen. Zu seinem Aufenthalt in den innerhalb der EU durchgereisten Ländern gab der Beschwerdeführer an, dass er in Frankreich die Asylentscheidung nicht abgewartet habe, da eine Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass er in die Niederlande zurück müsse. Der Beschwerdeführer habe sich von April 2017 bis zum 14. September 2017 in Frankreich aufgehalten, jedoch wolle er mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn in Österreich leben.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit den Behörden seines Herkunftsstaates Probleme gehabt habe, weil man den Beschwerdeführer verdächtigt habe, einer kriminellen Organisation anzugehören. Auch sei er bereits einmal für zwei Wochen inhaftiert worden, jedoch hätten Verwandte ihn freigekauft. Danach sei er nach Frankreich geflüchtet, da er dort Verwandte habe. Seine Ehegattin sei erst zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Heimatland geflohen. Diese sei sogleich nach Österreich gereist. Als der Beschwerdeführer in Frankreich erfahren habe, dass er aufgrund seines niederländischen Visums wieder in die Niederlande zurückmüsse, sei der Beschwerdeführer nach Österreich gereist, da er bei seiner Familie sein wolle. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer festgenommen und möglicherweise auch umgebracht zu werden.
2. Am XXXX brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers einen weiteren Sohn (Beschwerdeführer W147 2197320-1) zur Welt und stellte die Ehefrau für den Sohn als gesetzliche Vertretung am 17. November 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.2. Am römisch 40 brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers einen weiteren Sohn (Beschwerdeführer W147 2197320-1) zur Welt und stellte die Ehefrau für den Sohn als gesetzliche Vertretung am 17. November 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14. März 2018 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache eingangs an, dass seine Mutter und Schwester im Heimatland leben würden. Wo sein Bruder sich aufhalte, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er stehe jedoch weiterhin in Kontakt zu seiner Familie und habe ihm diese mitgeteilt, dass im Heimatland alles in Ordnung sei. Zu seinem Familienstand befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sowohl standesamtlich als auch traditionell verheiratet sei und zwei Söhne habe. Bei seiner Ehefrau würde es sich um XXXX , geboren am3. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14. März 2018 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache eingangs an, dass seine Mutter und Schwester im Heimatland leben würden. Wo sein Bruder sich aufhalte, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er stehe jedoch weiterhin in Kontakt zu seiner Familie und habe ihm diese mitgeteilt, dass im Heimatland alles in Ordnung sei. Zu seinem Familienstand befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sowohl standesamtlich als auch traditionell verheiratet sei und zwei Söhne habe. Bei seiner Ehefrau würde es sich um römisch 40 , geboren am
XXXX , und bei seinen Söhnen um XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX handeln. In Österreich würden weiters noch ein Cousin und eine Cousine, welche den Beschwerdeführer auch finanziell unterstützen würden, leben. In Österreich würde der Beschwerdeführer mit Kollegen aus seinem Deutsch-Kurs in Kontakt stehen, weitere soziale Kontakte habe er nicht. In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung. Zu seiner Ausbildung befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er im Heimatland die Mittelschule mit Matura abgeschlossen und eine Lehre als Auto-Mechaniker absolviert habe. Ungefähr sechs bis sieben Jahre habe er als Automechaniker und Autoelektriker gearbeitet und habe er gut verdient.römisch 40 , und bei seinen Söhnen um römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 handeln. In Österreich würden weiters noch ein Cousin und eine Cousine, welche den Beschwerdeführer auch finanziell unterstützen würden, leben. In Österreich würde der Beschwerdeführer mit Kollegen aus seinem Deutsch-Kurs in Kontakt stehen, weitere soziale Kontakte habe er nicht. In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung. Zu seiner Ausbildung befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er im Heimatland die Mittelschule mit Matura abgeschlossen und eine Lehre als Auto-Mechaniker absolviert habe. Ungefähr sechs bis sieben Jahre habe er als Automechaniker und Autoelektriker gearbeitet und habe er gut verdient.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er ausgereist sei, weil er Probleme gehabt habe. Im Dezember 2016 seien Widerstandskämpfer nach Grosny gekommen und habe es Kämpfe gegeben. Später sei die Arbeitsnummer des Beschwerdeführers auf dem Handy eines getöteten Widerstandskämpfers gefunden worden. Aus diesem Grund hätten die Behörden des Herkunftsstaates den Beschwerdeführer verdächtigt, die Widerstandskämpfer zu unterstützen. Befragt, wie sich der Kontakt zu dem getöteten Widerstandskämpfer gestaltet habe, antwortete dieser, dass der Widerstandskämpfer ihn womöglich wegen Autoproblemen angerufen haben könnte. Persönlich habe der Beschwerdeführer die getötete Person allerdings nicht gekannt. Auf die Probleme des Beschwerdeführers angesprochen, führte dieser aus, dass die Behörden des Heimatlandes ihn mitgenommen und beschuldigt hätten, dass er Widerstandskämpfer unterstützt habe. Dabei habe es sich um Sicherheitsbehörden gehandelt, jedoch wisse der Beschwerdeführer nicht, um welche Einheit es sich gehandelt habe.
Bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und dem Bruder gelebt. Befragt, ob der Beschwerdeführer seine letzten Tage bis zur Ausreise an dieser Adresse verbracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass für ihn Geld gezahlt und er freigekauft worden sei. Sodann sei er nach Moskau zu Verwandten gebracht worden, weil er sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden habe. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass er sich nie in Haft befunden habe, rechtfertigte er sich, dass er nicht vorbestraft sei. Er beziehe sich auf seine letzte Haft mit dem Problem, dass er geflohen sei.
Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer das Heimatland verlassen habe, gab dieser an, dass er am 19. Dezember 2016 festgenommen und am 11. Januar 2017 oder 12. Januar 2017 freigekauft worden sei. Noch am selben Tag sei der Beschwerdeführer nach Moskau zu Verwandten gefahren. In Moskau habe der Beschwerdeführer einen Visumantrag gestellt. Ende Januar habe er das Visum bekommen und sei er sodann Anfang Februar 2017 aus dem Heimatland ausgereist. Dem Beschwerdeführer sei es wichtig gewesen, dass er das Heimatland verlassen habe und habe ein Reisebüro das Visum für die Niederlande besorgt. Eine Haftbestätigung könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen, da er nicht offiziell festgenommen und auch nicht durch ein Gericht verurteilt worden sei. Wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers alles gesetzlich vorgehen würde, wäre er nicht nach Europa gereist.
Befragt, ob der Beschwerdeführer das Gefängnis, in welchem er inhaftiert gewesen sei, beschreiben könne, führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich um einen Vorraum mit drei Zellen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei in der dritten Zelle untergebracht gewesen, in welchem sich ein Fenster mit Gittern befunden habe. Aus dem Fenster habe der Beschwerdeführer nicht sehen können, aber tagsüber sei Licht zu sehen gewesen. In der Zelle hätten sich anfangs acht weitere Personen befunden und später 15 oder 16 weitere Personen. Bei der Festnahme des Beschwerdeführers hätten sie ihn "zusammengepackt" und in ein Auto geworfen. Später habe der Beschwerdeführer von Verwandten erfahren, dass er in einer Polizeistation inhaftiert gewesen sei. Auf Nachfrage, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Kopf im Auto nach unten gedrückt gewesen sei und er nichts habe sehen können.
Von der Polizeistation sei der Beschwerdeführer nach XXXX gebracht worden. Von XXXX aus sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. In welcher Abteilung er sich befunden habe, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. In XXXX sei er in Untersuchungshaft gewesen.Von der Polizeistation sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 gebracht worden. Von römisch 40 aus sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. In welcher Abteilung er sich befunden habe, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. In römisch 40 sei er in Untersuchungshaft gewesen.
Auf die Frage, ob Österreich das eigentliche Reiseziel des Beschwerdeführers gewesen sei, gab dieser an, dass er zu seinen Verwandten nach Frankreich habe reisen wollen. Er habe in Frankreich Cousins, bei welchen es sich um anerkannte Flüchtlinge handle. Die Reise nach Europa sei von seinen Verwandten finanziert worden.
Ergänzend führte der Beschwerdeführer im Weiteren aus, dass in XXXX ein weiterer Tschetschene in Haft gewesen sei, welchen er in XXXX im Lager wiedergetroffen habe. Dieser könne bestätigen, dass er in XXXX inhaftiert gewesen sei. Da die Verwandten des Beschwerdeführers Kontakte zu Mitarbeitern in XXXX gehabt hätten, habe man den Beschwerdeführer freikaufen können. Bei seiner Freilassung sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass nicht garantiert werden könne, dass die Behörden ihn wieder festnehmen würden. Deshalb solle der Beschwerdeführer das Land verlassen.Ergänzend führte der Beschwerdeführer im Weiteren aus, dass in römisch 40 ein weiterer Tschetschene in Haft gewesen sei, welchen er in römisch 40 im Lager wiedergetroffen habe. Dieser könne bestätigen, dass er in römisch 40 inhaftiert gewesen sei. Da die Verwandten des Beschwerdeführers Kontakte zu Mitarbeitern in römisch 40 gehabt hätten, habe man den Beschwerdeführer freikaufen können. Bei seiner Freilassung sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass nicht garantiert werden könne, dass die Behörden ihn wieder festnehmen würden. Deshalb solle der Beschwerdeführer das Land verlassen.
Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer das Heimatland verlassen. Die Behörden des Herkunftsstaates würden ihn bei einer Rückkehr nicht in Ruhe lassen und würden auch Verwandte von Polizisten, die von Widerstandskämpfern getötet worden wären, an dem Beschwerdeführer Blutrache nehmen wollen. Die Behörden hätten die Namen an die Verwandten der getöteten Polizisten weitergegeben.
Auf Vorhalt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, welche am selben Tag einvernommen worden sei, ausgesagt habe, dass ein Polizist und nicht ein Widerstandskämpfer getötet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Widerstandskämpfer Polizisten getötet hätten, woraufhin auch dieser Widerstandskämpfer umgebracht worden sei. Im Handy des getöteten Widerstandskämpfers sei sodann die Telefonnummer des Beschwerdeführers gefunden worden.
Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer in Moskau bei der Antragstellung des Visums Probleme gehabt habe, antwortete dieser, dass er keine Probleme gehabt habe.
Nochmals zu der Inhaftierung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 19. Dezember 2016 nach dem Mittagsgebet festgenommen worden sei. Auch der Bruder des Beschwerdeführers sei unmittelbar nach diesem inhaftiert worden. Der Bruder sei nur wenige Tage inhaftiert gewesen und sei dieser nach dessen Freilassung untergetaucht.
Kurz nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers sei auch seine Ehegattin einvernommen worden. Nach seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau in Moskau wiedergesehen.
Zum Tagesablauf des Beschwerdeführers im Gefängnis befragt, führte dieser aus, dass er zu Beginn seiner Inhaftierung stark geschlagen und mit Strom gefoltert worden sei. Dem Beschwerdeführer sei ein Sack über den Kopf gezogen worden, er sei gefesselt worden und habe man ihm mit Metallzangen in die Finger gezwickt und ihn mit Strom gefoltert. Man habe von dem Beschwerdeführer gefordert, dass er unterschreibe, dass er die Widerstandskämpfer unterstützt habe. Er sei sowohl mit einem Elektroschocker als auch mit einem braunen Stromgerät gefoltert worden. Die Narben seien nicht mehr zu erkennen, da der Beschwerdeführer über lange Zeit inhaftiert gewesen sei. Vor seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer mit Tabletten ruhig gestellt worden.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer das Opfer gekannt habe, verneinte dieser. Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Frankreich bei seinem Cousin aufgehalten habe. In Frankreich sei der Beschwerdeführer nicht zu seinen Fluchtgründen befragt worden.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass Anhänger Kadyrows ihn im gesamten Herkunftsland finden würden und befürchte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr, dass er von der Regierung ermordet werde oder Blutrache zu fürchten habe.
Von der belangten Behörde befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er am 10. oder 11. Januar 2017 aus dem Gefängnis entlassen worden sei und sich bis 10. Februar 2017 in Moskau aufgehalten habe.
In Einem legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung über einen Basiskurs Modul 1 VM, eine weitere Bestätigung über den Besuch eines Wert- und Orientierungskurs und eine Bestätigung über Deutsch-Nachhilfe vor.
Die belangte Behörde händigte dem Beschwerdeführer Länderinformationsblätter mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche aus.
4. Am selben Tag wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin (W147 2197329-1) niederschriftlich einvernommen. Zu den Problemen ihres Ehegatten im Herkunftsland befragt, gab die Ehegattin an, dass der Beschwerdeführer Ende 2016 aus der Arbeit entführt worden sei. Am 19. Dezember 2016 sei der Beschwerdeführer nicht nach Hause gekommen. Auf Nachfrage führte die Ehegattin aus, dass zwei Cousins ihres Schwiegervaters und weitere Männer ihren Ehegatten freigekauft und 1,5 Millionen Rubel für die Freilassung bezahlt hätten. Bezüglich der von ihrem Ehegatten im Rahmen der Einvernahme erwähnten Blutrache gab die Ehegattin an, dass die Verwandten des getöteten Polizisten gedroht hätten, dass sie alle beschuldigten Personen auch töten würden. Sie könne aber nicht angeben, wie viele gestorben und weshalb sie getötet worden seien. Sie wisse nur, dass Polizisten im Kampf in Grosny getötet worden wären. Am 16. Januar 2017 habe die Ehegattin den Beschwerdeführer in Moskau wiedergesehen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab letztlich an, dass sie das Heimatland aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen habe.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht als glaubhaft zu werten, zumal dieser es widersprüchlich und sehr vage geschildert habe, sich auf Gemeinsätze beschränkt sowie massiv gesteigert und verspätet erstattet habe. So habe der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angeben, dass er für einen Zeitraum von zwei Wochen festgenommen worden wäre, weil er verdächtigt worden sei, einer kriminellen Organisation anzugehören. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend gesteigert, dass er vom 19. Dezember 2016 bis zum 10. oder 11. Januar 2017 in Haft gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zur Haft, den Haftbedingungen oder den Personen, die den Beschwerdeführer verhaftet hätten, machen können. Auch habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen betreffend die während der Haft erlittene Folter emotionslos geschildert und wäre es dem Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich verhaftet worden sein, möglich gewesen, seine Erlebnisse in Zusammenhang mit den Tagesabläufen und den Haftbedingungen genügend substantiiert wiederzugeben. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von seinen Verwandten freigekauft worden sei, weiterhin durch die Behörden des Herkunftsstaates gesucht werde. Auch habe der Beschwerdeführer erst gegen Ende der Einvernahme eine Angst aufgrund einer Blutrache vorgebracht. Auch sei der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Ausreiseentschlusses aus dem Heimatland nicht zu gleichbleibenden Angaben fähig gewesen, sodass in Gesamtschau seine persönliche Glaubwürdigkeit angezweifelt werde. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Bescheide gleichen Inhaltes ergingen auch an die Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7. Mit am 31. Mai 2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, nunmehr durch den Migrantinnen Verein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/RO1, 1090 Wien vertreten, fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und ficht diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an.
Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die belangte Behörde hätte bei korrekter Entscheidungsfindung Asyl oder in eventu subsidiären Schutz gewähren müssen. Eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative habe die belangte Behörde weder vorschlagen können, noch ergebe sich eine derartige aus der Berichtslage.
8. Mit Beschwerdeergänzung vom 11. Juni 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Schilderungen über die Verfolgung mit den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers übereinstimmen würden und die belangte Behörde es verabsäumt habe, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, muslimischen Glaubens und stellte am 14. September 2017 nach legaler Einreise in die Europäische Union den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2017 durchgehend im Bundesgebiet. Er hat sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Während der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat als Autoelektriker und Automechaniker ein gutes Einkommen erzielte, ist er in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und lebt von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), sodass nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.
Der Beschwerdeführer hat - mit Ausnahme seiner Ehegattin (Beschwerdeführerin W147 2197329-1) und den zwei minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer W147 2197323-1, W147 2197320-1) sowie nach dessen Angaben eine Cousine und einen Cousin - keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet. Er lebt mit seiner Gattin und den beiden gemeinsamen Kindern in einem Haushalt und sind diese wie der Beschwerdeführer selbst, von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen bedroht. Zu seiner Cousine und Cousin besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung lebt und konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt werden. Auch kann vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.
1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
"Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen,