Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W147 2197284-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. April 2018, Zl: 1107328504 - 160327832/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. April 2018, Zl: 1107328504 - 160327832/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. gemäß den §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, 8 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, 8 Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, 57 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraphen 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, 55 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 2. März 2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 3. März 2016 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin eingangs an, dass ihr Ehegatte XXXX , der gemeinsame Sohn und die Tochter in Österreich leben würden. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Jahr 2003 im Zuge einer Bombardierung von Grosny schwer verletzt worden sei. Anschließend habe sie ein Jahr im Krankenhaus verbracht. Da sie aufgrund der Verletzungen einen Gedächtnisverlust erlitten habe und die Ärzte ihren Angehörigen mitgeteilt hätten, dass die Beschwerdeführerin verstorben sei, habe sie keinen Kontakt mit der Familie gehabt. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe man der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr "Ehemann" mit den gemeinsamen Kindern aus dem Heimatland ausgereist sei. Erst im letzten Jahr habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass sich ihre Familie in Österreich aufhalte. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie im Jahr 2006 von maskierten Männern - welche die Beschwerdeführerin als Freiheitskämpfer bezeichnete - entführt worden sei. Sie habe mit diesen Kämpfern zwei Jahre in den Wäldern gelebt und Mahlzeiten für diese zubereitet. Nach zwei Jahren sei der Beschwerdeführerin schlussendlich die Flucht gelungen, jedoch habe sie sodann Probleme mit den Behörden des Heimatlandes bekommen. Diese hätten die Beschwerdeführerin beschuldigt, die Freiheitskämpfer zu unterstützen. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, dass sie verhaftet und eingesperrt werde.Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin eingangs an, dass ihr Ehegatte römisch 40 , der gemeinsame Sohn und die Tochter in Österreich leben würden. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Jahr 2003 im Zuge einer Bombardierung von Grosny schwer verletzt worden sei. Anschließend habe sie ein Jahr im Krankenhaus verbracht. Da sie aufgrund der Verletzungen einen Gedächtnisverlust erlitten habe und die Ärzte ihren Angehörigen mitgeteilt hätten, dass die Beschwerdeführerin verstorben sei, habe sie keinen Kontakt mit der Familie gehabt. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe man der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr "Ehemann" mit den gemeinsamen Kindern aus dem Heimatland ausgereist sei. Erst im letzten Jahr habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass sich ihre Familie in Österreich aufhalte. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie im Jahr 2006 von maskierten Männern - welche die Beschwerdeführerin als Freiheitskämpfer bezeichnete - entführt worden sei. Sie habe mit diesen Kämpfern zwei Jahre in den Wäldern gelebt und Mahlzeiten für diese zubereitet. Nach zwei Jahren sei der Beschwerdeführerin schlussendlich die Flucht gelungen, jedoch habe sie sodann Probleme mit den Behörden des Heimatlandes bekommen. Diese hätten die Beschwerdeführerin beschuldigt, die Freiheitskämpfer zu unterstützen. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, dass sie verhaftet und eingesperrt werde.
2. Nach Zulassung des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 10. April 2018 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und ihrer Tochter als Vertrauensperson eingangs an, im Besitz eines russischen Inlandsreisepasses zu sein und dass ihr Auslandsreisepass von den Behörden im Heimatland abgenommen worden sei. Des Weiteren habe sie ihren "Ehemann", der nunmehr den Namen XXXX trage, nach traditionellem Brauch in Grosny geheiratet. Standesamtlich sei sie nicht verehelicht. Befragt, ob der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin weitere Ehefrauen habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass er zweimal geheiratet habe, jedoch nunmehr geschieden sei. In Österreich würden weiters noch eine Tochter und ein Sohn wohnen, mit denen ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe. Im Herkunftsstaat lebe ihr Bruder, zu dem selten Kontakt bestehe. In Österreich besuche die Beschwerdeführerin nunmehr einen Deutschkurs. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sie an keinen schweren Erkrankungen leide, jedoch ihr linkes Knie und die linke Schulter schmerzen würden, weshalb sie auf ärztlichen Rat einen Orthopäden aufsuchen solle. Auf die Frage, wie sich die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin im Heimatland gestaltet habe, antwortete diese, dass sie von Gelegenheitsarbeiten wie Ausmalen und Verputzarbeiten gelebt habe. Dabei habe es sich um kleinere Arbeiten gehandelt. Einen Beruf habe die Beschwerdeführerin nicht erlernt und habe sie zuletzt auch keine Arbeit mehr gehabt.2. Nach Zulassung des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 10. April 2018 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und ihrer Tochter als Vertrauensperson eingangs an, im Besitz eines russischen Inlandsreisepasses zu sein und dass ihr Auslandsreisepass von den Behörden im Heimatland abgenommen worden sei. Des Weiteren habe sie ihren "Ehemann", der nunmehr den Namen römisch 40 trage, nach traditionellem Brauch in Grosny geheiratet. Standesamtlich sei sie nicht verehelicht. Befragt, ob der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin weitere Ehefrauen habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass er zweimal geheiratet habe, jedoch nunmehr geschieden sei. In Österreich würden weiters noch eine Tochter und ein Sohn wohnen, mit denen ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe. Im Herkunftsstaat lebe ihr Bruder, zu dem selten Kontakt bestehe. In Österreich besuche die Beschwerdeführerin nunmehr einen Deutschkurs. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sie an keinen schweren Erkrankungen leide, jedoch ihr linkes Knie und die linke Schulter schmerzen würden, weshalb sie auf ärztlichen Rat einen Orthopäden aufsuchen solle. Auf die Frage, wie sich die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin im Heimatland gestaltet habe, antwortete diese, dass sie von Gelegenheitsarbeiten wie Ausmalen und Verputzarbeiten gelebt habe. Dabei habe es sich um kleinere Arbeiten gehandelt. Einen Beruf habe die Beschwerdeführerin nicht erlernt und habe sie zuletzt auch keine Arbeit mehr gehabt.
Zu ihren Fluchtgründen aus dem Herkunftsstaat führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Jahr 2003 in einen Bombenhagel geraten und verletzt worden sei. Die Rehabilitation habe ein Jahr gedauert und habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzungen einen Gedächtnisverlust erlitten. Im Jahr 2006 sei die Beschwerdeführerin aus dem Wartezimmer einer Arztpraxis ebenso wie der behandelnde Arzt entführt worden und hätten sie zwei Jahre im Wald gelebt. Sie habe für die Entführer, wobei es sich nicht um Tschetschenen gehandelt habe, gekocht und Wäsche gewaschen. Die Entführer hätten arabisch gesprochen und hätten sich zu dieser Zeit viele Söldner im Heimatland aufgehalten. Der Wald befinde sich an der Grenze von Inguschetien oder Georgien, genau wisse das die Beschwerdeführerin nicht. Als die Wälder von Truppen durchkämmt worden wären, seien die Entführer geflüchtet und habe auch die Beschwerdeführerin mit dem Arzt und einer weiteren Geisel ins nächstgelegene Dorf flüchten können. Vom Dorf aus hätten sie sich nach Grosny durchgefragt. Sodann hätten die Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates begonnen und sei die Beschwerdeführerin festgenommen sowie verhört worden. Bei den Verhören sei die Beschwerdeführerin auch geschlagen worden. Nach jedem Terrorakt sei die Beschwerdeführerin verhört worden. Die Beschwerdeführerin habe sich durch diese Anschuldigungen und Befragungen unter Druck gefühlt. Sie habe dann erfahren, dass sich ihre Familie in Österreich aufhalte, jedoch nicht genau, wo sie leben würden. Deswegen habe sie sich einen Auslandsreisepass ausstellen lassen, welcher ihr jedoch abgenommen worden sei. Aus diesem Grund sei sie auch illegal nach Österreich gereist, zumal die Beschwerdeführerin im Heimatland um ihr Leben fürchte.
Zu dem Bombenhagel und den Verletzungen der Beschwerdeführerin befragt, führte diese aus, dass sie im März 2003 auf einem Markt in Grosny Lebensmittel habe kaufen wollen. Es habe einen russischen Luftangriff gegeben und die Menschen hätten sich nicht mehr in Sicherheit bringen können. Die Beschwerdeführerin habe einen Schlag verspürt und sei ihr der linke Zeigefinger abgetrennt worden. Auch ihre Verletzung an der linken Schulter rühre von diesem Angriff. Im Spital habe man ihrem Ehegatten die Auskunft erteilt, dass die Beschwerdeführerin verstorben sei, weshalb dieser mit den gemeinsamen zwei Kindern nach Österreich gereist sei.
Hinsichtlich der ausländischen Kämpfer führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht angeben könne, wie viele Kämpfer sich im Waldstück aufgehalten hätten. Sie habe nicht überall Zutritt gehabt und sei nicht informiert worden, da sie sich nur um die Mahlzeiten habe kümmern sollen. Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin nicht ihre "Befreier" um Hilfe gebeten habe, gab sie an, dass es sich bei den Befreiern auch um Kämpfer gehandelt habe, welche der Meinung gewesen seien, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig in dem Wald aufgehalten habe.
Zu den Verhören befragt, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie nicht angeben könne, wie viele Verhöre es gewesen seien, diese jedoch zwei bis drei Stunden gedauert hätten.
Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Heimatland nicht schon im Jahr 2008 verlassen habe, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht genug Geld gehabt habe und krank gewesen sei. Außerdem sei sie ständig unter der Beobachtung der Behörden gestanden und dass sie eine Gefahr für Kadirow Anhänger darstelle, da sie sich bei den Kämpfern im Wald aufgehalten habe. Weshalb die Beschwerdeführerin nach der Flucht des Ehemannes und der Kinder nicht inhaftiert worden sei, könne sich die Beschwerdeführerin nicht erklären. Die letzten drei Jahre vor der Ausreise habe es nur noch selten Verhöre gegeben, weshalb die Beschwerdeführerin auch vermehrt arbeiten gegangen sei und Geld ansparen habe können. Ein Bekannter habe dann der Beschwerdeführerin von ihrer Familie in Österreich erzählt. Sie sei sodann nach Österreich gereist und habe die Familie gefunden.
Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Ankunft in Österreich von XXXX in eine Pension verlegt worden, wo sie einen weiteren Tschetschenen getroffen habe. Dieser Mann habe sich in seinem Bekanntenkreis nach dem Verbleib des Ehemannes der Beschwerdeführerin und deren Kindern erkundigt. Auf diese Weise habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann wiedergefunden.Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Ankunft in Österreich von römisch 40 in eine Pension verlegt worden, wo sie einen weiteren Tschetschenen getroffen habe. Dieser Mann habe sich in seinem Bekanntenkreis nach dem Verbleib des Ehemannes der Beschwerdeführerin und deren Kindern erkundigt. Auf diese Weise habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann wiedergefunden.
In Einem brachte die Beschwerdeführerin ihren russischen Inlandsreisepass, zwei Zertifikate über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs A1 sowie eine Anmeldebestätigung über einen weiteren Deutschkurs in Vorlage.
Auf die von der belangten Behörde angebotene Aushändigung von Länderinformationen über die Russische Föderation inklusive Tschetschenien samt der Möglichkeit zur Stellungnahme verzichtete die Beschwerdeführerin.
3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen, dass es nicht plausibel sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits im Jahre 2013, als sie vom Verbleib ihrer Familie in Österreich erfahren habe, ihr Heimatland verlassen habe, sondern noch bis März 2016 im Herkunftsstaat verblieben sei. Die einzig logische Konsequenz bei einer ständigen Furcht vor Übergriffen der Kadirow-Leute wäre ein früheres Verlassen der Heimat gewesen. In diesem Zusammenhang folgerte die belangte Behörde weiters, dass es nicht glaubhaft sei, dass man der Beschwerdeführerin sowohl einen Inlands- als auch Auslandsreisepass ausgestellt hätte sollen, da den Verfolgern auch hätte bewusst sein müssen, dass die Beschwerdeführerin jede Gelegenheit zur Flucht aufgreifen werde. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und ficht diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an.
Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, zumal die Beschwerdeführerin sowohl Verfolgungshandlungen durch die tschetschenischen Behörden als auch durch die Rebellen befürchte. Im Weiteren liefe die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne ihren Mann Gefahr, Misshandlungen und Gewalt ausgesetzt zu sein und stehe der Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Verfolgung vom Staat ausgehen würde bzw. die Bedrohungen im gesamten Staatsgebiet bestehen würden.
6. Am 16. Mai 2018 langte die Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser gibt die Beschwerdeführerin weitestgehend die Beschwerdegründe wieder und kritisiert die Einstufung ihres Ehemannes als Lebensgefährten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, muslimischen Glaubens und stellte am 2. März 2016 nach illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Die Beschwerdeführerin befindet sich März 2016 durchgehend im Bundesgebiet. Sie hat sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Während die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat mit Gelegenheitsarbeiten als Malerin oder Verputzerin ihr Einkommen erzielte, ist sie in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und lebt von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), sodass nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat - mit Ausnahme ihres Lebensgefährten (anerkannter Flüchtling, Zahl: 732531902) und den zwei volljährigen Kindern (beide anerkannte Flüchtlinge, Zahlen: 13966101 und 732532006), keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Im Falle der Beschwerdeführerin konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt und kann auch vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.
1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
"Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vergleiche GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).
Quellen: