TE Vfgh Beschluss 1997/9/28 B1947/97, B2352/97

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Veröffentlicht am 28.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
StPO §90 Abs1
StGB §302
ZPO §530 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme verfassungsgerichtlicher Verfahren nach Ablehnung einer Beschwerde sowie Zurückweisung eines selbstverfaßten Wiederaufnahmeantrags unvorgreiflich der Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme letzteren Verfahrens; kein Vorliegen von Wiederaufnahmegründen; keine Einleitung einer gerichtlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft nach Übermittlung der bezughabenden Akten durch den Verfassungsgerichtshof wegen des Vorwurfs des Amtsmißbrauchs durch Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vom Einschreiter gestellten Anträge auf Wiederaufnahme näher bezeichneter verfassungsgerichtlicher Verfahren wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. September 1997, B1947/97-5 und B2352/97-3, zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist Gegenstand des vorliegenden Wiederaufnahmsantrages vom 7. April 1998.

2. Der Antrag ist nicht zulässig:

a) Gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage das Hervorkommen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren für die Partei eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Da der Antragsteller lediglich seine - unqualifizierten - Vorwürfe gegen den Gerichtshof wiederholt, sind die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben.

b) Hinsichtlich des Vorwurfes eines "strafrechtlichen Verhaltens der Richter" wird auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 25. August 1997, Zl. 26 St 109.160/97, verwiesen, sodaß auch ein Wiederaufnahmegrund gemäß §530 Abs1 Z4 ZPO nicht gegeben ist.

c) Unvorgreiflich der Frage, ob hinsichtlich eines Beschlusses über die Wiederaufnahme eines Verfahrens ein Wiederaufnahmeantrag überhaupt zulässig ist, war der vorliegende Antrag schon mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, Strafrecht Strafprozeßrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1947.1997

Dokumentnummer

JFT_10029072_97B01947_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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