TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 W104 2182178-1

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Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 3 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Spruch

W104 2182178-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.7.2016, AZ II/4-EBP/11-3660170010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.7.2017, AZ II/4-EBP/11-7194587010, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.7.2016, AZ II/4-EBP/11-3660170010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.7.2017, AZ II/4-EBP/11-7194587010, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, alsrömisch eins. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als

a) der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 eine anrechenbare Almfutterfläche für die Alm "XXXX" mit der BNr.XXXX, auf die der Beschwerdeführer aufgetrieben hat, von 148,43 ha zu Grunde zu legen ist, und

b) die Flächensanktionen für die auf den Almen mit der BNr. XXXX und BNr. XXXX entfallen.b) die Flächensanktionen für die auf den Almen mit der BNr. römisch 40 und BNr. römisch 40 entfallen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

III. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch drei. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war u.a. Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX, XXXX, und XXXX, für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.1. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war u.a. Auftreiber auf die Almen mit der BNr. römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.828,88 gewährt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Am 16.8.2012 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,66 ha bedeutet.2. Am 16.8.2012 wurde auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,66 ha bedeutet.

Am 1.9.2015 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 6,18 ha bedeutet.Am 1.9.2015 wurde auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 6,18 ha bedeutet.

Am 19.11.2015 wurde auf der Alm XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 18,47 ha bedeutet.Am 19.11.2015 wurde auf der Alm römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 18,47 ha bedeutet.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 28.7.2016 wurden die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigt und dem Beschwerdeführer aufgrund von Flächenabweichungen von über 20% keine Beihilfe mehr gewährt sowie der bereits ausbezahlte Betrag rückgefordert. Der Berechnung wurde eine beantragte Fläche von 89,01 ha und eine ermittelte Fläche von 63,39 ha sowie eine Differenzfläche von 14,04 ha für die Sanktionsberechnung zu Grunde gelegt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, im Jahr 2009 habe bereits eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm XXXX stattgefunden. Diese somit behördlich festgestellte Fläche sei auch im Antragsjahr 2011 beantragt worden. Die beihilfefähige Fläche habe sich seither in der Natur nicht verändert. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Die Antragstellung habe sich am Ergebnis der alten Vorortkontrolle orientiert. Übererklärungen seien in Bezug auf eine Parzelle derselben Kulturgruppe mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle zu verrechnen und Landschaftselemente seien nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei den früheren Vorortkontrollen insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil aufgrund eines mangelhaften Luftbildes zum Antragszeitpunkt der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können. Die Vorortkontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe weiters auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können. Zahlungsansprüche seien zu Unrecht als verfallen oder nicht genutzt ausgesprochen worden. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch. Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe durchzuführen, jedenfalls aber keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen, die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang auszubezahlen bzw. als genutzt festzustellen, die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, im Jahr 2009 habe bereits eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm römisch 40 stattgefunden. Diese somit behördlich festgestellte Fläche sei auch im Antragsjahr 2011 beantragt worden. Die beihilfefähige Fläche habe sich seither in der Natur nicht verändert. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Die Antragstellung habe sich am Ergebnis der alten Vorortkontrolle orientiert. Übererklärungen seien in Bezug auf eine Parzelle derselben Kulturgruppe mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle zu verrechnen und Landschaftselemente seien nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei den früheren Vorortkontrollen insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil aufgrund eines mangelhaften Luftbildes zum Antragszeitpunkt der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können. Die Vorortkontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe weiters auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können. Zahlungsansprüche seien zu Unrecht als verfallen oder nicht genutzt ausgesprochen worden. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch. Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe durchzuführen, jedenfalls aber keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen, die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang auszubezahlen bzw. als genutzt festzustellen, die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.7.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 wieder eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.255,73 gewährt. Begründend wird darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der (den) Betriebsnummer(n)XXXX zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (Hinweis auf § 8i MOG4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.7.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 wieder eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.255,73 gewährt. Begründend wird darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der (den) Betriebsnummer(n)XXXX zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (Hinweis auf Paragraph 8 i, MOG

2007). Der Berechnung wurde eine beantragte Fläche von 89,01 ha und eine ermittelte Fläche von 63,39 ha aber nur mehr eine Differenzfläche von 6,34 ha für die Sanktionsberechnung zu Grunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde ein Vorlageantrag gestellt, in dem auf die Beschwerde verwiesen und moniert wurde, dass keine Sanktion oder Rückforderung verhängt werden dürfe, insbesondere weil die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2015 auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen worden seien.

5. Dem Akt liegen Erklärungen des Beschwerdeführers gemäß § 8i MOG bei, wonach der Beschwerdeführer bloßer Auftreiber die XXXX, die XXXX und die Alm XXXX sei und auch im betreffenden Antragsjahr auf die gegenständlichen Almen aufgetrieben habe. Er habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragsstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Zur XXXX liegt auch eine "Bestätigung" der Landwirtschaftskammer Tirol vor, wonach der Almbewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.5. Dem Akt liegen Erklärungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8 i, MOG bei, wonach der Beschwerdeführer bloßer Auftreiber die römisch 40 , die römisch 40 und die Alm römisch 40 sei und auch im betreffenden Antragsjahr auf die gegenständlichen Almen aufgetrieben habe. Er habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragsstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Zur römisch 40 liegt auch eine "Bestätigung" der Landwirtschaftskammer Tirol vor, wonach der Almbewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.

Weiters liegt im Akt eine Darstellung der Weidegemeinschaft XXXX bei, wonach bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 das beantragte Flächenausmaß von 148,71 bestätigt und im Jahr 2011 nahezu unverändert beantragt wurde. Die Anzahl der aufgetriebenen Tiere sei zwischen 2009 und 2015 ziemlich konstant gewesen, die einzige nachvollziehbare Erklärung für die Flächenabweichung von 113,02 ha bei der Kontrolle 2015 sei eine gravierende Änderung der Ansicht der kontrollierenden Behörde über die Qualifizierung der zur Verfügung stehenden Fläche als Futterfläche. Eine derart gravierende Änderung sei auch bei einem Vergleich der Luftbilder zwischen 2009 und 2015 nicht nachweisbar.Weiters liegt im Akt eine Darstellung der Weidegemeinschaft römisch 40 bei, wonach bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 das beantragte Flächenausmaß von 148,71 bestätigt und im Jahr 2011 nahezu unverändert beantragt wurde. Die Anzahl der aufgetriebenen Tiere sei zwischen 2009 und 2015 ziemlich konstant gewesen, die einzige nachvollziehbare Erklärung für die Flächenabweichung von 113,02 ha bei der Kontrolle 2015 sei eine gravierende Änderung der Ansicht der kontrollierenden Behörde über die Qualifizierung der zur Verfügung stehenden Fläche als Futterfläche. Eine derart gravierende Änderung sei auch bei einem Vergleich der Luftbilder zwischen 2009 und 2015 nicht nachweisbar.

Bei der Vorlage der Beschwerde räumte die Behörde ein, dass im Jahr 2011 annähernd das Ergebnis der früheren Vor-Ort-Kontrolle von 148,71 ha beantragt wurde, sodass von einem Vertrauen des Antragstellers auf diese Kontrolle ausgegangen werden könne. Es lägen im gegenständlichen Fall daher hinsichtlich der Alm "XXXX" die Voraussetzungen vor, um von Sanktionen Abstand zu nehmen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4.5.2018 anzugeben, ob er Mitglied einer der die betroffenen Almen bewirtschaftenden Agrargemeinschaft sei und wenn ja, zu belegen, warum er keinen Einfluss auf die Antragstellung durch den Almobmann hatte; wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage er die Almen bestoße und warum daraus kein Einfluss auf die Antragstellung abzuleiten sei.

Mit Schreiben vom 15.5.2018 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er sei Mitglied der Weidegemeinschaft "XXXX", habe aber keine Vertretungsbefugnis nach außen. Auf die anderen Almen sei er bloßer Auftreiber von Lehnvieh aufgrund eines mündlichen Vertrages.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war u.a. Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX, XXXX, und XXXX, für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war u.a. Auftreiber auf die Almen mit der BNr. römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.

Am 16.8.2012 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,66 ha bedeutet.Am 16.8.2012 wurde auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,66 ha bedeutet.

Am 1.9.2015 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 6,18 ha bedeutet.Am 1.9.2015 wurde auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 6,18 ha bedeutet.

Zu diesen beiden Almen liegt eine Erklärung des Beschwerdeführers gemäß § 8i MOG auf, wonach er bloßer Auftreiber auf diese Almen sei und auch im betreffenden Antragsjahr auf die gegenständlichen Almen aufgetrieben habe. Er habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragsstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Er ist auch nicht Mitglied der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaften.Zu diesen beiden Almen liegt eine Erklärung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8 i, MOG auf, wonach er bloßer Auftreiber auf diese Almen sei und auch im betreffenden Antragsjahr auf die gegenständlichen Almen aufgetrieben habe. Er habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragsstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Er ist auch nicht Mitglied der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaften.

Am 19.11.2015 wurde auf der Alm XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 18,47 ha bedeutet. Allerdings wurde auf dieser Alm im Antragsjahr 2011 nahezu dieselbe Futterfläche beantragt, wie im Jahr 2009 (rund 148 ha); dieses Futterflächenausmaß war zuvor von einer Vor-Ort-Kontrolle bestätigt worden. Es steht fest, dass der Antragsteller auf das Ergebnis dieser Kontrolle vertrauen durfte. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der diese Alm bewirtschaftenden Weidegemeinschaft.Am 19.11.2015 wurde auf der Alm römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 18,47 ha bedeutet. Allerdings wurde auf dieser Alm im Antragsjahr 2011 nahezu dieselbe Futterfläche beantragt, wie im Jahr 2009 (rund 148 ha); dieses Futterflächenausmaß war zuvor von einer Vor-Ort-Kontrolle bestätigt worden. Es steht fest, dass der Antragsteller auf das Ergebnis dieser Kontrolle vertrauen durfte. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der diese Alm bewirtschaftenden Weidegemeinschaft.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus den Erklärungen in der Beschwerde, der Weidegemeinschaft XXXX, und der Behörde bei der Aktenvorlage, sowie aus dem Schreiben des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs vom 14.5.2018. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den beiden Almen XXXX und XXXXwurden vom Beschwerdeführer nicht konkret und substanziiert bestritten und werden der gerichtlichen Entscheidung daher zu Grunde gelegt.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus den Erklärungen in der Beschwerde, der Weidegemeinschaft römisch 40 , und der Behörde bei der Aktenvorlage, sowie aus dem Schreiben des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs vom 14.5.2018. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den beiden Almen römisch 40 und XXXXwurden vom Beschwerdeführer nicht konkret und substanziiert bestritten und werden der gerichtlichen Entscheidung daher zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:Artikel 19, Absatz eins, sowie Artikel 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Artikel 2, Litera h, der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.Gemäß Artikel 42, VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.

Art. 2, 12, 34, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:Artikel 2, 12, 34, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]"(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]"

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet auszugsweise:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, lautet auszugsweise:

"Sammelantrag

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 3, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Artikel 85 p, oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, Sitzung 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

[...]

5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen [...],

b) Dauergrünlandflächen

[...]

(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben."

Die §§ 8 bis 11 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009, lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung:Die Paragraphen 8 bis 11 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009,, lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung:

"Hofkarte

Definition und Erstellung

§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:Paragraph 8, Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:

1. den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) sowie

2. die Grenzen der Feldstücke.

Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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