TE Bvwg Beschluss 2018/10/9 W257 2184438-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W257 2184438-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, verstorben am XXXX, Staatsbürger von Afghanistan, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH" als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, 1170 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 22.12.2017, Zl. 1095950004-151825949, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , verstorben am römisch 40 , Staatsbürger von Afghanistan, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH" als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, 1170 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 22.12.2017, Zl. 1095950004-151825949, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 20.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei und bestimmte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom17.01.2018, hg eingelangt am 29.01.2018.

Mit Schreiben vom 26.09.2018 (OZ 9) und 03.10.2018 (OZ 10) informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das hg Gericht, dass der Beschwerdeführer verstorben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim hg Gericht ist seit dem 29.01.2018 eine Beschwerde des Beschwerdeführers anhängig. Das hg Gericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden. Der Beschwerdeführer ist am XXXX verstorben.Beim hg Gericht ist seit dem 29.01.2018 eine Beschwerde des Beschwerdeführers anhängig. Das hg Gericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 verstorben.

2. Beweiswürdigung:

Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt und die Berichterstattungen der Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Da mit dem Tod die Rechtspersönlichkeit erlischt und weil es sich bei der Gewährung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigen sowie bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln um höchstpersönliche Rechte handelt, die auf Rechtsnachfolger nicht überzugehen vermögen, ist auch das Recht auf Verfolgung eines solchen Anspruches im Verwaltungsrechtsweg erloschen (vgl bspw VwGH 28.01.1991, 90/19/0265).Da mit dem Tod die Rechtspersönlichkeit erlischt und weil es sich bei der Gewährung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigen sowie bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln um höchstpersönliche Rechte handelt, die auf Rechtsnachfolger nicht überzugehen vermögen, ist auch das Recht auf Verfolgung eines solchen Anspruches im Verwaltungsrechtsweg erloschen vergleiche bspw VwGH 28.01.1991, 90/19/0265).

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als gegenstandlos einzustellen (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrech, Rz 822).Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als gegenstandlos einzustellen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrech, Rz 822).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist vergleiche jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Da die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist bzw. durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH geklärt ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W257.2184438.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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