Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W195 2198012-1/8E
Ausfertigung des gemäß § 29 Abs 2 VwGVG in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.Ausfertigung des gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 ,
Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 zu Recht erkannt:Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von XXXX , stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von römisch 40 , stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen einer am XXXX erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Er sei sunnitischer Moslem, verheiratet und habe zwei Kinder. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, als Mitglied der XXXX und aufgrund seiner politischen Gesinnung in seiner Heimat von den Sicherheitsbehörden und Mitgliedern der Regierungspartei verfolgt worden zu sein. Am XXXX sei gegen seine Person fälschlicherweise ein Strafverfahren eingeleitet worden, im Zuge dessen ihm Widerstand gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung zur Last gelegt worden seien. Da den BF in XXXX kein faires Verfahren erwarte und er Angst um sein Leben gehabt habe, habe er am XXXX sein Heimatland verlassen. Entsprechende Unterlagen und Bestätigungen werde sich der BF aus seiner Heimat zukommen lassen und im Rahmen seines Asylverfahrens vorlegen. Außerdem sei er im Zuge des Strafverfahrens bereits zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.Im Rahmen einer am römisch 40 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Er sei sunnitischer Moslem, verheiratet und habe zwei Kinder. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, als Mitglied der römisch 40 und aufgrund seiner politischen Gesinnung in seiner Heimat von den Sicherheitsbehörden und Mitgliedern der Regierungspartei verfolgt worden zu sein. Am römisch 40 sei gegen seine Person fälschlicherweise ein Strafverfahren eingeleitet worden, im Zuge dessen ihm Widerstand gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung zur Last gelegt worden seien. Da den BF in römisch 40 kein faires Verfahren erwarte und er Angst um sein Leben gehabt habe, habe er am römisch 40 sein Heimatland verlassen. Entsprechende Unterlagen und Bestätigungen werde sich der BF aus seiner Heimat zukommen lassen und im Rahmen seines Asylverfahrens vorlegen. Außerdem sei er im Zuge des Strafverfahrens bereits zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
I.2. Am XXXX wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2. Am römisch 40 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
Der BF bestätigte dabei seine im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben über seine Identität, seine Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seine Familienangehörigen. Seine Ehefrau, zu der aufrechter Kontakt bestehe, halte sich mit den beiden gemeinsamen Kindern nach wie vor in Bangladesch auf. Der BF habe in seinem Heimatland die Grundschule abgeschlossen und sei vor seiner Ausreise in der Politik tätig gewesen bzw. habe er in einem Geschäft gearbeitet. Aufgefordert seine Fluchtgründe darzulegen, führte der BF aus, dass in seinem Heimatland eine politisch motivierte Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Nach den letzten Wahlen am 05.01.2015 sei eine Regierung unrechtmäßig an die Macht gekommen. Am 10.02.2015 habe daher eine gegen diese Regierung gerichtete Demonstration stattgefunden habe, im Zuge derer der BF und seine Mitstreiter von Anhängern der Awami-League angegriffen worden seien. Zugleich seien am selben Tag falsche Anzeigen erstattet worden. Unter anderem werde dem BF in diesem Zusammenhang "Autobeschädigung und so weiter" vorgeworfen. Die Nachfrage des BFA, ob dies auch einer vom BF vorgelegten Anklageschrift zu entnehmen sei, bejahte der BF ebenso, wie die Frage über eine Mitgliedschaft bei der BNP Partei. Aufgrund einer bereits vorliegenden Verurteilung könne der BF nicht in sein Heimatland zurückkehren.
Im Zuge der Einvernahme legte der BF Unterlagen in bengalischer Sprache (ein Schreiben eines Rechtsanwaltes, ein Schreiben des Vizepräsidenten der BNP Partei, einen Polizeierstbericht, eine Anzeige, eine Anklageschrift, einen Haftbefehl und ein Gerichtsurteil) vor.
I.3 Mit Schreiben vom XXXX gab das BFA die Übersetzung der vom BF im Rahmen seiner Einvernahme vorgelegten Unterlagen in Auftrag.römisch eins.3 Mit Schreiben vom römisch 40 gab das BFA die Übersetzung der vom BF im Rahmen seiner Einvernahme vorgelegten Unterlagen in Auftrag.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX ,römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 ,
Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäßZl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55
Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
In seiner Begründung führte das BFA hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Fluchtgründe aus, dass diese nicht asylrelevant bzw. nicht glaubhaft seien. Der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass er seinem Herkunftsland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte. Das BFA verwies in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass ausgerechnet der BF einen derart hohen Stellenwert für die gegnerische Partei habe. Dass der BF eine wichtige Funktion in seiner Partei ausübe, habe dieser zudem nicht angegeben. Darüber hinaus sei der BF nicht in der Lage gewesen, den genauen Grund und den tatsächlichen Inhalt der gegen ihn erstatteten Anzeige wiederzugeben und sei sein Wissen über die BNP-Partei als mangelhaft zu bezeichnen. Auch den Termin der in Bangladesch zuletzt stattgefundenen Wahl habe der BF nicht den Tatsachen entsprechend nennen können. Die vom BF vorgelegten Unterlagen seien, auf Grundlage der herangezogenen Länderberichte, wonach im Herkunftsland des BF Gefälligkeitsschreiben und behördliche Schriftstücke gegen Bezahlung ausgestellt werden würden, zudem als nicht authentisch zu bewerten. Rechtlich schlussfolgerte das BFA, dass dem BF daher im seinem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des BF sei darüber hinaus auch nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine die Existenz bedrohende Lage gelangen würde. Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" lägen nicht vor. Zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und auszusprechen, dass eine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei.
I.5. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Grenzkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchsucht und von diesen in diesem Zusammenhang ein vom BF mitgeführter bengalischer Reisepass, lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , ausgestellt am XXXX durch die bengalische Botschaft in Italien, sichergestellt.römisch eins.5. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Grenzkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchsucht und von diesen in diesem Zusammenhang ein vom BF mitgeführter bengalischer Reisepass, lautend auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 durch die bengalische Botschaft in Italien, sichergestellt.
I.6. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, unterstützt durch den ihm amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberater, vollinhaltliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das Vorbringen des BF zu seinen Asylgründen sei als schlüssig, ausführlich und glaubhaft zu bewerten und habe dieser seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung verlassen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe drohe. Zitierten Berichten zu Folge könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass während Verhaftungen und Verhören in Bangladesch Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte erfolgen und würden diese darüber hinaus Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen verüben, die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielen würden. Die Haftbedingungen in Bangladesch würden sich zudem oft als lebensbedrohlich darstellen. Bezüglich des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auszuführen, dass sich die derzeitige Situation in Bangladesch so auswirke, dass der BF im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF, unterstützt durch den ihm amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberater, vollinhaltliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das Vorbringen des BF zu seinen Asylgründen sei als schlüssig, ausführlich und glaubhaft zu bewerten und habe dieser seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung verlassen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe drohe. Zitierten Berichten zu Folge könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass während Verhaftungen und Verhören in Bangladesch Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte erfolgen und würden diese darüber hinaus Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen verüben, die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielen würden. Die Haftbedingungen in Bangladesch würden sich zudem oft als lebensbedrohlich darstellen. Bezüglich des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auszuführen, dass sich die derzeitige Situation in Bangladesch so auswirke, dass der BF im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.
I.7. Mit Datum vom XXXX legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.7. Mit Datum vom römisch 40 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I.8. Mit Schreiben vom XXXX , dem BF laut XXXX ausgefolgt am XXXX , übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den XXXX angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung.römisch eins.8. Mit Schreiben vom römisch 40 , dem BF laut römisch 40 ausgefolgt am römisch 40 , übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den römisch 40 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung.
I.9. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung zu der Verhandlung nicht erschienen. Ein weiteres XXXX Vorbringen wurde nicht erstattet, die Verhandlung danach geschlossen.römisch eins.9. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung zu der Verhandlung nicht erschienen. Ein weiteres römisch 40 Vorbringen wurde nicht erstattet, die Verhandlung danach geschlossen.
Danach verkündete der Richter gemäß § 29 Abs 2 VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtmittelbelehrung sowie die Belehrung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG.Danach verkündete der Richter gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtmittelbelehrung sowie die Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG.
Die Vertreterin des XXXX ersuchte sodann um Ausfertigung des Erkenntnisses.Die Vertreterin des römisch 40 ersuchte sodann um Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinenrömisch zwei.1.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen
Lebensumständen in Österreich:
Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er ist sunnitischer Moslem, volljährig und gehört der Volksgruppe der Bengalen an. Seine Muttersprache ist Bengali.
Der BF ist in Bangladesch geboren und hat dort die Grundschule abgeschlos