TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/9 W114 2017419-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2017419-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749826, auf Grund des Vorlageantrages vom 05.03.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915901, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749826, auf Grund des Vorlageantrages vom 05.03.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915901, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A.I.)

Der Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915901, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749826, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird insoweit stattgegeben, als XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, für das Antragsjahr 2012 unter Berücksichtigung des Ergebnisses des auf ihrem Heimbetrieb durchgeführten Abgleichs der beihilfefähigen Flächen 2012 bis 2015 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt wird, wobei die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749826, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird insoweit stattgegeben, als römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , für das Antragsjahr 2012 unter Berücksichtigung des Ergebnisses des auf ihrem Heimbetrieb durchgeführten Abgleichs der beihilfefähigen Flächen 2012 bis 2015 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt wird, wobei die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Artikel 19 a, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.

Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 26.04.2012 stellten XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.1. Am 26.04.2012 stellten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von XXXX als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft für das Antragsjahr 2012 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2012 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 369,47 ha beantragt.2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für die von römisch 40 als Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft für das Antragsjahr 2012 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2012 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2012 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 369,47 ha beantragt.

3. Am 18.09.2012 fand auf der XXXX im Beisein von XXXX, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 369,47 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 329,71 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 02.10.2012, AZ GB I/TPD/117852371, zum Parteiengehör übermittelt. Von der dieXXXXbewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.3. Am 18.09.2012 fand auf der römisch 40 im Beisein von römisch 40 , der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 369,47 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 329,71 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 02.10.2012, AZ GB I/TPD/117852371, zum Parteiengehör übermittelt. Von der dieXXXXbewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

4. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749826, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR4. Das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749826, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR

XXXX gewährt.römisch 40 gewährt.

Dabei wurde von 95,95 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 96,91 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 81,68 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 88,12 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 72,89 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 95,95 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 7,83 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführte VOK hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.01.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Die BF beantragen darin:

1. die Behebung des Bescheides sowie dem Antrag auf Gewährung der EBP 2012 im beantragten Umfang der vorhandenen Zahlungsansprüche stattzugeben, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Sanktion wegen des geringen Unrechtsgehalts nach Maßgabe der Berufungsgründe reduziert wird und jedenfalls geringere Kürzungen und keine Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

3. die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die AMA.

Die Beschwerdeführer führten im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Flächen derXXXX nicht berücksichtigt worden wären. Die BF hätten auf das Ergebnis der amtlichen Feststellungen vertrauen dürfen. Es treffe die Beschwerdeführer daher kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht hätten erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht hätten erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.

Außerdem hätte die Behörde in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.

Die verfügte Sanktion stelle auch eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar.

6. Infolge einer Änderung der den BF zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich weder deren Anzahl noch deren Wert veränderten, wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915901, den BF für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.6. Infolge einer Änderung der den BF zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich weder deren Anzahl noch deren Wert veränderten, wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915901, den BF für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

7. Gegen diesen Bescheid brachten die BF mit Schriftsatz vom 05.03.2014 einen Vorlageantrag ein und beantragten darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Zuge eines ergänzenden Beschwerdevorbringens führten die BF zudem im Wesentlichsten aus, dass ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vorliege. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Ebenso liege ein Behördenirrtum bei der Berechnung von Landschaftselementen vor. Zudem wären Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.

Über- und Untererklärungen wären nur mangelhaft verrechnet worden.

Die Behörde habe bei ihren VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Ab 2010 habe die Behörde mittels Arbeitsanweisung einen prozentuellen NLN-Faktor eingeführt, mit dem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Dadurch seien die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer als in den bisherigen VOK erhoben worden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche als bei früheren amtlichen Erhebungen festgestellt worden sei.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Die Rückzahlungsansprüche und Sanktionen wären zwischenzeitig bereits verjährt.

Der Beschwerde wurde eine Sachverhaltsdarstellung von XXXX als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft beigefügt, in welcher dieser die Almfutterflächenentwicklung darlegt und ausführt, dass die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden sei und daher die Auftreiber von der Verhängung einer Sanktion bzw. von Rückzahlungen verschont werden sollten.Der Beschwerde wurde eine Sachverhaltsdarstellung von römisch 40 als Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft beigefügt, in welcher dieser die Almfutterflächenentwicklung darlegt und ausführt, dass die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden sei und daher die Auftreiber von der Verhängung einer Sanktion bzw. von Rückzahlungen verschont werden sollten.

8. Am 18.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXXeine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführer ein, in welcher diese als bloße Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklären, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert hätten und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ausgehen können.8. Am 18.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXXeine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführer ein, in welcher diese als bloße Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2012 erklären, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert hätten und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ausgehen können.

9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 21.01.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

10. Auf dem Heimbetreib der BF fand ein Abgleich der beihilfefähigen Flächen 2012 bis 2015 statt, wobei hinsichtlich des Antragsjahres 2012 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,06 ha festgestellt wurden.

11. Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 übermittelte die AMA an das BVwG einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 - Berechnungsstand:

12.01.2018", aus welchem hervorgeht, dass aufgrund des auf dem Heimbetrieb der BF durchgeführten Flächenabgleichs letztlich für das Antragsjahr 2012 für die BF von einer ermittelten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 88,06 ha auszugehen sei.

12. Auf Nachfrage bei der AMA betreffend den am Heimbetreib der BF stattgefundenen Abgleich der beihilfefähigen Flächen 2012 bis 2015 führte diese aus, die für das Antragsjahr 2012 festgestellte Flächenabweichung gründet auf eine im Jahr 2014 durchgeführte Ersterfassung der Landschaftselemente. Dabei sei die betreffende Fläche von der AMA als Hecke bzw. Ufergehölz eingezeichnet worden. Diese Einstufung als nicht landwirtschaftliche Nutzfläche sei von den BF bei ihrer Antragstellung zum MFA 2015 übernommen worden. Ein Luftbild aus dem Jahr 2013 würde zudem zeigen, dass die Eistufung der Hecke als nicht landwirtschaftliche Nutzfläche auch im Hinblick auf das Jahr 2012 gerechtfertigt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 26.04.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die XXXX, für die von XXXX als Obmann der dieXXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft für das Antragsjahr 2012 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2012 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 369,47 ha beantragt.1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 26.04.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die römisch 40 , für die von römisch 40 als Obmann der dieXXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft für das Antragsjahr 2012 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2012 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2012 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 369,47 ha beantragt.

1.2. Am 18.09.2012 fand auf der XXXX im Beisein von XXXX, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 369,47 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 329,71 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 02.10.2012, AZ GB I/TPD/117852371, zum Parteiengehör übermittelt. Von der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.2. Am 18.09.2012 fand auf der römisch 40 im Beisein von römisch 40 , der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 369,47 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 329,71 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 02.10.2012, AZ GB I/TPD/117852371, zum Parteiengehör übermittelt. Von der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.3. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749826, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, zumal bei der durchgeführten VOK Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt wurden.1.3. Das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749826, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, zumal bei der durchgeführten VOK Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt wurden.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.01.2013 Beschwerde.

1.5. Infolge einer Änderung der den BF zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich weder deren Anzahl noch deren Wert veränderten, wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915901, den BF für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXXgewährt.

1.6. Gegen diesen Bescheid brachten die BF mit Schriftsatz vom 05.03.2014 einen Vorlageantrag ein.

1.7. Auf dem Heimbetreib der BF wurde ein Abgleich der beihilfefähigen Flächen 2012 bis 2015 durchgeführt, wobei hinsichtlich des Antragsjahres 2012 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,06 ha festgestellt wurden. Diese Flächenreduktion ist auf eine im Jahr 2014 durchgeführte Ersterfassung der Landschaftselemente zurückzuführen. Dabei wurde die betreffende Fläche von der AMA als Hecke bzw. Ufergehölz eingezeichnet. Diese Einstufung als nicht landwirtschaftliche Nutzfläche wurde von den BF bei ihrer Antragstellung zum MFA 2015 übernommen.

1.8. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2012 die beantragte Gesamtfläche ein Ausmaß von 96,91 ha, die beantragte anteilige Almfutterfläche ein Ausmaß von 81,68 ha, die festgestellte Gesamtfläche ein Ausmaß von 88,06 ha und die festgestellte anteilige Almfutterfläche ein Ausmaß von 72,89 ha betrug. Daraus ergibt sich - 95,95 beihilfefähige Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 7,89 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 88,06 ha bedeuten 7,89 ha eine Abweichung von etwas mehr als 8,96 % und damit mehr als 3 %, und auch mehr als 2 ha.

Daher ist unter Berücksichtigung von Artikel 19a der Verordnung (EU) 640/2014 eine Flächensanktion zu verhängen, wobei die zu gewährende EBP um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK und eine Verwaltungskontrolle (VWK) haben eine Reduktion der den BF zustehenden beihilfefähigen Fläche ergeben. Das Ergebnis der VOK blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen erfolgte. Die Beschwerdeführer unterlassen es gänzlich auf gleicher fachlicher und inhaltlicher Ebene dem von der AMA im Rahmen des Parteiengehörs an XXXX als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft übermittelten Kontrollbericht über die VOK vom 18.09.2012 entgegenzutreten. Hinsichtlich der im Zuge der VWK auf dem Heimbetrieb der BF festgestellten Flächenabweichungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Kontrolle insofern akzeptieren, als sie dieses ihrer Antragstellung im darauffolgenden Jahr zugrunde legten.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK und eine Verwaltungskontrolle (VWK) haben eine Reduktion der den BF zustehenden beihilfefähigen Fläche ergeben. Das Ergebnis der VOK blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen erfolgte. Die Beschwerdeführer unterlassen es gänzlich auf gleicher fachlicher und inhaltlicher Ebene dem von der AMA im Rahmen des Parteiengehörs an römisch 40 als Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft übermittelten Kontrollbericht über die VOK vom 18.09.2012 entgegenzutreten. Hinsichtlich der im Zuge der VWK auf dem Heimbetrieb der BF festgestellten Flächenabweichungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Kontrolle insofern akzeptieren, als sie dieses ihrer Antragstellung im darauffolgenden Jahr zugrunde legten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.I.:

3.1. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915901, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749826, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749826, langte am 18.01.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.02.2014) verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749826, langte am 18.01.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.02.2014) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915901, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915901, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749826, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118749826, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II.:

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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