Entscheidungsdatum
10.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 2198298-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 05.03.2018 vor einem Organ der LPD Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 06.03.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner Person gab er an in XXXX , Indien geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Punjabi anzugehören. Er habe die Grundschule in Indien besucht. Seine Eltern würden im Heimatland leben. Er wolle auf keinen Fall nach Ungarn zurück, weil er dort eingesperrt und sehr schlecht behandelt worden sei. Er sei in Ungarn für fünf Monate in einem geschlossenen Camp untergebracht und dann elf Monate in Schubhaft gewesen. Dort sei es ihm sehr schlecht ergangen. Er habe kaum und sehr schlecht zu essen bekommen. Er sei von der Polizei sehr schlecht behandelt und psychisch gefoltert worden. Er habe keine Freiheit gehabt und habe sich nicht frei bewegen können. Er wolle hier in Österreich bleiben. Er sei von Ungarn nach Österreich selbstständig mit einem Zug gefahren. Als Fluchtgrund gab er Folgendes an:Zu seiner Person gab er an in römisch 40 , Indien geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Punjabi anzugehören. Er habe die Grundschule in Indien besucht. Seine Eltern würden im Heimatland leben. Er wolle auf keinen Fall nach Ungarn zurück, weil er dort eingesperrt und sehr schlecht behandelt worden sei. Er sei in Ungarn für fünf Monate in einem geschlossenen Camp untergebracht und dann elf Monate in Schubhaft gewesen. Dort sei es ihm sehr schlecht ergangen. Er habe kaum und sehr schlecht zu essen bekommen. Er sei von der Polizei sehr schlecht behandelt und psychisch gefoltert worden. Er habe keine Freiheit gehabt und habe sich nicht frei bewegen können. Er wolle hier in Österreich bleiben. Er sei von Ungarn nach Österreich selbstständig mit einem Zug gefahren. Als Fluchtgrund gab er Folgendes an:
"Im Oktober 2015 wurde das heilige Buch vom Sikhismus beleidigt, indem die Seiten dieses Buches zerrissen und auf die Straße geworfen wurden. Diese Tat wurde von den Hinduextremisten ausgeübt. Daraufhin ging ich gemeinsam mit anderen Shiks auf der Straße und wir protestierten friedlich dagegen. Dabei wurden wir von der Polizei angegriffen. Es wurde dabei Gewalt angewendet und mehrere Personen wurden verletzt. 2 Personen wurden getötet. Viele wurden auch festgenommen, darunter war ich auch. Ich wurde dann für 6 Monate eingesperrt und es wurde gegen mich eine falsche Anzeige erstattet, indem sie mich als Staatsverräter hinstellten. Nach 6 Monaten Haft, sollte ich vor Gericht gebracht werden. Dabei wurde ich von einem Polizisten gegen Geld frei gelassen. Ich hatte dort Angst, mehrere Jahre eingesperrt zu werden, deshalb bin ich aus Indien geflüchtet. Nach mir wird in Indien offiziell gefahndet und wenn ich zurückkehren würde, würden sie mich sofort festnehmen.
Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung."
Am 11.04.2017 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Muttersprache Punjabi sei und es ihm gesundheitlich gut gehe und er nicht in ärztlicher Behandlung stehe oder an einer Krankheit leide. Er nehme keine Medikamente. Er habe keine Eltern oder Kinder hier in Österreich, sondern nur ein paar Freunde. Er habe sein Heimatland im Mai 2016 verlassen. Er habe eine Mittelschule besucht und absolviert. Er habe keinen Beruf in seinem Heimatland ausgeübt. Als er Indien verlassen habe, habe er Eltern gehabt, diese seien aber in der Zwischenzeit gestorben und er habe niemanden mehr dort. Seine Eltern seien im Jahre 2016 verstorben und zwar einen Monat nachdem er sein Heimatland verlassen habe. Sein Vater hätte Herzprobleme gehabt und seine Mutter sei an einem Schock gestorben. Seine Mutter sei Dezember 2016 verstorben und sein Vater im Jänner 2017. Seine Eltern hätten in einer kleinen Hütte gelebt. Seine Eltern hätten diese Hütte verkauft und das Geld an den Schlepper für den Beschwerdeführer bezahlt und seien dann in ein Altersheim gegangen.
In weiterer Folge wurde Folgendes ausgeführt:
"F: Haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
A: Ja. Ich habe bei einer Demonstration über die "SIKH" mitgemacht, das hätte ich nicht machen dürfen, weil SIKH ist eine Religion. Und die SIKH steht in Oposition zur Regierung. Wir haben protestiert, weil unserer Religion beleidigt wurde. Unser heiliges Buch " Guru Granth Sahib" (ist wie Biebel und Kuran) wurde nämlich beleidigt.
F: Von wem wurden Sie beleidigt?
A: XXXX , das ist eine Partei, diese Mitglieder haben das Buch beleidigt und das Buch zerissen. Daraufhin haben wir dann eben protestiert. Ich war in Haft.A: römisch 40 , das ist eine Partei, diese Mitglieder haben das Buch beleidigt und das Buch zerissen. Daraufhin haben wir dann eben protestiert. Ich war in Haft.
F: Wann waren Sie in Haft?
A: Dezember 2015 bis Mai 2016 war ich in Haft. Nach 6 Monaten wurde ich auf Kation frei gelassen. Ich war in Haft wegen der Teilnahme der Demonstration. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das Datum nicht kenne.
Anmerkung: AW gibt keine Haftentlassung zu haben. Dann gibt er an, dass er durch Bestehungsgeld flüchten konnte. Er habe ca. 6000 Euro bezahlt.
F: Wie konnten Sie das zahlen, wenn Sie in einer Hütte gelebt haben?
A: Das Geld war von der Hütte, wo meine Eltern die Hütte verkauft hatten. In der Erstbefragung habe ich nur wegen dem Geld erzählt, aber nichts über die Kaution.
F: Haben Sie noch Grundstücke in Ihrer Heimat?
A: Nein.
F: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?
A: Nein, um mich zu retten. Ich wollte weiter studieren, aber ich musste wegen dem Vorfall fliehen.
F: Sind Sie arbeitsfähig?
A: Ja.
F: Sind Sie in Österreich Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen?
A: Nein.
F: Warum stellen Sie einen Asylantrag bzw. was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Schildern Sie bitte möglichst konkret und detailliert Ihre Fluchtgründe!
A: Ich wurde fälschlich angezeigt, dass ich bei der Demonstration gewaltätig war, obwohl ich es nicht war. Dann kam ich in Haft in Indien. Dann war ich in Ungarn in Haft und bin dann weiter nach Österreich geflüchtet, weil ich in Ungarn kein Asyl erhalten habe. Die Polizei sucht mich, weil ich aus dem Gefängnis geflüchtet bin.
F: Wie sind Sie zurecht gekommen in Ihrem Heimatland vor Ihrer Ausreise?
A: Ich hatte ein normales Problem bis zu dem Vorfall bei der Demonstration.
Vorhalt:
Aus den von Ihnen behaupteten Gründen warum Sie Ihr Land verlassen haben ist weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Was sagen Sie dazu?
A: Ich kann nicht in mein Heimatland zurückkehren.
F: Haben Sie Dokumente die dokumentieren, warum Sie in Haft waren oder dass Sie überhaupt in Haft waren?
A: Ich habe keine Beweise und kann keine Beweise besorgen, weil ich mit niemanden dort Kontakt habe. Ich wurde in Ungarn schlecht behandelt.
F: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland sonst noch zu befürchten?
A: Ich befürchte, komme ich ins Gefängnis. Diesmal könnte es auch lebenslänglich sein."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Beweiswürdigend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei. "Sie brachten befragt zu Ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass Sie auf der Flucht vor der indischen Polizei wären. Sie wurden laut Ihren Angaben fälschlicherweise angezeigt und kamen dann ungerecht ins Gefängnis. Laut Ihren Angaben wurden Sie fälschlicherweise angezeigt. Die indische Polizei hat angegeben, dass Sie bei einer Demonstration über "SIKH" gewalttätig gewesen wären.
Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert.
Dazu darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörden ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörden, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. diese auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert.
Das Bundesamt geht nicht davon aus, dass Sie in Indien von der Polizei verfolgt werden bzw. dass Sie fälschlicher Weise angezeigt wurden. Tatsächlich verfolgte Personen schildern Realereignisse, insbesondere wenn sie im Leben entscheidend sind, detailliert und auf Einzelheiten eingehend. Sie legten nur emotionslos Behauptungen in den Raum. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen wie z. B., dass Sie bei der Demonstration teilgenommen festgenommen wurden zeichnet sich gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen präsentierter Sachverhalt tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich zu qualifizieren.
Zu Ihrem Vorbringen rund um Ihre Fluchtgründe ist weiters festzuhalten, dass Sie nur sehr vage und allgemeingehaltene Angaben zu Ihrem Fluchtgrund in der Einvernahme am 11.04.2018 gemacht haben. Allgemeiner Lebenserfahrung kann- unabhängig vom Bildungsniveau einer Person- ausgegangen werden, dass diese persönliche Erlebnisse bzw. Details von Ereignissen, die sie selbst betroffen hat, auf individuelle Art und Weise darstellt.
Es kann ferner erwartet werden, dass eine Person, die im Ausland um Schutz ansucht, Anstrengungen unternimmt, die Behörde von ihrer Darstellung zu überzeugen bzw. an der Feststellung eines Sachverhaltes mitwirkt.
Es hat den Anschein als sei von Ihnen lediglich ein standardisiertes Vorbringen erstattet worden, dass sich auf wenige, leicht erinnerbare Eckpunkte, die auch über Befragen nicht ausführlicher dargestellt werden können, beschränkt. Sie waren nicht in der Lage eine konkrete Verfolgung Ihrer Person darzustellen. In Ihrem Fall steht fest, dass Sie nicht persönlich bedroht oder verfolgt werden.
Gegen Ende der Einvernahme, haben Sie sich sogar widersprochen. Zuerst gaben Sie an, dass Sie nach 6 Monaten Haft auf Kaution frei gelassen wurden und dann gaben Sie wiederum an, dass Sie durch Bestechungsgeld geflüchtet sind. Also ist davon auszugehen, dass Sie falsche Angaben von sich geben. Ebenso ist anzuführen, dass Sie keine Beweise vorlegen konnten.
Es ist weiters festzuhalten, dass in Ihrem Heimatland Bewegungsfreiheit existiert, sodass Ihnen jedenfalls die Möglichkeit offen steht, sich an einen anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um etwaig tatsächlich vorliegenden Problemen zu entgehen.
Aus einer Gesamtschau Ihrer Angaben ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht wurde.
Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass Sie mit diesem keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten.
Aus Ihren Behauptungen ist somit weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen."
Rechtlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Umstände vorgebracht habe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgung im Sinne der GFK, das heißt aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.Rechtlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Umstände vorgebracht habe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgung im Sinne der GFK, das heißt aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt u.a. aus: "Aus der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland allein ergab sich keine Gefährdung. Es war demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich. Ebenso wenig ergaben sich in Ihrer Person selbst gelegene Gründe, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit. Sie haben weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK iVm § 8 Absatz 1 AsylG darstellen könnte.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt u.a. aus: "Aus der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland allein ergab sich keine Gefährdung. Es war demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, AsylG ersichtlich. Ebenso wenig ergaben sich in Ihrer Person selbst gelegene Gründe, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit. Sie haben weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 1 AsylG darstellen könnte.
Wie bereits in der rechtlichen Würdigung zu Spruchteil I erörtert, konnte Ihrem Vorbringen keinerlei glaubhafte aktuelle Gefährdung Ihrer Person entnommen werden, weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass Sie im Falle der Rückkehr aufgrund der von Ihnen behaupteten persönlichen Fluchtgründe einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würden.Wie bereits in der rechtlichen Würdigung zu Spruchteil römisch eins erörtert, konnte Ihrem Vorbringen keinerlei glaubhafte aktuelle Gefährdung Ihrer Person entnommen werden, weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass Sie im Falle der Rückkehr aufgrund der von Ihnen behaupteten persönlichen Fluchtgründe einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würden.
Somit ist davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.Somit ist davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.
In Ihrem Fall war nichts dahingehend ersichtlich, dass Sie im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Auch aus der allgemeinen Situation in Ihrem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lässt sich eine solche nicht ableiten. Zudem steht Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland ist keine Gefährdung ersichtlich.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Behörde gelangt zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefen, in die Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist."Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Behörde gelangt zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefen, in die Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist."
Zu den Spruchpunkten III., IV., V. und VI. hielt das Bundesamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfülle. Sein Aufenthalt in Österreich beruhe nur auf der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Er spreche kein Deutsch.Zu den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. hielt das Bundesamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG nicht erfülle. Sein Aufenthalt in Österreich beruhe nur auf der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Er spreche kein Deutsch.
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Punjab, er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. In Indien besuchte er eine Mittelschule. Er spricht Punjabi und Hindi. Am 05.03.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. In einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt er ebenso wenig. Er engagiert sich weder in einem Verein noch in einer anderen Organisation. Seine Freizeit verbringt er zuhause. Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen - konkret aufgrund der Verfolgung durch die Polizei wegen der Teilnahme an Demonstrationen anlässlich der Entehrung des heiligen Buches der Sikhs - verlassen hat.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
A) Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai