Entscheidungsdatum
10.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 1261327-3/ E
W182 1261327-2/ E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zl. 742324807/140298684 / BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zl. 742324807/140298684 / BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 5171999 idgF, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.08.2017 stattgegeben.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 5171999 idgF, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.08.2017 stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. 742324807/140298684 / BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. 742324807/140298684 / BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, al als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, al als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre und 6 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre und 6 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste im November 2004 im Alter von 11 Jahren illegal mit seinen Eltern und 3 Geschwistern ins Bundesgebiet ein und wurde für ihn am 16.11.2004 ein Asylantrag gestellt.
Der Vater des BF begründete seinen Asylantrag bei einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.04.2005 im Wesentlichen damit, dass er von 1999 bis Oktober 2002 zwei Cousins, die Kämpfer gewesen seien, mit Medikamenten und Nahrung unterstützt habe. Er sei von irgendjemandem verraten worden und am 27.10.2002 in der Nacht von russischen Soldaten von zu Hause gewaltsam abgeholt und zu einer Militärbasis gebracht worden, wo er angehalten und gegen Lösegeld von Verwandten freigekauft worden sei. Nach seiner Entlassung habe er sich bei Verwandten oder Bekannten versteckt gehalten, da die Soldaten immer wieder nach ihm gesucht hätten. Im Oktober oder November 2004 habe er dann das Herkunftsland mit seiner Familie verlassen. Andere Fluchtgründe habe er nicht (vgl. As 111 zu 04 23.245-BAG). Sein Vater sowie seine vier Brüder würden sich nach wie vor in Tschetschenien aufhalten und hätten keine Probleme. Danach befragt, was genau und wie lange er im Herkunftsland gearbeitet habe, erklärte er ausdrücklich, von 1991 bis vor seiner Verhaftung 2002 in einer Schuhfabrik gearbeitet zu haben (vgl. As 109 zu 04 23.245-BAG).Der Vater des BF begründete seinen Asylantrag bei einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.04.2005 im Wesentlichen damit, dass er von 1999 bis Oktober 2002 zwei Cousins, die Kämpfer gewesen seien, mit Medikamenten und Nahrung unterstützt habe. Er sei von irgendjemandem verraten worden und am 27.10.2002 in der Nacht von russischen Soldaten von zu Hause gewaltsam abgeholt und zu einer Militärbasis gebracht worden, wo er angehalten und gegen Lösegeld von Verwandten freigekauft worden sei. Nach seiner Entlassung habe er sich bei Verwandten oder Bekannten versteckt gehalten, da die Soldaten immer wieder nach ihm gesucht hätten. Im Oktober oder November 2004 habe er dann das Herkunftsland mit seiner Familie verlassen. Andere Fluchtgründe habe er nicht vergleiche As 111 zu 04 23.245-BAG). Sein Vater sowie seine vier Brüder würden sich nach wie vor in Tschetschenien aufhalten und hätten keine Probleme. Danach befragt, was genau und wie lange er im Herkunftsland gearbeitet habe, erklärte er ausdrücklich, von 1991 bis vor seiner Verhaftung 2002 in einer Schuhfabrik gearbeitet zu haben vergleiche As 109 zu 04 23.245-BAG).
In einer mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 16.05.2007 brachte der BF neuerlich vor, wegen der Unterstützung tschtetschenischer Kämpfer mit Essen und Medikamenten im Oktober 2002 von Soldaten festgenommen und nach einem Monat gegen Lösegeld freigelassen worden zu sein. In Tschetschenien würden sich 4 Brüder (zwei ältere und zwei jüngere) sowie drei Schwestern aufhalten. Sein Vater sei bereits verstorben.
Für den BF wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.06.2007, Zl. 261.324/0/7E-XII/36/05, wurde dem Vater des BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 1997/76 idF 2003/101 iVm § 12 leg.cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich sein Fluchtvorbringen als glaubwürdig erwiesen habe, er offenbar wegen der Unterstützung tschetschenischer Widerstandskämpfer ins Blickfeld der russischen Armee geraten und deswegen Verfolgungsmaßnahmen durch die Behörden seines Heimatsstaates ausgesetzt gewesen sei, wobei er nicht gehalten gewesen sei, weitere Verfolgungsmaßnahmen seines Heimatsstaates abzuwarten.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.06.2007, Zl. 261.324/0/7E-XII/36/05, wurde dem Vater des BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. römisch eins Nr. 1997/76 in der Fassung 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 12, leg.cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich sein Fluchtvorbringen als glaubwürdig erwiesen habe, er offenbar wegen der Unterstützung tschetschenischer Widerstandskämpfer ins Blickfeld der russischen Armee geraten und deswegen Verfolgungsmaßnahmen durch die Behörden seines Heimatsstaates ausgesetzt gewesen sei, wobei er nicht gehalten gewesen sei, weitere Verfolgungsmaßnahmen seines Heimatsstaates abzuwarten.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.06.2007, Zl. 261.327/0/6E-XII/36/05, wurde dem BF gemäß § 7 iVm § 10 Abs. 5 AsylG idF 2003/101 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm gemäß § 12 leg.cit. die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, das der BF - wie auch seine Mutter und seine Geschwister - in eigener Person die Voraussetzung der Asylgewährung nicht erfülle, ihm aber aufgrund des seinem Vater zuerkannten Asylstatus als Familienangehöriger nach § 10 Abs. 5 AsylG der gleiche Schutzumfang zu gewähren gewesen sei.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.06.2007, Zl. 261.327/0/6E-XII/36/05, wurde dem BF gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG in der Fassung 2003/101 Asyl