Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W250 2144607-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 24.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 25.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass ihm seine Mutter erzählt habe, dass sein Vater in einer "schlechten Gruppierung" aktiv sei, weshalb die Familie des Beschwerdeführers aus Afghanistan habe flüchten müssen. Den Iran habe der Beschwerdeführer verlassen müssen, weil er kein Bleiberecht gehabt habe und er somit illegal im Iran aufhältig gewesen sei. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe ihn seine Mutter fortgeschickt.
3. Am 21.07.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass seine Familie in Afghanistan Probleme gehabt habe. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass seine Familie viele Grundstücke gehabt habe, ca. 40 - 50 Jerib, und es wegen dieser Grundstücke Probleme zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und zwei Onkeln des Beschwerdeführers gegeben habe. Die Onkel seien Taliban, auch der Vater des Beschwerdeführers habe Kontakt mit den Taliban gehabt. Sein Vater habe die Familie des Beschwerdeführers in den Iran geschickt als der Beschwerdeführer sechs bis sieben Jahre alt gewesen sei. In den ersten beiden Jahren im Iran sei die Familie des Beschwerdeführers vom Vater von Afghanistan aus finanziell unterstützt worden, seitdem wisse der Beschwerdeführer nicht, was mit seinem Vater passiert sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm gesagt, dass sein Vater tot sein müsse. Da der Beschwerdeführer im Iran keine Dokumente gehabt habe, habe die Gefahr bestanden, dass die Familie nach Afghanistan abgeschoben werde.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 27.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 27.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit seines Heimatlandes ihn vor nichtstaatlichen Akteuren zu schützen, verlassen habe, was er im Verfahren auch glaubhaft gemacht habe. Die Behörde habe es unterlassen zu begründen, weshalb dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer habe keine Familie mehr in Afghanistan, lediglich die mit ihm verfeindeten Onkel befänden sich dort. Entgegen der Ansicht der Behörde sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, da gegen ihn Verfolgungshandlungen von Seiten seiner beiden Onkel, die den Taliban angehören, im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu erwarten seien.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.01.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
8. Mit Schreiben vom 12.02.2018 legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befund eines Facharztes für Neurologie vor.
9. Mit Parteiengehör vom 17.09.2018 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, aktualisiert am 11.09.2018, sowie die UNHCR-Guidelines vom 30.08.2018 übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 19.09.2018 vor, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort mangels sozialem bzw. familiärem Netzwerk nicht leben könne und legte unter einem Zeitungsartikel und Berichte betreffend Afghanistan vor. Das Bundesamt brachte mit Stellungnahme vom 19.09.2018 vor, dass sich die vermehrt öffentlichkeitswirksamen Anschläge in der Stadt Kabul gegen hochrangige bzw. prominente Ziele richten würden. Aufgrund der Natur der Anschläge sowie deren Frequenz ließe sich daraus noch keine Situation ständig vorkommender genereller Gewalt für die gesamte Zivilbevölkerung erschließen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher anzusehen sei.
10. Mit Schreiben vom 21.09.2018 legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor (zwei Semesterzeugnisse).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen väterlicherseits sowie der Tadschiken mütterlicherseits an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache sowie weiters die Sprachen Farsi und etwas Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (AS 19, 47 ff; Protokoll vom 30.01.2018 - OZ 7, S. 3, 7).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen väterlicherseits sowie der Tadschiken mütterlicherseits an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache sowie weiters die Sprachen Farsi und etwas Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (AS 19, 47 ff; Protokoll vom 30.01.2018 - OZ 7, Sitzung 3, 7).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Herat, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und ist dort bis zu seinem siebenten Lebensjahr gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern (einem jüngeren Bruder und zwei jüngeren Schwestern) aufgewachsen (AS 48; OZ 7, S. 7, 10). Die Familie hat in Afghanistan ihren Lebensunterhalt aus den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Familie im Ausmaß von ca. 40-50 Jerib bestritten (AS 49). Danach ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in den Iran gezogen. Der Beschwerdeführer hat 3 Jahre lang eine Koranschule besucht und dort ein wenig lesen und schreiben gelernt. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt. Er hat im Iran ca. 7-8 Jahre auf Baustellen gearbeitet (AS 48; OZ 7, S. 10 f).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Herat, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort bis zu seinem siebenten Lebensjahr gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern (einem jüngeren Bruder und zwei jüngeren Schwestern) aufgewachsen (AS 48; OZ 7, Sitzung 7, 10). Die Familie hat in Afghanistan ihren Lebensunterhalt aus den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Familie im Ausmaß von ca. 40-50 Jerib bestritten (AS 49). Danach ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in den Iran gezogen. Der Beschwerdeführer hat 3 Jahre lang eine Koranschule besucht und dort ein wenig lesen und schreiben gelernt. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt. Er hat im Iran ca. 7-8 Jahre auf Baustellen gearbeitet (AS 48; OZ 7, Sitzung 10 f).
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 24.06.2015 durchgehend in Österreich auf (AS 19 ff).
Die Mutter des Beschwerdeführers und seine Geschwister leben derzeit im Iran. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter (AS 49; OZ 7, S. 10 f).Die Mutter des Beschwerdeführers und seine Geschwister leben derzeit im Iran. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter (AS 49; OZ 7, Sitzung 10 f).
Der Beschwerdeführer verfügt noch über seinen Vater sowie zwei Onkel väterlicherseits in Afghanistan in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinem Vater in Afghanistan. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt auch nach wie vor über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Ausmaß von ca. 40-50 Jerib im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers im Iran werden nach wie vor finanziell vom Vater des Beschwerdeführers unterstützt.
Der Beschwerdeführer leidet an XXXX [Anm. BVwG: XXXX ] im Bereich der XXXX , diskreter XXXX XXXX [Anm. BVwG: g XXXX ] und XXXX [Anm.Der Beschwerdeführer leidet an römisch 40 [Anm. BVwG: römisch 40 ] im Bereich der römisch 40 , diskreter römisch 40 römisch 40 [Anm. BVwG: g römisch 40 ] und römisch 40 [Anm.
BVwG: XXXX ] ohne XXXX (AS 71-73). Es handelt sich dabei um keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung. Einer langfristigen Medikation bedarf er dadurch nicht. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.BVwG: römisch 40 ] ohne römisch 40 (AS 71-73). Es handelt sich dabei um keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung. Einer langfristigen Medikation bedarf er dadurch nicht. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von seinen beiden Brüdern - den Onkeln des Beschwerdeführers - getötet worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass es Grundstücksstreitigkeiten zwischen dem Vater und den Onkeln väterlicherseits des Beschwerdeführers gegeben hat. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers und/oder der Beschwerdeführer selbst von seinen beiden Onkeln konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass beide Onkel des Beschwerdeführers Mitglieder der Taliban sind. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerde-führers Mitglied der Taliban oder der Hezbeh-Islami ist.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch die Familie seines Vaters drohen würde.
1.2.2. Der Beschwerdeführer verließ den Iran aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen für dort aufhältige Afghanen.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatdistrikt ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in einer der Städte Herat oder Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Der Beschwerdeführer kann (anfänglich) finanziell von seinem Vater unterstützt werden und dann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Die Städte Herat und Mazar-e Sharif sind von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.