Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 2164402-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 23.12.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 23.12.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 23.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, in Afghanistan habe er Probleme mit den Taliban und dem IS. Daher sei er in den Iran geflüchtet. Dort habe man ihm mit der Abschiebung nach Afghanistan gedroht, wenn er nicht für die Assad-Regierungstruppen in Syrien kämpfen würde. Nachdem der Beschwerdeführer zwei Monate lang in Syrien gekämpft habe, sei er in den Iran zurückgekehrt. Als er ein weiteres Mal nach Syrien hätte geschickt werde sollen, sei der Beschwerdeführer schließlich nach Europa geflüchtet.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) am 19.05.2017 brachte der Beschwerdeführer - zusätzlich zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen - vor, er habe in Afghanistan etwa drei Jahre lang eine Freundin gehabt, welche er auch habe heiraten wollen; ihre Eltern seien damit jedoch nicht einverstanden gewesen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer mit seiner Freundin aus Afghanistan flüchten wollen. Ihre Familie habe jedoch davon erfahren und sei zum verabredeten Treffpunkt gekommen. Daher sei der Beschwerdeführer zunächst zu Freunden in Herat geflüchtet. Am nächstem Tag habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Familie seiner Freundin die Polizei verständigt und nach dem Beschwerdeführer gesucht habe. Zudem habe er einen Anruf vom Vater seiner Freundin erhalten, welcher ihm gesagt habe, dass er ihn töten werde, wenn er ihn erwische. Die Familie seiner Freundin sei sehr einflussreich und habe Kontakte sowohl zu den Taliban als auch in die Regierung. Deswegen habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müssen.
4. Mit Bescheid vom 29.06.2017, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei ein junger, mobiler, arbeitsfähiger Mann, welcher imstande gewesen sei, im Iran knapp ein Jahr lang seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Aus diesem Grund sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt sichern könne, selbst ohne familiäre Anbindungen in Afghanistan.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei ein junger, mobiler, arbeitsfähiger Mann, welcher imstande gewesen sei, im Iran knapp ein Jahr lang seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Aus diesem Grund sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt sichern könne, selbst ohne familiäre Anbindungen in Afghanistan.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
5. Mit Schreiben vom 11.07.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen behaupteter Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen, weil er eine außereheliche Beziehung mit einem Mädchen gehabt habe. Ihre Familie sei sehr einflussreich gewesen und habe Kontakte zur Regierung sowie zu den Taliban gepflegt. Auch sei die Familie gegen die Beziehung und eine geplante Heirat mit dem Beschwerdeführer gewesen. Der Beschwerdeführer und das Mädchen hätten ihre Beziehung dennoch weitegeführt, und sie sei schwanger geworden. Der Beschwerdeführer habe von der Familie einen Drohanruf erhalten; darüber hinaus sei seine Familie von der Familie des Mädchens derartig belästigt worden, dass seine gesamte Familie mittlerweile in den Iran geflohen sei. Weiters drohe dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass schiitische Hazara wegen ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit in den letzten Monaten verstärkt Zielscheibe von Entführungen und Tötungen geworden seien und der Beschwerdeführer auf kein familiäres Netz mehr zurückgreifen könne, in Afghanistan Verfolgung.5. Mit Schreiben vom 11.07.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen behaupteter Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen, weil er eine außereheliche Beziehung mit einem Mädchen gehabt habe. Ihre Familie sei sehr einflussreich gewesen und habe Kontakte zur Regierung sowie zu den Taliban gepflegt. Auch sei die Familie gegen die Beziehung und eine geplante Heirat mit dem Beschwerdeführer gewesen. Der Beschwerdeführer und das Mädchen hätten ihre Beziehung dennoch weitegeführt, und sie sei schwanger geworden. Der Beschwerdeführer habe von der Familie einen Drohanruf erhalten; darüber hinaus sei seine Familie von der Familie des Mädchens derartig belästigt worden, dass seine gesamte Familie mittlerweile in den Iran geflohen sei. Weiters drohe dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass schiitische Hazara wegen ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit in den letzten Monaten verstärkt Zielscheibe von Entführungen und Tötungen geworden seien und der Beschwerdeführer auf kein familiäres Netz mehr zurückgreifen könne, in Afghanistan Verfolgung.
6. Am 15.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer größtenteils seine im bisherigen Verfahren gemachten Angaben, wobei einige Unstimmigkeiten festzustellen waren (siehe sogleich unter Punkt 2.3).
7. Das nach der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2018 am 29.06.2018 gesamtaktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Dieser gab hierzu jedoch keine Stellungnahme ab.
8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Oberpullendorf zur Zahl XXXX vom 12.09.2018, rechtskräftig am 18.09.2018, wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Oberpullendorf zur Zahl römisch 40 vom 12.09.2018, rechtskräftig am 18.09.2018, wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1 Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2018 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente
* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
2.2 Feststellungen:
2.2.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Herat, Distrikt Herat-Stadt. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan und im Iran als Bauarbeiter und Portier tätig. Die Familie des Beschwerdeführers lebt im Iran. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Familienangehörigen (bis auf einen Onkel) jedoch keinen Kontakt mehr.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2015 in Österreich auf. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse, nahm an einem Alphabetisierungskurs und dem Basismodul "Deutsch als Fremdsprache A1 Politische Bildung" der burgenländischen Volkshochschulen teil. Darüber hinaus war er in der Gemeinde, in welcher sich seine Unterkunft befindet, gemeinnützig tätig (Garten- und Feldarbeit).
Der Beschwerdeführer leidet manchmal an Herzstechen, ist ansonsten aber gesund. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung.
Im Strafregisterauszug vom 08.10.2018 scheint folgende Verurteilung des Bezirksgerichts Oberpullendorf vom 12.09.2018, rechtskräftig am 18.09.2018, auf: § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG; Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre.Im Strafregisterauszug vom 08.10.2018 scheint folgende Verurteilung des Bezirksgerichts Oberpullendorf vom 12.09.2018, rechtskräftig am 18.09.2018, auf: Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG; Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatdistrikt Herat, Provinz Herat, oder in die Städte Kabul oder Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.2.2 Feststellungen zum Herkunftsstaat:
2.2.2.1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018):
"[...]
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt