Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W176 2149321-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , syrische Staatsangehörige, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zl. 1069514500 - 161313520/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrische Staatsangehörige, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zl. 1069514500 - 161313520/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der Beschwerdeführerin, in welcher sie angab, verheiratet und in XXXX geboren zu sein. Sie sei am XXXX .2016 legal mittels eines österreichischen Visums von Istanbul nach Schwechat gereist. Sie beantrage den selben Schutz wie ihr Ehemann XXXX , dem zuvor der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der Beschwerdeführerin, in welcher sie angab, verheiratet und in römisch 40 geboren zu sein. Sie sei am römisch 40 .2016 legal mittels eines österreichischen Visums von Istanbul nach Schwechat gereist. Sie beantrage den selben Schutz wie ihr Ehemann römisch 40 , dem zuvor der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.
2. Am 18.01.2017 vor dem BFA einvernommen, brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes vor: Sie sei verheiratet und habe drei Kinder. Ihre Eltern und ihre Geschwister - vier Brüder und zwei Schwestern - lebten noch in XXXX . Ihr Ehemann sei aus Syrien ausgereist, da er XXXX gegen die Regierung XXXX gewesen. Die Familie sei oft von der Regierung bedroht worden, weswegen die Familie im August 2012 in die Türkei ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin habe von 2012 bis Oktober 2016 in der Türkei gelebt. Überdies sei ihr Ort bombardiert worden, es habe kein Krankenhaus gegeben, man habe sich nicht frei bewegen können und es sei sehr gefährlich gewesen. Ihr Haus sei ca. eine Woche vor der Ausreise bombardiert worden. Ihr Mann habe XXXX für XXXX als Journalist gearbeitet. Ihre Tochter habe in der Sendung mitgewirkt, es sei über Flüchtlinge berichtet worden. Die Beschwerdeführerin sei die erste Frau von XXXX , seine zweite Frau wolle auch ausreisen. Die Beschwerdeführerin wisse, dass es in Österreich nicht erlaubt sei, zwei Frauen zu haben. An Dokumenten legte die Beschwerdeführerin u.a. ihren syrischen Reisepass, ihren syrischen Personalausweis, die Heiratsurkunde über die mit XXXX geschlossene Ehe vor.2. Am 18.01.2017 vor dem BFA einvernommen, brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes vor: Sie sei verheiratet und habe drei Kinder. Ihre Eltern und ihre Geschwister - vier Brüder und zwei Schwestern - lebten noch in römisch 40 . Ihr Ehemann sei aus Syrien ausgereist, da er römisch 40 gegen die Regierung römisch 40 gewesen. Die Familie sei oft von der Regierung bedroht worden, weswegen die Familie im August 2012 in die Türkei ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin habe von 2012 bis Oktober 2016 in der Türkei gelebt. Überdies sei ihr Ort bombardiert worden, es habe kein Krankenhaus gegeben, man habe sich nicht frei bewegen können und es sei sehr gefährlich gewesen. Ihr Haus sei ca. eine Woche vor der Ausreise bombardiert worden. Ihr Mann habe römisch 40 für römisch 40 als Journalist gearbeitet. Ihre Tochter habe in der Sendung mitgewirkt, es sei über Flüchtlinge berichtet worden. Die Beschwerdeführerin sei die erste Frau von römisch 40 , seine zweite Frau wolle auch ausreisen. Die Beschwerdeführerin wisse, dass es in Österreich nicht erlaubt sei, zwei Frauen zu haben. An Dokumenten legte die Beschwerdeführerin u.a. ihren syrischen Reisepass, ihren syrischen Personalausweis, die Heiratsurkunde über die mit römisch 40 geschlossene Ehe vor.
3. Am 24.01.2017 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Am 24.01.2017 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA im Wesentlichen Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin sei mit XXXX , dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, verheiratet und sei mit den drei Kindern legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sei syrische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Eine westliche Orientierung habe nicht festgestellt werden können.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA im Wesentlichen Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin sei mit römisch 40 , dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, verheiratet und sei mit den drei Kindern legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sei syrische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Eine westliche Orientierung habe nicht festgestellt werden können.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
5. Mit Beschluss vom 07.04.2017, Zl. W176 2149321-1/3E ua., hob das Bundesverwaltungsgericht den unter Punkt 3. angeführten Bescheid in dessen Spruchpunkt I. auf. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren betreffend XXXX wieder beim BFA anhängig gewesen sei und die Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 "unter einem" zu entscheiden gewesen seien.5. Mit Beschluss vom 07.04.2017, Zl. W176 2149321-1/3E ua., hob das Bundesverwaltungsgericht den unter Punkt 3. angeführten Bescheid in dessen Spruchpunkt römisch eins. auf. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren betreffend römisch 40 wieder beim BFA anhängig gewesen sei und die Verfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 "unter einem" zu entscheiden gewesen seien.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 erneut ab. Begründet wurde dies gleichlautend wie in dem unter Punkt 3. dargestellten Bescheid.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 erneut ab. Begründet wurde dies gleichlautend wie in dem unter Punkt 3. dargestellten Bescheid.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz Bescheid Beschwerde und begründete diese zusammengefasst damit, dass ihrem Ehemann in Syrien aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung Verfolgung drohe und - aufgrund des Umstandes, dass dort Sippenhaft praktiziert werde - Gleiches für sie selbst gelte.
8. In der Folge legte das BFA die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Am 05.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der das BFA entschuldigt nicht teilnahm.
Vorgelegt wurde ein Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus, aus dem hervorgeht, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit XXXX am 19.03.2018 im Einvernehmen geschieden worden ist.Vorgelegt wurde ein Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus, aus dem hervorgeht, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit römisch 40 am 19.03.2018 im Einvernehmen geschieden worden ist.
In der Beschwerdeverhandlung einvernommen, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie stamme aus der Stadt XXXX und habe zuletzt mit XXXX in XXXX gelebt. Sie habe 2012 Syrien verlassen, da XXXX bombardiert worden sei und die Kinder darunter gelitten hätten. Das Haus sei komplett zerstört worden, weswegen XXXX gemeint habe, dass die Familie dort nicht mehr leben könne. Bei einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst, dass nach XXXX gefragt würde, dieser werde in Syrien gesucht. Auf die Scheidung angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach syrischem Gesetz immer noch mit XXXX verheiratet sei, die syrischen Behörden würden die österreichische Scheidungsurkunde nicht anerkennen. XXXX gab an, dass das Regime die Scheidung nicht anerkennen würde und die Beschwerdeführerin mit den Kindern solange in Gewahrsam genommen würde, bis er sich stelle. Befragt, ob die Familie der Beschwerdeführerin ihr in Syrien helfen könne, gab diese an, dass der Vater schwer krank sei und die Mutter vor kurzem gestorben sei. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau ohne echte Familienunterstützung, dies würde zu einem großen Risiko führen, vergewaltigt zu werden.In der Beschwerdeverhandlung einvernommen, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie stamme aus der Stadt römisch 40 und habe zuletzt mit römisch 40 in römisch 40 gelebt. Sie habe 2012 Syrien verlassen, da römisch 40 bombardiert worden sei und die Kinder darunter gelitten hätten. Das Haus sei komplett zerstört worden, weswegen römisch 40 gemeint habe, dass die Familie dort nicht mehr leben könne. Bei einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst, dass nach römisch 40 gefragt würde, dieser werde in Syrien gesucht. Auf die Scheidung angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach syrischem Gesetz immer noch mit römisch 40 verheiratet sei, die syrischen Behörden würden die österreichische Scheidungsurkunde nicht anerkennen. römisch 40 gab an, dass das Regime die Scheidung nicht anerkennen würde und die Beschwerdeführerin mit den Kindern solange in Gewahrsam genommen würde, bis er sich stelle. Befragt, ob die Familie der Beschwerdeführerin ihr in Syrien helfen könne, gab diese an, dass der Vater schwer krank sei und die Mutter vor kurzem gestorben sei. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau ohne echte Familienunterstützung, dies würde zu einem großen Risiko führen, vergewaltigt zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur hier relevanten Situation in Syrien:
Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vergleiche IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).
Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017).
Quellen: