Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W193 2130550-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein für Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein für Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2015 gab der BF an, dass er etwa am XXXX in XXXX , Afghanistan, geboren worden sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter. Er habe in der Provinz XXXX , gewohnt und sei vor etwa fünf Jahren in den Iran, nach Isfahan, geflohen. Er habe in einer KFZ-Werkstätte gearbeitet, welche abgebrannt sei, wofür ihn sein Arbeitgeber verantwortlich gemacht habe, weshalb er in den Iran gegangen sei. Von dort sei er zweimal nach Afghanistan zurückgeschoben worden.römisch eins.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2015 gab der BF an, dass er etwa am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan, geboren worden sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter. Er habe in der Provinz römisch 40 , gewohnt und sei vor etwa fünf Jahren in den Iran, nach Isfahan, geflohen. Er habe in einer KFZ-Werkstätte gearbeitet, welche abgebrannt sei, wofür ihn sein Arbeitgeber verantwortlich gemacht habe, weshalb er in den Iran gegangen sei. Von dort sei er zweimal nach Afghanistan zurückgeschoben worden.
I.3. Am 18.02.2016 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er aus der Provinz XXXX , stamme und als Automechaniker in Sange Masha gearbeitet habe. Sein Arbeitgeber habe religiöse Bücher eines Ausländers verteilt, weshalb er Probleme mit der Bevölkerung bekommen habe und schließlich bei einer Explosion, von der er glaube, dass sie gegen ihn gerichtet gewesen sei, verletzt worden sei, weshalb ihn sein Onkel in ein Krankenhaus nach Pakistan gebracht worden sei; von dort sei er gleich in den Iran gegangen.römisch eins.3. Am 18.02.2016 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er aus der Provinz römisch 40 , stamme und als Automechaniker in Sange Masha gearbeitet habe. Sein Arbeitgeber habe religiöse Bücher eines Ausländers verteilt, weshalb er Probleme mit der Bevölkerung bekommen habe und schließlich bei einer Explosion, von der er glaube, dass sie gegen ihn gerichtet gewesen sei, verletzt worden sei, weshalb ihn sein Onkel in ein Krankenhaus nach Pakistan gebracht worden sei; von dort sei er gleich in den Iran gegangen.
I.4. Mit Bescheid vom 11.07.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 11.07.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
I.5. Gegen den angeführten Bescheid vom 11.07.2016 erhob der BF mit Schreiben vom 20.07.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Infolge beantragte der BF,römisch eins.5. Gegen den angeführten Bescheid vom 11.07.2016 erhob der BF mit Schreiben vom 20.07.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Infolge beantragte der BF,
1. die Behebung des Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte I. und die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten;1. die Behebung des Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten;
2. allenfalls die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten;
3. allenfalls die Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufzuheben
4. allenfalls einen Aufenthaltstitel gem. §§ 56 ff AsylG zu erteilen,4. allenfalls einen Aufenthaltstitel gem. Paragraphen 56, ff AsylG zu erteilen,
5. allenfalls den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Erlassung an die erste Instanz zurückzuverweisen,
6. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten.
I.6. An der am 05.09.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.6. An der am 05.09.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seinem gesundheitlichen Befinden, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen (Tazkira der Familienangehörigen, Bestätigungen über den Besuch von Sprachcafés und Fußballspielen, uvm.) des BF genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrensidentität.
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und stammt aus XXXX , Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Frau und seine beiden Töchter leben dzt. Im Iran. Auch der BF lebte vor der Ausreise nach Europa im Iran.Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und stammt aus römisch 40 , Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Frau und seine beiden Töchter leben dzt. Im Iran. Auch der BF lebte vor der Ausreise nach Europa im Iran.
In XXXX , Afghanistan lebt eine Schwester des BF. Die übrigen Familienmitglieder leben im Iran.In römisch 40 , Afghanistan lebt eine Schwester des BF. Die übrigen Familienmitglieder leben im Iran.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Verteilung religionskritischen Büchern einer Verfolgung ausgesetzt war bzw. einer solchen im Falle seiner Rückkehr wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vom Heimatland entwurzelt worden ist und eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seit seiner Einreise nach Österreich eine "westliche" Lebensführung angenommen hat.
Der BF hat drei Jahre die Schule besucht und anschließend als Mechaniker- für Autos und Motorräder gearbeitet. Zudem hat der BF Berufserfahrung in der Landwirtschaft und als Taxifahrer.
Der BF verfügt über nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache und pflegt keine sozialen Kontakte im nennenswerten Ausmaß. In seiner Freizeit spielt er Fußball und geht zwei Mal die Woche zum Fußballtraining. Zwei Mal pro Woche verrichtet der BF ehrenamtliche Tätigkeiten für die Caritas. Ansonsten geht der BF keiner Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er leidet an keinen Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Zur Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 11.09.2018 - Anm.: die Quellenangaben finden sich in den Länderberichten selbst):römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 11.09.2018 - Anmerkung, die Quellenangaben finden sich in den Länderberichten selbst):
Neueste Ereignisse:
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegel