Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 2198542-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 20.06.2016 vor einem Organ der LPD Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner Person gab er an, in XXXX , Indien geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Jat anzugehören. In Indien habe er zwölf Jahre die Schule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. In seinem Heimatland würden seine Eltern, sein Bruder und seine Schwestern sowie seine Ehefrau und seine drei Kinder leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab dieser Folgendes an: "Unser heiliges Buch wurde entehrt, die Seiten wurden aus dem Buch herausgerissen und in die Gassen geworfen. Ich und andere Leute haben gegen die Regierung protestiert, wir forderten, dass der Täter gefasst wird und eine gerechte Strafe erhält. Aus diesem Grund wurde ich von der Polizei geschlagen, sie wollten mich auch deshalb festnehmen und ich musste flüchten. Ich kann in meiner Heimat nicht mehr sicher leben."Zu seiner Person gab er an, in römisch 40 , Indien geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Jat anzugehören. In Indien habe er zwölf Jahre die Schule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. In seinem Heimatland würden seine Eltern, sein Bruder und seine Schwestern sowie seine Ehefrau und seine drei Kinder leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab dieser Folgendes an: "Unser heiliges Buch wurde entehrt, die Seiten wurden aus dem Buch herausgerissen und in die Gassen geworfen. Ich und andere Leute haben gegen die Regierung protestiert, wir forderten, dass der Täter gefasst wird und eine gerechte Strafe erhält. Aus diesem Grund wurde ich von der Polizei geschlagen, sie wollten mich auch deshalb festnehmen und ich musste flüchten. Ich kann in meiner Heimat nicht mehr sicher leben."
Am 17.05.2018 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Er habe ein Zertifikat von einem A1 Deutschkurs. In Indien würden seine Eltern, seine Schwester, seine Ehefrau und seine drei Kinder, sowie Onkeln und Tanten leben. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend als Schweißer gearbeitet. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Weiters wurde ausgeführt: "LA: Haben Sie in Indien von sich aus jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden (insb. auch Militärbehörden) aufgesucht?
VP: Nein.
LA: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich verurteilt?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits)Behörden, dem Militär oder Gerichten in Indien?
VP: Ja.
LA: Worin bestand das Problem?
VP: Das Problem bestand mit der Polizei.
LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!
VP: Unser heiliges Buch Guru Grant Sahib wurde von einigen Personen gedemütigt. Als wir unsere Stimmen erhoben haben und das nicht akzeptieren konnten, weil wir Sikh sind und unsere Religion damit sehr gedemütigt wurde. Als wir Demonstrationen gemacht haben, kam die Polizei und belästigte mich und es fing die Verfolgung an. Wir haben protestiert und einen Aufstand gebildet, da unsere Religion gedemütigt wurde. Wir können doch nicht einfach still sitzen und nichts tun, wenn so etwas passiert. Wegen dem Aufstand ist die Polizei gekommen und sagte, wir sollen Frieden geben. Wir haben gesagt, wir würden Frieden geben, wenn die Sache geklärt ist und der Täter es gesteht und sich entschuldigt. Da die Polizei nichts unternommen hat und wir weiterhin demonstriert haben, kam die Polizei eines Tages auf mich zu und sagte mir, wenn ich nicht aufhören würde Unruhe zu stiften, würde sie mich einsperren und mir eine Strafe geben, damit ich einige Jahre im Gefängnis sitze.
LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?
VP: Ja.
LA: Ihre Angaben sind vage und unkonkret machen Sie mir genaue Angaben rund um Ihren Fluchtgrund! Nennen Sie mir Einzelheiten und Details!
VP: Ich habe alles gesagt was passiert ist.
Wh. der Frage: Sie schildern einen abstrakten Sachverhalt, Ihr Vorbringen lässt Details und Einzelheiten vermissen. Machen Sie mir konkrete Angaben über Ihren Fluchtgrund!
VP: Ich habe gesagt was passiert ist.
LA: Mehr können Sie nicht angeben?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie persönlich bedroht oder verfolgt?
VP: Ja.
LA: Wie oft wurden Sie bedroht oder verfolgt?
VP: Bedroht wurde ich öfters.
LA: Wann wurden Sie zum ersten Mal und wann zum letzten Mal bedroht?
VP: Ca. eineinhalb Monate nach dem Vorfall, wo ich das erste Mal den Aufstand gemacht habe, sind die Polizisten zu mir nach Hause gekommen und haben gesagt, sie sollen mir erklären, dass ich aufhören soll Aufstände zu machen. Nachdem ich freigekommen bin flüchtete ich.
LA: Wann fanden diese Vorfälle genau statt! Geben Sie mir einen zeitlichen Überblick!
VP: Im Jahr 2010 oder 2012 hat es begonnen, und ein bis zwei Jahre ging es so weiter. Bis jetzt hören sie nicht damit auf.
Anm.: Überlegt lange was er antworten soll.Anmerkung, Überlegt lange was er antworten soll.
LA: Wie gestalteten sich diese Vorfälle der Bedrohung? Machen Sie mir umfangreiche Angaben darüber!
VP: Welche Vorfälle?
Wh. der Frage: Sie gaben an, dass es Vorfälle gegeben hat. Machen Sie umfangreiche Angaben über diese Vorfälle!
VP: Ich und andere Sikhs haben uns vereint, da unser heiliges Buch gedemütigt wurde. Wir haben uns alle aufgeregt und einen Aufstand gemacht, weil das nicht akzeptabel ist was gemacht wurde. Wir demonstrierten und schrien, weil wir wollten dass er Täter die Tat gesteht und dementsprechend bestraft wird. Die Polizei kam um die Situation zu beruhigen, aber sie hat genau das Gegenteil gemacht, denn die Polizei hat geschossen dabei sind zwei Personen ums Leben gekommen.
LA: Erstatten Sie ein konkretes Vorbringen bezüglich Ihrer Bedrohung der Polizei, als diese auf Sie zukamen! Schildern Sie mir alle Einzelheiten und Details über die Bedrohung.
VP: Die Polizei hat gestoppt den Aufstand zu machen. Sie würden den Fall bearbeiten. Sie hat aber nichts getan. Wir haben ein bis zwei Monate bis der Fall bearbeitet wird. Da sind nichts getan hat, mussten wir selbst alles in die Hand nehmen. Da wir das selbst in die Hand genommen haben, meinte die Polizei wir stiften Unruhe und machen Aufstand, was für sie nicht akzeptabel war.
Wh. der Frage! Machen Sie mir umfangreiche Angaben über den Vorfall, als die Polizei Sie bedroht hat! Ihre Schilderungen lassen Einzelheiten, Details und Gefühle vermissen.
VP: Die Polizei sagte ich soll mich nicht wehren und aufhören. Ich habe ihnen gesagt, ich wehre mich deshalb, weil ich das nicht akzeptieren kann, da unsere Religion dermaßen beleidigt wird. Sie hat mir gesagt, wenn ich nicht damit aufhören werde, würde sie mich mitnehmen und foltern.
Wh. der Frage! Sie gaben an von der Polizei bedroht worden zu sein, machen Sie mir substantiierte Schilderungen über diese Ereignisse!
VP: Sie haben mir gesagt, sie würden mich schlagen, foltern und einsperren, wenn ich nicht damit aufhöre.
LA: Mehr können Sie nicht angeben?
VP: Nein.
LA: Erklären Sie die Aussage, was Sie mit "wo ich das erste Mal habe den Aufstand gemacht" gemein haben. Diese Angabe ist nicht aussagekräftig.
VP: Nachdem unser heiliges Buch gedemütigt wurde. Wir Sikhs haben eine Gruppe gebildet und haben beschlossen, dass wir unsere Stimme erheben werden. Wir haben uns in XXXX vereint und demonstriert und wollten, das der Täter bestraft und verhaftet wird. Die Polizisten haben den Auftrag von den Politikern erhalten, dass diejenigen die demonstrieren bestraft werden sollen bzw. geschlagen werden sollen. Wir haben demonstriert und für unsere Religion eingesetzt. Es haben sich viele Leute vereint.VP: Nachdem unser heiliges Buch gedemütigt wurde. Wir Sikhs haben eine Gruppe gebildet und haben beschlossen, dass wir unsere Stimme erheben werden. Wir haben uns in römisch 40 vereint und demonstriert und wollten, das der Täter bestraft und verhaftet wird. Die Polizisten haben den Auftrag von den Politikern erhalten, dass diejenigen die demonstrieren bestraft werden sollen bzw. geschlagen werden sollen. Wir haben demonstriert und für unsere Religion eingesetzt. Es haben sich viele Leute vereint.
Vorhalt: Sie gaben an, dass Sie "den Aufstand gemacht haben". Was meinen Sie damit?
VP: Ich war nur ein Demonstrant.
LA: Erstatten Sie umfangreiche Angaben zu dieser Demonstration!
VP: Ich habe alles schon gesagt. Das ist dasselbe.
Wh. der Frage.: Machen Sie mir umfassende Angaben über diese Demonstration, z. B. wie sie anfing, wer sie anführte, wie sie endete, wie viele Personen anwesend waren, etc.
VP: Ganz Punjab war dort.
LA: Mehr können Sie nicht mehr angeben?
VP: Nein.
LA: Sie gaben an 15 Jahre in XXXX gelebt zu haben. Was haben Sie dort gemacht?LA: Sie gaben an 15 Jahre in römisch 40 gelebt zu haben. Was haben Sie dort gemacht?
VP: Ich habe dort gelebt und auch gearbeitet.
LA: Wie war das Verhältnis zu Ihrer Familie wenn Sie an einem anderen Ort leben?
VP: Sie lebten mit mir. XXXX ist der Bezirk, XXXX ist das Dorf.VP: Sie lebten mit mir. römisch 40 ist der Bezirk, römisch 40 ist das Dorf.
Vorhalt: Sie gaben an, dass Sie nachdem Sie "freigekommen sind" geflüchtet sind. Erklären Sie mir diesen Umstand dieser Aussage.
VP: Sie haben mich als auch andere Personen, die auch demonstriert haben eingesperrt. Sie haben es deshalb getan, weil sie uns Angst einjagen wollten und damit wir aufhören zu demonstrieren.
LA: Machen Sie mir detaillierte, stichhaltige Angaben über Ihre Aussage. Ihre Angaben sind nicht aussagekräftig und glaubhaft.
VP: Bei der Polizeistation in einer kleinen Zelle. Beamte kamen zu uns, und sagten uns wir sollen aufhören, mit dem was wir tun. Danach kam die Polizei ein bis zwei Mal zu mir um mir weiterhin Angst einzujagen, und damit es eine Lehre für mich ist. Meine Eltern hatten Angst, dass sie mich wieder jederzeit einsperren würden.
Wh. der Frage: Machen Sie mir konkrete Angaben über Ihren Aufenthalt in der Polizeistation.
VP: Vier bis fünf Tage. Ca. eine Woche.
LA: Erstatten Sie umfangreiche Angaben über diese Polizeistation und Ihre Zeit in der Zelle.
VP: Die Polizeistation war im Nachbarsdorf. Sonst hat die Polizei nichts mit mir gemacht.
LA: Sind Sie ein gläubiger Sikh?
VP: Ja.
LA: Wie haben Sie ihre Religion in Indien ausgelebt?
VP: Ich gehe regelmäßig zum Sikhtempel. Dort wurde ich über meine Religion aufgeklärt wie viele Propheten wir haben und weiteres.
LA: Wie erkennt man einen gläubigen Sikh?
VP: Die gläubigen Sikh haben fünf K's "Der Turban, das Schwert, ein Armband, eine spezielle Kopfbedeckung und wir haben eine Unterhose bis zu den Knien"
LA: Warum tragen Sie keinen Turban mehr? Warum haben Sie sich die Haare geschnitten?
VP: Ich möchte mich hier anpassen. Das ist der Hauptgrund.
LA: Beschreiben Sie mir Ihren Alltag in Indien?
VP: Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet.
LA: Hatten Sie in Indien Probleme im Alltag?
VP: Nein.
LA: Haben Sie sich einen Anwalt genommen?
VP: Nein.
LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Indien geschickt werden würden?
VP: Sie werden mich foltern und hinter mir her sein.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.
VP: Ich brauche das nicht.
LA: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? Womit bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
VP: Ich bin in der Grundversorgung.
LA: Sind Sie der Arbeit wegen nach Österreich gekommen?
VP: Nein
LA: Wie sieht Ihr Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aus? Zum wem haben Sie Kontakt, mit wem haben Sie Umgang?
VP: Ich habe keine Freunde.
LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich?
VP: Manchmal gehe ich ins Fitnessstudio.
LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?
VP: Ich habe einen A1 Deutschkurs besucht. Jetzt bin ich im A2 Kurs.
LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil?
VP: Nein."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Beweiswürdigend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei.: "Sie führten an, dass Sie an Demonstrationen teilgenommen hätten, da das heilige Buch gedemütigt worden wäre. Die Polizei hätte Sie daraufhin belästigt und wären dadurch bedroht worden. Die Bedrohungen hätten eineinhalb Monate nach dem Vorfall begonnen. Ihre Angaben waren allgemein gehalten wobei Sie immer erwähnten, dass die Polizei Ihnen mitgeteilt hätte, dass Sie aufhören sollten zu demonstrieren, da Sie sonst bestraft werden würden. Zusätzlich gaben Sie auch an, dass Sie nach der letzten mutmaßlichen Bedrohung, welche Ihre Verhaftung gewesen wäre, geflüchtet sind. Konkrete Angaben über Ihre mutmaßliche Inhaftierung konnten Sie jedoch nicht tätigen.
Trotz mehrmaligen Nachfragens waren Ihre Aussagen allgemein gehalten und schilderten Ihre Befürchtungen und Ängste im Hinblick nach detaillierten Angaben bezüglich Ihres Fluchtvorbringens nicht. Sie konnten keine konkreten, nachvollziehbaren Erlebnisse bezüglich Ihres Fluchtgrundes schildern.
Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe haben Sie sich auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt. Darüber hinaus haben Sie Ihr Vorbringen auch sehr allgemein gehalten dargestellt und sind in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig! Ihre Angaben waren detailarm und Sie konnten keine konkreten Ereignisse rund um Ihren Fluchtgrund anführen.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Eine wie von Ihnen dargelegte Schilderung der Geschehnisse verdeutlicht, dass Sie offenbar Einzelheiten präsentieren, die nicht der Wahrheit entsprechen. Ansonsten hätten Sie derartige Umstände weitaus konkreter verdeutlicht.
Weiters war es Ihnen nicht möglich die näheren Umstände und die konkret gegen Sie gerichteten Drohungen der Polizei mit Einzelheiten versehen zu beschreiben. Wiederum mehrmals von der Behörde aufgefordert konkrete und substantiierte Angaben über diese angeblich erfolgten Tathergänge und Geschehnisse zu machen, waren Sie abermals nicht in der Lage diese einschneidenden Erlebnisse zu erläutern:
Es ist davon auszugehen, dass Personen, die solch einschneidende Erfahrungen (Bedrohung, Inhaftierung) machten, welche zur Flucht aus dem Land führten, gerade über solche Erlebnisse fundierte und konkrete Auskünfte erteilen könnten bzw. auch anscheinende Nebensächlichkeiten und irgendwelche Details in Ihr Vorbringen einfließen lassen. Ihr Vorbringen war nicht derartig ausgestaltet sodass auch dieser Aspekt Ihres Vorbringens nicht glaubhaft ist.
Obwohl Sie trotz mehrmaligen Nachfragens immer nur von Drohungen sprachen und nie von einer Verhaftung, erwähnten Sie zuvor trotzdem die letztmalige Bedrohung als mutmaßliche Inhaftierung. Danach befragt gaben Sie an, dass Sie vier bis fünf Tage mit anderen Personen, die ebenfalls demonstriert hätten, in einer Zelle einer Polizeistation, gewesen wären. Während der gesamten Einvernahme kam nicht zum Vorschein, dass die Polizei gegen Sie handgreiflich geworden wäre.
Ein elementarer Widerspruch, der das Fehlen jeglicher Glaubwürdigkeit Ihres Fluchtvorbringens untermauert, ist der Fakt, dass Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei einen divergierenden Sachverhalt dargestellt haben. So gaben Sie bei der Erstbefragung an, dass Sie von der Polizei geschlagen worden wären und man Sie hätte festnehmen wollen. Vor dem BFA gaben Sie an, längerfristig über ein bis zwei Jahre von der Polizei bedroht worden zu sein und dass Sie sogar inhaftiert worden wären.
Glaubwürdige Vorbringen weichen selbst nach mehrmaliger Wiederholung der Fragestellung nicht voneinander ab. Diese gravierenden und elementaren Abweichungen in Ihren Angaben lassen somit darauf schließen, dass Sie sich nicht zureichend an die von Ihnen getätigten Aussagen der Erstbefragung erinnern konnten, oder aber vor dem BFA bewusst einen anderen Sachverhalt schilderten.
Dieser Widerspruch kann von der Behörde nicht nachvollzogen werden, zumal derartige Ereignisse, sowie die daran beteiligten Personen, im Allgemeinen auch über einen längeren Zeitraum in Gedächtnis haften bleiben und selbst Jahre später noch genannt werden können - umso mehr, als es sich hierbei um einen wesentlichen und zentralen Teil des Vorbringens handelt.
Zusätzlich gaben Sie an, dass die Polizei auf Personen geschossen hätte und zwei Leute ums Leben gekommen wären. Dieses Vorbringen erwähnten Sie in keiner Weise in der Erstbefragung.
Dies erweckt zusätzlich den Anschein, als ob Sie die Intensität Ihrer Fluchtgründe im Zuge der Einvernahme steigern wollten um schwerwiegendere asylrelevante Fluchtgründe angeben zu können.
Sie haben Indien legal per Flugzeug verlassen, somit ist eine staatliche Verfolgung Ihrerseits auszuschließen! Im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens ist es Ihnen nicht gelungen, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Ihre Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage, widersprüchliche bzw. unglaubwürdige Vermutungen, konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und steht Ihr Vorbringen auch im Widerspruch zu den ermittelten Tatsachen."
Rechtlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. fest, dass das Bundesamt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelangt, dass es nicht glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung droht.Rechtlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. fest, dass das Bundesamt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelangt, dass es nicht glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt u.a. aus: "Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein ergibt sich eine solche Gefährdung nicht. Sie sind ein gesunder, erwerbsfähiger, arbeitswilliger Mann der in Indien aufgewachsen ist und dort auch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Es ist möglich, Ihre Existenz nach Ihrer Ausreise zu sichern. Sie verfügen über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung, die es Ihnen erleichtern wird, Ihr Leben in Indien zu meistern. Darüber hinaus können Sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation wenden. Überdies sind Sie mit den örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in XXXX bestens vertraut.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt u.a. aus: "Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein ergibt sich eine solche Gefährdung nicht. Sie sind ein gesunder, erwerbsfähiger, arbeitswilliger Mann der in Indien aufgewachsen ist und dort auch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Es ist möglich, Ihre Existenz nach Ihrer Ausreise zu sichern. Sie verfügen über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung, die es Ihnen erleichtern wird, Ihr Leben in Indien zu meistern. Darüber hinaus können Sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation wenden. Überdies sind Sie mit den örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in römisch 40 bestens vertraut.
Sie verfügen über ein soziales Netzwerk und es ist davon auszugehen, dass Ihnen kein reales Risiko droht. Im Falle der Rückkehr ist es un