TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 W203 2183527-1

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Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W203 2183527-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX .2000, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 1125873210 - 161103592/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 .2000, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 1125873210 - 161103592/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF. BGBl. I Nr. 56/2018, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, stellte am 09.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 10.08.2016 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er im Wesentlichen an, am XXXX 2000 geboren zu sein, aus dem Gouvernement Al Hasaka zu stammen und ledig zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Einer seiner Brüder würde sich seit einem Jahr in Österreich aufhalten. Im Juli 2016 habe der Beschwerdeführer Al Hasaka verlassen, sei illegal in die Türkei gereist und von dort schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass ihn die kurdischen Freiheitskämpfer zur Ausbildung für den Krieg entführt hätten. Er sei nach einer Woche aus ihrer Gefangenschaft geflohen, sei untergetaucht und anschließend aus Syrien geflohen. Wäre er in Syrien geblieben, hätten die syrischen Behörden ihn zum Kampf gezwungen. Aufgrund seiner Desertion würde er im Falle einer Rückkehr nach Syrien sofort getötet werden.2. Am 10.08.2016 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er im Wesentlichen an, am römisch 40 2000 geboren zu sein, aus dem Gouvernement Al Hasaka zu stammen und ledig zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Einer seiner Brüder würde sich seit einem Jahr in Österreich aufhalten. Im Juli 2016 habe der Beschwerdeführer Al Hasaka verlassen, sei illegal in die Türkei gereist und von dort schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass ihn die kurdischen Freiheitskämpfer zur Ausbildung für den Krieg entführt hätten. Er sei nach einer Woche aus ihrer Gefangenschaft geflohen, sei untergetaucht und anschließend aus Syrien geflohen. Wäre er in Syrien geblieben, hätten die syrischen Behörden ihn zum Kampf gezwungen. Aufgrund seiner Desertion würde er im Falle einer Rückkehr nach Syrien sofort getötet werden.

3. In weiterer Folge holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) eine "Sachverständige Volljährigkeitsbeurteilung" von der Medizinischen Universität Wien, datiert mit 24.10.2016, ein, welche zum Ergebnis kam, dass das behauptete Geburtsdatum mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter des Beschwerdeführers vereinbar sei.

4. Am 17.05.2017 wurde der Beschwerdeführer - in Anwesenheit eines Vertreters des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung als Kinder- und Jugendhilfeträger (und somit gesetzlicher Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers) sowie in Anwesenheit einer Vertrauensperson - vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, sechs Jahre die Volkschule und zwei Jahre die Mittelschule besucht und danach ein Jahr lang als Koch gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer bestätigte die Angaben zu seien Familienangehörigen. Dem in Österreich aufhältigen Bruder sei inzwischen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Seine Eltern sowie seine Schwester würden sich weiterhin in Syrien aufhalten. Einer seiner Brüder sei zu Beginn des syrischen Krieges Soldat gewesen, sei 2011 aber desertiert und in den Irak gegangen; auch zwei weitere Brüder seien 2014 bzw. 2016 in den Irak gegangen, um dort zu arbeiten. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, in Syrien herrsche Krieg. Er sei von Leuten der YPG abgeholt und in ein Quartier gebracht worden, welches er nicht mehr verlassen habe dürfen. Erst nach einer Woche habe sein Vater veranlasst, dass er wieder nach Hause gebracht worden sei. Wie sein Vater diese Freilassung bewirkt habe, wisse er nicht genau. Vier bis fünf Monate später habe er von der YPG ein Schreiben erhalten, dass er seinen Wehrdienst leisten müsse. Zehn bis zwölf Tage später sei wieder jemand von der YPG zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, um ihn abzuholen. Er sei aber nicht zuhause gewesen. Am nächsten Tag habe sich der Beschwerdeführer mit seinem Bruder nach Al Muabbada begeben, doch seien die Kämpfe zwischen YPG und den IS-Milizen immer nähergekommen, sodass der Beschwerdeführer illegal in die Türkei gereist sei. Nach weiteren Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, einer seiner Brüder sei, nachdem er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, aus Syrien ausgereist und habe sich so seiner Wehrpflicht entzogen. Wäre der Beschwerdeführer in Syrien 18 Jahre alt geworden, hätte das syrische Regime auch ihm zum Militärdienst eingezogen. Auch im Falle einer jetzigen Rückkehr nach Syrien würde er vom Regime eingezogen oder von der YPG rekrutiert werden. Vorgelegt wurden eine Schulbesuchsbestätigung, ein A1-Sprachzertifikat, ein Schulbesuchsnachweis sowie weitere Bestätigungen.

5. Mit Bescheid vom 17.11.2017 - zugestellt am 28.11.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 17.11.2017 - zugestellt am 28.11.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien keine Rekrutierungsabsicht seitens des syrischen Militärs dem Beschwerdeführer gegenüber vorgelegen sei; eine inzwischen vorliegende Einberufungsabsicht könne nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer gelte für das syrische Regime durch seine Ausreise aus Syrien nicht als politischer Gegner. Es sei als legitim zu erachten, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien bzw. sein mehrjähriges Fernbleiben einzig die Flucht vor Kriegsgefahren zum Ziel gehabt habe, was durch die Asylantragstellung noch einmal bestätigt werde. Eine damit im Raum stehende politische Gegnerschaft könne nicht erschlossen werden und die belangte Behörde gehe davon aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers von der syrischen "Machthaberschaft" nicht als politische Widersacherhaltung gewertet werde. Auch eine anderwärtige Gefährdung, die einzig aufgrund personenbezogener Merkmale bestehe, sei den "gegenständlichen Verfahrenszusammenhängen" nicht zu entnehmen. Eine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers geschehe nicht infolge einer politischen Gegnerschaft gegenüber dem Regime, sondern aufgrund berechtigter Ängste vor einem Kriegseinsatz und somit aus völlig unpolitischen Gründen. Ein in der GFK genannter Grund sei daher nicht erfüllt und das auf die Wehrdienstverweigerung bezogene Vorbringen nicht asylbegründend.

6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer

  • -Strichaufzählung
    vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
  • -Strichaufzählung
    fristgerecht am 27.12.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er habe Syrien verlassen, weil er Angst gehabt habe, nicht nur vom syrischen Regime, sondern auch von der YPG rekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer werde bald 18 Jahre alt und befinde sich dann im wehrfähigen Alter. Aufgrund der Gefahr einer Einziehung zum Militärdienst müsse der Beschwerdeführer um sein Leben fürchten. Es sei bewiesen, dass die syrische Armee Menschenrechtsverletzungen begehe. Der Beschwerdeführer möchte nicht in Kriegshandlungen involviert werden und möglicherweise selbst Menschen töten müssen. Es bestehe auch die Gefahr, von Rebellengruppen oder islamischen Extremisten rekrutiert zu werden oder von den syrischen Behörden aufgrund der Tätigkeit seines Bruders verfolgt zu werden.

7. Mit Schreiben vom 12.01.2018, eingelangt am 19.01.2018, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist 18 Jahre alt, syrischer Staatsangehöriger, stammt aus Al Hasaka, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er verließ Syrien im Sommer 2016 und stellte am 09.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wehrdienstpflichtige werden dabei nicht nur per Post, sondern auch auf persönlichem Wege rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Es gibt immer wieder Razzien, bei denen an einem Ort alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert werden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter kann rekrutiert werden. Teilweise werden auch Minderjährige, die kurz vor dem wehrpflichtigen Alter sind (16-17 Jahre), an Checkpoints von der syrischen Armee rekrutiert.

Der Beschwerdeführer ist 2000 geboren und befindet sich somit nach der in Syrien geltenden Rechtslage im wehrdienstfähigen Alter. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen, die einen Wehrdienst betreffend maßgeblich wären. Es droht dem Beschwerdeführer die reale Gefahr, dass er in Syrien - bei einer nunmehrigen Rückkehr - zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung zum und Ableistung des Militärdienstes der Gefahr ausgesetzt, zu menschen- und völkerrechtsverletzenden Handlungen gezwungen zu werden, bzw. bei Verweigerung des Militärdienstes unverhältnismäßig bestraft zu werden.

Der Beschwerdeführer hat seinen regulären Wehrdienst bei der syrischen Armee noch nicht abgeleistet.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25.01.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 24.8.2018), Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:

1.2.1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen (Länderinformationsblatt S. 7ff):1.2.1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen (Länderinformationsblatt Sitzung 7ff):

Kurzinformation vom 24.8.2018

Die syrische Regierung unter Präsident Bashar al-Assad hat mit der Unterstützung Russlands seit Jahresbeginn 2018 große Gebiete zurückerobert (Die Zeit 27.7.2018) und kontrolliert nun etwa 60 Prozent des syrischen Staatsgebietes und zwölf von vierzehn Provinzen (TDS 18.8.2018).

Nach der Offensive auf das Damaskus-Umland und insbesondere auf Ost-Ghouta zogen sich Ende Mai 2018 die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter Kontrolle der Regierung stehen (Spiegel Online 21.5.2018, ISW 1.6.2018).

Im Juni 2018 trafen die USA und die Türkei eine Vereinbarung, laut welcher die Milizen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) aus Manbij abziehen und infolgedessen türkische und US-amerikanische Einheiten in der nordsyrischen Stadt für Sicherheit und Stabilität sorgen sollten (Reuters 18.6.2018). Im folgenden Monat verließen die letzten Einheiten der YPG Manbij (Reuters 15.7.2018).

Mit 19. Juni 2018 startete die syrische Regierung eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Deraa im Süden Syriens. In der Provinzhauptstadt Deraa waren 2011 die ersten Proteste gegen das Assad-Regime ausgebrochen. Im Juli 2017 wurde dort eine sogenannte Deeskalationszone eingerichtet (Harrer 5.7.2018). Die beiden Provinzen wurden durch die Regierung zurückerobert und Ende Juli 2018 wurden auch die letzten Dörfer, die sich noch unter Kontrolle einer mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehenden Gruppierung befanden, erobert. Die meisten dieser Städte und Dörfer kapitulierten unter sogenannten Versöhnungsabkommen, wobei Kämpfern und Zivilisten die Möglichkeit gegeben wurde, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (Guardian 31.7.2018). Mit der Rückeroberung dieser Gebiete erlangte die syrische Regierung außerdem die Kontrolle über die syrisch-jordanische Grenze zurück (ISW 15.7.2018).

Im Juli 2018 wurden die beiden letzten von Rebellen belagerten regierungstreuen Orte in der Provinz Idlib evakuiert. Die Vereinbarung zur Evakuierung der mehrheitlich schiitischen Dörfer Fua und Kafraja wurde laut Oppositionskreisen von iranischen Einheiten und der islamistischen Rebellenallianz Hay'at Tahrir al-Sham getroffen (NZZ 19.7.2018; ISW 31.7.2018).

Ende Juli 2018 führten Vertreter der kurdischen Behörden erstmals seit Ausbruch des Bürgerkriegs Gespräche mit der syrischen Regierung in Damaskus über die Zukunft der von Kurden kontrollierten Gebiete im Land (Zeit 27.7.2018). Die syrischen Kurden kontrollieren etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes im Norden und Osten des Landes (Presse 27.7.2018).

Der IS hat seine Hochburgen in Syrien verloren, trotzdem operieren Schläferzellen des IS weiterhin auf syrischem Staatsgebiet. Die exakte Zahl der im Land verbliebenen IS-Kämpfer ist unbekannt, aber ein Bericht der Vereinten Nationen vom August 2018 geht von 20.000 bis 30.000 IS-Kämpfern in Syrien und im Irak aus (TDS 14.8.2018). Im Juli 2018 führte der IS einen Angriff auf Suwayda im Süden Syriens durch, bei dem über 250 Personen getötet und mehr als 30 Personen entführt wurden (TDS 5.8.2018).

Trotz internationaler Mahnungen gibt es bereits seit einiger Zeit Hinweise, dass sich die Truppen von Machthaber Bashar al-Assad auf eine Offensive auf die großteils von Rebellen gehaltene Provinz Idlib vorbereiten. Nach Idlib wurden im Zuge der Versöhnungsabkommen zehntausende Rebellen gebracht (Standard 10.8.2018). Es werden bereits Luftangriffe und Artilleriebeschüsse auf die Provinz durchgeführt. Die Offensive wird jedoch durch die Präsenz der türkischen Beobachtungsposten verkompliziert (Presse 16.8.2018). Diese Präsenz ist in einer Vereinbarung zwischen Iran, Russland und der Türkei begründet, welche im Rahmen der Verhandlungen in der kasachischen Hauptstadt Astana im Jahr 2018 zur Etablierung einer sogenannten Deeskalationszone in Idlib getroffen wurde. Die Türkei hat dieser Vereinbarung entsprechend mittlerweile etwa 1.000 Truppen an 12 Beobachtungsstützpunkten in Ostidlib stationiert (TDS 14.8.2018).

Den Vereinten Nationen zufolge könnten bis zu 2,5 Millionen Personen versuchen, in die Türkei zu flüchten; der Nachbar Syriens hält jedoch seine Grenzen bisher geschlossen. Medienberichten zufolge versucht die Türkei bisher vergeblich, die Extremistentruppe Hay'at Tahrir al-Sham aufzulösen, um eine Einigung mit Russland zu erreichen und den Großangriff auf Idlib doch noch zu verhindern (Presse 16.8.2018).

Medienberichte kündigten an, dass Ende Mai 2018 erstmals seit Beginn des Krieges Rekruten vom Wehrdienst entlassen werden sollten. Al-Watan, einer regierungsnahen syrischen Tageszeitung zufolge, sollten die Offiziere und Reservisten der Rekrutierungsklasse 102 von 2010 mit 1. Juni 2018 nach acht Jahren Militärdienst entlassen werden (TDS 26.5.2018; Syria Direct 29.5.2018). Die syrischen Staatsmedien berichteten nicht über diese Entscheidung und lokale Zeitungen gaben auch nicht bekannt, wie viele Soldaten davon betroffen sein sollten (TDS 26.5.2018).

1.2.2. Streitkräfte (Länderinformationsblatt S. 34ff):1.2.2. Streitkräfte (Länderinformationsblatt Sitzung 34ff):

Die syrischen Streitkräfte bestehen aus der Armee, der Marine und der Luftwaffe. Sie sind für die Verteidigung des nationalen Territoriums und den Schutz des Staates vor internen Bedrohungen verantwortlich (UK HOME 11.9.2013).

Vor dem Konflikt soll die syrische Armee eine Mannstärke von geschätzten 295.000 Personen gehabt haben (UK HOME 8.2016). Sie kann das gesamte syrische Staatsgebiet nicht mehr unabhängig sichern und sechs Jahre mit Überläufen zu den Regimegegnern, Desertionen und Verlusten durch den Konflikt haben die Mannstärke aus den Vorkriegszeiten stark dezimiert - auf geschätzte 100.000 - 175.000 Mann in 2014 und 2015, großteils bestehend aus mangelhaft ausgerüsteten und trainierten Wehrdienstleistern (ISW 8.3.2017; vgl. FIS 23.8.2016).Vor dem Konflikt soll die syrische Armee eine Mannstärke von geschätzten 295.000 Personen gehabt haben (UK HOME 8.2016). Sie kann das gesamte syrische Staatsgebiet nicht mehr unabhängig sichern und sechs Jahre mit Überläufen zu den Regimegegnern, Desertionen und Verlusten durch den Konflikt haben die Mannstärke aus den Vorkriegszeiten stark dezimiert - auf geschätzte 100.000 - 175.000 Mann in 2014 und 2015, großteils bestehend aus mangelhaft ausgerüsteten und trainierten Wehrdienstleistern (ISW 8.3.2017; vergleiche FIS 23.8.2016).

Der Aufbau der syrischen Armee basiert auf dem sogenannten Quta'a-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet zugeteilt. Dies verbindet jeden Sektor (quta'a) mit einer Division (firqa) und somit Karriere und Leben eines Offiziers mit einer Armee-Division und dem dazugehörigen Gebiet. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig gab die Armee dem Divisionskommandeur eine Carte blanche über das Gebiet, für das er zuständig ist, wonach er "jeden Vorfall in seiner quta'a selbst regeln kann, ohne die Führung (das Verteidigungsministerium in Damaskus) zu involvieren, wenn keine Kommunikation möglich ist, oder ein Notfall vorliegt". Gleichzeitig kann dadurch der Präsident den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime jedoch loyale Einheiten in größere Einheiten eingebaut, um eine bessere Kontrolle auszuüben und ihre Effektivität im Kampf zu verbessern (ISW 8.3.2017).

1.2.3. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen (Länderinformationsblatt S. 44ff):1.2.3. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen (Länderinformationsblatt Sitzung 44ff):

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).

Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst able

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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