Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2179833-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 16.12.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, die afghanische Staatsbürgerschaft zu besitzen und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei am XXXX in der Provinz Kapisa in Afghanistan geboren worden, dort habe er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er habe in seiner Herkunftsprovinz drei Jahre lang die Grundschule besucht, danach habe er als Hirte gearbeitet. Seine Mutter und seine Schwestern würden sich nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan aufhalten. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ein paar Grundstücke besessen habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe mit seinem Onkel wegen dieser Grundstücke gestritten, dieser habe daraufhin den Vater des Beschwerdeführers umgebracht. Der Onkel habe auch den Beschwerdeführer töten wollen, deshalb habe ihn seine Mutter nach Europa geschickt. Der Beschwerdeführer habe Angst vor seinem Onkel.Am 16.12.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, die afghanische Staatsbürgerschaft zu besitzen und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei am römisch 40 in der Provinz Kapisa in Afghanistan geboren worden, dort habe er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er habe in seiner Herkunftsprovinz drei Jahre lang die Grundschule besucht, danach habe er als Hirte gearbeitet. Seine Mutter und seine Schwestern würden sich nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan aufhalten. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ein paar Grundstücke besessen habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe mit seinem Onkel wegen dieser Grundstücke gestritten, dieser habe daraufhin den Vater des Beschwerdeführers umgebracht. Der Onkel habe auch den Beschwerdeführer töten wollen, deshalb habe ihn seine Mutter nach Europa geschickt. Der Beschwerdeführer habe Angst vor seinem Onkel.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zweifelte das Alter des Beschwerdeführers an. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2016 untersucht. Der Sachverständige kam in seinem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 13.05.2016 zu dem Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 Jahren auszugehen sei. Als Geburtsdatum habe der Beschwerdeführer den XXXX angegeben, dies entspreche einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 29.04.2016 von 18 Jahren und drei Monaten. Das angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinsicher Sicht nicht ausgeschlossen werden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zweifelte das Alter des Beschwerdeführers an. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2016 untersucht. Der Sachverständige kam in seinem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 13.05.2016 zu dem Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 Jahren auszugehen sei. Als Geburtsdatum habe der Beschwerdeführer den römisch 40 angegeben, dies entspreche einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 29.04.2016 von 18 Jahren und drei Monaten. Das angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinsicher Sicht nicht ausgeschlossen werden.
Am 10.11.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren vor dem BFA statt. Bei dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er sunnitischer Moslem sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Kapisa gelebt. Der Beschwerdeführer wisse derzeit nicht genau, wo sich seine Mutter und seine Schwestern aufhalten würden. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien verstorben. In seiner Heimat habe er als Landarbeiter gearbeitet. Befragt zu seine Flucht- und Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie Grundstücke gehabt habe. Sein Onkel sei ein Talibananhänger. Dieser Onkel habe das Grundstück der Familie und auch Grundstücke von anderen für sich genommen. Sein Onkel sei jünger als sein Vater gewesen. Die Dorfältesten hätten die Grundstücke verteilt, aber sein Onkel sei mit deren Entscheidung nicht einverstanden gewesen. Die Grundstücke seiner Familie hätten Wasserzugang gehabt, sein Onkel habe sein Grundstück nicht bewässern können. Deswegen habe es immer Streitereien gegeben, diese Streitigkeiten seien immer vom Dorfältesten geschlichtet worden. Eines Tages sei sein Vater auf den Feldern zum Arbeiten gewesen, dabei sei er vom Onkel des Beschwerdeführers erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe gesehen, wie sein Onkel seinen Vater ermordet habe, da er währenddessen mit einigen Freunden auf dem Feld, auf dem sein Vater gearbeitet habe, gespielt habe. Sein Bruder, welcher bei der Nationalarmee gewesen sei, sei auch getötet worden. Er sei von einer Bombe getroffen worden, der Beschwerdeführer wissen nicht genau, ob sein Onkel in Bezug auf den Tod seines Bruders eine Rolle spiele. Nach dem Begräbnis seines Bruders seien zwei Männer zum Beschwerdeführer nachhause gekommen, er habe die Männer gekannt, da sie aus seinem Heimatdorf waren. Er habe über die Mauer zum Nachbarn flüchten können, dabei sei auf ihn geschossen worden. Die Nachbarn hätten ihm sofort die Tür aufgemacht, er habe ihnen gesagt, dass sie ihn sofort verstecken sollten. Er sei dann im Bad versteckt worden, zwei Tage sei er dort gewesen. Dann habe er zur Nachbarsfrau gesagt, dass sie seiner Mutter Bescheid sagen und sie herholen solle. Als seine Mutter gekommen sei, habe sie nur geweint. Sie habe gesagt, dass er nicht hierbleiben könne, der Beschwerdeführer würde auch umgebracht werden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe gesagt, dass sie mit einem Bekannten seines Vaters sprechen werde, dieser solle ihm helfen, Afghanistan zu verlassen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer die besagten Grundstücke nun bewirtschafte, er wisse aber, dass sein Onkel direkt dort wohne und alles in der Hand habe. Außer der oben genannten Schießerei sei er von seinem Onkel nie persönlich bedroht worden. Es bereite dem Beschwerdeführer Sorgen, dass seine Mutter und seine Schwestern nunmehr ohne männliches Oberhaupt in Afghanistan leben würden. Im Rahmen der Einvernahme wurden eine Deutschkursbesuchsbestätigung, eine Teilnahmebestätigung am Kurs "Basisbildung mit Politischer Bildung", zwei Empfehlungsschreiben und ein Zeugnis aus Afghanistan vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
Im Akt befindet sich eine Vollmacht vom 05.12.2017 unterschrieben vom Beschwerdeführer zugunsten der ARGE Rechtsberatung.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2017 vom BFA vorgelegt.
Der Beschwerdeführer wurde mit 14.05.2018 von seinem Hauptwohnsitz abgemeldet, dem Bundesverwaltungsgericht wurde keine neue Adresse bzw kein neuer Wohnsitz bekanntgegeben.
Mit Parteiengehör vom 06.07.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, binnen zwei Wochen eine ladungsfähige Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben sowie mitzuteilen, ob die Vollmacht zum Beschwerdeführer noch aufrecht sei. Mit Schreiben vom 16.07.2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass keine aktuelle Adresse des Beschwerdeführers bekannt sei. Aus diesem Grund werde die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht zurückgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: XXXX ) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: römisch 40 ) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.
Er stammt aus der Provinz Kapisa und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan.
Der Beschwerdeführer beherrscht Pashtu in Wort und Schrift. Er hat in Afghanistan drei Jahre lang die Schule besucht, danach hat er als Landarbeiter gearbeitet.
Die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in Afghanistan auf, er hat derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Onkel des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Er verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung als Landarbeiter. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist daher gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2018 "untergetaucht". Er verfügt in Österreich seit 14.05.2018 über keinen gemeldeten Wohnsitz und hat seinen Aufenthaltsort auch sonst nicht bekannt gegeben. Auch die rechtliche Vertretung vermochte dem Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt zu geben. Die Vollmacht wurde bereits zurückgelegt. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht feststellbar.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, außerdem hat er an einem Kurs "Basisbildung mit Politischer Bildung" teilgenommen, der Beschwerdeführer hat keine Deutschprüfung abgelegt. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung, insbesondere durch seinen Onkel aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten bzw. durch die Taliban, ausgesetzt war. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Seine Existenz in Mazar-e Sharif oder Herat könnte er - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, dabei könnte er seine oben bereits erwähnte Arbeitserfahrung nutzen.
Er ist auch in der Lage in den genannten Städten eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer kann Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher auf dem Luftweg erreichen.
Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Ergänzend wird Folgendes festgestellt:
Balkh
Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vergleiche auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).
Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von