Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2168105-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 29.10.2015 fand durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, bei der er angab, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer den XXXX an. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht und danach als Polizist gearbeitet. Seine Eltern, seine Ehefrau und seine zwei Brüder und seine Schwester würden nach wie vor in Afghanistan leben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, von den Taliban entführt und gefangen genommen worden zu sei. Es sei ihm jedoch gelungen zu fliehen, da die afghanische Nationalarmee die Taliban angegriffen habe. Wäre ihm die Flucht nicht gelungen, hätten die Taliban ihn getötet. Für ihn als Polizist sei es gefährlich, in Afghanistan zu bleiben. Er habe Angst von den Taliban getötet zu werden.Am 29.10.2015 fand durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, bei der er angab, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer den römisch 40 an. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht und danach als Polizist gearbeitet. Seine Eltern, seine Ehefrau und seine zwei Brüder und seine Schwester würden nach wie vor in Afghanistan leben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, von den Taliban entführt und gefangen genommen worden zu sei. Es sei ihm jedoch gelungen zu fliehen, da die afghanische Nationalarmee die Taliban angegriffen habe. Wäre ihm die Flucht nicht gelungen, hätten die Taliban ihn getötet. Für ihn als Polizist sei es gefährlich, in Afghanistan zu bleiben. Er habe Angst von den Taliban getötet zu werden.
Am 08.08.2017 fand die erste Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden eine afghanische Geburtsurkunde, ein Personalausweis im Original, ein ärztlicher Befund, eine Teilnahmebestätigung an einem EDV-Kurs, ein Zeugnis der Polizeiakademie, ein Dienstausweis der Polizei, ein afghanischer Führerschein, ein Zeugnis einer High School und diverse Deutschkursteilnahmebestätigungen und Kursbesuchsbestätigungen sowie ein Bericht des Samariterbundes vorgelegt. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in der Provinz Baghlan in Afghanistan geboren worden zu sein. Seine Eltern, Geschwister und seine Ehefrau würden noch im Familienverband in Baghlan leben. Er habe Kontakt mit seiner Familie. Er sei Tadschike und sunnitischer Moslem. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und halbtags als Maler gearbeitet. Nach der Schule habe er für sechs Monate einen Polizeikurs besucht und danach zwei Jahre als Polizist gearbeitet. Er habe bis zum Jahr 2014 als Polizist gearbeitet. Er könne nicht genau angeben, wann er Afghanistan verlassen habe. Als der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, gab er an, im Rahmen seiner Arbeit als Polizist im Sommer vor zwei Jahren Benzin und Lebensmittel für die Amerikaner geliefert zu haben. Er sei mit seinen Kollegen Richtung Herat unterwegs gewesen, sie hätten auf die Anweisung der afghanischen Armee gewartet. Sie hätten die Anweisung bekommen, dass sie abbrechen sollten, da eine Mine explodiert sei. Es sei zu Kämpfen gekommen. Vor seinem Auto sei der Benzin-LKW beschossen worden und habe sich entzündet. Sein Kollege sei am Steuer gesessen, der Beschwerdeführer am Beifahrersitz. Er und der Fahrer seien ausgestiegen. Der Fahrer habe die Taliban erblickt und sei erschossen worden. Den Beschwerdeführer hätten die Taliban festgenommen und ihm die Augen verbunden. Sie hätten ihn verschleppt, eingesperrt, geschlagen, gefoltert und ihm aufs Ohr geschlagen. Die Taliban hätten ihm gesagt, dass er ein Ungläubiger sei, weil er KFOR unterstütze. Der Beschwerdeführer habe seinen Entführern gesagt, dass er Muslim sei und bete. Die Taliban hätten seinen Ausweis gefunden und 50 Afghani, dann hätten sie ihm eine Ohrfeige gegeben. Er sei eine Woche lang eingesperrt gewesen. Die afghanische Armee habe eine Operation gegen die Taliban durchgeführt. Während dieser Operation seien die Taliban vom Ort, wo er eingesperrt gewesen sei, geflohen. Er sei geflüchtet und in Richtung der afghanischen Armee gegangen. Er habe gesagt, dass er Polizist und verschleppt worden sei. Er habe seinen Dienstausweis hergezeigt, die Armee habe daraufhin den Stützpunkt verständigt. Er sei mit einem PKW abgeholt und nach Kabul gebracht worden. Dort sei auch ein Polizeistützpunkt. Er habe dort alles erzählt und gesagt, dass er Geld brauche. Sie hätten für ihn gesammelt und ihn unterstützt. Dann sei er nachhause zu seiner Familie zurückgegangen und habe ihnen alles erzählt. Er habe gesehen, dass sein Leben in Gefahr sei. Nach seiner Entführung und seiner Flucht sei er nie persönlich von den Taliban bedroht oder verfolgt worden.Am 08.08.2017 fand die erste Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden eine afghanische Geburtsurkunde, ein Personalausweis im Original, ein ärztlicher Befund, eine Teilnahmebestätigung an einem EDV-Kurs, ein Zeugnis der Polizeiakademie, ein Dienstausweis der Polizei, ein afghanischer Führerschein, ein Zeugnis einer High School und diverse Deutschkursteilnahmebestätigungen und Kursbesuchsbestätigungen sowie ein Bericht des Samariterbundes vorgelegt. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in der Provinz Baghlan in Afghanistan geboren worden zu sein. Seine Eltern, Geschwister und seine Ehefrau würden noch im Familienverband in Baghlan leben. Er habe Kontakt mit seiner Familie. Er sei Tadschike und sunnitischer Moslem. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und halbtags als Maler gearbeitet. Nach der Schule habe er für sechs Monate einen Polizeikurs besucht und danach zwei Jahre als Polizist gearbeitet. Er habe bis zum Jahr 2014 als Polizist gearbeitet. Er könne nicht genau angeben, wann er Afghanistan verlassen habe. Als der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, gab er an, im Rahmen seiner Arbeit als Polizist im Sommer vor zwei Jahren Benzin und Lebensmittel für die Amerikaner geliefert zu haben. Er sei mit seinen Kollegen Richtung Herat unterwegs gewesen, sie hätten auf die Anweisung der afghanischen Armee gewartet. Sie hätten die Anweisung bekommen, dass sie abbrechen sollten, da eine Mine explodiert sei. Es sei zu Kämpfen gekommen. Vor seinem Auto sei der Benzin-LKW beschossen worden und habe sich entzündet. Sein Kollege sei am Steuer gesessen, der Beschwerdeführer am Beifahrersitz. Er und der Fahrer seien ausgestiegen. Der Fahrer habe die Taliban erblickt und sei erschossen worden. Den Beschwerdeführer hätten die Taliban festgenommen und ihm die Augen verbunden. Sie hätten ihn verschleppt, eingesperrt, geschlagen, gefoltert und ihm aufs Ohr geschlagen. Die Taliban hätten ihm gesagt, dass er ein Ungläubiger sei, weil er KFOR unterstütze. Der Beschwerdeführer habe seinen Entführern gesagt, dass er Muslim sei und bete. Die Taliban hätten seinen Ausweis gefunden und 50 Afghani, dann hätten sie ihm eine Ohrfeige gegeben. Er sei eine Woche lang eingesperrt gewesen. Die afghanische Armee habe eine Operation gegen die Taliban durchgeführt. Während dieser Operation seien die Taliban vom Ort, wo er eingesperrt gewesen sei, geflohen. Er sei geflüchtet und in Richtung der afghanischen Armee gegangen. Er habe gesagt, dass er Polizist und verschleppt worden sei. Er habe seinen Dienstausweis hergezeigt, die Armee habe daraufhin den Stützpunkt verständigt. Er sei mit einem PKW abgeholt und nach Kabul gebracht worden. Dort sei auch ein Polizeistützpunkt. Er habe dort alles erzählt und gesagt, dass er Geld brauche. Sie hätten für ihn gesammelt und ihn unterstützt. Dann sei er nachhause zu seiner Familie zurückgegangen und habe ihnen alles erzählt. Er habe gesehen, dass sein Leben in Gefahr sei. Nach seiner Entführung und seiner Flucht sei er nie persönlich von den Taliban bedroht oder verfolgt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2017 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung gegen den Bescheid vom 09.08.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2017 vom BFA vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung mit Schreiben vom 05.04.2018 zur Kenntnis.
Am 05.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. In der Verhandlung wurden ein ambulanter Patientenbrief vom 04.07.2018, eine ärztliche Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 02.07.2018, ein Empfehlungsschreiben vom 22.08.2017, diverse Kursteilnahmebestätigungen und der Ausdruck eines Drohbriefes vorgelegt. Außerdem wurde der Artikel der Afghanistan-Expertin Friederike STAHLMANN "Überleben in Afghanistan?" und ein Referat von Dr. Thomas RUTTIG mit dem Titel "Notiz Afghanistan vorgelegt. Weiters wurde auf das Gutachten von Friederike STAHLMANN vom 28.03.2018 verwiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018, erörtert. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf die physische Übermittlung des neuen Länderinformationsblattes, ebenso wurde auf eine Stellungnahme dazu verzichtet.
Mit Schreiben vom 16.07.2018 reichte die Rechtsvertretung ein Empfehlungsschreiben betreffend den Beschwerdeführer nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: XXXX) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht fest.Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: römisch 40 ) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan. Seine Eltern, seine zwei Brüder, seine Schwester und seine Ehefrau leben nach wie vor in der Provinz Baghlan in Afghanistan. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt.
Der Beschwerdeführer beherrscht Dari, Paschtu und Farsi in Wort und Schrift. Er hat in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht und seinen Abschluss gemacht. Währenddessen hat der Beschwerdeführer halbtags als Maler gearbeitet. Nach der Schule hat er für sechs Monate einen Polizeikurs besucht, danach hat er zwei Jahre lang als Polizist gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren Krankheiten und ist arbeitsfähig.
Beim Beschwerdeführer wurden im vorgelegten ambulanten Patientenbrief vom 04.07.2018 eine posttraumatische Belastungsstörung, eine leichte bis mittelschwere depressive Episode, ein Hinweis auf ein stumpfes Schädel-Hirn-Trauma sowie Hypakusis und Tinnitus diagnostiziert. Im vorgelegten Schreiben eines Allgemeinmediziners vom 02.07.2018 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer unter Stressbelastung und Angststörung leidet.
Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 18.10.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse, er hat bezüglich seiner Deutschkenntnisse diverse Kursteilnahmebestätigungen vorgelegt, der Beschwerdeführer hat bis jetzt jedoch noch keine Deutschprüfungen abgelegt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten, er pflegt in Österreich freundschaftliche Kontakte zu einer Familie und einer älteren Dame. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen konnte nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung, insbesondere in seiner Eigenschaft als Polizist, durch die Taliban ausgesetzt war. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Baghlan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Dem Beschwerdeführer steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in einer der großen Städte wie Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine der großen Städte wie Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Seine Existenz in Mazar-e Sharif oder Herat könnte er - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern.
Er ist auch in der Lage, in Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er könnte anfangs auch Unterstützung von seiner Familie, welche sich nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz aufhält, erhalten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer kann Kabul, Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammen