Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2167243-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 31.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 31.12.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am XXXX in Kabul in Afghanistan geboren worden und habe bis zu seiner Ausreise vor etwa einem Monat in den Iran in Kabul gelebt. Sein Vater werde vermisst, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden sich nach wie vor im Iran aufhalten. Er verfüge über eine siebenjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung als Hotelgehilfe. Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater in Afghanistan drogensüchtig gewesen sei und seit drei Jahren vermisst werde. Ein Onkel väterlicherseits habe die Schwester des Beschwerdeführers mit seinem Sohn zwangsverheiraten wollen. Da die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers gegen diese Hochzeit gewesen seien, habe sich die Mutter des Beschwerdeführers entschlossen, Afghanistan zu verlassen.Am 31.12.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am römisch 40 in Kabul in Afghanistan geboren worden und habe bis zu seiner Ausreise vor etwa einem Monat in den Iran in Kabul gelebt. Sein Vater werde vermisst, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden sich nach wie vor im Iran aufhalten. Er verfüge über eine siebenjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung als Hotelgehilfe. Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater in Afghanistan drogensüchtig gewesen sei und seit drei Jahren vermisst werde. Ein Onkel väterlicherseits habe die Schwester des Beschwerdeführers mit seinem Sohn zwangsverheiraten wollen. Da die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers gegen diese Hochzeit gewesen seien, habe sich die Mutter des Beschwerdeführers entschlossen, Afghanistan zu verlassen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX als regionale Organisationseinheit des Landes XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger und Inhaber der Obsorge des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers wurde der XXXX die Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren übertragen.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als regionale Organisationseinheit des Landes römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger und Inhaber der Obsorge des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers wurde der römisch 40 die Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren übertragen.
Am 19.06.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Im Rahmen der Einvernahme wurde ein Kurzbrief einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer an, dass er amXXXX im Kabul geboren worden sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Bis zu seiner Ausreise in den Iran habe er mit seiner Familie in Kabul gelebt. Seine gesamte Verwandtschaft würde in Kabul leben, er habe mit seiner Familie bei einem Onkel väterlicherseits gelebt. Über Facebook habe er Kontakt mit seiner Mutter. Er habe in Kabul sechs Jahre lang die Grundschule besucht, danach habe er sieben Jahre lang als Gehilfe in verschiedenen Hotels in Kabul gearbeitet. In Afghanistan sei es der Familie finanziell gut gegangen. Befragt zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates brachte der Beschwerdeführer vor, dass als sein Vater vor etwa vier Jahren verschwunden sei, sein Onkel zu seiner Familie gesagt habe, dass sie jetzt bei ihm einziehen müssten und sie nun wie eine Familie zusammenleben müssten. Sein Onkel habe vier Söhne, sein ältester Sohn sei verlobt, sein zweiter Sohn sei ledig. Daher habe der Onkel gewollt, dass die Schwester des Beschwerdeführers ihn heiraten solle. Seine Mutter und seine Schwester seien damit nicht einverstanden gewesen, sie seien deshalb geschlagen worden. Seine Mutter habe die Misshandlungen drei Jahre lang ausgehalten. Da es nicht mehr auszuhalten gewesen sei, habe seine Mutter beschlossen, dass sie in den Iran flüchten sollten. Im Iran seien sie als Flüchtlinge schikanierten worden. Die Iraner würden die Afghanen wieder nach Afghanistan abschieben. Da seine Mutter Angst gehabt habe, dass der Beschwerdeführer wieder nach Afghanistan abgeschoben werden hätte können, habe sie ihren ganzen Schmuck verkauft und dem Beschwerdeführer alle Ersparnisse gegeben, damit dieser nach Europa reisen könne. Weiter befragt sagte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan keiner persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, er sei häufig von seinem Onkel geschlagen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 21.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 21.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 04.08.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid vom 21.07.2017 in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 04.08.2017 zugunsten der ARGE Rechtsberatung.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2017 vom BFA vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 30.01.2018, gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.
Am 27.06.2018 legte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom 24.11.2017 und ein ÖSD Zertifikat A1 vom 23.01.2018 vor.
Am 03.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. In der Verhandlung wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018, ausgehändigt und eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Da die Vertreterin das ausgehändigte LIB irrtümlich nicht mitgenommen hat, wurde dieses mit Schreiben vom 04.07.2018 vom Bundesverwaltungsgericht nachgereicht. Bezüglich des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018, wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 31.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der volljährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in Kabul geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in den Iran in Kabul gelebt. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Kabul geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in den Iran in Kabul gelebt. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.
Der Beschwerdeführer beherrscht Dari in Wort und Schrift. Er hat in Kabul sechs Jahre lang die Schule besucht, danach hat er jahrelang als Hotelgehilfe gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Familie in den Iran gegangen. Seine Mutter und seine Geschwister befinden sich nach wie vor im Iran, der Beschwerdeführer hat Kontakt mit seiner Kernfamilie. Der Vater des Beschwerdeführers ist verschollen. Eine Tante mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits leben mit ihren Familien nach wie vor in Kabul, auch viele weitschichtige Verwandte des Beschwerdeführers leben in Kabul.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer verfügt über reichlich Arbeitserfahrung als Hotelgehilfe. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen, er ist daher gesund und arbeitsfähig. Er war in Österreich aufgrund von psychischen Problemen in Behandlung. Außer Schlaftabletten nimmt der Beschwerdeführer keine Medikamente.
Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 31.12.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1, er hat diesbezüglich ein ÖSD Zertifikat vorgelegt. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte, er hat sich seit seiner Antragstellung in Österreich nie ehrenamtlich betätigt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung, insbesondere durch seinen Onkel väterlicherseits, ausgesetzt war. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Trotz der generell schwierigen Lage in Kabul könnte der Beschwerdeführer in seine Heimatstadt zurückkehren. Er könnte bei seinen Verwandten in Kabul Unterkunft finden und von diesen unterstützt werden. Auch wäre es ihm möglich in Kabul eine Arbeit zu finden, da er bereits mehrere Jahre als Gehilfe in Hotels in Kabul gearbeitet hat.
Dem Beschwerdeführer steht zusätzlich auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in einer der großen Städte Afghanistans, wie Herat oder Mazar-e Sharif, zur Verfügung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Mazar-e Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Da er Kontakt zu seiner Familie im Iran hat, kann er bei einer Rückkehr mit finanzieller Hilfe seiner Familie rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Herat, Mazar-e Sharif oder Kabul möglich. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Hotelgehilfe, hat den Großteil seines Lebens in Kabul verbracht und spricht eine der Landessprachen, es wird ihm daher gelingen, eine Arbeitsstelle zu finden und jedenfalls könnte er seine Existenz dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage in den Städten Herat, Mazar-e Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul und die Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kabul oder in eine der anderen großen Städte Afghanistans Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).