Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2166847-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 24.05.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am XXXX in der Provinz Uruzgan in Afghanistan geboren worden, danach habe er bis zu seiner Ausreise in den Iran in der Provinz Ghazni gelebt. Er sei gemeinsam mit seinem Vater nach dem Tod seiner Mutter in den Iran gereist, auf dieser Reise habe er seinen Vater verloren. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht nach Europa etwa ein Jahr illegal im Iran gelebt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan mit seinem Vater verlassen habe, da sie Feinde gehabt hätten. Im Iran hätten sie nicht länger bleiben können, weil sie sonst nach Afghanistan abgeschoben worden wären. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.Am 24.05.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am römisch 40 in der Provinz Uruzgan in Afghanistan geboren worden, danach habe er bis zu seiner Ausreise in den Iran in der Provinz Ghazni gelebt. Er sei gemeinsam mit seinem Vater nach dem Tod seiner Mutter in den Iran gereist, auf dieser Reise habe er seinen Vater verloren. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht nach Europa etwa ein Jahr illegal im Iran gelebt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan mit seinem Vater verlassen habe, da sie Feinde gehabt hätten. Im Iran hätten sie nicht länger bleiben können, weil sie sonst nach Afghanistan abgeschoben worden wären. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zweifelte das Alter des Beschwerdeführers an. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 23.07.2015 untersucht. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.08.2015 kam zu dem Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren bzw. zum Asylantragsdatum von 18,83 Jahren auszugehen sei. Als spätmöglichstes ‚fiktives' Geburtsdatum wurde der XXXX festgestellt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zweifelte das Alter des Beschwerdeführers an. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 23.07.2015 untersucht. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.08.2015 kam zu dem Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren bzw. zum Asylantragsdatum von 18,83 Jahren auszugehen sei. Als spätmöglichstes ‚fiktives' Geburtsdatum wurde der römisch 40 festgestellt.
Im Rahmen einer Einvernahme am 02.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer das abschließende Gesamtgutachten betreffend die Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht. Das BFA setzte den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass es nunmehr auf Grund der Untersuchungsergebnisse vom Geburtsdatum XXXX ausgehen werde, es werde somit seine Volljährigkeit festgestellt. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er diese Anordnung akzeptiere.Im Rahmen einer Einvernahme am 02.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer das abschließende Gesamtgutachten betreffend die Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht. Das BFA setzte den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass es nunmehr auf Grund der Untersuchungsergebnisse vom Geburtsdatum römisch 40 ausgehen werde, es werde somit seine Volljährigkeit festgestellt. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er diese Anordnung akzeptiere.
Am 01.06.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Asylverfahren statt. Dabei führte der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX in der Provinz Uruzgan in Afghanistan geboren worden sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Der Aufenthaltsort seines Vaters sei ihm nicht bekannt, er habe diesen auf der Flucht in den Iran verloren. Seine Mutter sei fünf Monate vor seiner Ausreise in den Iran verstorben, er habe keine weiteren Verwandten. Bis zu seinem sechsten Lebensjahr habe der Beschwerdeführer in der Provinz Uruzgan gelebt, danach habe er in der Provinz Ghazni gelebt, von dort sei er in den Iran ausgereist. Er verfüge über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, in Afghanistan habe er mit seinem Vater für fremde Leute in deren Landwirtschaft gearbeitet. Im Iran habe er als Bauarbeiter (Steinmetz) gearbeitet. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Der Arbeitgeber seiner Familie XXXX in Ghazni sei Polizist gewesen, er habe zwei Frauen gehabt, nämlich XXXX und XXXX . Die erste Frau XXXX habe zwei Kinder gehabt, XXXX habe keine Kinder gehabt. XXXX habe sich mehr um den Beschwerdeführer gekümmert, sie habe seine Wäsche gewaschen usw. Sie habe ihn manchmal behandelt wie eine Mutter, sie habe ihn berührt und geküsst. Eines Abends seien XXXX und ihre Söhne eingeladen gewesen, daher sei XXXX alleine zu Hause gewesen, sie habe Kopfschmerzen gehabt, daher habe sie nicht zu dieser Einladung gehen können. Der Beschwerdeführer sei um 18 Uhr nach Hause gekommen. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch auf der oben erwähnten Feier gewesen. XXXX habe mit dem Beschwerdeführer geplaudert und habe ihm das Essen gebracht. Sie sei sehr lieb zum ihm gewesen, sie habe versucht ihn zu verführen. Schließlich habe er mit ihr einvernehmlichen Sex gehabt. Das Haus in dem das stattgefunden habe, befinde sich oberhalb der Straße. Man habe es hören können, wenn jemand gekommen sei. Auf einmal, er und XXXX seien bereits nackt gewesen, seien die beiden Söhne und XXXX hereingekommen, auch sein Vater sei dabei gewesen. Dann seien er und XXXX von XXXX Söhnen geschlagen worden. Die beiden Söhne hätten den Beschwerdeführer gefesselt und in ein dunkles Zimmer gebracht, sie hätten warten wollen, bis ihr Vater XXXX am nächsten Tag nach Hause kommen werde. Sein Vater habe den Beschwerdeführer anfangs auch geschlagen und beschimpft, er sei dann aber von XXXX Söhnen zur Seite gedrängt worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei um zwei oder drei Uhr nachts in das Zimmer, in dem der Beschwerdeführer gefangen gewesen sei, gekommen und habe ihn ganz leise befreit. Sie seien dann zu Fuß nach XXXX gegangen. Am Morgen hätten sie von dort ein Auto genommen und seien nach XXXX weitergefahren, am Nachmittag seien sie nach Kandahar gefahren. Von dort seien sie weiter nach Nimroz und über Pakistan in den Iran gefahren. Sie hatten jeweils verschiedene Autos gehabt. Nach erfolgter Rückübersetzung führte der Beschwerdeführer aus, dass er noch hinzufügen wolle, dass an dem Abend, als er verführt worden sei, dass Auto der Familie kaputt gewesen sei. Die Familienmitglieder seien daher zu Fuß nach Hause gegangen, daher hätten er und XXXX kein Licht gesehen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA wurden eine Bestätigung der freiwilligen Tätigkeit des Beschwerdeführers und zwei Teilnahmebestätigungen vorgelegt.Am 01.06.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Asylverfahren statt. Dabei führte der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 in der Provinz Uruzgan in Afghanistan geboren worden sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Der Aufenthaltsort seines Vaters sei ihm nicht bekannt, er habe diesen auf der Flucht in den Iran verloren. Seine Mutter sei fünf Monate vor seiner Ausreise in den Iran verstorben, er habe keine weiteren Verwandten. Bis zu seinem sechsten Lebensjahr habe der Beschwerdeführer in der Provinz Uruzgan gelebt, danach habe er in der Provinz Ghazni gelebt, von dort sei er in den Iran ausgereist. Er verfüge über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, in Afghanistan habe er mit seinem Vater für fremde Leute in deren Landwirtschaft gearbeitet. Im Iran habe er als Bauarbeiter (Steinmetz) gearbeitet. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Der Arbeitgeber seiner Familie römisch 40 in Ghazni sei Polizist gewesen, er habe zwei Frauen gehabt, nämlich römisch 40 und römisch 40 . Die erste Frau römisch 40 habe zwei Kinder gehabt, römisch 40 habe keine Kinder gehabt. römisch 40 habe sich mehr um den Beschwerdeführer gekümmert, sie habe seine Wäsche gewaschen usw. Sie habe ihn manchmal behandelt wie eine Mutter, sie habe ihn berührt und geküsst. Eines Abends seien römisch 40 und ihre Söhne eingeladen gewesen, daher sei römisch 40 alleine zu Hause gewesen, sie habe Kopfschmerzen gehabt, daher habe sie nicht zu dieser Einladung gehen können. Der Beschwerdeführer sei um 18 Uhr nach Hause gekommen. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch auf der oben erwähnten Feier gewesen. römisch 40 habe mit dem Beschwerdeführer geplaudert und habe ihm das Essen gebracht. Sie sei sehr lieb zum ihm gewesen, sie habe versucht ihn zu verführen. Schließlich habe er mit ihr einvernehmlichen Sex gehabt. Das Haus in dem das stattgefunden habe, befinde sich oberhalb der Straße. Man habe es hören können, wenn jemand gekommen sei. Auf einmal, er und römisch 40 seien bereits nackt gewesen, seien die beiden Söhne und römisch 40 hereingekommen, auch sein Vater sei dabei gewesen. Dann seien er und römisch 40 von römisch 40 Söhnen geschlagen worden. Die beiden Söhne hätten den Beschwerdeführer gefesselt und in ein dunkles Zimmer gebracht, sie hätten warten wollen, bis ihr Vater römisch 40 am nächsten Tag nach Hause kommen werde. Sein Vater habe den Beschwerdeführer anfangs auch geschlagen und beschimpft, er sei dann aber von römisch 40 Söhnen zur Seite gedrängt worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei um zwei oder drei Uhr nachts in das Zimmer, in dem der Beschwerdeführer gefangen gewesen sei, gekommen und habe ihn ganz leise befreit. Sie seien dann zu Fuß nach römisch 40 gegangen. Am Morgen hätten sie von dort ein Auto genommen und seien nach römisch 40 weitergefahren, am Nachmittag seien sie nach Kandahar gefahren. Von dort seien sie weiter nach Nimroz und über Pakistan in den Iran gefahren. Sie hatten jeweils verschiedene Autos gehabt. Nach erfolgter Rückübersetzung führte der Beschwerdeführer aus, dass er noch hinzufügen wolle, dass an dem Abend, als er verführt worden sei, dass Auto der Familie kaputt gewesen sei. Die Familienmitglieder seien daher zu Fuß nach Hause gegangen, daher hätten er und römisch 40 kein Licht gesehen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA wurden eine Bestätigung der freiwilligen Tätigkeit des Beschwerdeführers und zwei Teilnahmebestätigungen vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 21.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 21.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 26.07.2017 zugunsten des Vereins Menschenrechte Österreich.
Mit Schriftsatz vom 02.08.2017 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung gegen den Bescheid vom 21.07.2017 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2017 vom BFA vorgelegt.
Mit Schreiben vom 14.03.2018 legte der Verein Menschenrechte Österreich die vom Beschwerdeführer am 26.07.2017 erteilte Vollmacht nieder.
Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 14.08.2018 zugunsten des XXXX .Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 14.08.2018 zugunsten des römisch 40 .
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.
Am 28.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung wurden diverse Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt, dabei handelt es sich um eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs vom 11.05.2018, eine Teilnahmebestätigung an einem Vortrag vom 13.12.2017 und weitere Teilnahmebestätigungen des XXXX bzw. die Bestätigung der freiwilligen Tätigkeit, welche bereits vor dem BFA vorgelegt wurden. In der Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme eingebracht. In dieser Stellungnahme wird auf das Gutachten von Fredericke Stahlmann vom 28.03.2018, die UNHCR-Richtlinien und die generell schlechte Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen.Am 28.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung wurden diverse Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt, dabei handelt es sich um eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs vom 11.05.2018, eine Teilnahmebestätigung an einem Vortrag vom 13.12.2017 und weitere Teilnahmebestätigungen des römisch 40 bzw. die Bestätigung der freiwilligen Tätigkeit, welche bereits vor dem BFA vorgelegt wurden. In der Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme eingebracht. In dieser Stellungnahme wird auf das Gutachten von Fredericke Stahlmann vom 28.03.2018, die UNHCR-Richtlinien und die generell schlechte Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der volljährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz Uruzgan in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Provinz Uruzgan in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.
Der Beschwerdeführer beherrscht Dari und Farsi. Er hat in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet, im Iran hat der Beschwerdeführer als Bauarbeiter gearbeitet.
Die Familie des Beschwerdeführers ist, als er sechs Jahre alt war, von der Provinz Uruzgan in die Provinz Ghazni gezogen. Von dort ist der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter mit seinem Vater in den Iran gegangen. Auf der Reise in den Iran hat der Beschwerdeführer seinen Vater verloren, der Beschwerdeführer hat im Moment keinen Kontakt zu seinem Vater. Es kann daher nicht festgestellt werden, wo sich der Vater des Beschwerdeführers aufhält. Es kann weiters nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer noch Verwandte in seinem Heimatstaat Afghanistan hat.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen, er ist daher gesund und arbeitsfähig.
Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 22.05.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer besucht in Österreich derzeit einen Deutschkurs. Er hat während seines Aufenthalts in Österreich keine Deutschprüfungen absolviert, der Beschwerdeführer spricht sehr schlecht Deutsch. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Werte- und Orientierungskurs in deutscher Sprache besucht, außerdem hat er an einem Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Der Beschwerdeführer war Anfang 2017 für zwei Monate als ehrenamtlicher Mitarbeiter beim XXXX tätig, mittlerweile betätigt er sich nicht mehr ehrenamtlich. Gelegentlich putzt der Beschwerdeführer in seiner Flüchtlingsunterkunft. Der Beschwerdeführer spielt in Österreich Volleyball, Fußball und besucht ein Fitnessstudio. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.Der Beschwerdeführer besucht in Österreich derzeit einen Deutschkurs. Er hat während seines Aufenthalts in Österreich keine Deutschprüfungen absolviert, der Beschwerdeführer spricht sehr schlecht Deutsch. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Werte- und Orientierungskurs in deutscher Sprache besucht, außerdem hat er an einem Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonst