TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/15 W266 2122993-1

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Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W266 2122993-1/19E

W266 2122987-1/19E

W266 2122990-1/19E

W266 2122988-1/18E

W266 2179017-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX , 4)Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4)

XXXX , geboren am XXXX und 5) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Verein für Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.02.2016 sowie vom 04.12.2017, Zahlen 1) XXXX ,römisch 40 , geboren am römisch 40 und 5) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Verein für Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.02.2016 sowie vom 04.12.2017, Zahlen 1) römisch 40 ,

2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2017, zu Recht:2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , 5) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2017, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX und XXXX , XXXX und XXXXjeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.10.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 und XXXXjeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.10.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweibeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, welcher der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, gab anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 17.12.2015 im Beisein eines Dolmetschers zu seinem Fluchtgrund an, dass er mit seiner Familie wegen dem Krieg und den Taliban Afghanistan verlassen habe. Da er Schiit und Hazara sei, werde er von den Taliban verfolgt.

Die Zweitbeschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, welche der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, gab bei der Erstbefragung am 17.12.2015 an, sie sei mit ihrer Familie aufgrund des Krieges und der Taliban aus Afghanistan geflohen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 18.02.2016 gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass er in Afghanistan in XXXX , Ghazni geboren und im Iran aufgewachsen sei. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers seien verstorben, er habe lediglich eine Schwester im Iran. Er sei Moslem (Schiit) und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer ein Haus in Ghazni und habe vor seiner Flucht als Fahrer gearbeitet. Die Familie seiner Frau komme aus Kabul.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 18.02.2016 gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass er in Afghanistan in römisch 40 , Ghazni geboren und im Iran aufgewachsen sei. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers seien verstorben, er habe lediglich eine Schwester im Iran. Er sei Moslem (Schiit) und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer ein Haus in Ghazni und habe vor seiner Flucht als Fahrer gearbeitet. Die Familie seiner Frau komme aus Kabul.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er wegen dem Krieg in Afghanistan und der allgemeinen schlechten Lage geflüchtet sei. Als er von der Arbeit nach Hause gefahren sei, sei er von den Taliban aufgehalten und angegriffen worden. Diese hätten ihn am Bein verletzt. Der Erstbeschwerdeführer sei dann nach Hause und im Anschluss in ein Krankenhaus gefahren.

Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ein Jahr vor diesem Vorfall Verwandte seiner Frau von den Taliban entführt worden seien und diese Geld für die Freilassung gefordert hätten.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Erstbeschwerdeführer Angst um sein Leben bzw. dass er entführt werden würde, da überall Räuber sowie Verbrecher seien und es gäbe kein Vertrauen in die Sicherheit im Land. Im Iran sei er auch aufgrund seiner Herkunft schikaniert worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 18.02.2016 unter anderem an, dass sie in Afghanistan in Kabul geboren sei. Sie sei verheiratet und habe zwei Kinder. Die Zweibeschwerdeführerin sei Moslem (Schiit) und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Ihre Eltern würden in Ghazni leben, sie habe aber viele Verwandte und Freunde in Kabul und anderen Städten, zu denen sie Kontakt pflege.

Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in Afghanistan nie politisch tätig und auch kein Mitglied einer Partei gewesen sei.

Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei. Ihre Leben seien in Gefahr gewesen und die Taliban hätten ihren Mann am Bein verletzt. Auch der Ehemann ihrer Cousine sei entführt und nicht freigelassen worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe die Zweitbeschwerdeführerin Angst vor den Taliban und vor dem Tod. Die Taliban würden sie umbringen. Weiters sei sie im Iran aufgrund ihrer Herkunft schikaniert worden.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2016 und vom 04.12.2017, Zahlen 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX ,Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2016 und vom 04.12.2017, Zahlen 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 ,

4) XXXX , 5) XXXX wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) - sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4) römisch 40 , 5) römisch 40 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) - sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016 und vom 04.12.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein für Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016 und vom 04.12.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein für Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid vom 18.02.2016 wurde von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 02.03.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langten am 14.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Beschwerdeergänzung vom 18.12.2016 stellte der Erstbeschwerdeführer erneut seine Fluchtgründe dar und führte an, dass er und seine Familie sehr an der österreichischen Kultur, der westlichen Lebensweise und dem Christentum interessiert seien. Zudem habe er die Deutschprüfung Sprachniveau A2 positiv absolviert. Seine beiden Kinder würden den Kindergarten besuchen.

Mit Schreiben vom 18.01.2017 wurde der Verein für Menschenrechte mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer bevollmächtigt.

Am 11.04.2017 wurde eine Kopie des "ÖSD Zertifikat A1" der Zweitbeschwerdeführerin nachgereicht.

Mit Schreiben vom 13.06.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht zwei Bestätigungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweibeschwerdeführerin hinsichtlich der Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF übermittelt.

In der zweiten Beschwerdeergänzung vom 31.07.2017 wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht in Kabul, sondern in Ghazni geboren worden sei. Dort habe sie auch immer gelebt.

Weiters sei die Entführung der Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin erst nach dem Vorfall mit den Taliban geschehen.

Der Beschwerdeergänzung wurden mehrere Empfehlungsschreiben, ein ambulanter Bericht, eine Ambulanzkarte sowie eine Bestätigung der Wiedervorstellung des KH XXXX bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Mutter-Kind-Pass der Zweibeschwerdeführerin beigelegt.Der Beschwerdeergänzung wurden mehrere Empfehlungsschreiben, ein ambulanter Bericht, eine Ambulanzkarte sowie eine Bestätigung der Wiedervorstellung des KH römisch 40 bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Mutter-Kind-Pass der Zweibeschwerdeführerin beigelegt.

Am 04.08.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen nicht teilnahm.

Mit Schreiben vom 16.08.2017 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zu den eingebrachten Länderberichten bezüglich Afghanistans.

Am 27.10.2017 langte erneut eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin vorgebracht wurde, dass der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin Anfang September erfahren hätten, dass der Vater der Zweibeschwerdeführerin bereits am 31. Mai 2017 verstorben sei.

Zudem habe der Erstbeschwerdeführer eine Ausbildung zum Hubstaplerführer abgeschlossen und legte eine Kopie seines Hubstaplerführerausweises bei.

Am 29.11.2017 wurde der Antrag auf ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG für das mj. Kind XXXX der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gestellt.Am 29.11.2017 wurde der Antrag auf ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG für das mj. Kind römisch 40 der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gestellt.

Der Verwaltungsakt bezüglich des mj. Kindes XXXX langte am 07.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Der Verwaltungsakt bezüglich des mj. Kindes römisch 40 langte am 07.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 wurde ein Schreiben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin übermittelt, worin im Wesentlichen Bezug auf deren Integration in Österreich genommen wurde.

Mit Schreiben vom 25.9.2018 langte eine Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderinformationen ein, in welcher auf die neuen UNHCR Richtlinien vom 30.8.2018 sowie auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten steht folgender entscheidungswesentlicher

Sachverhalt fest:

Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch dieser Erkenntnisse angeführten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweibeschwerdeführerin sind die Eltern der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer.

Die Identität der Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in XXXX , XXXX , Ghazni geboren. Er ist im Iran aufgewachsen und verheiratet mit der Zweitbeschwerdeführerin. Seine Eltern sind verstorben und seine Schwester lebt im Iran. Er hat keine weiteren Verwandten mehr in Afghanistan.Der Erstbeschwerdeführer wurde in römisch 40 , römisch 40 , Ghazni geboren. Er ist im Iran aufgewachsen und verheiratet mit der Zweitbeschwerdeführerin. Seine Eltern sind verstorben und seine Schwester lebt im Iran. Er hat keine weiteren Verwandten mehr in Afghanistan.

Der Erstbeschwerdeführer lebte bis zu seinem 20. Lebensjahr in XXXX , danach ging er in den Iran. Nach ca. einem Jahr wurde er von einem Soldaten aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben. Der Erstbeschwerdeführer hat als Fahrer in Afghanistan gearbeitet. Er ist ein junger, arbeitsfähiger Mann und ist körperlich gesund, hat jedoch in Afghanistan eine Schnittverletzung an der rechten Ferse erlitten, welche in Österreich fachgerecht behandelt wurde. Diese steht einer möglichen Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers als Fahrer oder Hilfsarbeiter nicht entgegen. Er hat weiters in Österreich eine Ausbildung zum Staplerfahrer absolviert. Zudem spricht er eine Landessprache (Dari) und hat die Möglichkeit, sich durch Gelegenheitsarbeiten (z.B. als Hilfsarbeiter) bzw. als Fahrer seine Existenzgrundlage für sich und die der anderen Beschwerdeführer zu sichern.Der Erstbeschwerdeführer lebte bis zu seinem 20. Lebensjahr in römisch 40 , danach ging er in den Iran. Nach ca. einem Jahr wurde er von einem Soldaten aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben. Der Erstbeschwerdeführer hat als Fahrer in Afghanistan gearbeitet. Er ist ein junger, arbeitsfähiger Mann und ist körperlich gesund, hat jedoch in Afghanistan eine Schnittverletzung an der rechten Ferse erlitten, welche in Österreich fachgerecht behandelt wurde. Diese steht einer möglichen Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers als Fahrer oder Hilfsarbeiter nicht entgegen. Er hat weiters in Österreich eine Ausbildung zum Staplerfahrer absolviert. Zudem spricht er eine Landessprache (Dari) und hat die Möglichkeit, sich durch Gelegenheitsarbeiten (z.B. als Hilfsarbeiter) bzw. als Fahrer seine Existenzgrundlage für sich und die der anderen Beschwerdeführer zu sichern.

Die Zweitbeschwerdeführerin lebte bis zur ihrer Flucht in Ghazni und war Hausfrau. Ihre Eltern leben immer noch in Ghazni im Haus des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Ob die Zweitbeschwerdeführerin in Kabul oder Ghazni geboren wurde, kann nicht festgestellt werden. Weiters hat die Zweitbeschwerdeführerin Verwandte, Freunde und Bekannte in Kabul. Sie spricht die Landessprache und hätte die Möglichkeit, durch Gelegenheitsarbeiten von zuhause aus (z.B. als Teppichknüpferin) den Erstbeschwerdeführer finanziell zu unterstützen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind mit den kulturellen bzw. landesspezifischen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut.

Die Beschwerdeführer (Erst- bis Viertbeschwerdeführer) stellten am 17.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Für den Fünftbeschwerdeführer wurde der Antrag am 29.11.2017 gestellt.

Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben, es wird jeweils auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin insbesondere die Situation der Frauen in Afghanistan) berufen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer von den Taliban in Afghanistan angegriffen wurde bzw. dass dieser von den Taliban individuell konkret verfolgt wird. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Verletzung des Erstbeschwerdeführers an der Ferse von Taliban verursacht wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Keiner der Beschwerdeführer war in Afghanistan Mitglied einer politischen Partei oder hat sich anderweitig politisch betätigt. Auch war keiner der Beschwerdeführer jemals in Afghanistan inhaftiert oder hatte sonstige Probleme mit staatlichen Stellen.

Auch wären die Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass sie sich für mehrere Jahre in Europa aufgehalten haben, keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, dass sie eine westliche Orientierung bzw. Lebensweise derart verinnerlicht hat, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deswegen Verfolgung in asylrelevanter Intensität drohen würde.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich seit Dezember 2015 in Europa aufhält und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern befürwortet, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre.

Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres jungen und anpassungsfähigen Alters keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung abzusehen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westlichen Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden könnte.

Die Drittbeschwerdeführerin wäre in Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts auch nicht von der Inanspruchnahme von Bildungsmöglichkeiten (insbesondere Schulbesuch) ausgeschlossen oder maßgeblich beschränkt. In Afghanistan besteht Schulpflicht. Auch faktisch ist, insbesondere in den Städten, ein Schulangebot für Mädchen (und Jungen) vorhanden. Vor diesem Hintergrund ist auch keine asylrelevante Verfolgung der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin für den Fall zu befürchten, dass die Eltern ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine grundlegende Bildung zukommen lassen wollten. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer befürworten aktuell eine künftige schulische Ausbildung ihrer Tochter und würden der Drittbeschwerdeführerin auch in Afghanistan einen Schulbesuch gestatten. Seitens der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Verfahrens nichts geltend gemacht, dass der Drittbeschwerdeführerin in der Herkunftsprovinz Ghazni oder in Kabul oder Mazar-e Sharif ein (künftiger) Schulbesuch faktisch verwehrt bliebe. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass Mädchen in Ghazni oder auch in den urbanen Zentren Afghanistans - wie etwa in Kabul oder Mazar-e Sharif - durch regierungsfeindliche Gruppierungen oder sonstige Privatpersonen gewaltsam am Besuch von allgemeinen Bildungseinrichtungen gehindert werden.

Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführerin, dem Viert- und dem Fünftbeschwerdeführer alleine aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation von Kindern in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt asylrelevanter Intensität drohen würde.

Dem Erstbeschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar, sich auch in der Hauptstadt Kabul oder auch in Mazar-e Sharif niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und hat eine Schule besucht. Er kann lesen und schreiben. Angesichts seines Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung könnte er sich dennoch in Kabul oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei er seine Berufserfahrung als Chauffeur und seine in Österreich erworbene Ausbildung zu Staplerfahrer nutzen könnte. Der Erstbeschwerdeführer konnte auch bisher durch seine beruflichen Tätigkeiten für sich sorgen. Ihm wäre daher auch der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul oder Mazar-e Sharif möglich. Der Erstbeschwerdeführer wäre in der Lage, in Kabul oder Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Der Erstbeschwerdeführer hätte zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis ist aufgrund der Schulbildung, der Schreib- und Lesekompetenz, der Arbeitsfähigkeit und der bisherigen Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers auszugehen.

Der Zweitbeschwerdeführerin wäre es alleine nicht möglich und zumutbar, sich in der Hauptstadt Kabul oder in Mazar-e Sharif niederzulassen. Sie verfügt über keine Schulbildung, ist Analphabetin, verfügt über keine Berufsausbildung und ist noch nie selbst für ihren Unterhalt aufgekommen. Da jedoch der Erstbeschwerdeführer für ihren Unterhalt sorgen könnte und dies auch in der Vergangenheit seit der Eheschließung getan hat, wäre der Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif im Familienverband sehr wohl möglich und zumutbar. Des Weiteren könnte die Zweitbeschwerdeführerin, wie erwähnt, auch von zuhause einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Bei der Drittbeschwerdeführerin, beim Viertbeschwerdeführer und bei dem Fünftbeschwerdeführer handelt es sich um unmündige Minderjährige, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. In Afghanistan besteht eine hohe Zahl an minderjährigen zivilen Opfern. Vor allem Kinder sind zudem besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. In Anbetracht der festgestellten individuellen und familiären Situation der Beschwerdeführer und der besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Kindern war seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, der hohen Zahl an minderjährigen Opfern auch in zentralen Regionen und Städten, der dadurch eingeschränkten Bewegungsfreiheit der minderjährigen Beschwerdeführer sowie der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat festzustellen, dass die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer bei einer Ansiedelung nach Kabul oder Mazar-e Sharif einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten.

Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt oder eine sonstige Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen würde.

Zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich:

Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer Deutsch auf Sprachniveau A2 und die Zweitbeschwerdeführerin Deutsch auf Sprachniveau A1 beherrschen und haben sowohl Freunde als auch Bekannte in Österreich. Sie sind weder Mitglied in einem Verein, einer politischen Partei noch sonst einer Organisation in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich bisher nur gemeinnützige Hilfsarbeiten in Wiener Neustadt ausgeübt (konkret vom 16.7.2018 bis 27.7.2018) und dafür einen "Anerkennungsbeitrag von € 72, -- erhalten. Weiters hat er in Österreich die Staplerfahrerausbildung abgeschlossen. Allerdings hat er noch keinen Arbeitsplatz und die Familie lebt von staatlicher Unterstützung.

Die Zweitbeschwerdeführerin versucht in Österreich ein freieres, selbstbestimmteres Leben zu führen, sie trägt häufig westliche Kleidung und Schmuck und hat auch österreichische Freunde und Bekannte. Sie hat zwar bereits ehrenamtlich bei Reinigungsarbeiten mitgeholfen, grundsätzlich arbeitet sie aber im Haushalt und versorgt die Kinder.

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer besuchen derzeit einen Kindergarten in Österreich und die Drittbeschwerdeführerin ist für September 2018 für den Besuch einer Volksschule angemeldet.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten (die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer sind noch nicht strafmündig).

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, ergänzt durch eine Kurzinformation vom 22.08.2018 [Schreibfehler teilweise korrigiert];

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).

Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).

Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).

Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018).

IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018

Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018).

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan:

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der L

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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