Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W247 1427589-2/9E
W247 1427588-2/8E
W247 1427592-2/9E
W247 1427591-2/8E
W247 1427590-2/8E
W247 1427593-2/8E
W247 2201328-1/8E
W247 2201335-1/8E
W247 2201333-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung zu lauten hat:
"Die Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs. 1 -3 BFA-VG iVm § 46a Abs. 1 Z. 4 FPG bis 8 Wochen nach der Geburt des Kindes der XXXX vorübergehend unzulässig.""Die Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, -3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG bis 8 Wochen nach der Geburt des Kindes der römisch 40 vorübergehend unzulässig."
III. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Gemäß § 53 Abs. 1 FPG iVm Abs. 2 Z. 6 leg. cit wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen."römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen."
III. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Ar