Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 2017083-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch "XXXX", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch "XXXX", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an, aus Indien, einem namentlich im BundesstaatXXXX gelegenen Dorf zu stammen. Er sei verheiratet und würde einen Sohn und eine Tochter haben. Seine Eltern und Geschwister würden wie seine engeren Familienangehörigen ebenso in Indien leben.2. In der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er an, aus Indien, einem namentlich im BundesstaatXXXX gelegenen Dorf zu stammen. Er sei verheiratet und würde einen Sohn und eine Tochter haben. Seine Eltern und Geschwister würden wie seine engeren Familienangehörigen ebenso in Indien leben.
Der BF habe sein Land am XXXX schlepperunterstützt mittels Flugzeug nach XXXX verlassen und reiste von dort am Landweg bis Österreich.Der BF habe sein Land am römisch 40 schlepperunterstützt mittels Flugzeug nach römisch 40 verlassen und reiste von dort am Landweg bis Österreich.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF zu Protokoll, dass es am XXXX eine Demonstration in der Stadt XXXX von den Sikhs gegeben habe. Dabei sei es direkt vor seinem Geschäft zu einer Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und der Polizei gekommen. Die Polizei sei bei der Demonstration durch die Hindi Sekte Shiv Sena unterstützt worden. Von der Polizei sei dabei mit Pistolen und Gewehren auf die Demonstranten geschossen worden. Einige Personen seien dabei verletzt worden. Ein Mann sei ums Leben gekommen. Der BF sei Augenzeuge dieser Aktion und deshalb zu einer Gerichtsverhandlung geladen worden. Auf Grund dessen sei der BF aufgefordert worden nicht mehr bei den weiteren Gerichtsverhandlungen auszusagen, da er ansonsten umgebracht werden würde. Er sei insgesamt vier Mal bei Gericht gewesen und habe diesen Ladungen Folge geleistet. Deshalb sei der BF von den Anhängern der Shiv Sena und der Polizei attackiert worden. Einmal in seinem Geschäft und einmal beim BF zu Hause. Beim zweiten Angriff sei der BF verletzt worden. Bei der Polizei würden zwei gefälschte Anzeigen gegen den BF laufen und würde er deswegen ständig unter Druck gesetzt werden. Er habe Angst um sein Leben und habe daher beschlossen sein Land zu verlassen.Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF zu Protokoll, dass es am römisch 40 eine Demonstration in der Stadt römisch 40 von den Sikhs gegeben habe. Dabei sei es direkt vor seinem Geschäft zu einer Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und der Polizei gekommen. Die Polizei sei bei der Demonstration durch die Hindi Sekte Shiv Sena unterstützt worden. Von der Polizei sei dabei mit Pistolen und Gewehren auf die Demonstranten geschossen worden. Einige Personen seien dabei verletzt worden. Ein Mann sei ums Leben gekommen. Der BF sei Augenzeuge dieser Aktion und deshalb zu einer Gerichtsverhandlung geladen worden. Auf Grund dessen sei der BF aufgefordert worden nicht mehr bei den weiteren Gerichtsverhandlungen auszusagen, da er ansonsten umgebracht werden würde. Er sei insgesamt vier Mal bei Gericht gewesen und habe diesen Ladungen Folge geleistet. Deshalb sei der BF von den Anhängern der Shiv Sena und der Polizei attackiert worden. Einmal in seinem Geschäft und einmal beim BF zu Hause. Beim zweiten Angriff sei der BF verletzt worden. Bei der Polizei würden zwei gefälschte Anzeigen gegen den BF laufen und würde er deswegen ständig unter Druck gesetzt werden. Er habe Angst um sein Leben und habe daher beschlossen sein Land zu verlassen.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der BF an, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und an keiner ansteckenden Krankheit zu leiden. Er gehöre der Volksgruppe der "Punjabi/Sikh" an und würde der Religion der Sikh angehören.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 gab der BF an, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und an keiner ansteckenden Krankheit zu leiden. Er gehöre der Volksgruppe der "Punjabi/Sikh" an und würde der Religion der Sikh angehören.
In einem anderen Land habe er um Asyl nicht angesucht, als er nirgends Asyl gewollt hätte. Vor seiner Flucht habe er in "XXXX" gelebt.
12 Jahre lang habe er die Schule besucht und danach in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Das Geschäft, welches sich in der Stadt XXXX befunden habe, sei sein eigenes Geschäft gewesen. Gelebt habe er in einem eigenen Haus in XXXX. Es sei ca. 16 bzw. 17 Kilometer von seinem Wohnhaus entfernt gewesen. Die Frau und die Kinder des BF hätten mit ihm gemeinsam gelebt. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Auch die Mutter des BF würde in ihrem Haus wohnen.12 Jahre lang habe er die Schule besucht und danach in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Das Geschäft, welches sich in der Stadt römisch 40 befunden habe, sei sein eigenes Geschäft gewesen. Gelebt habe er in einem eigenen Haus in römisch 40 . Es sei ca. 16 bzw. 17 Kilometer von seinem Wohnhaus entfernt gewesen. Die Frau und die Kinder des BF hätten mit ihm gemeinsam gelebt. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Auch die Mutter des BF würde in ihrem Haus wohnen.
Das Geschäft des BF würde es nicht mehr geben und würde die Familie des BF noch eine Landwirtschaft haben. Seine gesamte Familie, mit der er regelmäßig in telefonischen Kontakt stehen würde, würde noch dort leben. Seiner Familie gehe es gut und würde diese keine gesundheitlichen Probleme haben.
Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass es am XXXX zu Ausschreitungen zwischen Hindus und Sikhs in XXXX gekommen sei. Er sei in diesem Zeitraum in seinem Geschäft gewesen und sei die Polizei bei diesen Ausschreitungen eingeschritten. Zunächst habe es sich dabei um einen Streit gehandelt, später habe man aufeinander geschossen. Man habe auf beide Gruppen geschossen. In seinem Geschäft habe er alles mitbekommen. Der BF sei weder auf der Seite der Hindu noch der Sikhs gestanden.Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass es am römisch 40 zu Ausschreitungen zwischen Hindus und Sikhs in römisch 40 gekommen sei. Er sei in diesem Zeitraum in seinem Geschäft gewesen und sei die Polizei bei diesen Ausschreitungen eingeschritten. Zunächst habe es sich dabei um einen Streit gehandelt, später habe man aufeinander geschossen. Man habe auf beide Gruppen geschossen. In seinem Geschäft habe er alles mitbekommen. Der BF sei weder auf der Seite der Hindu noch der Sikhs gestanden.
Er habe gesehen, wie die Polizei einen gewissen XXXX getroffen habe und dieser sofort auf der Stelle tot gewesen wäre. Drei andere Personen seien ebenso verletzt gewesen. Mit dem BF seien noch drei andere Personen im Geschäft gewesen. Sie alle hätten gesehen, dass die Polizei aufXXXX geschossen habe.Er habe gesehen, wie die Polizei einen gewissen römisch 40 getroffen habe und dieser sofort auf der Stelle tot gewesen wäre. Drei andere Personen seien ebenso verletzt gewesen. Mit dem BF seien noch drei andere Personen im Geschäft gewesen. Sie alle hätten gesehen, dass die Polizei aufXXXX geschossen habe.
Der BF habe auch der Familie von XXXX erklärt, dass er bereit sei vor Gericht auszusagen, dass die Polizei geschossen habe. Es sei auch einer aus der Gruppe der Hindus dabei gewesen.Der BF habe auch der Familie von römisch 40 erklärt, dass er bereit sei vor Gericht auszusagen, dass die Polizei geschossen habe. Es sei auch einer aus der Gruppe der Hindus dabei gewesen.
Die Familie von XXXX habe Anzeige erstattet, dass die Polizei auf diesen geschossen habe. Dies wurde von der Polizei geleugnet.Die Familie von römisch 40 habe Anzeige erstattet, dass die Polizei auf diesen geschossen habe. Dies wurde von der Polizei geleugnet.
Nachdem der BF ausgesagt habe, dass die Polizei auf den Sohn der FamilieXXXX geschossen habe, sei der BF sowohl von den Hindus als auch der Polizei bedroht worden. Der BF hätte seine Aussage zurücknehmen und sagen sollen, dass er nichts gesehen habe. Der Fall sei auch in der Zeitung gewesen.
Ungefähr vier Monate nach dem Vorfall sei der BF am Abend nach Hause gefahren. Einige Leute von den Hindus hätten auf den BF geschossen. Sie hätten den BF nicht treffen wollen, sondern diesen nur Angst machen wollen, damit er keine Anzeige legen würde. Er sei auch bei der Polizei gewesen und habe diesen Vorfall zur Anzeige gebracht. Die Polizei habe ihm aber nicht zugehört und niemand eine Anzeige aufgenommen.
Er sei auch über das Telefon bedroht worden. Wer angerufen habe, wisse der BF nicht. Es sei ihm aber gesagt worden, er solle seine Anzeige zurückziehen. Ein paar Mal seien sie auch in seinem Geschäft gewesen und hätten Probleme gemacht. Der BF habe sein Geschäft verlassen, weil auch seine Familie Angst gehabt habe.
Schließlich habe die Polizei eine fingierte Anzeige erstattet, dass er auf den Dorfvorsteher der XXXX, XXXX, geschossen und ihm 800.000 Rupien geraubt hätte.Schließlich habe die Polizei eine fingierte Anzeige erstattet, dass er auf den Dorfvorsteher der römisch 40 , römisch 40 , geschossen und ihm 800.000 Rupien geraubt hätte.
Dass alles hätte nicht gestimmt und habe der BF nichts getan. Er sei wegen der §§ 301, 26 und 149 angezeigt worden. Der Anwalt des BF habe gesagt, dass das wegen der Schüsse, dem Gel d und der Verletzung sei. Die Nummer oder Zahl dieser Anzeige könne er auch holen, wenn es nötig sei. Wegen dieser Anzeige habe er schließlich das Land verlassen.Dass alles hätte nicht gestimmt und habe der BF nichts getan. Er sei wegen der Paragraphen 301, 26 und 149 angezeigt worden. Der Anwalt des BF habe gesagt, dass das wegen der Schüsse, dem Gel d und der Verletzung sei. Die Nummer oder Zahl dieser Anzeige könne er auch holen, wenn es nötig sei. Wegen dieser Anzeige habe er schließlich das Land verlassen.
Er wisse nicht genau wie hoch die Strafe sei, die dem BF drohen würde. Wahrscheinlich 10 oder 12 Jahre Haft, weil er versucht habe den Führer zu töten. Dies sei aber nur gemacht worden, dass er seine Anzeige zurückziehe.
Ungefähr sechs oder sieben Monate nach diesem Vorfall sei Anzeige erstattet worden. Die Frage was XXXX passiert sei, beantworte der BF damit, dass diesem gar nichts passiert sei und er gesund sein würde. Die Anzeige hätte dem BF nur Probleme machen sollen. Auf Vorhalt, dass der BF und XXXX die gefälschte Anzeige leicht entkräften hätte können, gab der BF an, dass der Führer mit der Polizei zusammenarbeiten würde. Dieser würde das sagen, was die Polizei von ihm wolle. Er sei ein Beamter und würde mit der Polizei zusammenarbeiten. Sie hätten die Anzeige zusammen gemacht.Ungefähr sechs oder sieben Monate nach diesem Vorfall sei Anzeige erstattet worden. Die Frage was römisch 40 passiert sei, beantworte der BF damit, dass diesem gar nichts passiert sei und er gesund sein würde. Die Anzeige hätte dem BF nur Probleme machen sollen. Auf Vorhalt, dass der BF und römisch 40 die gefälschte Anzeige leicht entkräften hätte können, gab der BF an, dass der Führer mit der Polizei zusammenarbeiten würde. Dieser würde das sagen, was die Polizei von ihm wolle. Er sei ein Beamter und würde mit der Polizei zusammenarbeiten. Sie hätten die Anzeige zusammen gemacht.
Die Frage, weshalb ein Angehöriger der Sikh gegen einen eigenen Mann vorgehen solle und der Polizei und Hindus helfen würde, gab dieser an, dass er Führer und Beamter sei. Er würde alles versuchen, um sich zu rechtfertigen.
Ein Gerichtsverfahren würde es wegen diesen Vorfall am XXXX noch nicht geben. Die Aussagen habe er in XXXX, bei der Familie und beim Rechtsanwalt der Familie abgegeben. Auf Vorhalt bei der Erstbefragung angegeben zu haben vier Mal bei Gericht gewesen zu sein und dort ausgesagt zu haben, gab dieser an, dass dies nicht stimmen würde und er nicht vor Gericht ausgesagt habe.Ein Gerichtsverfahren würde es wegen diesen Vorfall am römisch 40 noch nicht geben. Die Aussagen habe er in römisch 40 , bei der Familie und beim Rechtsanwalt der Familie abgegeben. Auf Vorhalt bei der Erstbefragung angegeben zu haben vier Mal bei Gericht gewesen zu sein und dort ausgesagt zu haben, gab dieser an, dass dies nicht stimmen würde und er nicht vor Gericht ausgesagt habe.
XXXX habe er von seinen Bekannten gekannt. Auf die Frage, ob es ein Gerichtsverfahren wegen der gefälschten Anzeigen gegen den BF geben würde, gab dieser an, dass es keine Verhandlung geben würde und er das Land verlassen habe.römisch 40 habe er von seinen Bekannten gekannt. Auf die Frage, ob es ein Gerichtsverfahren wegen der gefälschten Anzeigen gegen den BF geben würde, gab dieser an, dass es keine Verhandlung geben würde und er das Land verlassen habe.
Auf Vorhalt, dass der BF angegeben habe, dass die Anzeigen sechs oder sieben Monate nach dem XXXX gemacht worden seien und der BF Indien erst im XXXX verlassen habe, gab dieser an die Stadt schon früher verlassen zu haben und nicht lange dort geblieben zu sein. Ca. 3 oder 4 Monate nach der Anzeige gegen den BF habe er die Stadt verlassen. Er sei dann nach XXXX gegangen. Es handle sich dabei um einen kleinen Ort in der Nähe von "XXXX". Er sei alleine dort gewesen.Auf Vorhalt, dass der BF angegeben habe, dass die Anzeigen sechs oder sieben Monate nach dem römisch 40 gemacht worden seien und der BF Indien erst im römisch 40 verlassen habe, gab dieser an die Stadt schon früher verlassen zu haben und nicht lange dort geblieben zu sein. Ca. 3 oder 4 Monate nach der Anzeige gegen den BF habe er die Stadt verlassen. Er sei dann nach römisch 40 gegangen. Es handle sich dabei um einen kleinen Ort in der Nähe von "XXXX". Er sei alleine dort gewesen.
Die anderen drei Personen, die den Vorfall auch gesehen hätten, hätten keine Aussage gemacht. In XXXX habe es keine Probleme gegeben, als er dort nicht gemeldet gewesen sei und nicht offiziell gelebt habe. Auf den Vorhalt, dass er dort ohne weiteres sein Leben fortführen hätte können, gab dieser an Familie gehabt zu haben, aber kein Haus und keine Arbeit. Irgendwann hätten sie den BF auch erwischen können.Die anderen drei Personen, die den Vorfall auch gesehen hätten, hätten keine Aussage gemacht. In römisch 40 habe es keine Probleme gegeben, als er dort nicht gemeldet gewesen sei und nicht offiziell gelebt habe. Auf den Vorhalt, dass er dort ohne weiteres sein Leben fortführen hätte können, gab dieser an Familie gehabt zu haben, aber kein Haus und keine Arbeit. Irgendwann hätten sie den BF auch erwischen können.
Die Leute, die den BF in seinem Geschäft bedroht hätten, habe er nicht gekannt. Zu den Drohungen sei es ungefähr ein Monat nach dem XXXX gekommen. Man habe ihm gesagt, er solle seine Aussage zurückziehen und nicht zu Gericht gehen.Die Leute, die den BF in seinem Geschäft bedroht hätten, habe er nicht gekannt. Zu den Drohungen sei es ungefähr ein Monat nach dem römisch 40 gekommen. Man habe ihm gesagt, er solle seine Aussage zurückziehen und nicht zu Gericht gehen.
Ansonsten habe er mit den Behörden oder der Polizei keine Probleme gehabt. Er sei auch nicht festgenommen worden und habe es wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Glaubens deswegen keine Probleme gegeben.
Insgesamt habe er an seinen Schlepper 300.000 Rupien bezahlt, welche er zu Hause gehabt habe. Die Frau des BF habe bezahlt, als der BF mit dem Flugzeug aus XXXX abgeflogen sei. Mit seiner Frau sei er mehrmals in der Woche in telefonischen Kontakt gestanden und habe diese gewusst, dass er von zu Hause weggehen würde.Insgesamt habe er an seinen Schlepper 300.000 Rupien bezahlt, welche er zu Hause gehabt habe. Die Frau des BF habe bezahlt, als der BF mit dem Flugzeug aus römisch 40 abgeflogen sei. Mit seiner Frau sei er mehrmals in der Woche in telefonischen Kontakt gestanden und habe diese gewusst, dass er von zu Hause weggehen würde.
Versteckt habe er in Indien nicht leben können. Er sei Sikh und würden außerhalb meist nur Hindus leben. Da hätte der BF dann Probleme bekommen. Irgendwann würde der BF auch von der Polizei gefunden werden.
4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 tagen festgesetzt. (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 tagen festgesetzt. (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA stellte fest, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Eine Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung nach Indien würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Indien. Den überwiegenden Teil seines Lebens habe er in Indien verbracht. Er habe keine anderen Gründe namhaft gemacht, die für eine Integration in Österreich sprechen würden.Das BFA stellte fest, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Eine Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung nach Indien würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Indien. Den überwiegenden Teil seines Lebens habe er in Indien verbracht. Er habe keine anderen Gründe namhaft gemacht, die für eine Integration in Österreich sprechen würden.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF kein Glauben geschenkt werde. Für die erkennende Behörde sei es völlig unverständlich, dass der BF von dem Verfahren nichts gewusst habe. Gerade als Zeuge und unmittelbar Betroffener hätte dieser die Entwicklungen mit großem Interesse verfolgen müssen. Für die erkennende Behörde sei es völlig realitätsfern und unlogisch und somit unglaubwürdig, dass dem BF ein Verfahren, an dem er selbst Interesse habe hätte müssen, weil er selbst davon betroffen gewesen sei und über welches bereits im Oktober 2012 online berichtet worden sei.
Sein gesamtes Flucht-, und Asylvorbringen würde auf der Tatsache aufbauen, dass er Augenzeuge des Mordes an XXXXgewesen sei. Es sei dem BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb es auf der Hand liegen würde, dass auch die daraus resultierenden Drohungen und die fingierte Anzeige, um den BF zum Zurückziehen seiner angeblichen Aussage zu zwingen, rein fiktiver Natur sei und keineswegs der Wahrheit entsprechen würde.
Ebenso würden seine Angaben, dass der BF deswegen seine Heimatstadt verlassen habe und seit längerer Zeit in einem kleinen Ort in der Nähe der Stadt XXXX gelebt habe unlogisch und nicht glaubhaft. Hätte es die vom BF ins Treffen geführte Anzeige tatsächlich gegeben und hätte dem BF tatsächlich, wie von diesem behauptet 10 oder 12 Jahre Haft gedroht, wäre es nur logisch und nachvollziehbar gewesen, dass der BF seine Heimat schon viel früher verlassen hätte. Keinesfalls wäre der BF noch drei oder vier Monate in seiner Stadt verblieben und hätte sich danach noch ungefähr ein Jahr in einer anderen Stadt Indiens aufgehalten. Er hätte, wie er selbst ausgeführt habe, jeder Zeit von der Polizei gefunden werden können.Ebenso würden seine Angaben, dass der BF deswegen seine Heimatstadt verlassen habe und seit längerer Zeit in einem kleinen Ort in der Nähe der Stadt römisch 40 gelebt habe unlogisch und nicht glaubhaft. Hätte es die vom BF ins Treffen geführte Anzeige tatsächlich gegeben und hätte dem BF tatsächlich, wie von diesem behauptet 10 oder 12 Jahre Haft gedroht, wäre es nur logisch und nachvollziehbar gewesen, dass der BF seine Heimat schon viel früher verlassen hätte. Keinesfalls wäre der BF noch drei oder vier Monate in seiner Stadt verblieben und hätte sich danach noch ungefähr ein Jahr in einer anderen Stadt Indiens aufgehalten. Er hätte, wie er selbst ausgeführt habe, jeder Zeit von der Polizei gefunden werden können.
Offensichtlich habe der BF sich eine wahre Hintergrundgeschichte ausgesucht und auf diese seine konstruierte rein fiktive Fluchtgeschichte aufgebaut, die lediglich der Asylerlangung dienen hätte sollen.
Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung werde auch dadurch untermauert, dass der BF in seiner Einvernahme am XXXX angegeben habe, er könne sich über seinen Anwalt eine Kopie der Anzeige gegen seine Person schicken lassen oder aber dem Bundesamt zumindest die Aktenzahl dieser Anzeige übermitteln können. Beides sei innerhalb der dem BF dafür gesetzten Frist von sechs Wochen nicht geschehen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren sei dies dem BF jedenfalls zumutbar gewesen, zumal lediglich ein Telefonat mit seinem Anwalt dafür notwendig gewesen wär