Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W109 2122389-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20 Top 5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2015, Zl. 1050814301-150097791, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20 Top 5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2015, Zl. 1050814301-150097791, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 27.01.2015 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans und ein schiitischer Muslim, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag). Er gab an, er sei von klein auf bei sei seiner Schwester gewesen und habe sich dieser bei der Flucht angeschlossen; er habe die selben Fluchtgründe wie seine Schwester.
Am 30.01.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen (ab AS 31). Nach Vorhalt, er habe vor seiner Einvernahme angegeben, dass seine im Verfahren angegebenen Daten nicht stimmen würden und er falsche Angaben gemacht habe, führte er aus, er habe Angst gehabt und habe bei der Familie bleiben wollen mit der er in Österreich eingereist sei. Die von ihm bei der Einvernahme angegebene Person sei nicht seine Schwester; er sei alleine in Österreich und habe hier keine Verwandte. Er wisse nur, dass er 18 Jahre alt sei. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, in Afghanistan habe "ein Kommandant" seine Schwester unter Zwang heiraten wollen. Er sei dagegen gewesen, deshalb sei er mit seiner Schwester geflohen. Der Vater sei krank und sei in Afghanistan geblieben; er selbst sei zwischen dem Iran und Afghanistan gewechselt. Auch seine Mutter in Frankreich sei schwer krank und sei wegen eines Tumors operiert worden. Er könne keine Beweismittel vorlegen.
Am 25.01.2015 gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, sein Vater lebe seit zwei Jahren in Afghanistan; dieser sei aus dem Iran abgeschoben worden. Er selbst sei gesund. Er habe zuletzt in XXXX gelebt. Seit zweit Jahren habe er von seinem Vater nichts mehr gehört. Mit seiner Mutter stehe er in Kontakt und sei operiert worden; diese lebe mit seiner Schwester und Großmutter in Frankreich.Am 25.01.2015 gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, sein Vater lebe seit zwei Jahren in Afghanistan; dieser sei aus dem Iran abgeschoben worden. Er selbst sei gesund. Er habe zuletzt in römisch 40 gelebt. Seit zweit Jahren habe er von seinem Vater nichts mehr gehört. Mit seiner Mutter stehe er in Kontakt und sei operiert worden; diese lebe mit seiner Schwester und Großmutter in Frankreich.
Zu seinem Fluchtvorbringen gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan herrsche Krieg und es komme zu Attentaten; es könne immer etwas passieren. Er sei in Begleitung seines Vaters und seines Bruders in den Iran geflohen. Kurz darauf seien sie wieder nach Afghanistan abgeschoben worden und sie seien dann jedoch wieder in den Iran zurückgekehrt. Sein Vater und sein Bruder seien wiederum nach Afghanistan abgeschoben worden. Sein Vater habe ihm dann telefonisch geraten, den Iran zu verlassen und zu seiner Mutter nach Frankreich zu gehen. Weil er illegal im Iran gelebt habe, habe er diesen verlassen, um zu seiner Mutter nach Frankreich zugehen. Sein Vater sei im Iran bei einem privaten Sicherheitsdienst tätig gewesen und sei dabei schwer verletzt worden. Für ihn selbst habe in Afghanistan keine Bedrohung bestanden; sein Vater habe ihm jedoch geraten, wegen der Probleme seiner Schwester nicht nach Afghanistan zurückzukehren. Er sei damals wegen der drohenden Zwangsheirat seiner Schwester geflohen. Er sei damals 13 oder 14 Jahre alt gewesen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund gewesen. In Afghanistan habe er keine Schule besucht und habe als Schneidergehilfe gearbeitet. Im Iran habe er eine inoffizielle afghanische Schule für zwei Jahren besucht.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Nach seinem Vorbringen sei davon auszugehen, dass er Afghanistan im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Gründen des Vaters verlassen habe und in den Iran gereist sei. Aufgrund seiner jetzigen Volljährigkeit und seiner Angaben gäbe es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer innerhalb der afghanischen Gesellschaft, etwa durch Geburt oder seine soziale Stellung eine herausragende Stellung einnehme. Aufgrund seines unbedenklichen Gesundheitszustandes sei auch davon auszugehen, dass er durch eine erneute Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Fortsetzung seiner schulischen Ausbildung seine elementaren Lebensbedürfnisse auch weiterhin decken werden könne. Es könne davon ausgegeben Ausgang werden, dass dem Beschwerdeführer in einer afghanischen Stadt eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere in seiner Herkunftsstaat XXXX, offensteht. Eine wirtschaftliche Benachteiligung sei auszuschließen. Er spreche die gebräuchliche Landessprache, sodass auch von diesem Blickwinkel aus ein Anschluss aus dem in Afghanistan herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben ausgegangen werden könne. Es sei noch von keiner Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers auszugehen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Nach seinem Vorbringen sei davon auszugehen, dass er Afghanistan im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Gründen des Vaters verlassen habe und in den Iran gereist sei. Aufgrund seiner jetzigen Volljährigkeit und seiner Angaben gäbe es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer innerhalb der afghanischen Gesellschaft, etwa durch Geburt oder seine soziale Stellung eine herausragende Stellung einnehme. Aufgrund seines unbedenklichen Gesundheitszustandes sei auch davon auszugehen, dass er durch eine erneute Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Fortsetzun